{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_259-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-07-17","aktenzeichen":"I ZR 259/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Verkündet am: 17. Juli 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Paperboy Werden mit einer Klage Verbote verschiedener Handlungen begehrt, deren Ausspruch jeweils von unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraus- setzungen abhängt, erfordert es das Gebot, einen bestimmten Klageantrag zu stellen, daß die einzelnen Handlungen in gesonderten Anträgen als konkrete Verletzungsformen umschrieben werden. UrhG § 16 Abs. 1 a) Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem ur- heberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Verviel- fältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen. b) Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht da- durch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand ge- schaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird. UrhG § 15 a) Nach § 15 UrhG (i.d.F. vom 9. September 1965) steht dem Urheber das aus- schließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht in dem umfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG enthalten. b) Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zu- gänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht ein- gegriffen. UrhG § 87b a) Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung. b) Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht ver- letzt, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Be- standteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen ei- nen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift. UWG § 1 Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel, auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den un- mittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich ge- macht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des In- formationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, daß Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hy- perlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich ge- machter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnah- men für Nutzer erleichtern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 259/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nPaperboy\n\nWerden mit einer Klage Verbote verschiedener Handlungen begehrt, deren\n\nAusspruch jeweils von unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraus-\n\nsetzungen abhängt, erfordert es das Gebot, einen bestimmten Klageantrag zu\n\nstellen, daß die einzelnen Handlungen in gesonderten Anträgen als konkrete\n\nVerletzungsformen umschrieben werden.\n\nUrhG § 16 Abs. 1\n\na) Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem ur-\n\nheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Verviel-\n\nfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.\n\nb) Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische\n\nSchutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht da-\n\ndurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es\n\nwird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand ge-\n\nschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks\n\n(auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.\n\nUrhG § 15\n\na) Nach § 15 UrhG (i.d.F. vom 9. September 1965) steht dem Urheber das aus-\n\nschließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu\n\nerlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht in dem\n\numfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG enthalten.\n\nb) Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zu-\n\ngänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk,\n\nwird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht ein-\n\ngegriffen.\n\nUrhG § 87b\n\na) Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als\n\nBestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist\n\nkeine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.\n\nb) Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht ver-\n\nletzt, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank\n\ngespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Be-\n\nstandteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen ei-\n\nnen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre.\n\nDies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch\n\nim Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift.\n\nUWG § 1\n\nEin Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel,\n\nauswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind,\n\nhandelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe\n\nvon Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den un-\n\nmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer\n\nso an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich ge-\n\nmacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des In-\n\nformationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, daß\n\nNutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten\n\nWerbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hy-\n\nperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen,\n\nwenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich ge-\n\nmachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnah-\n\nmen für Nutzer erleichtern.\n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 27. Oktober 2000 wird auf Kosten der Klägerin mit\n\nder Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klageantrag zu 1 statt als\n\nunbegründet als unzulässig abgewiesen wird.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nIm Verlag der Klägerin erscheinen die Zeitung \"Handelsblatt\" und die\n\nZeitschrift \"DM\". Einzelne darin veröffentlichte Beiträge nimmt die Klägerin auch\n\nin ihr Internet-Informationsangebot auf.\n\nDie Beklagten, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, bieten\n\nim Internet unter der Adresse \"www.paperboy.de\" einen Suchdienst für tages-\n\naktuelle Nachrichten, insbesondere Zeitungsnachrichten, an. Der Suchdienst\n\n\"Paperboy\" wertet die Website (d.h. den Internetauftritt als die Gesamtheit der\n\nunter einer Internetadresse in das Internet gestellten Webseiten) von mehreren\n\nhundert Nachrichtenanbietern aus. Weit überwiegend handelt es sich dabei um\n\ndie Webangebote von Zeitungstiteln, darunter auch von \"Handelsblatt\" und\n\n\"DM\", aber auch um Veröffentlichungen von Unternehmen und Organisationen,\n\nStaatsorganen, Behörden und politischen Parteien. In die Suche werden nur\n\ntagesaktuelle Informationen einbezogen. Aus diesem Material weist \"Paperboy\"\n\nauf Anfrage diejenigen Veröffentlichungen in Form einer Auflistung nach, die\n\nden vom Nutzer (insbesondere durch Suchworte) vorgegebenen Suchkriterien\n\nentsprechen. Zugleich werden aus der betreffenden Veröffentlichung Stichworte\n\nund, zumindest teilweise, Satzteile oder Sätze angegeben, um den Inhalt der\n\nVeröffentlichung näher zu kennzeichnen.\n\nEin Beispiel ist folgender Hinweis auf eine Webseite des \"K. Ex-\n\npress\":\n\n\"[K. Express]: Express Online - News\nDonnerstag, 25. Februar 1999, 02.39 Uhr News\nBundestag: Es krachte gewaltig\nKanzler kontra CSU-Chef exp Bonn - Die Redeschlacht war hart, die\nWortwahl markig. Regierung und Opposition schenkten sich am zweiten\nInvestoren Vorgängerregierung Schieflage Union FDP Kampf\n759 Wörter, 5550 Bytes\".\n\nDie beiden Aussagen \"Bundestag: Es krachte gewaltig\" und \"Kanzler\n\nkontra CSU-Chef\" geben wörtlich Überschriften des nachgewiesenen Artikels\n\nwieder. Dem Artikel entstammen weiter der Satz \"Die Redeschlacht war hart,\n\ndie Wortwahl markig\", der Satzteil \"Regierung und Opposition schenkten sich\n\nam zweiten\" sowie die Worte \"Investoren Vorgängerregierung Schieflage Union\n\nFDP Kampf\".\n\nIn der jeweils ersten Zeile der aufgelisteten Suchergebnisse ist die Quel-\n\nle angegeben (im Beispiel: \"[K. Express]: Express Online - News\"). Diese\n\nAngabe ist als ein Hyperlink (elektronischer Verweis) ausgestaltet, über den der\n\nNutzer die angegebene Datei unmittelbar aufrufen kann. Durch Anklicken des\n\nLinks kann die Datei mittels des im Computer des Nutzers eingerichteten Web-\n\nbrowsers (eines Programms, das im World Wide Web den Zugang zu Websei-\n\nten und deren Betrachtung ermöglicht) automatisch abgerufen, in den Compu-\n\nter geladen und auf dem Bildschirm dargestellt werden. Bei dem Suchdienst\n\n\"Paperboy\" führt das Anklicken des Hyperlinks den Nutzer nicht auf die Start-\n\nseite (Homepage) der Website des Informationsanbieters, sondern als sog.\n\nDeep-Link unmittelbar auf die (\"tieferliegende\") Webseite, auf der sich das An-\n\ngebot befindet. Auf diese Weise wird der Nutzer an den Werbeeintragungen,\n\ndie sich auf der Startseite des Internetauftritts befinden, vorbeigeleitet.\n\nDie Beklagten bieten weiter an, dem Nutzer täglich eine Zusammenstel-\n\nlung aller tagesaktuellen Veröffentlichungen zu Suchworten, die von ihm ange-\n\ngeben werden, per E-Mail zu übermitteln. Diese Zusammenstellung bezeichnen\n\nsie als \"persönliche Tageszeitung\".\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, daß der Suchdienst \"Paperboy\" ihre Rechte\n\nan dem Online-Angebot von \"Handelsblatt\" und \"DM\" verletze. Die von ihr auf\n\ndiese Weise in das Internet gestellten Artikel seien urheberrechtlich schutzfähi-\n\nge Werke sowie Teile von Datenbanken, die nach § 87a UrhG geschützt seien.\n\nMit der Nutzung der unter den Adressen \"www.handelsblatt.com\" und\n\n\"www.dm-online.de\" zugänglichen Datenbanken sei sie nur einverstanden,\n\nwenn dazu die von ihr selbst eingerichteten Suchmaschinen (etwa \"Handels-\n\nblatt Topix\") verwendet würden. Die Übermittlung von Teilen einzelner Artikel an\n\nden Nutzer des Suchdienstes sei ebenso rechtswidrig wie die Ermöglichung\n\ndes unmittelbaren Aufrufs des Volltextes der Artikel durch Hyperlinks. Das\n\nSuchdienstangebot von \"Paperboy\" und die Herstellung der \"persönlichen Ta-\n\ngeszeitung\" seien zudem als unlautere Ausbeutung einer fremden Leistung,\n\nRufausbeutung und Behinderung wettbewerbswidrig. Die Werbung mit der Be-\n\nzeichnung \"Ihre persönliche Tageszeitung\" sei schließlich auch irreführend, weil\n\nder Nutzer durch die E-Mail-Übermittlung lediglich Hinweise auf Veröffentli-\n\nchungen erhalte, auf die er mittels Hyperlink zugreifen könne.\n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlas-\n\nsen, wie auf ihren - in den Antrag in Form von Ausdrucken aufgenommenen -\n\nWebseiten\n\n1. im Geschäftsverkehr das Paperboy-Informationssuchsystem für\ntagesaktuelle Nachrichten anzubieten und/oder anbieten zu las-\nsen und/oder dafür zu werben und/oder dafür werben zu lassen,\nsoweit sich dies auf die Presseobjekte der Klägerin \"DM\"\nund/oder \"Handelsblatt\" bezieht, und/oder\n\n2. die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung anzubieten und/\n\noder anbieten zu lassen.\n\nAuf einer der im Antrag wiedergegebenen Webseiten, deren Inhalt sich\n\nauch aus dem Berufungsurteil (S. 3-12) ergibt, wird \"Paperboy\" wie folgt vorge-\n\nstellt:\n\n\"Paperboy ... Ihre persönliche Tageszeitung\n\nPaperboy ist ein Informationssuchsystem für tagesaktuelle Nachrichten.\n\nMit Paperboy können Sie zum einen in den heutigen Meldungen von mehr\nals 290 der wichtigsten Nachrichtenanbietern suchen und zum anderen\nIhre persönliche Tageszeitung erstellen, die Ihnen fortan jeden morgen\nals e-mail zugestellt wird, so daß Ihnen garantiert nichts mehr über Ihr\n\nUnternehmen, Ihren Verein oder interessante Persönlichkeiten entgehen\nwird.\n\nDieser Service ist kostenlos.\n\nPaperboy \nein Service \nbieten Lösungen für Inter- und Intranetanwendungen.\"\n\nist \n\ndes H. systemhauses, H.. Wir\n\nBei den übrigen in den Antrag aufgenommenen Webseiten handelt es\n\nsich um die Startseite (Homepage) von \"Paperboy\", die lediglich den Einstieg\n\nzu den anderen Webseiten eröffnet, eine Seite mit Hinweisen zum richtigen Su-\n\nchen mit Hilfe des Suchdienstes, eine Liste der ausgewerteten Quellen (deren\n\nZahl mit \"zur Zeit 302\" angegeben wird), eine Webseite mit der Aufforderung,\n\nweitere auszuwertende Quellen mitzuteilen, eine Zusammenstellung anderer\n\nSuchmaschinen und Verzeichnisse sowie eine Webseite, auf der angegeben\n\nwird, wie sich der Nutzer eine \"persönliche Tageszeitung\" einrichten könne.\n\nDie Beklagten haben ein rechtswidriges Handeln in Abrede gestellt.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es liege zwar keine Urhe-\n\nberrechtsverletzung vor, wohl aber ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des sittenwidrigen Ausnutzens eines fremden Arbeitsergebnisses.\n\nDas Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landge-\n\nrichtliche Urteil teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie\n\nfolgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgel-\ndes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder\nOrdnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,\n\ndie Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung wie auf den nach-\nfolgenden Seiten 3 bis 12 dieses Urteils wiedergegeben anzubieten\nund/oder anbieten zu lassen.\n\nIm übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die wei-\n\ntergehende Berufung zurückgewiesen (OLG Köln GRUR-RR 2001, 97).\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Die Re-\n\nvisionsbeklagten waren in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Die\n\nKlägerin beantragt, das Berufungsurteil durch Versäumnisurteil aufzuheben,\n\nsoweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und insoweit die Berufung der Be-\n\nklagten zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den - im Revisionsverfahren allein noch zu\n\nbeurteilenden - Klageantrag zu 1 abgewiesen, weil das Informationssuchsystem\n\n\"Paperboy\" weder unter urheberrechtlichen noch unter wettbewerbsrechtlichen\n\nGesichtspunkten zu beanstanden sei.\n\nDer Klägerin stünden auch dann keine Unterlassungsansprüche aus dem\n\nUrheberrechtsgesetz zu, wenn unterstellt werde, daß jedenfalls einzelne der\n\nArtikel aus \"Handelsblatt\" und \"DM\" urheberrechtlich geschützte Werke seien\n\nund angenommen werde, daß der im Internet zugängliche geordnete Bestand\n\neiner Vielzahl von Artikeln und Beiträgen aus beiden Presseerzeugnissen eine\n\nDatenbank im Sinne des § 87a UrhG sei.\n\nWenn \"Paperboy\" für seine Nutzer auf Suchanfrage hin tagesaktuelle\n\nVeröffentlichungen aufliste, würden keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte\n\nverletzt. Die Rechte an der Vervielfältigung und Verbreitung betroffener Werke\n\nwürden dadurch schon deshalb nicht berührt, weil nicht dargetan sei, daß bei\n\nder Angabe einzelner Sätze, Satzteile oder Stichworte auch nur in Einzelfällen\n\nurheberrechtlich schutzfähige Werkteile übernommen worden seien.\n\nEine solche Wiedergabe von Ausschnitten aus den einzelnen Artikeln\n\ngreife auch nicht in etwaige Rechte der Klägerin an einer Datenbank ein, weil\n\nsie weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufe noch die\n\nberechtigten Interessen der Klägerin an der Datenbank unzumutbar beeinträch-\n\ntige.\n\nUrheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin würden auch nicht da-\n\ndurch verletzt, daß der Suchdienst \"Paperboy\" nicht jeweils auf die Startseite\n\n(Homepage) des Internetauftritts (der Website) der Klägerin, sondern durch\n\nDeep-Links unmittelbar auf den gesuchten Beitrag verweise. Da die Beiträge\n\ndurch die Nutzer aufgerufen würden, komme insoweit nur eine Haftung der Be-\n\nklagten als Störer oder Anstifter in Betracht. Eine solche Haftung sei jedoch\n\nnicht gegeben, weil die Nutzer nicht rechtswidrig handelten. Die abgerufenen\n\nBeiträge würden nicht im Sinne des § 17 UrhG verbreitet. Wenn ein einzelner\n\nBeitrag durch den Nutzer vorübergehend im Arbeitsspeicher seines Computers\n\ngespeichert werde, sei dies zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG,\n\ndiese sei aber nicht rechtswidrig, weil sie nur zum eigenen Gebrauch vorge-\n\nnommen werde und daher von der Urheberrechtsschranke des § 53 UrhG ge-\n\ndeckt sei.\n\nDie Nutzung der tagesaktuellen Veröffentlichungen sei weiterhin kein\n\nrechtswidriger Eingriff in das - unterstellte - Recht der Klägerin als Herstellerin\n\neiner Datenbank aus § 87b UrhG, weil durch den Abruf einzelner, allenfalls we-\n\nniger Beiträge jedenfalls nicht nach Art und Umfang wesentliche Teile der Da-\n\ntenbank der Klägerin genutzt würden. Die Datenbank werde von den Nutzern,\n\nauch wenn diese wiederholt auf sie zugreifen sollten, nicht systematisch ver-\n\nvielfältigt.\n\nDie tägliche Auflistung der jeweils aktuellen Veröffentlichungen gemäß\n\nden vom Nutzer bestimmten Suchworten und die E-Mail-Übermittlung dieser\n\nListe an den Nutzer als \"persönliche Tageszeitung\" greife ebenfalls nicht in\n\nRechte der Klägerin an den einzelnen Artikeln oder der Datenbank ein. Insoweit\n\ngelte letztlich nichts anderes als bei der Beurteilung der Vorgänge bei den ein-\n\nzelnen Suchabfragen.\n\nDie Beklagten handelten auch nicht wettbewerbswidrig, wenn sie Nutzer\n\nvon \"Paperboy\", die einen gefundenen Beitrag abrufen wollten, durch die Ver-\n\nwendung von Deep-Links an der Werbung vorbeiführten, die sich auf den\n\n\"überschlagenen\" Webseiten befinde. Dabei könne offenbleiben, ob die Kläge-\n\nrin dies technisch verhindern könne. Der Nutzer habe ein Interesse daran,\n\nschnell und ohne als Umweg empfundene Zwischenstufen an sein Ziel geleitet\n\nzu werden. Dieses Interesse müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen,\n\nnehme sie doch durch die Präsentation ihrer Beiträge im Internet ein Medium\n\nfür ihre gewerblichen Zwecke in Anspruch, bei dem ein möglichst unmittelbarer\n\nund schneller Zugriff auf die Fülle der dort zugänglichen Informationen im all-\n\ngemeinen Interesse liege. Die Minderung ihrer Werbeeinnahmen wiege für die\n\nKlägerin nicht schwer genug, um das Vorgehen der Beklagten wettbewerbswid-\n\nrig zu machen. Die Klägerin könne zudem ihre Werbeeinblendungen weitge-\n\nhend auf die Webseiten mit den Beiträgen verlagern.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben kei-\n\nnen Erfolg.\n\nDer Klageantrag zu 1 ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts - nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen, da er nicht\n\nhinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Mangel ist\n\nauch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255,\n\n263 - Abgasemissionen).\n\nNach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach\n\n§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart un-\n\ndeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs-\n\nund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der\n\nBeklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem\n\nVollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem\n\nBeklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen;\n\nBGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269\n\n- Zugabenbündel; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, Umdruck S. 7 - Erbenermitt-\n\nler, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag zu 1 nicht.\n\nEs ist Sache des Klägers, mit seinem Klageantrag den Umfang seines\n\nUnterlassungsbegehrens abzugrenzen und damit den Streitgegenstand zu be-\n\nstimmen. Dies ist hier nicht geschehen. Der Klageantrag zu 1 ist unbestimmt,\n\nweil die Zielrichtung, die er nach seinem Wortlaut hat, in Widerspruch zu seiner\n\nBegründung steht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 191/93,\n\nGRUR 1996, 57, 60 = WRP 1996, 13 - Spielzeugautos). Der Antrag umschreibt\n\n- entgegen dem Vorbringen der Klägerin - nicht Verletzungshandlungen (kon-\n\nkrete Verletzungsformen), deren Verbot begehrt wird. Nach seinem Wortlaut\n\nrichtet er sich vielmehr lediglich gegen die - durch Wiedergabe mehrerer\n\nWebseiten dargestellte - konkrete Art und Weise, wie der Suchdienst \"Paper-\n\nboy\" im Internet öffentlich angeboten und beworben wird, soweit sich dies auf\n\ndie Presseerzeugnisse \"Handelsblatt\" und \"DM\" bezieht. Um ein solches Verbot\n\ngeht es der Klägerin mit ihrem Unterlassungsbegehren jedoch nicht. Nach der\n\nKlagebegründung sollen den Beklagten verschiedene Handlungen, die sie im\n\nRahmen ihres Suchdienstes begehen, als rechtswidrig verboten werden. Wel-\n\nche konkreten Handlungen gemeint sind, ist dem Antrag selbst aber nicht zu\n\nentnehmen. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Beanstandungen der Klä-\n\ngerin damit zusammenhängen, daß der Suchdienst der Beklagten Deep-Links\n\nauf Artikel setzt, die von der Klägerin im Rahmen ihrer Internetauftritte ins Netz\n\ngestellt worden sind. Deshalb ist es auch nicht möglich, im Wege der Ausle-\n\ngung den Gegenstand des Klageantrags anhand seiner Begründung zu konkre-\n\ntisieren.\n\nEin Verbot der verschiedenen Handlungen, die nach der Klagebegrün-\n\ndung als Eingriffe in Rechte der Klägerin aus dem Urheberrechtsgesetz oder als\n\nwettbewerbswidrig beanstandet werden, hätte zudem - wie auch die Entschei-\n\ndungsgründe des Berufungsurteils deutlich machen - jeweils sehr unterschiedli-\n\nche tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen. Bei einer derartigen Sachla-\n\nge hätten die verschiedenen Handlungen, die Gegenstand des Rechtsstreits\n\nsein sollen, in gesonderten Anträgen als konkrete Verletzungsformen um-\n\nschrieben werden müssen. Eine solche Konkretisierung des Klageziels erfordert\n\ninsbesondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muß, welche\n\nprozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidi-\n\ngung danach ausrichten zu können (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR\n\n1/01, WRP 2003, 896, 899 - Reinigungsarbeiten, für BGHZ vorgesehen).\n\nIII. Die Unbestimmtheit des Klageantrags zu 1 hat nicht zur Folge, daß\n\ndie Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen ist, um der Klägerin Gelegenheit zu ge-\n\nben, das mit ihrer Klage verfolgte Begehren in Anträge zu fassen, die dem Be-\n\nstimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen (vgl. dazu auch\n\nBGHZ 135, 1, 8 - Betreibervergütung; BGH, Urt. v. 19.4.2000 - XII ZR 332/97,\n\nNJW 2000, 2280, 2281; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 =\n\nWRP 2002, 85 - Rechenzentrum, jeweils m.w.N.). Denn der Klägerin stehen\n\nkeine ihrem Begehren entsprechenden materiell-rechtlichen Unterlassungsan-\n\nsprüche zu. Dies kann der Senat auf der Grundlage des festgestellten und des\n\nunstreitigen Sachverhalts selbst beurteilen.\n\n1. Unterlassungsansprüche der Klägerin aus § 97 Abs. 1 UrhG zur Ver-\n\nhinderung von Eingriffen in ihre Vervielfältigungsrechte an den Beiträgen aus\n\ndem \"Handelsblatt\" und aus \"DM\", die sie im Internet - nach den Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts kostenlos - öffentlich zugänglich gemacht hat, bestehen\n\nnicht.\n\na) Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, daß es diese\n\nunterlassen, Nutzern von \"Paperboy\" in dem dargelegten Umfang Ausschnitte\n\naus Artikeln ihrer Presseerzeugnisse zu übermitteln. Dies gilt schon deshalb,\n\nweil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß durch die Art und Weise, wie\n\n\"Paperboy\" Veröffentlichungen nachweist, selbständig urheberrechtlich schutz-\n\nfähige Werkteile genutzt werden könnten. Aus diesem Grund kann auch die\n\nÜbermittlung der \"persönlichen Tageszeitung\", die lediglich eine Zusammen-\n\nstellung derartiger Hinweise auf tagesaktuelle Veröffentlichungen ist, keinen\n\nurheberrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen.\n\nb) Die Beklagten greifen durch das Setzen von Hyperlinks auch dann\n\nnicht in Vervielfältigungsrechte ein, wenn die Datei, zu der eine Verknüpfung\n\nhergestellt wird, ein geschütztes Werk enthält. Durch einen Hyperlink wird das\n\nWerk nicht im Sinne des § 16 UrhG vervielfältigt (vgl. Schricker/Loewenheim,\n\nUrheberrecht, 2. Aufl., § 16 Rdn. 22; Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe, Hyper-\n\nlinks, 2002, Rdn. 29; Sosnitza, CR 2001, 693, 698; Plaß, WRP 2001, 195, 202).\n\nEin Link ist lediglich eine elektronische Verknüpfung der den Link enthaltenden\n\nDatei mit einer anderen in das Internet eingestellten Datei. Erst wenn der Nut-\n\nzer den Link anklickt, um diese Datei abzurufen, kann es zu einer urheberrecht-\n\nlich relevanten Vervielfältigung - im Bereich des Nutzers - kommen.\n\nc) Die Beklagten haften auch nicht als Störer dafür, daß sie Nutzern von\n\n\"Paperboy\" durch Deep-Links ermöglichen, unmittelbar den Volltext nachgewie-\n\nsener Artikel aus \"Handelsblatt\" und \"DM\" abzurufen und zu vervielfältigen.\n\nEine Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an bestimmten Wer-\n\nken durch Dritte als Voraussetzung für eine Störerhaftung der Beklagten hat die\n\nKlägerin nicht dargetan.\n\nDie Frage, ob ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen einen\n\nStörer auch dann in Betracht kommen kann, wenn (noch) nicht festgestellt ist,\n\ndaß er bereits zu einer bestimmten rechtswidrigen Handlung eines Dritten bei-\n\ngetragen hat und eine Beeinträchtigung lediglich zu befürchten ist (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 -\n\n Architektenwettbewerb; Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904\n\n= WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer), kann dahinstehen. Gleiches gilt für die\n\nFrage, unter welchen Voraussetzungen ein Nutzer, der mit Hilfe der von \"Pa-\n\nperboy\" gesetzten Hyperlinks Presseartikel abruft, an diesen bestehende urhe-\n\nberrechtliche Befugnisse verletzt. Denn die Beklagten würden für ein rechtswid-\n\nriges Handeln der Nutzer nicht allein deshalb als Störer haften, weil sie durch\n\nHyperlinks den unmittelbaren Zugriff auf urheberrechtlich geschützte, vom Be-\n\nrechtigten öffentlich zugänglich gemachte Presseartikel vorbereiten.\n\nEin Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne techni-\n\nsche Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht\n\ndadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es\n\nist seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, daß nach Abruf\n\nauch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen werden, weiter zum Abruf bereit-\n\nhält. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand\n\ngeschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks\n\n(auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird (vgl. dazu auch Stadler,\n\nHaftung für Informationen im Internet, 2002, S. 172 ff.; Ernst, NJW-CoR 1997,\n\n224; Plaß, WRP 2001, 195, 202). Die Gefahr rechtswidriger Nutzungen eines\n\nvom Berechtigten selbst im Internet öffentlich bereitgehaltenen Werkes wird\n\ndurch Hyperlinks Dritter nicht qualitativ verändert, sondern nur insofern erhöht,\n\nals dadurch einer größeren Zahl von Nutzern der Zugang zum Werk eröffnet\n\nwird. Auch ohne Hyperlink kann ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öf-\n\nfentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource\n\nLocator), die Bezeichnung ihres Fundorts im World Wide Web, genannt wird.\n\nEin Hyperlink verbindet mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die\n\nVerknüpfung gesetzt wird, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Ab-\n\nruf. Er ersetzt die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adreßfeld des\n\nWebbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste.\n\nBei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, inwieweit sich Nutzer hin-\n\nsichtlich der Vervielfältigung abgerufener Werke auf die Privilegierung von Ver-\n\nvielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch berufen können\n\n(§ 53 UrhG). Ebenso kann offenbleiben, ob ein Berechtigter, der ein Werk im\n\nRahmen seines Internetauftritts allgemein zugänglich gemacht hat, stillschwei-\n\ngend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen erklärt, die mit dem Abruf des\n\nWerkes notwendig verbunden sind (vgl. zu dieser Frage Leistner in Bettin-\n\nger/Leistner, Werbung und Vertrieb im Internet, 2003, S. 109 ff. m.w.N.).\n\nd) Die Frage, ob das Setzen eines Hyperlinks in der Form eines Deep-\n\nLinks dann eine urheberrechtliche Störerhaftung begründen kann, wenn der\n\nBerechtigte solche Links auf technischem Weg verhindern will, der Linksetzen-\n\nde aber solche Sperren umgeht, kann offenbleiben. Die Klägerin hat nicht be-\n\nhauptet, daß sie technische Schutzmaßnahmen gegen den unmittelbaren Zu-\n\ngriff auf \"tieferliegende\" Webseiten ihrer Internetauftritte anwende. Die Revision\n\nträgt zwar vor, ein Zugang zu den einzelnen von der Klägerin zum Abruf bereit-\n\ngehaltenen Artikeln sei dem gewöhnlichen Nutzer nur über die Startseite ihrer\n\nInternetauftritte möglich. Daraus folgt aber nicht, daß die Klägerin Maßnahmen\n\ngegen einen unmittelbaren Abruf von Artikeln mit Hilfe von Deep-Links getroffen\n\nhat. Der Umstand, daß Nutzer, denen kein Hyperlink zur Verfügung gestellt\n\nwird, den Weg über die Startseiten der Internetauftritte der Klägerin gehen\n\nmüssen, wenn sie die URL als genaue Fundstelle der dort gesuchten Dateien\n\nnicht kennen, ist kein technisches Hindernis für den unmittelbaren Zugriff. Der\n\nUmweg über die Startseite kann einem Nutzer bereits durch eine - innerhalb\n\noder außerhalb des Internets veröffentlichte - Fundstellenangabe, die einen\n\nunmittelbaren Aufruf der Datei ermöglicht, erspart werden.\n\n2. Die Klägerin kann einen auf das Vorliegen von Wiederholungsgefahr\n\ngestützten Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG auch nicht auf eine\n\nVerletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte an der Zugäng-\n\nlichmachung von Artikeln aus \"Handelsblatt\" und \"DM\" stützen, weil das Setzen\n\neines Hyperlinks auf eine Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten\n\nWerk nicht in solche Rechte eingreift.\n\na) Nach § 15 UrhG steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, die\n\nöffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten.\n\nDieses Recht ist als unbenanntes Recht der Verwertung des Werkes in unkör-\n\nperlicher Form in dem umfassenden Verwertungsrecht aus § 15 UrhG enthal-\n\nten. Dabei wird allerdings die Frage, welche konkreten Nutzungshandlungen\n\ndurch dieses Recht erfaßt werden, unterschiedlich beurteilt. Nach der einen\n\nAnsicht ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nur als Recht an\n\ndem öffentlichen Bereithalten von Werken zur Abrufübertragung zu verstehen,\n\nnach anderer Ansicht nur als Recht an der Abrufübertragung selbst, nach einer\n\ndritten Ansicht als ein Verwertungsrecht, das sowohl ein Bereithaltungsrecht als\n\nauch ein Abrufübertragungsrecht umfaßt und sich damit - ähnlich wie das Ver-\n\nbreitungsrecht (§ 17 UrhG) - auf zwei verschiedene Verwertungshandlungen\n\nbezieht (vgl. dazu Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl.,\n\n§ 15 Rdn. 2; Wandtke/Bullinger/Heerma, Urheberrecht, § 15 Rdn. 12 ff.; Schrik-\n\nker/v. Ungern-Sternberg aaO § 15 Rdn. 22 ff.; Schack, Urheber- und Urheber-\n\nvertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 415 ff.; Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts,\n\n2. Aufl., Rdn. 286 ff.; Völker in Ensthaler/Bosch/Völker, Handbuch Urheberrecht\n\nund Internet, 2002, S. 177 ff., jeweils m.w.N.). Eine nähere Erörterung dieser\n\nFragen kann hier jedoch unterbleiben, weil die beanstandeten Handlungen je-\n\ndenfalls nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, gleichgültig auf\n\nwelche Nutzungshandlungen dieses bezogen wird, eingegriffen haben.\n\nb) Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich\n\ngemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht\n\ndamit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf\n\ndas Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert\n\n(vgl. Dustmann, Die privilegierten Provider, 2001, S. 188 f.; Manz, Die Haftung\n\nfür Urheberrechtsverletzungen im Internet nach deutschem und amerikani-\n\nschem Recht, 1999, S. 53 f.; Börsch, Sind Hyperlinks rechtmäßig?, 2003,\n\nS. 148 f.; Plaß, WRP 2000, 599, 602; dies., WRP 2001, 195, 202; Schack,\n\nMMR 2001, 9, 14 Fn. 77; Nolte, ZUM 2003, 540, 541 f.; ebenso österr. OGH\n\nMR 2003, 35 f. - METEO-data, mit zustimmender Anmerkung Burgstaller/Krü-\n\nger; a.A. Marwitz, K&R 1998, 363, 373). Er hält weder das geschützte Werk\n\nselbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er dieses selbst auf Abruf an\n\nDritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat,\n\nentscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die\n\nWebseite mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks ge-\n\nlöscht, geht dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeich-\n\nnung des Fundorts der Webseite im Internet noch nicht kennt, wird der Zugang\n\nzu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst ermöglicht und damit das Werk im\n\nWortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein\n\nDruckwerk oder eine Webseite in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht an-\n\nders.\n\nc) Die Informationsgesellschafts-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des\n\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung\n\nbestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der\n\nInformationsgesellschaft, ABl. L 167 vom 22.6.2001 S. 10 = GRUR Int. 2001,\n\n745), die bis zum 22. Dezember 2002 umzusetzen war (vgl. nunmehr den Ge-\n\nsetzesbeschluß des Deutschen Bundestages vom 11.4.2003, BR-Drucks.\n\n271/03 für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsge-\n\nsellschaft), hat die urheberrechtliche Beurteilung von Hyperlinks, wie sie hier in\n\nRede stehen, nicht verändert (vgl. Burgstaller/Krüger, MR 2003, 37; Nolte, ZUM\n\n2003, 540, 541 f.; a.A. Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe aaO Rdn. 33 ff.; Stom-\n\nper, MR 2003, 33, 34). Nach Art. 3 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-\n\nRichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Urhebern das ausschließli-\n\nche Recht zu gewähren, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich\n\nder öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, daß sie Mitglie-\n\ndern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu\n\nerlauben oder zu verbieten. Diese Vorschrift bezieht sich auf Werknutzungen\n\nder öffentlichen Wiedergabe. Das Setzen eines Hyperlinks ist keine Wiederga-\n\nbe in diesem Sinn; es bewirkt weder das (weitere) Bereithalten des Werkes\n\nnoch eine Abrufübertragung des Werkes an den Nutzer.\n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision verletzen die Beklagten mit ihrem\n\nSuchdienst \"Paperboy\" auch nicht die Rechte, die der Klägerin nach ihrer Be-\n\nhauptung als Datenbankhersteller zustehen.\n\na) Zu den Rechten des Datenbankherstellers gemäß § 87b UrhG gehört\n\nnach weit überwiegender Ansicht schon nach geltendem Recht neben dem\n\nVervielfältigungsrecht das Recht, die Datenbank öffentlich zugänglich zu ma-\n\nchen (vgl. Leistner, Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und eu-\n\nropäischen Recht, 2000, S. 307 f.; a.A. Koch, ZUM 2001, 839, 841 f.). Der In-\n\nhalt dieses Rechts wird nach der noch geltenden Rechtslage - wie bei dem ent-\n\nsprechenden Recht des Urhebers (vorstehend unter 2.) - unterschiedlich beur-\n\nteilt. Teilweise wird es als Abrufübertragungsrecht verstanden (vgl. Schrik-\n\nker/Vogel aaO § 87b Rdn. 5 f., 20; Lührig in Ensthaler/Bosch/Völker aaO\n\nS. 136 f.; Fromm/Nordemann/Hertin aaO § 87b Rdn. 1; Haberstumpf,\n\nGRUR 2003, 14, 28) und teilweise als ein Recht, das ein Abrufübertragungs-\n\nrecht und ein Bereitstellungsrecht umfaßt (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum aaO\n\n§ 87b Rdn. 38 ff.; Möhring/Nicolini/Decker, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 87b\n\nRdn. 5). Diese Frage kann jedoch unerörtert bleiben, weil der geltend gemachte\n\nUnterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 87b UrhG) aus den nachstehend\n\ndargelegten Gründen keinen Erfolg haben kann.\n\nb) Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, daß die Artikel, die im\n\nRahmen der Internetauftritte von \"Handelsblatt\" und \"DM\" öffentlich zugänglich\n\ngemacht werden, Bestandteile von Datenbanken sind. Mit dem Setzen von Hy-\n\nperlinks zu diesen Artikeln nehmen die Beklagten jedenfalls keine Nutzungs-\n\nhandlungen vor, die einem Datenbankhersteller vorbehalten sind.\n\naa) Das Setzen von Deep-Links, die den Nutzern von \"Paperboy\" ermög-\n\nlichen, unmittelbar den Volltext der Artikel abzurufen, ist als solches keine unter\n\n§ 87b UrhG fallende Nutzungshandlung (a.A. Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe\n\naaO Rdn. 68). Die oben (unter III. 1. und 2.) dargelegten Gründe, aus denen\n\ndas Setzen eines Hyperlinks keine urheberrechtliche Nutzungshandlung ist,\n\ngelten hier entsprechend.\n\nbb) Ebenso wird ein Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2\n\nUrhG nicht verletzt, wenn - wie hier - aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die\n\nin einer Datenbank gespeichert sind, einzelne kleinere Bestandteile an Nutzer\n\nübermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des\n\nVolltextes für sie sinnvoll wäre. Darin liegt keine unter § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG\n\nfallende Nutzungshandlung.\n\nDer Suchdienst \"Paperboy\" geht zwar bei seiner Auswertung von Inter-\n\nnetauftritten - auch denen von \"Handelsblatt\" und \"DM\" - im Sinne des § 87b\n\nAbs. 1 Satz 2 UrhG \"wiederholt und systematisch\" vor. Die beanstandeten\n\nHandlungen laufen aber einer normalen Auswertung der benutzten Datenban-\n\nken nicht zuwider. Diese wird nicht beeinträchtigt, wenn möglichen Nutzern aus\n\neingespeicherten Presseartikeln einzelne splitterhafte Kleinbestandteile mitge-\n\nteilt werden, um den Inhalt der Artikel anzudeuten. Die Benutzung der Daten-\n\nbank wird dadurch nicht ersetzt, sondern allenfalls angeregt. Auch durch wie-\n\nderholte Zugriffe auf einzelne Datenbanken summieren sich die mitgeteilten\n\nArtikelbestandteile nicht zu wesentlichen Teilen der Datenbanken (vgl. dazu\n\nauch Schricker/Vogel aaO § 87b Rdn. 22; Möhring/Nicolini/Decker aaO § 87b\n\nRdn. 8; Leistner, GRUR Int. 1999, 819, 833; vgl. weiter - zu Art. 7 Abs. 5 der\n\nDatenbankrichtlinie - Bensinger, Sui-generis Schutz für Datenbanken, 1992,\n\nS. 213 f.). Dies gilt hier auch, soweit die Beklagten solche Artikelbestandteile\n\nNutzern mit den von ihnen als \"persönliche Tageszeitung\" bezeichneten Hyper-\n\nlink-Hinweisen zu bestimmten Themen übermitteln.\n\nc) Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, daß Nutzer von \"Paperboy\"\n\ndurch Abruf aus der Vielzahl von Datenbanken, die ausgewertet werden, wie-\n\nderholt und systematisch gerade die Datenbanken von \"Handelsblatt\" und \"DM\"\n\nin einer Weise benutzen, die deren normaler Auswertung zuwiderläuft. Nach\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies auch nicht der Fall.\n\n4. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht die Ansicht vertreten, daß\n\ndie Beklagten nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handeln, wenn\n\nihr Suchdienst Nutzern durch Hyperlinks ermöglicht, unmittelbar auf Artikel zu-\n\nzugreifen, die im Rahmen der Internetauftritte von \"Handelsblatt\" und \"DM\" öf-\n\nfentlich zugänglich sind.\n\nIm Hinblick darauf, daß die beanstandeten Handlungen urheberrechtlich\n\nunbedenklich sind, kämen Ansprüche aus § 1 UWG nur in Betracht, wenn sie\n\nwegen des Vorliegens besonderer Umstände gleichwohl als wettbewerbswidrig\n\nanzusehen wären (vgl. BGHZ 134, 250, 267 - CB-infobank I; 140, 183, 189 -\n\n Elektronische Pressearchive; 141, 13, 27 - Kopienversanddienst; vgl. weiter\n\nWandtke/Bullinger/Thum aaO Vor § 87a ff. Rdn. 29). Solche Umstände sind\n\nhier nicht gegeben.\n\nDurch das Setzen von Hyperlinks auf Artikel aus \"Handelsblatt\" und \"DM\"\n\nübernehmen die Beklagten keine Leistung der Klägerin. Sie erleichtern - wie\n\ndargelegt - nur den Zugriff auf Artikel, die der Öffentlichkeit bereits ohnehin zu-\n\ngänglich sind. Mit ihrem Suchdienst, der eine Vielzahl von Internetauftritten\n\nauswertet, bieten die Beklagten eine eigene Leistung an. Diese wäre ihnen\n\nzwar nicht möglich, wenn nicht Unternehmen wie die Klägerin ihre Informati-\n\nonsangebote im Internet öffentlich zugänglich machen würden, die Beklagten\n\nbieten aber der Allgemeinheit einen erheblichen zusätzlichen Nutzen durch die\n\ngemeinsame Erschließung dieser Informationsquellen. Die Herkunft der nach-\n\ngewiesenen Artikel wird nicht verschleiert. Entgegen der Ansicht der Revision\n\nwerden deshalb die Nutzer von \"Paperboy\" nicht irregeführt; ebensowenig wird\n\nder gute Ruf von Informationsanbietern wie der Klägerin ausgebeutet.\n\nDie Beklagten handeln auch nicht deshalb unlauter, weil ihr Suchdienst\n\ndurch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die von ihm nachgewiesenen\n\nArtikel ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte der\n\nKlägerin vorbeiführt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wider-\n\nspricht dies zwar dem Interesse der Klägerin an Werbeeinnahmen, die sie da-\n\ndurch erzielen kann, daß Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zu-\n\nnächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Klägerin, die ihre Artikel\n\nim Internet selbst öffentlich zugänglich macht, kann aber nicht verlangen, daß\n\nnur der umständliche Weg über die Startseiten ihrer Internetauftritte gegangen\n\nwird und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt bleiben (vgl. dazu\n\nauch Plaß, WRP 2000, 599, 607; Sosnitza, CR 2001, 693, 702 f.; vgl. weiter\n\nösterr. OGH MR 2003, 35, 36 - METEO-data; a.A. Wiebe in Ernst/Vassila-\n\nki/Wiebe aaO Rdn. 103). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewie-\n\nsen, daß die Klägerin, wenn sie das Internet für ihre Angebote nutzt, auch die\n\nBeschränkungen in Kauf nehmen muß, die sich aus dem Allgemeininteresse an\n\nder Funktionsfähigkeit des Internets für die Durchsetzung ihrer Interessen erge-\n\nben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hy-\n\nperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) wäre die sinnvolle Nutzung der\n\nunübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlos-\n\nsen. Ein Berechtigter, der die Vorteile des World Wide Web, die gerade auch\n\nauf der Hyperlinktechnik beruhen, für seine Angebote in Anspruch nimmt, kann\n\nes deshalb nicht als unlautere Behinderung beanstanden, wenn andere die Hy-\n\nperlinktechnik zur Erschließung seines eigenen Webangebots für die Öffentlich-\n\nkeit nutzen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks\n\nist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn\n\ndiese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter In-\n\nformationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nut-\n\nzer erleichtern (vgl. dazu auch Stadler aaO S. 199 f., 208).\n\nIm übrigen kann die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat,\n\nihre Werbeeinblendungen auch auf die \"tieferliegenden\" Webseiten mit den ein-\n\nzelnen Artikeln verlagern und so eine Beeinträchtigung ihrer Werbeeinnahmen\n\nzumindest abmildern, falls es ihr nicht - wie die Beklagten behaupten - möglich\n\nsein sollte, den unmittelbaren Zugriff auf ihre Artikel mit Hilfe von Deep-Links\n\nmit technischen Mitteln zu verhindern.\n\nIV. Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil war danach mit\n\nder Maßgabe zurückzuweisen, daß der Klageantrag zu 1 statt als unbegründet\n\nals unzulässig abgewiesen wird. Der Abweisung des Klageantrags zu 1 als un-\n\nzulässig statt als unbegründet steht nicht entgegen, daß nur die Klägerin Revi-\n\nsion eingelegt hat (vgl. BGHZ 144, 255, 264 - Abgasemissionen, m.w.N.).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_259-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/i-zr-259-00","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":9},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_259-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_259-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/i-zr-259-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_259-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:33:35.034953+00:00"}}