{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_264-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-05-13","aktenzeichen":"I ZR 264/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG a.F. § 7 Abs. 1 Verkündet am: 13. Mai 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Rotpreis-Revolution Zur Frage der Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts auf die in einer inlän- dischen Tageszeitung veröffentlichte Ankündigung einer im Ausland stattfinden- den Sonderveranstaltung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 264/00 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: nein \nBGHR: ja \n\nUWG a.F. § 7 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n13. Mai 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nRotpreis-Revolution \n\nZur Frage der Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts auf die in einer inlän-\ndischen Tageszeitung veröffentlichte Ankündigung einer im Ausland stattfinden-\nden Sonderveranstaltung. \n\nBGH, Urt. v. 13. Mai 2004 – I ZR 264/00 – OLG Koblenz \n\nLG Trier \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Mai 2004 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 24. Oktober 2000 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer – \n\nKammer für Handelssachen – des Landgerichts Trier vom 15. Dezem-\n\nber 1999 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist ein Einzelhandelsverband im Regierungsbezirk Trier. Die Be-\n\nklagte betreibt ein Sportgeschäft in Leudelingen im Großherzogtum Luxemburg. \n\nDie Beklagte warb aus Anlaß des einjährigen Bestehens ihres Sportge-\n\nschäfts am 23. Oktober 1998 mit einer ganzseitigen Anzeige in der Tageszeitung \n\n„Trierischer Volksfreund“. Dort kündigte sie für die Zeit vom 23. bis 31. Oktober \n\n1998 eine „Rotpreis-Revolution“ als „eine Dankeschön/Geburtstags-Aktion für un-\n\nsere Kunden“ an. Mit Schlagzeilen wie „!!100.000 Artikel müssen raus!!“, „Zeltver-\n\nkauf“, „- 70%“, „- 60%“, „- 50%“, „- 40%“ wies sie auf Preisreduzierungen hin. Für \n\njeden „50. Kassenkunden“ wurde ein Einkaufsgutschein in Höhe von 1.000 Lu-\n\nxemburger Franken (etwa 25 €) versprochen; an zwei Tagen sollte die Möglichkeit \n\nbestehen, eine Schottlandreise für zwei Personen zu gewinnen. Ein (verkleinerter) \n\nAusschnitt der im Original in einem rötlichen Ton unterlegten Anzeige ist nachste-\n\nhend wiedergegeben: \n\nDer Kläger hat diese Werbung unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen \n\nAnlockens, einer unzulässigen Sonderveranstaltung und eines Verstoßes gegen \n\ndie Zugabeverordnung als wettbewerbswidrig beanstandet. Er hat beantragt, \n\n1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmittel zu verurteilen, es in der Bundes-\nrepublik Deutschland zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des \nWettbewerbs in einer an den Letztverbraucher gerichteten Anzeige \n\na) zu werben mit den Hinweisen „Rotpreisrevolution eine Dankeschön-Geburts-\ntagsaktion für unsere Kunden! 100.000 Artikel müssen raus! Zeltverkauf Mar-\nkenware extrem reduziert. Bis 70% bis 60% bis 50% bis 40%“, insbesondere \nwie in der im Trierischen Volksfreund vom 23. Oktober 1998 erschienenen \nWerbeanzeige; \n\nb) einen Einkaufgutschein im Wert von 1.000 Luxemburger Franken für jeden 50. \n\nKassenkunden anzukündigen; \n\n2. die Beklagte zur Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 220 DM zuzüglich \n\n4% Zinsen seit 12. Dezember 1998 zu verurteilen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat einen Wettbewerbsver-\n\nstoß nach deutschem Recht in Abrede gestellt. In jedem Fall sei ihr Verhalten aber \n\nnach luxemburgischem Recht nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf verstieße \n\nein Verbot gegen Art. 28 EG. Zumindest aber seien die Klageansprüche verjährt. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die \n\nBerufung der Beklagten zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision \n\nder Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger \n\nbeantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoß \n\ngegen das deutsche Wettbewerbsrecht, das im Streitfall anwendbar sei, gesehen. \n\nZur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDa von der Werbung der Beklagten in einer Trierer Tageszeitung die Interes-\n\nsen der inländischen Verbraucher und Mitbewerber betroffen seien, liege der \n\nMarktort der Werbemaßnahme im Inland, auch wenn der Absatz, für den gewor-\n\nben werde, im Ausland stattfinden solle. Daher sei die beanstandete Werbung \n\nnach deutschem Wettbewerbsrecht zu beurteilen. Allerdings liege in dem Verhal-\n\nten der Beklagten kein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken. Die Wer-\n\nbung mit Preisherabsetzungen sei grundsätzlich zulässig. Der versprochene Ein-\n\nkaufsgutschein werde Verbraucher aus dem Trierer Raum nicht veranlassen, zu \n\ndem in Luxemburg gelegenen Verkaufsort zu fahren. Auch das angekündigte Ge-\n\nwinnspiel mit der Möglichkeit des Gewinns einer Schottlandreise sei ein zulässiges \n\nWerbemittel, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher zu erwecken. \n\nDie beanstandete Werbung enthalte jedoch die Ankündigung einer unzuläs-\n\nsigen Sonderveranstaltung nach § 7 Abs. 1 UWG. Durch eine ganze Reihe blick-\n\nfangmäßig herausgestellter Schlagzeilen werde der Eindruck erweckt, die Beklag-\n\nte veranstalte aus Anlaß ihres einjährigen Bestehens einen einmaligen Verkauf, \n\nbei dem für eine beschränkte Zeit sämtliche Artikel des Sortiments im Preis ermä-\n\nßigt seien. Es könne offenbleiben, ob die beworbene Sonderveranstaltung nach \n\nluxemburgischem Recht zulässig sei. Fielen Werbe- und Absatzmarkt auseinan-\n\nder, sei das Recht des Werbemarktes maßgeblich. Die Ankündigung einer nach \n\n§ 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung sei nicht nur ein unselbständi-\n\nger Hilfsakt der Durchführung, sondern selbständige Tatbestandsvariante. Dies \n\nfolge aus dem Zweck des § 7 Abs. 1 UWG, der nicht nur dem Schutz der Mitbe-\n\nwerber dienen, sondern auch Verbraucher und Allgemeinheit vor übermäßiger un-\n\nsachlicher Beeinflussung schützen solle. Dieses Schutzinteresse werde nicht nur \n\nvon der Durchführung, sondern auch von der Ankündigung einer Sonderveranstal-\n\ntung berührt. Die Anwendung des § 7 Abs. 1 UWG verstoße auch nicht gegen \n\nArt. 28 EG. Denn bei dem Verbot der Ankündigung einer Sonderveranstaltung \n\nhandele es sich um eine von Art. 28 EG nicht erfaßte Verkaufsmodalität. Die An-\n\nsprüche des Klägers seien auch nicht verjährt. \n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen \n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung. \n\n1. Klageantrag 1 a) (Ankündigung einer Sonderveranstaltung): \n\na) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein An-\n\nspruch auf Unterlassung der beanstandeten Ankündigung einer Sonderveranstal-\n\ntung aus § 7 Abs. 1 UWG zu. Das Verbot des § 7 Abs. 1 UWG bezieht sich ledig-\n\nlich auf Verkaufsveranstaltungen, die im Geltungsbereich des Gesetzes durch-\n\ngeführt werden. \n\naa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für die \n\nFrage des auf eine Wettbewerbshandlung anzuwendenden Rechts der Bege-\n\nhungsort maßgeblich ist und daß als Begehungsort nur der Ort angesehen werden \n\nkann, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinandertref-\n\nfen. Dort soll das Wettbewerbsrecht unlauteres Konkurrenzverhalten verhindern; \n\nauf diesen Ort beziehen sich auch das durch das Wettbewerbsrecht ebenfalls ge-\n\nschützte – und deshalb bei der Rechtsanknüpfung zu beachtende – Interesse der \n\nmöglichen Kunden, als Marktteilnehmer vor unlauterem Verhalten bei der Wer-\n\nbung und dem Abschluß von Verträgen geschützt zu werden, sowie das daraus \n\nresultierende Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb (BGHZ \n\n113, 11, 14 f. – Kauf im Ausland; BGH, Urt. v. 26.11.1997 – I ZR 148/95, GRUR \n\n1998, 419, 420 = WRP 1998, 386 – Gewinnspiel im Ausland, jeweils m.w.N.). \n\nHieran ist auch unter der Geltung des Art. 40 EGBGB n.F. festzuhalten (vgl. \n\nPalandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl., Art. 40 EGBGB Rdn. 11; Baumbach/Hefermehl, \n\nWettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. Rdn. 188; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., \n\nEinf. Rdn. 92; Sack, WRP 2000, 269, 272). \n\nbb) Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ange-\n\nnommen, daß in Fällen, in denen ein Kaufmann seine Waren oder Leistungen \n\ngrenzüberschreitend anbietet, der Marktort derjenige ist, an dem die Werbemaß-\n\nnahme auf den Kunden einwirken soll, selbst wenn der spätere Absatz auf einem \n\nanderen Markt stattfinden soll (BGHZ 113, 11, 15 – Kauf im Ausland; Baum-\n\nbach/Hefermehl aaO Einl. Rdn. 187). Diese Regel gilt jedoch uneingeschränkt nur \n\nin den Fällen, in denen die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Werbemaß-\n\nnahme – wie beispielsweise in Fällen der irreführenden Werbung – nicht davon \n\nabhängig ist, ob das beworbene Absatzgeschäft wettbewerbsrechtlich zu bean-\n\nstanden ist. Anders verhält es sich, wenn sich der Vorwurf der Unlauterkeit der \n\nAnkündigung ausschließlich darauf gründen kann, daß das beworbene, im Aus-\n\nland stattfindende Absatzgeschäft unlauter ist. So kann die Werbung für ein im \n\nAusland abzuschließendes Geschäft nicht mit der Begründung im Inland untersagt \n\nwerden, daß der Geschäftsabschluß – wenn er im Inland stattfände – als Rechts-\n\nbruch nach § 1 UWG zu untersagen wäre (vgl. Staudinger/Fezer, BGB, Bearb. \n\n2000, IntWirtschR Rdn. 572 ff.). Beispielsweise wäre es einem luxemburgischen \n\nKaufmann unbenommen, in Deutschland damit zu werben, daß Kunden an einem \n\ndeutschen Feiertag, an dem der Verkauf in Deutschland gegen die Bestimmungen \n\ndes Ladenschlußgesetzes verstieße, in seinem Luxemburger Geschäftslokal will-\n\nkommen seien. \n\ncc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem \n\nVerbot der Ankündigung einer Sonderveranstaltung in § 7 Abs. 1 UWG um einen \n\nFall, in dem sich die Unlauterkeit der Ankündigung aus der Unlauterkeit der ange-\n\nkündigten Verkaufsveranstaltung ergibt. Begegnet die Verkaufsveranstaltung kei-\n\nnen wettbewerbsrechtlichen Bedenken, kann auch die Ankündigung nicht nach § 7 \n\nAbs. 1 UWG untersagt werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.1998 – I ZR 244/95, GRUR \n\n1998, 585, 587 = WRP 1998, 487 – Lager-Verkauf). Dies gilt unabhängig davon, \n\nob der angekündigte Verkauf nach luxemburgischem Recht zulässig ist oder nicht. \n\nDenn das Verbot des § 7 UWG bezieht sich nur auf im deutschen Einzelhandel \n\ndurchgeführte Sonderveranstaltungen. Es hat nicht den Zweck, den inländischen \n\nVerbraucher auch vor einer möglichen unsachlichen Beeinflussung zu schützen, \n\ndie von im Ausland stattfindenden Sonderveranstaltungen ausgehen mag (Groß-\n\nkomm.UWG/Schricker, Einl. Rdn. F 220; Großkomm.UWG/Jestaedt, § 7 Rdn. 18; \n\nGloy/Wilde, Handbuch WettbR, 2. Aufl., § 6 Rdn. 51; MünchKomm.BGB/Kreuzer, \n\n3. Aufl., Art. 38 EGBGB Rdn. 246; Staudinger/Fezer aaO IntWirtschR Rdn. 463; \n\nPiper in Köhler/Piper aaO § 7 Rdn. 7). \n\nDas Berufungsgericht weist allerdings zu Recht darauf hin, daß der deutsche \n\nGesetzgeber mit dem Sonderveranstaltungsverbot auch das Ziel verfolgt hat, die \n\nVerbraucher vor einer übermäßig unsachlichen Beeinflussung ihrer wirtschaft-\n\nlichen Entschließungen zu schützen (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1979 – I ZR 139/77, \n\nGRUR 1980, 112, 113 – Sensationelle Preissenkungen; Baumbach/Hefermehl \n\naaO § 7 Rdn. 1). Auch dieser Schutzzweck rechtfertigt es jedoch nicht, auch die \n\nAnkündigung einer im Ausland stattfindenden Sonderveranstaltung zu untersagen. \n\nDenn der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck für Sonderveranstaltungen einen \n\nOrdnungsrahmen geschaffen, der seiner Natur nach nur Geltung im Inland bean-\n\nspruchen kann (vgl. Piper in Köhler/Piper aaO § 7 Rdn. 6 f.). Nur unter diesem \n\nOrdnungsgesichtspunkt läßt es sich beispielsweise rechtfertigen, daß ein Saison-\n\nschlußverkauf außerhalb der festen zeitlichen Grenzen des § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG, \n\nein Jubiläumsverkauf aus Anlaß des zwanzigjährigen Bestehens (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 \n\nUWG) und ein nicht rechtzeitig bei der zuständigen Stelle angezeigter Räumungs-\n\nverkauf (§ 8 Abs. 3 Satz 1 UWG) als wettbewerbswidrig untersagt werden können. \n\ndd) Die beanstandete Werbung kann unter diesen Umständen nicht unter \n\ndem Gesichtspunkt der Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung \n\nverboten werden. Auf die Frage, ob ein Verbot der Werbung mit dem Grundsatz \n\nder Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 EG vereinbar wäre, kommt es somit nicht \n\nan. \n\nb) Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Ankündigung der Sonderver-\n\nanstaltung weder im Hinblick auf die gewählten reißerischen Begriffe noch mit \n\nBlick auf die angekündigten Gewinnmöglichkeiten einen Wettbewerbsverstoß un-\n\nter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens gesehen (vgl. zu den Gut-\n\nscheinen BGH, Urt. v. 22.5.2003 – I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, \n\n1428 – Einkaufsgutschein I; Urt. v. 18.12.2003 – I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = \n\nWRP 2004, 496 – Einkaufsgutschein II). Die Revisionserwiderung erhebt insoweit \n\nauch keine Gegenrüge. Die Frage eines Verstoßes gegen das Rabattgesetz und \n\ngegen die Zugabeverordnung, die das Berufungsgericht noch erörtert hat, stellt \n\nsich nicht mehr, weil diese Vorschriften nach Erlaß des Berufungsurteils aufgeho-\n\nben worden sind. \n\n2. Klageantrag 1 b) (Ankündigung der Abgabe von Einkaufsgutscheinen): \n\nDas Landgericht hat – dem Klageantrag entsprechend – nicht nur die Ankün-\n\ndigung der Sonderveranstaltung mit den Merkmalen, die die oben wiedergegebe-\n\nne Zeitungsanzeige auszeichnen, untersagt. Es hat der Klage auch mit dem Kla-\n\ngeantrag 1 b) stattgegeben und es der Beklagten unabhängig von der Ankündi-\n\ngung der Sonderveranstaltung schlechthin untersagt, „einen Einkaufsgutschein im \n\nWert von 1.000 luxemburgischen Franken für jeden 50. Kassenkunden anzukün-\n\ndigen“. Das Berufungsgericht hat die – auch gegen die Verurteilung in diesem \n\nPunkt gerichtete – Berufung der Beklagten in vollem Umfang zurückgewiesen. Mit \n\nRecht rügt die Revision, daß das Berufungsurteil insoweit keine Gründe enthält \n\n(§ 551 Nr. 7 ZPO a.F. = § 547 Nr. 6 ZPO). Auf diese Rüge kommt es indessen \n\nnicht an, weil die Revision in diesem Punkt aus anderen Gründen Erfolg hat (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 30.5.2000 – VI ZR 276/99, NJW 2000, 3421). Den zutreffenden Aus-\n\nführungen, mit denen das Berufungsgericht begründet hat, weswegen in der blo-\n\nßen Ankündigung der in Rede stehenden Sonderveranstaltung kein wettbewerbs-\n\nwidriges übertriebenes Anlocken zu sehen ist, läßt sich entnehmen, daß auch die \n\nAnkündigung des Einkaufsgutscheins für sich genommen nicht wettbewerbswidrig \n\nist (dazu oben unter II.1.b)). \n\n3. Klageantrag 2 (Zahlung einer Abmahnpauschale): \n\nDa die vom Kläger beanstandete Werbung nicht wettbewerbswidrig ist, fehlt \n\nes an einer Grundlage für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Klage ist auf die Beru-\n\nfung der Beklagten abzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_264-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/i-zr-264-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":11},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_264-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_264-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/i-zr-264-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_264-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:37:25.900681+00:00"}}