{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_266-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"I ZR 266/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle WA 1955 Art. 11 Abs. 2 Zur Reichweite der Beweiswirkung von Art. 11 Abs. 2 WA 1955.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 266/00 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n9. Juni 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nWA 1955 Art. 11 Abs. 2 \n\nZur Reichweite der Beweiswirkung von Art. 11 Abs. 2 WA 1955. \n\nBGH, Urt. v. 9. Juni 2004 - I ZR 266/00 - OLG Frankfurt a.M. \n LG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2000 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Luftfrachtführerin aus abgetretenem \n\nRecht wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie Parteien streiten hauptsächlich darüber, ob ein am Transportgut festgestell-\n\nter Nässeschaden während der Luftbeförderung entstanden ist. \n\nDie M. China ließ die streitgegenständliche Sendung (Ladegeräte \n\nfür Handys), die aus 864 auf Paletten verpackten Kartons bestand, im Juli 1996 \n\nper Lkw von Tientsin/China zu ihrer Schwesterfirma nach Peking transportieren. \n\nDort veranlaßte die S. P. AIR als Absenderin des Luftfrachtbriefs \n\nvom 29. Juli 1996 die Luftbeförderung der Fracht durch die Beklagte zur \n\nEmpfängerin MS. in Hamburg. Die Beklagte beförderte das Gut am 30. Juli \n\n1996 per Flugzeug von Peking nach Paris. Von dort wurde die Sendung am \n\n3. August 1996 auf dem Landweg nach Hamburg transportiert, wo sie von der \n\nS. GmbH (im \n\nfolgenden: S.-GmbH) als Empfangsspediteurin \n\nangenommen wurde. Am 5. August 1996 erfolgte über die MS. die Ausliefe- \n\nrung des Gutes an die M. GmbH (im folgenden: M.-GmbH) in Flensburg. \n\nMit Schreiben vom 5. August 1996 teilte die MS. der Beklagten mit, \n\ndaß die Verpackung der Ware beschädigt und durchnäßt sei. Die S.-GmbH in-\n\nformierte die Beklagte mit Schreiben vom 8. August 1996, daß bei der Abnah-\n\nme der Sendung diverse Paletten eingedrückt und an den Seiten offen gewe-\n\nsen seien. Am 8. August 1996 besichtigte der Havariekommissar H. das Gut im \n\nLager der M.-GmbH in Flensburg. In seinem Gutachten vom 13. August 1996 \n\nlegte er dar, daß nach der ersten Sichtung 144 von den insgesamt 864 Kartons \n\nsowohl äußerlich als auch inwendig erhebliche Wasserschäden aufwiesen, die \n\nbis in das Innere der Geräte reichten. Bei einer zusätzlichen stichprobenartigen \n\nUntersuchung der restlichen Kartons am 10. September 1996 stellte der \n\nHavariekommissar auch an weiteren Geräten Wasserschäden \n\nfest. Die \n\nM.-GmbH ließ daraufhin alle Geräte vernichten. \n\nDie Empfängerin MS. hat ihre möglicherweise gegen die Beklagte be- \n\nstehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten, die von der \n\nBeklagten Ersatz des Warenwertes, Erstattung der Fracht- und Entsorgungsko-\n\nsten sowie der für die Einholung der Sachverständigengutachten aufgewende-\n\nten Kosten verlangt. \n\nDie Klägerin hat behauptet, die von dem Havariekommissar festgestell-\n\nten Nässeschäden seien während der Luftbeförderung eingetreten. Die Fest-\n\nstellungen des Sachverständigen H. rechtfertigten den Schluß, daß alle Geräte \n\ndurch Nässeeinwirkung beschädigt worden seien, so daß ein Totalschaden ge-\n\ngeben sei. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 146.759,45 DM nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgebracht, es sei da-\n\nvon auszugehen, daß sie das Frachtgut bereits durchnäßt übergeben erhalten \n\nhabe. Der Schaden sei durch eine unsachgemäße Verpackung der Sendung \n\nseitens des Herstellers entstanden. Bei den Fracht- und Gutachterkosten han-\n\ndele es sich um Folgekosten, für die sie ohnehin nicht einzustehen brauche. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe als Luft-\n\nfrachtführerin gemäß Art. 18 WA 1955 Ersatz für die streitgegenständlichen \n\nNässeschäden zu leisten. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe nachgewiesen, daß der von ihr behauptete Schaden \n\nam Transportgut durch ein Ereignis während der Luftbeförderung hervorgerufen \n\nworden sei. Aus dem Gutachten des Havariekommissars H. ergebe sich zu-\n\ndem, daß es sich um einen Totalschaden gehandelt habe. In Anbetracht des \n\ngeringen Einzelwertes jedes Ladegerätes sei es unwirtschaftlich gewesen, je-\n\ndes Gerät zu öffnen, um seine Beschädigung festzustellen. Von einem mitwir-\n\nkenden Verschulden der Versenderin wegen mangelhafter Verpackung der Wa-\n\nre könne nicht ausgegangen werden. \n\nNeben dem Warenwert in Höhe von 95.345 DM seien auch die Gutach-\n\nterkosten in Höhe von 638,70 DM, die Frachtkosten in Höhe von 34.186,95 DM \n\nsowie die Kosten der Entsorgung der beschädigten Ladegeräte in Höhe von \n\n16.588,80 DM zu ersetzen. Angesichts einer fehlenden genauen Regelung in \n\nArt. 18 WA 1955 finde in bezug auf die Höhe des zu ersetzenden Schadens \n\nnationales Recht Anwendung. Ersatzfähig seien danach alle Schäden i.S. der \n\n§§ 249 ff. BGB. \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, von einem der Klägerin zurechenbaren schadensur-\n\nsächlichen Mitverschulden der Versenderin wegen unsachgemäßer Verpak-\n\nkung der Ware könne nicht ausgegangen werden, hält der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Angriffe der Revision gegen die Bejahung der Aktivlegitimation der \n\nKlägerin greifen nicht durch. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der \n\nEmpfängerin MS. . Diese war gemäß Art. 13 Abs. 3 i.V. mit Art. 14 WA 1955 \n\nbefugt, die Rechte aus dem Frachtvertrag gegen den Luftfrachtführer im eige-\n\nnen Namen geltend zu machen. Dazu gehören auch die Ansprüche wegen Be-\n\nschädigung des Transportgutes. Diese konnte die MS. daher wirksam an die \n\nKlägerin abtreten. \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung des \n\nBerufungsgerichts, der Klägerin sei der Nachweis gelungen, daß die streitge-\n\ngenständlichen Nässeschäden am Transportgut durch ein Ereignis während der \n\nLuftbeförderung eingetreten seien. Entgegen der Auffassung der Revision hat \n\ndas Berufungsgericht die Reichweite der Beweiswirkung eines Luftfrachtbriefs \n\nnach Art. 11 Abs. 2 WA 1955 nicht rechtsfehlerhaft verkannt. \n\na) Die Haftung des Luftfrachtführers gemäß Art. 18 WA 1955 setzt vor-\n\naus, daß der Schaden während der Obhut des Luftfrachtführers eingetreten ist. \n\nDa die Ursache des streitgegenständlichen Wasserschadens zwischen den \n\nParteien streitig ist, erfordert eine Haftung der Beklagten grundsätzlich den von \n\nder Klägerin zu führenden Nachweis, daß sich die Sendung bei der Übernahme \n\ndurch den Luftfrachtführer in einwandfreiem Zustand befunden hat und der \n\nSchaden bei der Auslieferung an den im Luftfrachtbrief genannten Empfänger \n\neingetreten war (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 18 WA 1955 Rdn. 11). \n\nDer Geschädigte kann sich dabei auf die Vermutung des Art. 11 WA 1955 stüt-\n\nzen. \n\nNach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 WA 1955 gelten die Angaben des Luftfracht-\n\nbriefs über die Verpackung des Gutes bis zum Beweis des Gegenteils als rich-\n\ntig. Gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 WA 1955 erbringen die Angaben über den \n\nZustand des Gutes gegenüber dem Luftfrachtführer allerdings nur insoweit Be-\n\nweis, als dieser sie in Gegenwart des Absenders nachgeprüft hat und dies auf \n\ndem Frachtbrief vermerkt ist, oder wenn es sich um Angaben handelt, die sich \n\nauf den äußerlich erkennbaren Zustand des Gutes beziehen. Auf dem streitge-\n\ngenständlichen Luftfrachtbrief ist nicht vermerkt, daß der Luftfrachtführer den \n\nZustand des Gutes in Anwesenheit des Absenders nachgeprüft hat. Daher gilt \n\ndie Angabe im Luftfrachtbrief, daß die Beklagte das Frachtgut in äußerlich ord-\n\nnungsgemäßem Zustand übernommen hat, bis zum Beweis des Gegenteils nur \n\ninsoweit als richtig, als sie sich auf den äußerlich erkennbaren Zustand des Gu-\n\ntes bezieht (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 WA 1955). Die Beweiswirkung der Angaben \n\nzum äußerlich erkennbaren Zustand des Gutes gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 \n\nWA 1955 entspricht derjenigen des Art. 9 Abs. 2 CMR (vgl. Koller aaO Art. 5 bis \n\n11 WA 1955 Rdn. 18). Darunter ist der Zustand zu verstehen, der sich mit den \n\nMitteln und der Sorgfalt überprüfen läßt, die einem CMR-Frachtführer zur Ver-\n\nfügung stehen (vgl. Koller aaO Art. 8 CMR Rdn. 3; MünchKomm.HGB/ \n\nBasedow, Art. 8 CMR Rdn. 8; Herber/Piper, CMR, Art. 8 Rdn. 7). \n\nb) Das Berufungsgericht hat festgestellt, ausweislich der Bestätigung im \n\nLuftfrachtbrief seien die Kartons bei Übernahme des Frachtgutes in Peking äu-\n\nßerlich in Ordnung gewesen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nHavariekommissars H., die das Berufungsgericht zur Grundlage seiner Ent-\n\nscheidung gemacht hat, wies ein wesentlicher Teil der 864 Kartons bei der er-\n\nsten Besichtigung der Ware am 8. August 1996 sowohl äußerlich als auch in-\n\nwendig erhebliche Wasserschäden auf. Die Feuchtigkeit war bis tief in die In-\n\nnenlagen der Kartons eingedrungen. \n\nAuf dieser Tatsachengrundlage konnte das Berufungsgericht rechtsfeh-\n\nlerfrei annehmen, daß die Beklagte nicht den äußerlich guten Zustand der Kar-\n\ntonagen bei Übernahme der Ware durch Stempelaufdruck im Frachtbrief hätte \n\nbestätigen dürfen, wenn die Kartons bereits in der von dem Havariekommissar \n\nbeschriebenen Weise durchfeuchtet gewesen wären. Dem entsprechend ist die \n\nAnnahme des Berufungsgerichts, es sei schlechterdings nicht vorstellbar, daß \n\ndie Beklagte die äußere Unversehrtheit der Ware bestätigt hätte, obwohl bereits \n\nerhebliche Regenmengen zu Durchnässungen der Kartons von außen geführt \n\nhatten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nFerner ist zu berücksichtigen, daß der Havariekommissar H. bei seiner \n\nmündlichen Anhörung durch das Landgericht erklärt hat, bei der ersten Besich-\n\ntigung der Ware am 8. August 1996 sei diese auf den vier Paletten noch mit \n\nPlastikfolie umgeben gewesen, die von innen mit Wasser beschlagen gewesen \n\nsei. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daß sich Staunässe \n\nbereits bei Übergabe der Sendung zur Beförderung an den Plastikfolien nieder-\n\ngeschlagen hätte und damit für die Beklagte erkennbar gewesen wäre, wenn \n\nzuvor tatsächlich eine Nässeeinwirkung auf das Transportgut stattgefunden hät-\n\nte. Entgegen der Annahme der Revision bezieht sich die Angabe zum äußerlich \n\neinwandfreien Zustand der Ware im Frachtbrief mithin auch auf den Inhalt der \n\nmit Stretchfolie umgebenen Paletten. \n\nc) Die Angriffe der Revision gegen die weitere Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, die Beklagte habe den nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 WA 1955 grundsätz-\n\nlich zulässigen Gegenbeweis nicht erbracht, bleiben ebenfalls erfolglos. \n\naa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Ausführungen des \n\ngerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. L. in dessen Gutachten vom 8. No-\n\nvember 1999 nicht voll ausgeschöpft. Der Havariekommissar H. habe bei der \n\nBesichtigung des Transportgutes am 8. August 1996 festgestellt, daß sich die \n\nKartonage teilweise bereits im Zerfall befunden habe. Unter Bezugnahme auf \n\ndiese Feststellung habe der Sachverständige Dr. L. in seinem Gutachten darge-\n\nlegt, daß ein \"Zerfressen\" der Wellpappe durch Bakterien und Schimmelpilze \n\nerfahrungsgemäß einen längeren Zeitraum bei warmen Temperaturen als die \n\neine Woche von Peking nach Hamburg erfordere. Aus den von dem Havarie-\n\nkommissar H. getroffenen Feststellungen zum Zustand der Kartonagen habe \n\nder Sachverständige L. gefolgert, daß der Wassereinbruch bereits \"einige Zeit \n\nvor Einbringung der Paletten in die B 747 stattgefunden haben dürfte\". Bei voll-\n\nständiger Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. hät-\n\nte das Berufungsgericht - so die Revision - nicht annehmen dürfen, der Nässe-\n\nschaden sei erst nach Übernahme der Sendung durch die Beklagte eingetreten. \n\nDieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision steht die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, es müsse davon ausgegangen werden, daß die Nässeschäden \n\nerst nach Übernahme der Ware durch die Beklagte entstanden seien, nicht im \n\nWiderspruch zu den von der Revision herangezogenen Darlegungen des Sach-\n\nverständigen Dr. L. Ebenso wie das Berufungsgericht nimmt auch der gericht-\n\nlich bestellte Sachverständige Dr. L. an, daß die vom Havariekommissar H. \n\nfestgestellten Nässeschäden durch eine Regeneinwirkung während des Trans-\n\nportes entstanden sein müssen. Seine Schlußfolgerung, die Regeneinwirkung \n\n\"dürfte\" einige Zeit vor der Einbringung der Paletten in das Flugzeug stattgefun-\n\nden haben, stützt sich hauptsächlich auf die beiden von dem Havariekommis-\n\nsar H. erstatteten Gutachten vom 13. August und 12. September 1996. Eine \n\neigene Untersuchung des durchnäßten Verpackungsmaterials und der Ware \n\nkonnte der Sachverständige Dr. L. nicht vornehmen. Die Revisionserwiderung \n\nweist mit Recht darauf hin, daß es sich bei den Darlegungen des Sachverstän-\n\ndigen Dr. L. um Vermutungen ohne hinreichende Tatsachengrundlage handelt. \n\nBei dieser Sachlage ist die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, \n\ndie Schlußfolgerung des Sachverständigen Dr. L., daß der Wasserschaden mit \n\ngroßer Wahrscheinlichkeit bereits vor der Übergabe an die Beklagte durch Re-\n\ngeneinwirkung in China entstanden sein müsse, entlaste die Beklagte nicht, \n\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Erwägung des Berufungsgerichts, \n\nes sei schlechterdings nicht nachvollziehbar, daß die Beklagte die äußere Ord-\n\nnungsgemäßheit der Sendung bestätigt habe, obwohl bereits erhebliche Re-\n\ngenmengen zu Durchnässungen der Kartons von außen geführt hätten, ist \n\nnachvollziehbar und trägt die Annahme, die Beklagte habe die Beweiswirkung \n\ngemäß Art. 11 Abs. 2 WA 1955 nicht widerlegt. \n\n3. Die Revision rügt des weiteren vergeblich, das Berufungsgericht habe \n\nsich nicht mit dem Einwand der Beklagten auseinandergesetzt, die MS. habe \n\nden Schaden nicht rechtzeitig gemäß Art. 26 WA 1955 angezeigt, was gemäß \n\nArt. 26 Abs. 4 WA 1955 den Ausschluß jeder Klage gegen den Luftfrachtführer \n\nzur Folge habe. \n\na) Gemäß Art. 26 Abs. 2 WA 1955 muß der Empfänger im Fall einer Be-\n\nschädigung von Transportgut dem Luftfrachtführer unverzüglich nach der Ent-\n\ndeckung des Schadens, jedenfalls aber binnen 14 Tagen nach Annahme des \n\nGutes, Anzeige erstatten. Jede Beanstandung muß entweder auf den Beförde-\n\nrungsschein gesetzt oder in anderer Weise schriftlich erklärt und innerhalb der \n\ndafür vorgesehenen Frist abgesandt werden (Art. 26 Abs. 3 WA 1955). Wird die \n\nAnzeigefrist versäumt, so ist nach Art. 26 Abs. 4 WA 1955 jede Klage gegen \n\nden Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, daß dieser arglistig gehan-\n\ndelt hat. \n\nDie Schadensanzeige muß grundsätzlich den Schadenssachverhalt kon-\n\nkret mitteilen und erkennen lassen, gegen wen Ansprüche geltend gemacht \n\nwerden. Die Beschreibung der Beschädigung muß dabei nicht ins Detail gehen; \n\nes genügt, daß die Schäden aus der Sicht des Empfängers der Anzeige hinrei-\n\nchend erkennbar sind. Diesen Anforderungen wird die Schadensanzeige der \n\nMS. vom 5. August 1996 gerecht. \n\nb) Die im Luftfrachtbrief benannte Empfängerin MS. hat der Beklagten \n\nmit Schreiben vom 5. August 1996 angezeigt, daß bei Ankunft der streitgegen-\n\nständlichen Sendung in Hamburg folgende Unregelmäßigkeiten festgestellt \n\nworden seien: \"Verpackung durchnäßt\" und \"Verpackung beschädigt\". \n\nEntgegen dem Vorbringen der Revision hat sich die Schadensmeldung \n\nder MS. nicht lediglich auf die Anzeige einer Verpackungsbeschädigung be- \n\nschränkt. Aus der Mitteilung, daß die Verpackung \"durchnäßt\" gewesen sei, \n\nergab sich für die Beklagte mit hinreichender Deutlichkeit, daß auch an der Wa-\n\nre selbst - also an den Ladegeräten -, die in besonderem Maße gegen Feuch-\n\ntigkeit empfindlich waren, ein Schaden entstanden sein konnte. Eine rechtzeiti-\n\nge und ordnungsgemäße Schadensanzeige, aus der sich auch ergab, daß ein \n\nSchaden an der gesamten Sendung reklamiert werden sollte, liegt mithin vor. \n\n4. Erfolglos wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht seiner Entscheidung eine Beschädigung aller Ladegeräte zum \n\nZeitpunkt der Übergabe der Sendung am 5. August 1996 zugrunde gelegt hat. \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund der Feststellungen \n\ndes Havariekommissars H. sei bewiesen, daß ein wesentlicher Teil der \n\n864 Kartons im Zeitpunkt der Anlieferung der Sendung bei der Empfangsspedi-\n\nteurin sowohl äußerlich als auch inwendig erhebliche Wasserschäden aufge-\n\nwiesen habe. Nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Havariekommis-\n\nsars H. sei die Feuchtigkeit bereits bis tief in die Innenlagen der Kartons einge-\n\ndrungen gewesen. Ebenso habe der Havariekommissar anläßlich einer am \n\n10. September 1996 durchgeführten Nachbesichtigung der Ware bei mikrosko-\n\npischen Überprüfungen der Ladegeräte die bei einer Durchnässung der Kartons \n\nzu erwartenden inwendigen Wasserschäden festgestellt. In Anbetracht des ge-\n\nringen Einzelwerts jedes Ladegeräts sei es unwirtschaftlich gewesen, jedes Ge-\n\nrät zu öffnen, um eine Beschädigung festzustellen. Die Empfängerin der Ware \n\nsei vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen gehalten gewesen, sämtliche Geräte \n\nals unbrauchbar zu behandeln, um sich nach deren Einbau in hochwertige Tele-\n\nfonanlagen nicht Mängelrügen ihrer Kunden auszusetzen. \n\nb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft unbe-\n\nrücksichtigt gelassen, daß die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung geltend \n\ngemacht habe, es könne nicht von einer Beschädigung der gesamten Sendung \n\nausgegangen werden, weil die Endempfängerin in Flensburg gemäß den Fest-\n\nstellungen des Havariekommissars H. nach Anlieferung der Ware aus allen Pa-\n\nletten diejenigen 144 Kartons herausgesucht habe, bei denen äußerlich Nässe \n\nerkennbar gewesen sei. Die übrigen Kartons, die keine Feuchtigkeitserschei-\n\nnungen aufgewiesen hätten, seien wieder auf Paletten gestapelt und mit Folie \n\numwickelt worden. Wenn der Havariekommissar H. bei seiner am 10. Septem-\n\nber 1996 durchgeführten Nachbesichtigung an den nicht aussortierten Kartons \n\näußere Wasserschäden festgestellt habe, könne zumindest nicht ausgeschlos-\n\nsen werden, daß diese Schäden erst durch ein Ereignis nach Übergabe der \n\nWare an die MS. eingetreten seien. \n\nc) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Die Empfän-\n\ngerin in Flensburg hatte zwar zunächst nur 144 Kartons aus den insgesamt vier \n\nPaletten aussortiert, die nach den Feststellungen des Havariekommissars H. \n\nschwere von außen erkennbare Feuchtigkeitsschäden aufwiesen. Entgegen der \n\nAuffassung der Revision rechtfertigt dies jedoch nicht die Annahme, die restli-\n\nche Ware sei unbeschädigt gewesen. Denn der Havariekommissar H. hat in \n\nseinem schriftlichen Gutachten vom 13. August 1996 dargelegt, daß aufgrund \n\ndes Schadensbildes davon ausgegangen werden könne, daß auch noch weite-\n\nre Schäden an den übrigen nicht ausgepackten Paletten-Stapeleinheiten vor-\n\nhanden seien. Diese Äußerung des Havariekommissars steht nicht in Wider-\n\nspruch zu den von ihm bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht \n\nabgegebenen Erklärungen, wonach an den nicht aussortierten, auf Paletten \n\ngestapelten Kartons äußerlich keine Wasserschäden erkennbar gewesen seien. \n\nDen Inhalt dieser Kartons hat der Havariekommissar stichprobenartig bei seiner \n\nNachbesichtigung am 10. September 1996 überprüft und dabei ebenfalls Be-\n\nschädigungen an den Ladegeräten festgestellt. Bei dieser Sachlage konnte das \n\nBerufungsgericht ohne Rechtsverstoß von einer Beschädigung der gesamten \n\nWare im Zeitpunkt der Anlieferung bei der Empfangsspediteurin ausgehen, zu-\n\nmal keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß anschließend \n\nnoch eine Wassereinwirkung auf das Gut stattgefunden hat. \n\n5. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die vom Be-\n\nrufungsgericht vorgenommene Schadensberechnung. \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbe-\n\nanstandet davon ausgegangen, daß Art. 18 WA 1955 keine Regelungen zum \n\nUmfang des zu ersetzenden Schadens enthält. Demnach ist ergänzend das \n\njeweils anwendbare nationale Recht heranzuziehen (vgl. Koller aaO Art. 18 WA \n\n1955 Rdn. 22; Müller-Rostin in: Fremuth/Thume, Kommentar zum Trans-\n\nportrecht, Art. 18 WA 1955 Rdn. 27). \n\nb) Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht den Umfang des zu ersetzenden Schadens auf der Grundlage des deut-\n\nschen Rechts festgestellt hat. Es trifft zwar zu, daß Art. 18 WA 1955 - anders \n\nals Art. 21 WA 1955 - nicht auf das materielle Recht am Ort des angerufenen \n\nGerichts verweist. Die anwendbare Rechtsordnung kann jedoch grundsätzlich \n\nvon den Parteien gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB frei gewählt werden. Allerdings \n\ngenügt hierfür im allgemeinen nicht allein eine rügelose Einlassung des Beklag-\n\nten. Eine stillschweigende Einigung über die Wahl der Rechtsordnung des hei-\n\nmischen Rechts des Geschädigten ist aber dann anzunehmen, wenn der völ-\n\nkerrechtliche Vertrag - wie hier das Warschauer Abkommen in der Fassung von \n\nDen Haag 1955 - die Haftungsgrundlagen regelt und nur Teilbereiche des Haf-\n\ntungsumfangs dem jeweiligen nationalen Recht überläßt. Die Parteien sind in \n\nden Vorinstanzen übereinstimmend von der Anwendung deutschen Schadens-\n\nersatzrechts ausgegangen. Daraus ergibt sich mit hinreichender Sicherheit \n\n(Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) die Wahl dieser Rechtsordnung für die Berech-\n\nnung des zu ersetzenden Schadens \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2000 \n\n- VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1004). \n\nc) Bei Zugrundelegung deutschen Rechts gelten für die Feststellung des \n\nUmfangs des zu ersetzenden Schadens die §§ 249 ff. BGB (vgl. Münch-\n\nKomm.HGB/Kronke, Art. 18 WA 1955 Rdn. 76; Müller-Rostin in: Giemulla/ \n\nSchmid, Warschauer Abkommen und Zusatzabkommen von Guadalajara, \n\nStand: 2003, Art. 18 Rdn. 45; a.A. Koller aaO Art. 18 WA 1955 Rdn. 22). Im Fall \n\nder Zerstörung des Gutes - wie hier - ist dem Geschädigten der Aufwand zu \n\nersetzen, der am Ort der Ablieferung erbracht werden muß, um die gleiche Sa-\n\nche wieder zu beschaffen (Müller-Rostin in: Giemulla/Schmid aaO Art. 18 \n\nRdn. 45). Das ist im vorliegenden Fall der von der Klägerin geltend gemachte \n\nBetrag von 95.345 DM. Darüber hinaus hat der Geschädigte im Fall des Total-\n\nverlusts Anspruch auf Ersatz der Frachtkosten und der Schadensermittlungsko-\n\nsten (MünchKomm.HGB/Kronke, Art. 18 WA 1955 Rdn. 76; Müller-Rostin: Gie-\n\nmulla/Schmid aaO Art. 18 Rdn. 45a), die sich hier auf 34.186,95 DM (Frachtko-\n\nsten) und 638,70 DM (Sachverständigenkosten) belaufen. Das Berufungsge-\n\nricht hat der Klägerin auch mit Recht einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für \n\ndie Entsorgung der beschädigten Ladegeräte zuerkannt, da diese in unmittelba-\n\nrem Zusammenhang mit dem Güterschaden stehen und der Rechtsvorgängerin \n\nder Klägerin auch tatsächlich entstanden sind. \n\n6. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, von einem der Klägerin zurechenbaren Mitverschulden (Art. 21 \n\nWA 1955) der Versenderin wegen unsachgemäßer Verpackung der Ware kön-\n\nne nicht ausgegangen werden. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das \n\nBerufungsgericht das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen \n\nDr. L. nicht voll ausgeschöpft, sondern nur einseitig gewürdigt hat. \n\na) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß der Sachverständige \n\nDr. L. die verwendete Verpackung als üblich angesehen und nicht von vornher-\n\nein für unsachgemäß gehalten hat. Bei dieser Sichtweise hat das Berufungsge-\n\nricht die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht genügend berücksichtigt. \n\nEs kommt entscheidend darauf an, ob die gewählte Verpackung geeignet und \n\nausreichend war, die Ware gegen die vorhersehbaren Gefahren und Einwirkun-\n\ngen während des konkreten Transports zu schützen (vgl. Koller aaO Art. 21 WA \n\n1955 Rdn. 2). Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß im vorliegenden \n\nFall mit einer mehrfachen Umladung des Gutes zu rechnen war. Eine beförde-\n\nrungssichere Verpackung mußte daher auch Schutz gegen Witterungseinflüsse, \n\ninsbesondere gegen Regen, umfassen, zumal das Transportgut in besonderem \n\nMaße gegen Feuchtigkeit empfindlich war. \n\nDer Sachverständige Dr. L. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom \n\n8. November 1999 u.a. ausgeführt, für die kurze Dauer einer Luftfracht sei ge-\n\ngen die Art der Verpackung nicht allzu viel einzuwenden. Gegen Regeneinwir-\n\nkung habe die gewählte Verpackung jedoch keinen ausreichenden Schutz ge-\n\nboten. Das Auflegen einer losen fünf Millimeter dicken Styroporplatte als Ab-\n\ndeckung der Paletten sei weder branchenüblich und angemessen noch trans-\n\nportsicher gewesen. Die sicherste und durchaus übliche Verpackung bei derart \n\nhohen Warenwerten sei die Verwendung einer palettengroßen Versandkiste \n\naus Wellpappe mit einem PE-Innensack, in dem die Kartons unter Zugabe von \n\nTrockenmittelbeuteln hätten eingeschweißt werden müssen. Es ist nicht ersicht-\n\nlich, daß das Berufungsgericht diese Ausführungen des Sachverständigen \n\nDr. L. bei seiner Beurteilung eines möglichen Mitverschuldens der Versenderin \n\nberücksichtigt hat. \n\nb) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem \n\nTatrichter (BGHZ 149, 337, 355, m.w.N.). Bei der erneuten Beurteilung eines \n\nmöglichen Mitverschuldens der Versenderin wird das Berufungsgericht auch zu \n\nberücksichtigen haben, daß der Beklagten als Luftfrachtführerin grundsätzlich \n\ndie Kontrolle oblag, ob die von der Versenderin gewählte Art der Verpackung \n\nfür den konkreten Transport von Peking nach Hamburg geeignet war. \n\nIII. Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nHerr Dr. Schaffert ist \nin Urlaub. \n\nUllmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_266-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/i-zr-266-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_266-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_266-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/i-zr-266-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_266-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:40:48.659087+00:00"}}