{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_269-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-06-26","aktenzeichen":"I ZR 269/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 322 Abs. 1 Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auch im Rahmen von sog. \"Ausgleichszusammenhängen\" oder \"(zwingenden) Sinnzusammenhängen\" nicht auf präjudizielle Rechtsverhältnisse.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 269/00 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Juni 2003 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 322 Abs. 1 \n\nDie Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auch im Rahmen von sog. \n\n\"Ausgleichszusammenhängen\" oder \"(zwingenden) Sinnzusammenhängen\" \n\nnicht auf präjudizielle Rechtsverhältnisse. \n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - OLG Celle \n\nLG Stade \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Celle vom 25. Oktober 2000 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte betreibt eine Obstbrennerei. Sie hat mit dem Kläger am \n\n16. Juni 1987 einen Vertrag über den Abtransport der bei ihr anfallenden flüssi-\n\ngen Abfälle (sogenannte Obstschlempe) geschlossen. Die Laufzeit des Vertra-\n\nges betrug sechs Jahre und sollte sich nachfolgend um jeweils zwei Jahre ver-\n\nlängern, sofern nicht eine Partei den Vertrag mindestens zwölf Monate vor sei-\n\nnem Ablauf mittels eingeschriebenem Brief kündigte. \n\nIn einem Schreiben an die Beklagte vom 6. Juni 1991 führte der Kläger \n\nunter anderem aus, in der Saison 1990/91 habe die Abfuhr der Schlempe, von \n\nder nur halb so viel wie in normalen Jahren angefallen sei, für ihn ein Zusatzge-\n\nschäft dargestellt. Der Kläger bat deshalb darum, seinen Fuhrlohn, der in dem \n\nVertrag vom 16. Juni 1987 für die Zeit bis zum 30. Juni 1992 auf 12 DM/m³ net-\n\nto festgesetzt worden war, nachfolgend auf 18 DM/m³ netto zu erhöhen. Falls \n\ndie Beklagte mit diesem Preis nicht einverstanden sein sollte, sei das Schreiben \n\nals Kündigung des Vertrages zum 30. Juni 1992 zu betrachten. \n\nAufgrund dieses Schreibens ergab sich zwischen den Parteien ein \n\nSchriftwechsel, der zu keiner Einigung über die Höhe des dem Kläger künftig \n\nzustehenden Fuhrlohns führte. Mit Schreiben vom 30. Januar 1992 erklärte die \n\nBeklagte, sie akzeptiere die vom Kläger in dem Schreiben vom 6. Juni 1991 \n\nerklärte Kündigung des Vertrages zum 30. Juni 1992 und \"vereinbare, daß der \n\nVertrag einvernehmlich zum 1. Juli 1992 aufgehoben werde\". \n\nAuf der Grundlage dieses Schriftwechsels haben die Parteien außer im \n\nvorliegenden Rechtsstreit auch schon in zwei vorangegangenen Verfahren dar-\n\num gestritten, ob der Vertrag vom 16. Juni 1987 wirksam gekündigt oder aufge-\n\nhoben worden ist und ob der Kläger Fuhrlohn unter Abzug ersparter Aufwen-\n\ndungen beanspruchen kann, weil er ab dem 1. Juli 1992 keine Leistungen mehr \n\nfür die Beklagte erbringen konnte, nachdem diese den Vertrag als wirksam ge-\n\nkündigt angesehen und deshalb einen anderen Unternehmer mit der Abfuhr der \n\nSchlempe beauftragt hatte. \n\nIn dem ersten, vor dem Landgericht Stade zunächst unter dem Aktenzei-\n\nchen 2 O 168/93 und nach der Zurückverweisung der Sache durch das Beru-\n\nfungsgericht unter dem Aktenzeichen (6) 2 O 168/93 geführten Rechtsstreit hat \n\nder Kläger mit durch die Nichtannahme der Revision der Beklagten rechtskräftig \n\ngewordenem Teilgrund- und Teilendurteil des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n6. Juli 1994 die Feststellung erwirkt, daß die Beklagte an ihn aufgrund des bis \n\nzum 30. Juni 1995 fortbestehenden Vertrags vom 16. Juni 1987 den nach et-\n\nwaigen Abzügen gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. verbleibenden Fuhrlohn \n\nzu zahlen hat. Im nachfolgenden Betragsverfahren ist die Beklagte mit rechts-\n\nkräftig gewordenem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16. September \n\n1998 verurteilt worden, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum \n\n30. Juni 1995 310.712 DM nebst Zinsen zu zahlen. \n\nIn dem vor dem Landgericht Stade unter dem Aktenzeichen 4 O 422/97 \n\ngeführten Rechtsstreit hat die Beklagte beantragt festzustellen, daß dem Kläger \n\ndie von diesem mit Schreiben vom 12. Februar 1997 aus dem Vertrag vom \n\n16. Juni 1987 für die Zeit von August bis Dezember 1996 weiterhin geltend ge-\n\nmachten Ansprüche i.H. von 40.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer nicht zuste-\n\nhen. Die Abweisung dieser Klage durch das Landgericht ist vom Oberlandesge-\n\nricht Celle mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Juni 1999 bestätigt worden. \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von \n\nFuhrlohn abzüglich ersparter Aufwendungen aus dem Vertrag vom 16. Juni \n\n1987 für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1999 in Anspruch genom-\n\nmen. Er hat seinen sich daraus ergebenden Zahlungsanspruch im ersten \n\nRechtszug auf 600.000 DM und in der Berufungsinstanz auf 543.427,20 DM \n\nbeziffert. Seinen dort deswegen angekündigten Antrag, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis \n\nzum 30. Juni 1999 Fuhrlohn i.H. von 543.427,20 DM zuzüglich ge-\n\nstaffelter Zinsen i.H. von 15 % zu zahlen, \n\nhilfsweise, \n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm aufgrund des bis \n\nzum 30. Juni 1999 bestehenden Abfuhrvertrages Fuhrlohn für die \n\nZeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1999 zu zahlen, soweit nach \n\netwaigen Abzügen gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB (a.F.) noch ein \n\nZahlungsanspruch verbleibt, \n\nhat er in der Berufungsverhandlung mit der Maßgabe gestellt, daß er hinsicht-\n\nlich des Teilbetrages von 46.000 DM als Fuhrlohn für die Zeit von August bis \n\nDezember 1996 von einer Antragstellung abgesehen hat. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDie Klage ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Betrages i.H. von \n\n46.000 DM zuzüglich Zinsen durch Teilversäumnisurteil und im übrigen durch \n\nstreitiges Urteil zurückgewiesen. \n\nMit der Revision verfolgt der Kläger die von ihm im zweiten Rechtszug für \n\ndie Zeit von Juli 1995 bis Juli 1996 und von Januar 1997 bis Juni 1999 geltend \n\ngemachten Klageansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zu-\n\nrückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger aus \n\ndem Vertrag vom 16. Juni 1987 für die Zeit von Juli 1995 bis Juni 1999 keine \n\nAnsprüche gegenüber der Beklagten zu, da diese den Vertrag jedenfalls zum \n\n30. Juni 1995 wirksam gekündigt habe. Hierzu hat das Berufungsgericht ausge-\n\nführt: \n\nDie Beklagte habe in dem bei dem Landgericht Stade unter dem Akten-\n\nzeichen 2 O 168/93 geführten Verfahren der Zahlungsforderung des Klägers mit \n\nSchriftsatz vom 16. März 1994 entgegengehalten, daß der Vertrag bereits ge-\n\nkündigt sei; sie werde den Kläger nicht mehr mit der Abfuhr von Schlempe be-\n\nauftragen, da sie, wie der Kläger wisse, bereits einen anderen Unternehmer \n\nbeauftragt habe, und eine Verlängerung des Vertrages über die vertraglich ver-\n\neinbarte Laufzeit von sechs Jahren hinaus komme sowieso nicht in Betracht. \n\nDieser Prozeßvortrag habe materiell-rechtlich eine Kündigung des bestehenden \n\nVertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt, d.h. zum 30. Juni 1995 enthalten. \n\nDie Beklagte habe mit ihrer Erklärung zum Ausdruck gebracht, daß sie den Ver-\n\ntrag über den genannten Zeitraum hinaus nicht verlängern wollte. Ihre Erklä-\n\nrung habe vom Kläger als Kündigung aufgefaßt werden müssen; denn diesem \n\nsei aufgrund des laufenden Prozesses bekannt gewesen, daß die Beklagte das \n\nVertragsverhältnis bereits zum 30. Juni 1992 habe beenden wollen. Der offen-\n\nkundig auf Beendigung des Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt gerichte-\n\nte Wille der Beklagten habe sich für den Kläger erkennbar eindeutig und zwin-\n\ngend auch daraus ergeben, daß die Beklagte bereits ein anderes Unternehmen \n\nbeauftragt habe. Der Umstand, daß die Kündigung nicht, wie in dem Vertrag \n\nvom 16. Juni 1987 vorgesehen, per Einschreibebrief übermittelt worden sei, \n\nhabe auf deren Wirksamkeit keinen Einfluß. \n\nDer mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellung stehe ebenfalls die zum \n\n30. Juni 1995 erfolgte Kündigung des Vertrages entgegen. \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht die Frage, ob der Vertrag zwischen den Parteien nach dem 30. Juni 1995 \n\nfortbestanden hat, abweichend von dem im Zeitpunkt seiner Entscheidung be-\n\nreits rechtskräftigen Berufungsurteil vom 17. Juni 1999 beurteilt hat. \n\na) Nach § 322 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil insoweit der Rechtskraft fähig, als \n\ndarin über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch \n\nentschieden ist. \n\nDas bedeutet zum einen, daß eine erneute Klage mit identischem Streit-\n\ngegenstand unzulässig ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 93, 287, 288 f.; 123, 137, \n\n139 ff.; BGH, Urt. v. 17.3.1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757; Urt. v. \n\n14.7.1995 - V ZR 171/94, NJW 1995, 2993 m.w.N.). Identität der Streitgegen-\n\nstände ist dabei nicht nur dann anzunehmen, wenn im zweiten Prozeß der näm-\n\nliche Streitgegenstand zwischen denselben Parteien nochmals rechtshängig \n\ngemacht wird, sondern auch dann, wenn dort das mit dem Rechtsausspruch im \n\nersten Prozeß unvereinbare \"kontradiktorische Gegenteil\" begehrt wird (BGHZ \n\n123, 137, 139; BGH, Urt. v. 11.11.1994 - V ZR 46/93, NJW 1995, 967, 968; \n\nBGH NJW 1995, 1757). Dementsprechend besitzt ein Urteil, das eine negative \n\nFeststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, dieselbe Rechtskraftwir-\n\nkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststel-\n\nlungsklage begehrt wird, positiv feststellt (BGH, Urt. v. 9.4.1986 - IVb ZR 14/85, \n\nNJW 1986, 2508; Urt. v. 10.4.1986 - VII ZR 286/85, NJW 1986, 2508, 2509; \n\nBGH NJW 1995, 1757). \n\nZum anderen besteht, wenn die im ersten Prozeß rechtskräftig entschie-\n\ndene Rechtsfolge im zweiten Prozeß nicht die Hauptfrage, sondern eine Vorfra-\n\nge darstellt, die Wirkung der Rechtskraft in der Bindung des nunmehr entschei-\n\ndenden Gerichts an die Vorentscheidung (BGH, Urt. v. 24.6.1993 - III ZR 43/92, \n\nNJW 1993, 3204, 3205; BGH NJW 1995, 1757; BGH NJW 1995, 2993). Dabei \n\nist allerdings zu berücksichtigen, daß die Bestimmung des § 322 Abs. 1 ZPO \n\nder Rechtskraft eines Urteils bewußt enge Grenzen gesetzt hat dergestalt, daß \n\ndiese sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, d.h. die Rechtsfolge \n\nbeschränkt, die den Entscheidungssatz bildet, nicht aber auf einzelne Ur-\n\nteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen erstreckt, \n\nauf denen die getroffene Entscheidung aufbaut (vgl. BGH NJW 1986, 2508, \n\n2509; BGH NJW 1995, 967). Dementsprechend beschränkt sich die Bindungs-\n\nwirkung auf den Streitgegenstand des früheren Rechtsstreits, wobei dieser \n\nStreitgegenstand durch den dortigen prozessualen Anspruch und den ihm zu-\n\ngrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird (vgl. BGHZ 98, 353, 358; \n\nBGH NJW 1993, 3204, 3205; BGH NJW 1995, 1757 f.). Das bedeutet für Fälle \n\nwie den im Streitfall gegebenen, in denen im ersten Prozeß eine negative \n\nFeststellungsklage aus Sachgründen abgewiesen worden ist, daß die dort un-\n\nterlegene Partei - hier also die Beklagte - im zweiten Rechtsstreit mit allen Ein-\n\nwendungen gegen den im ersten Prozeß bekämpften Anspruch präkludiert ist \n\n(BGH NJW 1995, 1757, 1758). Dieses gilt nach den vorstehenden Ausführun-\n\ngen im Streitfall allerdings allein in bezug auf die vom Kläger für die Zeit von \n\nAugust bis Dezember 1996 geltend gemachten Ansprüche, die jedoch nicht \n\nGegenstand des Revisionsverfahrens sind. \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine Erweiterung der \n\nvorstehend dargestellten Bindungswirkung von Urteilen auf präjudizielle \n\nRechtsverhältnisse im Rahmen von \"Ausgleichszusammenhängen\" oder \"(zwin-\n\ngenden) Sinnzusammenhängen\" nicht in Betracht. Im Schrifttum sind im An-\n\nschluß an Zeuner (Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen rechtli-\n\ncher Sinnzusammenhänge, 1959, S. 42 ff., 72 ff.) wiederholt Versuche unter-\n\nnommen worden, insoweit eine erweiterte Bindungswirkung zu begründen (vgl. \n\nHenckel, Prozeßrecht und materielles Recht, 1970, S. 175 ff., 198 ff.; Grunsky, \n\nGrundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl. 1974, § 47 IV 2 b; Bruns, Zivilpro-\n\nzeßrecht, 2. Aufl. 1979, Rdn. 233; Blomeyer, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 1985, \n\n§ 89 V 4 a; Zeiss, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl. 1997, Rdn. 574; zuletzt Foerste, \n\nZZP 108 (1995), S. 167 ff.; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Otte, Umfas-\n\nsende Streitentscheidung durch Beachtung von Sachzusammenhängen, 1998, \n\nS. 35 Fn. 178). Dies ist auf Ablehnung gestoßen (vgl. BGHZ 150, 377, 383 \n\n- Faxkarte; Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 322 Rdn. 72; Münch-\n\nKomm.ZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 322 Rdn. 48 ff.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, \n\n21. Aufl., § 322 Rdn. 89 ff. und 212 ff., 217; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., \n\nVor § 322 Rdn. 28 und 36; Musielak/Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rdn. 26 f.; \n\nRosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 154 IV; Jauernig, \n\nZivilprozeßrecht, 27. Aufl., § 63 III 2; Schilken, Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., \n\nRdn. 1021 ff., 1024; Arens/Lüke, Zivilprozeßrecht, 7. Aufl., Rdn. 360 ff., 365; \n\nPeters, ZZP 76 (1963), S. 229 ff.; Rimmelspacher, Materieller Anspruch und \n\nStreitgegenstandsprobleme \n\nim Zivilprozeß, \n\n1970, S. 195 ff., \n\n218 ff.; \n\nBatschari/Durst, NJW 1995, 1650 ff., 1652 f.; Otte aaO S. 47 ff.). \n\nDer Mindermeinung steht zum einen schon entgegen, daß sie mit dem \n\nWortlaut des § 322 Abs. 1 ZPO kaum zu vereinbaren ist (MünchKomm.ZPO/ \n\nGottwald aaO § 322 Rdn. 49). Eine daher allenfalls in Betracht zu ziehende te-\n\nleologische Reduktion der Vorschrift (so Foerste aaO S. 176 ff.) widerspräche \n\nder erklärten Absicht des Gesetzgebers (MünchKomm.ZPO/Gottwald aaO \n\n§ 322 Rdn. 48; Peters aaO S. 241). Außerdem kann eine Prozeßpartei, die ein \n\nInteresse an der Klärung einer Vorfrage hat, insoweit eine Zwischenfeststel-\n\nlungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO erheben (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1984 \n\n- IX ZR 89/83, FamRZ 1984, 878, 879; MünchKomm.ZPO/Gottwald aaO § 322 \n\nRdn. 51; Jauernig aaO § 63 III 2). Die genannte Vorschrift wie auch die Be-\n\nstimmung des § 322 Abs. 2 ZPO, der ersichtlich die Erwägung zugrunde liegt, \n\ndaß die Ausführungen in den Entscheidungsgründen eines Urteils zu etwaigen \n\npräjudiziellen Rechtsverhältnissen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwach-\n\nsen, lassen daher ebenfalls erkennen, daß nach dem Gesetz weder Raum noch \n\ndie Notwendigkeit für die Anerkennung einer erweiterten Bindungswirkung der \n\nUrteile besteht (vgl. Batschari/Durst aaO S. 1652). Außerdem kann wider-\n\nsprüchliches Prozeßverhalten, sofern es sich nicht schon im Hinblick auf seine \n\nUnglaubhaftigkeit selbst bestraft (§ 286 ZPO), in Extremfällen als rechtsmiß-\n\nbräuchlich und damit unbeachtlich zu werten sein (vgl. Jauernig aaO § 63 III 2; \n\nArens/Lüke aaO Rdn. 365). \n\nDarüber hinaus aber sieht sich die Mindermeinung, wie sie selbst nicht \n\nverkennt, vor der Schwierigkeit zu verhindern, daß die Parteien auch an bloß \n\nbeiläufige Urteilsgründe gebunden sind (vgl. Zeuner aaO S. 32; Henckel aaO \n\nS. 199 f.; Grunsky aaO S. 521 Fn. 150; Bruns aaO Rdn. 237a; Blomeyer aaO \n\n§ 89 V 4 a; Otte aaO S. 44). Diese Schwierigkeit wäre nur zu überwinden, wenn \n\nsich das Kriterium des Sinnzusammenhangs generell oder jedenfalls für die \n\neinzelnen Fallgruppen eindeutig bestimmen ließe, was jedoch nicht der Fall ist \n\n(vgl. MünchKomm.ZPO/Gottwald aaO § 322 Rdn. 48; Zöller/Vollkommer aaO \n\nVor § 322 Rdn. 36; Otte aaO S. 47 ff.). \n\nIm übrigen ist die Mindermeinung bei einer Teilklage gezwungen, entwe-\n\nder ihren gedanklichen Ausgangspunkt zu verlassen (so Zeuner aaO S. 89 f.; \n\nBlomeyer aaO § 89 V 1, S. 487) oder aber über die Bestimmung des § 308 \n\nAbs. 1 ZPO sowie die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende, für den \n\nZivilprozeß grundlegende Dispositionsmaxime hinwegzugehen (so Bruns aaO \n\nRdn. 235; Zeiss aaO Rdn. 581). \n\n2. Ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen läßt die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Vortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 16. März 1994 ha-\n\nbe auch eine vorsorgliche nochmalige Vertragskündigung zum 30. Juni 1995 \n\nenthalten. \n\na) Die Frage, ob ein Vertrag im Rahmen der zwischen den Parteien ge-\n\nführten Korrespondenz von der einen Seite gekündigt worden ist, hat der Ta-\n\ntrichter durch Auslegung der wechselseitigen Erklärungen zu klären. Seine \n\ndiesbezügliche Beurteilung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrecht-\n\nlichen Überprüfung danach, ob sie gesetzliche Auslegungsgrundsätze wie ins-\n\nbesondere den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. \n\ndazu BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 - Unikatrahmen, m.w.N.), die Denkge-\n\nsetze oder Erfahrungssätze verletzt oder auf Verfahrensfehlern beruht, etwa \n\nweil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvor-\n\nschriften außer acht gelassen worden \n\nist \n\n(BGH, Urt. v. 10.10.2002 \n\n- I ZR 193/00, NJW 2003, 664, 665 = GRUR 2003, 173 - Filmauswertungs-\n\npflicht). Das Berufungsurteil läßt keinen dahingehenden Rechtsfehler erkennen. \n\nb) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht im übrigen davon ausge-\n\ngangen, daß die Bestimmung in § 2 des Vertrags vom 16. Juni 1987, wonach \n\ndie Kündigung mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen hatte, kein über die \n\nSchriftform hinausgehendes Formerfordernis beinhaltete, sondern allein den \n\neindeutigen Nachweis des Zugangs der Kündigungserklärung ermöglichen soll-\n\nte (vgl. BAG NJW 1980, 1304). \n\n3. Nach dem vorstehend Ausgeführten bestehen auch keine Bedenken \n\ngegen die rechtliche Beurteilung des Hilfsantrags durch das Berufungsgericht. \n\nIII. Nach allem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus \n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_269-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/i-zr-269-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_269-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_269-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/i-zr-269-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_269-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:29:35.209324+00:00"}}