{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_255-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"I ZR 255/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG § 97 Elektronischer Pressespiegel Eine Verwertungsgesellschaft, die ihr nicht zustehende Nutzungsrechte einräumt oder ihr nicht zustehende Vergütungsansprüche geltend macht und dabei nicht auf bestehende Zweifel an ihrer Rechtsinhaberschaft hinweist, kann als Teilnehmerin einer dadurch veranlaßten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. UrhG § 49 Abs. 1; RL 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 lit. c a) Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 UrhG umfaßt herkömmliche Pressespiegel jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden. b) Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funkti- on und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Presse- spiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 255/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Juli 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\nja\n:\nBGHR : ja\n\nUrhG § 97\n\nElektronischer Pressespiegel\n\nEine Verwertungsgesellschaft, die ihr nicht zustehende Nutzungsrechte einräumt\noder ihr nicht zustehende Vergütungsansprüche geltend macht und dabei nicht auf\nbestehende Zweifel an ihrer Rechtsinhaberschaft hinweist, kann als Teilnehmerin\neiner dadurch veranlaßten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch\ngenommen werden.\n\nUrhG § 49 Abs. 1; RL 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 lit. c\n\na) Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 UrhG umfaßt herkömmliche Pressespiegel\njedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden.\n\nb) Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funkti-\non und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Presse-\nspiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der\nelektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und\nnur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung\nnicht zu einer Volltextrecherche eignet.\n\nBGH, Urt. v. 11. Juli 2002 – I ZR 255/00 – OLG Hamburg\nLG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 12. Oktober 2000 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist die Verwertungsgesellschaft Wort, die einzige Verwertungs-\n\ngesellschaft in Deutschland, die die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr ange-\n\nschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahrnimmt. Schon bislang macht die\n\nBeklagte auf der Grundlage von § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG den Vergütungsan-\n\nspruch für herkömmliche Pressespiegel geltend. Sie steht auf dem Standpunkt,\n\n§ 49 UrhG erfasse auch die elektronischen Pressespiegel. Die Zeitungsverleger\n\nsind der gegenteiligen Ansicht. Sie vertreten die Auffassung, § 49 UrhG gelte für\n\ndiese Nutzung nicht. Vielmehr lägen diese Rechte im allgemeinen aufgrund einer\n\nentsprechenden Nutzungsrechtseinräumung bei den Zeitungsverlagen.\n\nIm März 1999 schloß die Beklagte erstmals mit der Goldman, Sachs & Co.\n\noHG (im folgenden: Goldman oHG) in Frankfurt einen Vertrag über die Erstellung\n\neines elektronischen Pressespiegels. Nachstehend ist § 1 dieses Vertrages aus-\n\nzugsweise wiedergegeben, in dem der Gegenstand des Vertrags umschrieben ist\n\nund die Goldman oHG zur Löschung der gespeicherten Artikel verpflichtet wird:\n\n(1) Dieser Vertrag betrifft die Einscannung und Speicherung urheberrechtlich ge-\nschützter Sprachwerke in einen zentralen Speicher und deren Wiedergabe (ein-\nschließlich der Sichtbarmachung am Bildschirm) innerhalb des Goldman-Kommunika-\ntionssystems per E-Mail zum internen Gebrauch durch Personen, die für Goldman tä-\ntig sind.\n\n...\n\n(3) Die eingespeicherten Artikel und Kommentare des elektronischen Pressespiegels\nwerden von Goldman jeweils spätestens zwei Wochen nach ihrer Einspeicherung ge-\nlöscht.\n\nDer Kläger ist ein Verlag, in dem u.a. die Berliner Zeitung erscheint. Unter\n\nBerufung auf die umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte durch seine\n\nRedakteure und festen freien Mitarbeiter nimmt er die Beklagte auf Unterlassung\n\nin Anspruch. Nach seiner Ansicht ist § 49 Abs. 1 UrhG schon auf den herkömmli-\n\nchen Pressespiegel nicht anwendbar; keinesfalls könne diese Schrankenregelung\n\nauf das neue Medium des elektronischen Pressespiegels Anwendung finden.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,\n\nmit Dritten Vergütungsverträge über Vergütungen i.S. des § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG für\neinen elektronischen Pressespiegel abzuschließen und/oder Vergütungen von Dritten\nfür elektronische Pressespiegel einzuziehen oder einziehen zu lassen, soweit Artikel\naus der „Berliner Zeitung“ (hilfsweise Artikel von sechs namentlich genannten Autoren\naus der „Berliner Zeitung“) betroffen sind.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie steht auf dem Standpunkt,\n\ndaß § 49 Abs. 1 UrhG neben dem herkömmlichen auch den elektronischen Pres-\n\nsespiegel erfasse. Im übrigen hat sie bestritten, daß dem Kläger von allen für ihn\n\ntätigen Redakteuren und freien Mitarbeitern umfassende Nutzungsrechte einge-\n\nräumt worden seien.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte nach dem Hauptantrag verurteilt. Das\n\nOberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im\n\nUnterlassungsgebot beispielhaft auf den Vertrag mit der Goldman oHG Bezug ge-\n\nnommen wird (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 51 = AfP 2001, 224).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageab-\n\nweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuwei-\n\nsen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers bejaht und im\n\neinzelnen ausgeführt, weshalb dem Kläger eingeräumte Nutzungsrechte durch\n\nden Vertrag, den die Beklagte mit der Goldman oHG geschlossen hat, berührt\n\nwerden. Unter Hinweis auf seine Ausführungen im vorangegangenen Verfügungs-\n\nverfahren (OLG Hamburg NJW-RR 2001, 552 = AfP 2000, 299) hat das Beru-\n\nfungsgericht begründet, weshalb in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten\n\neine Urheberrechtsverletzung liege. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:\n\nAls urheberrechtliche Schrankenregelung sei die Bestimmung des § 49\n\nAbs. 1 UrhG eng auszulegen. Deshalb sei nichts gewonnen, wenn unterstellt wer-\n\nde, daß heutzutage der digitale Informationsträger dem Informationsträger in Pa-\n\npierform gleichgestellt werde, der elektronische Datenträger von heute faktisch der\n\nZeitung von gestern entspreche. Aus Gründen des verfassungsrechtlichen Eigen-\n\ntumsschutzes könnten neue technische Möglichkeiten und Entwicklungen nicht zu\n\neiner Ausweitung der urheberrechtlichen Ausnahmebestimmungen führen. Viel-\n\nmehr müsse sich das Verständnis einer Norm, durch die eine bestimmte Nutzung\n\nprivilegiert werde, in erster Linie an den technischen Gegebenheiten und an den\n\ngesetzgeberischen Zielsetzungen zur Zeit der Einführung des Privilegierungs-\n\ntatbestands orientieren. Bei der Einführung des § 49 Abs. 1 UrhG im Jahre 1965\n\nsowie bei der Novellierung dieser Bestimmung im Jahre 1985 seien indessen al-\n\nlenfalls Pressespiegel in Papierform bekannt gewesen. Dementsprechend lasse\n\nder Gesetzeswortlaut eine Festlegung auch auf Pressemedien in Papierform er-\n\nkennen. Der eindeutige Wortlaut lasse sich nicht mit Zweckmäßigkeitserwägungen\n\nüberwinden. Auch der Hinweis darauf, daß das Urheberrechtsgesetz einem tech-\n\nnischen Wandel offenstehe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn aus verfas-\n\nsungsrechtlichen Gründen könnten die Schrankenregelungen einem solchen\n\nWandel nicht unterworfen werden. Eine gebotene Anpassung an die technischen\n\nGegebenheiten sei allein dem Gesetzgeber vorbehalten; dem dürfe die Recht-\n\nsprechung nicht vorgreifen, zumal der Gesetzgeber mehrere Gelegenheiten zu ei-\n\nner Änderung des § 49 UrhG ungenutzt habe verstreichen lassen.\n\nAber auch der Sache nach sei die von der Beklagten vorgeschlagene Geset-\n\nzesauslegung nicht gerechtfertigt. Denn § 49 UrhG diene gerade nicht der kom-\n\nmerziellen Folgeverwertung von Presseerzeugnissen in Wirtschaftsunternehmen,\n\nsondern der Erleichterung der Berichterstattung, also dem Zitieren und Kommen-\n\ntieren von Presseartikeln durch andere Presseorgane. Schon mit dem herkömmli-\n\nchen Pressespiegel werde ein ganz anderer Zweck verfolgt, weshalb vieles dafür\n\nspreche, daß dieser nicht von der gesetzgeberischen Intention umfaßt sei. Soweit\n\nim Schrifttum sogar die Erstellung eines elektronischen Pressespiegels als durch\n\n§ 49 Abs. 1 UrhG privilegiert angesehen werde, lägen dem allein Zweckmäßig-\n\nkeitserwägungen zugrunde, deren Verwirklichung Aufgabe des Gesetzgebers,\n\nnicht aber der Rechtsprechung sei. Es sei auch nicht zutreffend, daß die Elektro-\n\nnisierung lediglich der Beschleunigung des Informationsflusses diene. Denn die\n\nelektronische Eingabe und Speicherung der Presseartikel ermögliche einen nahe-\n\nzu unbeschränkten Zugriff auf die erfaßten Texte, insbesondere deren selektive\n\nÜbernahme in andere Zusammenhänge und Speicherung für künftige Verwen-\n\ndungen durch eine Vielzahl von Mitarbeitern, und vermittle eine strukturierte Su-\n\nche nach Begriffen schon in Volltextdatenbeständen. Sie erschließe dem Nutzer\n\ndaher eine neue Qualität des Informationszugriffs, der auch nicht durch eine ver-\n\ntraglich übernommene Löschungsverpflichtung begegnet werden könne. Schließ-\n\nlich hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der mit der Goldman oHG\n\ngeschlossene Vertrag den Umfang der zulässigen Nutzung nicht hinreichend ein-\n\nschränke und den Eindruck erwecke, als werde auch eine über die Grenzen des\n\n§ 49 Abs. 1 UrhG hinausgehende Nutzung gestattet.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung\n\nder Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Soweit das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers bejaht hat,\n\nerhebt die Revision keine Rügen. Die entsprechenden Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts lassen im übrigen auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Be-\n\nklagten erkennen. Danach ist der Kläger grundsätzlich berechtigt, gegen eine\n\nVerletzung des Urheberrechts derjenigen Autoren vorzugehen, die ihm aus-\n\nschließliche Nutzungsrechte eingeräumt haben.\n\n2. Die Revision vermag nicht mit ihrer Ansicht durchzudringen, daß die Be-\n\nklagte unabhängig davon, ob der elektronische Pressespiegel von § 49 Abs. 1\n\nUrhG erfaßt werde, mangels Passivlegitimation nicht auf Unterlassung in An-\n\nspruch genommen werden könne. Zwar stellt die Geltendmachung eines urheber-\n\nrechtlichen Anspruchs durch einen Nichtberechtigten – wie die Revision mit Recht\n\nbemerkt – noch keine Urheberrechtsverletzung dar; denn es reicht für die Annah-\n\nme einer Schutzrechtsverletzung nicht aus, daß ein Nichtberechtigter einem Drit-\n\nten ein Nutzungsrecht einräumt oder für eine Werknutzung eine Vergütung ein-\n\nzieht (vgl. BGHZ 136, 380, 389 – Spielbankaffaire; BGH, Urt. v. 17.12.1998 –\n\nI ZR 37/96, GRUR 1999, 579, 580 – Hunger und Durst; Urt. v. 17.2.2000 –\n\nI ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 702 – Kabelweitersendung). In dem Verhalten der\n\nBeklagten läge jedoch – wäre die Goldman oHG zu der fraglichen Nutzung nicht\n\naufgrund von § 49 UrhG berechtigt – eine Teilnahme an der aufgrund des Vertra-\n\nges zu erwartenden urheberrechtsverletzenden Vervielfältigung und Verbreitung;\n\nauch wenn es noch nicht zu einer Verletzungshandlung gekommen ist, könnte\n\ndem Kläger insofern ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zustehen. Entge-\n\ngen der Ansicht der Revision geht das Verhalten der Beklagten deutlich über die\n\nÄußerung einer bestimmten Rechtsansicht hinaus. Vielmehr liegt in dem Vertrags-\n\nschluß die Aufforderung, sich wegen der Verwendung der Zeitungsartikel in einem\n\nelektronischen Pressespiegel nicht an die betreffenden Zeitungsverlage zu wen-\n\nden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Beklagten als einziger Verwertungsge-\n\nsellschaft für die Wortautoren eine besondere Autorität zukommt (vgl. die Ent-\n\nscheidung des OLG Köln GRUR 2000, 417, 420, auf die das Berufungsgericht in\n\ndiesem Zusammenhang verweist).\n\nDie Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, sie sei – wenn die Rechte bei\n\nihr lägen – nach § 11 UrhWG zum Abschluß von Lizenzverträgen verpflichtet. Zum\n\neinen trifft die Beklagte in den Fällen, in denen die urheberrechtliche Befugnis wie\n\nbei § 49 Abs. 1 UrhG auf einen Vergütungsanspruch reduziert ist, kein Zwang zur\n\nEinräumung von Nutzungsrechten oder zur Erteilung einer Einwilligung. Zum an-\n\nderen kann die Beklagte – um einer Haftung als Teilnehmerin zu entgehen – in\n\ndem Vertrag darauf hinweisen, daß die fragliche Befugnis nach einer ebenfalls\n\nvertretenen, von ihr aber nicht geteilten Rechtsauffassung den Zeitungsverlegern\n\nzustehe.\n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch die Erstellung\n\neines elektronischen Pressespiegels unter bestimmten, im einzelnen aufzuzeigen-\n\nden Bedingungen unter das Privileg des § 49 UrhG fallen. Den vom Berufungsge-\n\nricht getroffenen Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß im Streitfall eine\n\nNutzung durch die Goldman oHG zu erwarten ist, die diese Grenzen nicht respek-\n\ntiert.\n\na) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, es spreche vieles dafür,\n\ndaß schon der herkömmliche Pressespiegel nicht unter § 49 Abs. 1 UrhG falle.\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Zwar ist es zutreffend, daß der Wortlaut des\n\n§ 49 Abs. 1 UrhG in dieser Hinsicht Anlaß für Zweifel bietet. Diese Zweifel lassen\n\nsich jedoch durch die Gesetzgebungsgeschichte und den sich daraus ergebenden\n\nZweck der Bestimmung ausräumen.\n\nDie Bestimmung des § 49 Abs. 1 UrhG ist der Vorgängerbestimmung des\n\n§ 18 Abs. 1 LUG nachgebildet. Nach dieser Bestimmung war „der Abdruck einzel-\n\nner Artikel aus Zeitungen in anderen Zeitungen (zulässig), soweit die Artikel nicht\n\nmit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind“. Damit erfaßte der Privilegierungs-\n\ntatbestand vor allem die üblichen Presseübersichten, in denen eine Zeitung meist\n\naus in anderen Zeitungen erschienenen Kommentaren zitiert. In § 49 Abs. 1 UrhG\n\nwurde demgegenüber der Kreis der betroffenen und berechtigten Periodika er-\n\nweitert: Während unter der Geltung von § 18 LUG nur der Abdruck von Artikeln\n\naus Zeitungen in anderen Zeitungen zulässig war, wurde die Privilegierung nun-\n\nmehr auf einzelne Artikel „aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen\n\ndienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern die-\n\nser Art“ erweitert (vgl. dazu Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks.\n\nIV/270, S. 66; Ekrutt, GRUR 1975, 358, 361). Mit dem „Informationsblatt“ war zwar\n\nein Begriff ins Gesetz eingeführt, der auch den Pressespiegel – also die Zusam-\n\nmenstellung von Zeitungsartikeln zu aktuellen Tagesereignissen – zu erfassen\n\nschien. Zweifelhaft war die Erfassung der Pressespiegel aber gleichwohl: Einer-\n\nseits legte der Wortlaut nahe, daß das Privileg nur solchen Informationsblättern\n\nzugute kommen sollte („... dieser Art“), die ihrerseits eigene Artikel veröffentlichen\n\nund damit nicht nur Nutznießer, sondern auch Opfer des Privilegs werden können.\n\nAndererseits deutet die Einführung der Vergütungspflicht darauf hin, daß der Ge-\n\nsetzgeber schon 1965 auch Pressespiegel als privilegierte Informationsblätter im\n\nBlick hatte. Denn der klassische Anwendungsbereich – die Presseübersichten –\n\nwurde von der Vergütungspflicht ausdrücklich ausgenommen (vgl. Schriftl. Bericht\n\ndes Rechtsausschusses, UFITA 46 [1966], 174, 185; Schricker/Melichar, Urheber-\n\nrecht, 2. Aufl., § 49 UrhG Rdn. 20). Die Praxis ging in der Folge davon aus, daß\n\nPressespiegel – jedenfalls solche, die für den betriebs- oder behördeninternen\n\nGebrauch hergestellt werden – durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert seien. Die Ver-\n\ngütung (§ 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG) wurde von der Beklagten nach einem speziell\n\nPressespiegel betreffenden Tarif berechnet und eingezogen. Die Rechtsprechung\n\nging dabei als selbstverständlich davon aus, daß der Beklagten dieser Anspruch\n\nzusteht (OLG München GRUR 1980, 234; OLG Köln GRUR 1980, 913, 915; OLG\n\nDüsseldorf GRUR 1991, 908, 909; OLG München NJW-RR 1992, 749; ZUM 2000,\n\n243, 247).\n\nNoch bestehende, sich aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 UrhG nährende\n\nZweifel wurden durch die Zweite Urheberrechtsnovelle 1985 ausgeräumt. Zwar\n\nblieb § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG im Wortlaut unverändert. Die in Satz 3 eingeführte\n\nVerwertungsgesellschaftspflichtigkeit wurde jedoch ausdrücklich auf die Schwie-\n\nrigkeiten gestützt, die sich in der Vergangenheit bei der Geltendmachung der Ver-\n\ngütungen für Pressespiegel ergeben hatten. Diesen auch bei anderen Ansprüchen\n\nauftretenden Schwierigkeiten sollte durch die Einführung einer Vermutung der Ak-\n\ntivlegitimation begegnet werden (§ 13b UrhWG). Diese Vermutung sollte indessen\n\nnur für Ansprüche gelten, die ausschließlich von einer Verwertungsgesellschaft\n\nwahrgenommen werden können (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs,\n\nBT-Drucks. 10/837, S. 14; Möller, Die Urheberrechtsnovelle 1985, S. 50 f.).\n\nVor diesem Hintergrund entspricht es heute – trotz der nicht unberechtigten\n\nZweifel, die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben – der überwiegenden Auffas-\n\nsung im Schrifttum, daß § 49 Abs. 1 UrhG den zum internen Gebrauch erstellten\n\nherkömmlichen Pressespiegel erfaßt und die dort vorgesehene Vergütungspflicht\n\ngerade auf die Pressespiegelnutzung abzielt (Engels in Möhring/Nicolini, UrhG,\n\n2. Aufl., § 49 Rdn. 9; Schricker/Melichar aaO § 49 UrhG Rdn. 12; Haberstumpf,\n\nHandbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., Rdn. 355; Schack, Urheber- und Urheber-\n\nvertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 484; Ekrutt, GRUR 1975, 358, 361; Eidenmüller, CR\n\n1992, 321, 322; Fischer, ZUM 1995, 117, 119; Katzenberger, Elektronische Print-\n\nmedien und Urheberrecht [1996], S. 60; Kleinke, Pressedatenbanken und Urhe-\n\nberrecht [1999], S. 137; Zahrt, Der urheberrechtliche Schutz elektronischer Print-\n\nmedien [1999], S. 115 f.; Rogge, Elektronische Pressespiegel in urheberrechtli-\n\ncher und wettbewerbsrechtlicher Beurteilung [2000], S. 200 ff.; a.A. Wild, AfP\n\n1989, 701, 705; Lehmann/Katzenberger, Elektronische Pressespiegel und Urhe-\n\nberrecht [1999], S. 31 ff.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 3.21 f.; Dieselhorst,\n\nK&R 2000, 511, 512).\n\nb) Zu den herkömmlichen Pressespiegeln, die – wie dargelegt – ohne wei-\n\nteres durch § 49 Abs. 1 UrhG privilegiert sind, zählen alle Pressespiegel, die in\n\nPapierform verbreitet werden. Dies gilt unabhängig davon, wie ein solcher Presse-\n\nspiegel im einzelnen hergestellt wird. Neben der früher üblichen Form des Aus-\n\nschneidens, Aufklebens und Fotokopierens der in Frage kommenden Zeitungsarti-\n\nkel oder -ausschnitte ist in den letzten Jahren die Möglichkeit getreten, die ausge-\n\nwählten Artikel einzuscannen, sie je nach Notwendigkeit elektronisch dem Format\n\ndes Pressespiegels anzupassen, näher zu bezeichnen und sodann auszudrucken.\n\nHierbei dient der elektronische Zwischenschritt vor allem der Erleichterung der\n\nHerstellung, ohne daß Funktionen erfüllt werden, die auf herkömmlichem Wege\n\nnicht erreichbar wären (Ausschneiden, Umbruch von Hand, Beschriften, Kopie-\n\nren).\n\nc) Eine Ausdehnung des Privilegs auf Pressespiegel, die nicht mehr in her-\n\nkömmlicher (Papier-)Form verbreitet werden, hat das Berufungsgericht aus grund-\n\nsätzlichen Erwägungen für ausgeschlossen gehalten. Es kann sich dabei auf ein\n\nzum gleichen Ergebnis gelangendes Urteil des OLG Köln (GRUR 2000, 417) so-\n\nwie auf einen Teil des Schrifttum stützen (Nordemann in Fromm/Nordemann, Ur-\n\nheberrecht, 9. Aufl., § 49 UrhG Rdn. 3; Haberstumpf aaO Rdn. 355; Rehbinder,\n\nUrheberrecht, 11. Aufl., Rdn. 281; Soehring aaO Rdn. 3.22a; Katzenberger aaO\n\nS. 61 f.; ders., AfP 1997, 434, 438 f.; Lehmann/Katzenberger aaO S. 37 ff.; Loe-\n\nwenheim, GRUR 1996, 636, 641 f.; Maaß, Festschrift für Söllner [2000], S. 725,\n\n726 f.; Beiner, MMR 1999, 691, 695; Wallraf, AfP 2000, 23, 25 ff.; Dieselhorst,\n\nK&R 2000, 511, 512; Zahrt aaO S. 116 f.), während der andere Teil des Schrift-\n\ntums für eine erweiternde Auslegung oder eine entsprechende Anwendung des\n\n§ 49 Abs. 1 UrhG auf elektronisch übermittelte Pressespiegel eintritt (Engels in\n\nMöhring/Nicolini aaO § 49 Rdn. 15; Schricker/Melichar aaO § 49 UrhG Rdn. 12;\n\nHoeren, MMR 1999, 412, 413; Kröger, CR 2000, 662, 663; Will, MMR 2000, 368,\n\n370; Rogge aaO S. 207 ff.; Kleinke aaO S. 137 f.; vgl. auch Lachmann, NJW\n\n1984, 405, 408; Hillig in Fuhr/Rudolf/Wasserburg [Hrsg.], Recht der Neuen Medien\n\n[1989], S. 428; Eidenmüller, CR 1992, 321, 323; Dreier in Schricker [Hrsg.], Urhe-\n\nberrecht in der Informationsgesellschaft [1997], S. 159; G. Schulze, Festschrift für\n\nErdmann [2002], S. 173, 190 f.).\n\nDie Gründe, die vom Berufungsgericht gegen eine Ausdehnung der Schran-\n\nkenregelung des § 49 Abs. 1 UrhG auf elektronisch übermittelte Pressespiegel ins\n\nFeld geführt werden, sind durchweg beachtlich. Sie berücksichtigen indessen nicht\n\nhinreichend die Besonderheiten der hier in Rede stehende Nutzung. Soweit elek-\n\ntronisch übermittelte Pressespiegel in ihrer Funktion und ihrem Nutzungspotential\n\nnoch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen sie\n\nnoch unter den Begriff des Informationsblattes i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG.\n\naa) Das Berufungsgericht hat sich mit Recht nicht allein vom Wortlaut des\n\n§ 49 Abs. 1 UrhG leiten lassen; es hat vielmehr anerkannt, daß ein im Rahmen\n\nder Schrankenregelungen der §§ 45 ff. UrhG verwendeter Begriff infolge techni-\n\nscher Fortentwicklungen veralten kann. Dem muß gegebenenfalls durch eine ex-\n\ntensive Auslegung Rechnung getragen werden.\n\nAuch der Streitfall reduziert sich nicht auf die Frage, ob ein elektronisch\n\nübermittelter Pressespiegel noch vom Begriff des Informationsblattes erfaßt wird\n\noder nicht. Daß der Wortsinn eine körperliche Ausgabe nahelegt, kann nicht ver-\n\nwundern, weil für den Gesetzgeber nichts anderes als körperliche Ausgaben von\n\nInformationsblättern in Betracht kamen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob mit\n\nRücksicht auf die neuen technischen Möglichkeiten auch eine Schrankenbestim-\n\nmung ausnahmsweise extensiv ausgelegt werden kann und ob der Zweck der Re-\n\ngelung auch im Einzelfall für eine solche extensive Auslegung spricht.\n\nbb) Das Berufungsgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, daß die\n\nurheberrechtlichen Schrankenbestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind.\n\nWie der Senat in der Entscheidung „Parfumflakon“ (BGHZ 144, 232, 235 f. m.w.N;\n\nvgl. auch BGH, Urt. v. 24.1.2002 – I ZR 102/99, GRUR 2002, 605, 606 = WRP\n\n2002, 712 – Verhüllter Reichstag, zum Abdruck in BGHZ bestimmt) betont hat, hat\n\ndies seinen Grund weniger darin, daß Ausnahmevorschriften generell eng auszu-\n\nlegen wären, sondern beruht darauf, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nut-\n\nzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hin-\n\nsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht über-\n\nmäßig beschränkt werden dürfen. In der genannten Entscheidung hat der Senat\n\nauch darauf hingewiesen, daß mit den Schrankenbestimmungen teilweise eben-\n\nfalls besonderen verfassungsrechtlich geschützten Positionen Rechnung getragen\n\nwird. In jedem Fall sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schran-\n\nkenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entspre-\n\nchend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen.\n\ncc) Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht auf den Grundsatz hinge-\n\nwiesen, daß sich bei der Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmun-\n\ngen das Verständnis der privilegierenden Norm vor allem an den technischen Ge-\n\ngebenheiten der Information im Zeitpunkt der Einführung des Privilegierungstatbe-\n\nstands zu orientieren hat (vgl. BGHZ 17, 266, 282 – Grundig-Reporter; 134, 250,\n\n263 f. – CB-infobank I). Das Berufungsgericht hat in diesen Grundsätzen jedoch\n\nzu Unrecht eine starre Grenze gesehen. Tritt an die Stelle einer privilegierten Nut-\n\nzung eine neue Form, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die oben angeführten Ge-\n\nsichtspunkte – auf der einen Seite vor allem der verfassungsrechtlich verankerte\n\nBeteiligungsgrundsatz, auf der anderen Seite der mit der Schrankenregelung ver-\n\nfolgte Zweck – eine weitergehende Auslegung der fraglichen Bestimmung erlau-\n\nben. So orientiert sich die Praxis im Rahmen des Privilegierungstatbestands des\n\n§ 53 UrhG nicht allein an den technischen Gegebenheiten, die dem Gesetzgeber\n\nbei Einführung der Bestimmung vor Augen standen. Auch wenn 1965 die digitalen\n\nSpeichermöglichkeiten noch nicht bekannt waren, werden Vervielfältigungen zum\n\nprivaten und sonstigen eigenen Gebrauch als privilegiert angesehen, auch wenn\n\nes sich um eine digitale Vervielfältigung handelt; entsprechend werden die Ver-\n\ngütungsansprüche auf diese parallelen Nutzungsformen ausgeweitet (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 5.7.2001 – I ZR 335/98, GRUR 2002, 246 = WRP 2002, 219 – Scanner).\n\nDaraus wird deutlich, daß die Anwendung der Schrankenbestimmungen nicht\n\nnotwendig auf technische Sachverhalte beschränkt sind, die bei Schaffung des\n\nPrivilegierungstatbestandes schon bekannt waren.\n\ndd) Vor allem ist bei der Frage einer ausnahmsweise extensiven Auslegung\n\neiner Schrankenbestimmung zu berücksichtigen, wie sich die Geltung der Schran-\n\nke auf die Interessen des Urhebers auswirkt. Insofern können für eine Schranke,\n\ndie eine unentgeltliche Nutzung ermöglicht, andere Kriterien maßgeblich sein als\n\nim Falle einer gesetzlichen Lizenz, bei dem das urheberrechtliche Ausschließlich-\n\nkeitsrecht lediglich zu einem Vergütungsanspruch herabgestuft wird. Danach spielt\n\nes für die Auslegung der Schrankenregelung auch eine Rolle, wenn ausnahms-\n\nweise die Anwendung der Schranke den Urheber günstiger stellt als die Geltung\n\ndes Ausschließlichkeitsrechts. Dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend in\n\nRechnung gestellt.\n\nDie Regelung des § 49 Abs. 1 UrhG bewirkt, daß die Vergütung, die für die\n\nVerwendung geschützter Werke im Rahmen eines Pressespiegels zu zahlen ist,\n\njedenfalls zu einem erheblichen Teil den Wortautoren selbst zufließt. Verbleibt es\n\ndagegen bei dem Ausschließlichkeitsrecht, ist damit im allgemeinen keine Verbes-\n\nserung der Position des Urhebers verbunden. Denn wie auch der Streitfall zeigt, in\n\ndem der Kläger auf die vertraglichen Regelungen mit den bei ihm angestellten\n\noder als freie Mitarbeiter beschäftigten Autoren verweist, räumt im allgemeinen der\n\nUrheber dem Zeitungsverleger umfassende Nutzungsrechte ein. Die vom Beru-\n\nfungsgericht gerade auch mit dem Eigentumsrecht des Urhebers verfassungs-\n\nrechtlich begründete enge Auslegung der Schrankenbestimmung würde demnach\n\nim allgemeinen dazu führen, daß dem Urheber weder der Vergütungsanspruch\n\nnoch das Ausschließlichkeitsrecht zustünde. Vor dieser Wirklichkeit, die keine Be-\n\nsonderheit des Streitfalls darstellt, dürfen bei der Anwendung des Rechts die Au-\n\ngen nicht verschlossen werden.\n\nMit Recht weist die Revisionserwiderung demgegenüber auf die Interessen\n\nder Zeitungsverleger hin, die ebenfalls zu berücksichtigen seien. In diesem Zu-\n\nsammenhang ist jedoch zu beachten, daß es den Zeitungsverlagen freisteht, im\n\nFalle einer befürchteten Beeinträchtigung der Primärverwertung ihren Einfluß gel-\n\ntend zu machen, daß die fraglichen Artikel mit einem Vorbehalt der Rechte verse-\n\nhen werden. Ist dies geschehen, kann der betreffende Artikel – wenn er Urheber-\n\nrechtsschutz genießt – nicht mehr im Rahmen eines Pressespiegels verwendet\n\nwerden.\n\nee) Unter diesen Umständen ist nach allgemeinen Kriterien zu fragen, ob die\n\nhier in Rede stehende Nutzung, die dem Gesetzgeber noch nicht bekannt sein\n\nkonnte, grundsätzlich und – wenn ja – unter welchen Bedingungen von der\n\nSchrankenregelung umfaßt sein kann.\n\n(1) Die elektronische Übermittlung stellt gegenüber den bereits mit der Pri-\n\nvilegierung des herkömmlichen Pressespiegels verbundenen Möglichkeiten nur\n\neinen kleinen Schritt dar. Dabei ist – wie bereits dargelegt – davon auszugehen,\n\ndaß auch der in Papierform verbreitete Pressespiegel elektronisch erstellt werden\n\nkann. Ist dies der Fall, tritt beim elektronischen Pressespiegel lediglich an die\n\nStelle des Ausdrucks und der Versendung die Übermittlung einer Datei oder die\n\nSpeicherung einer Datei an einer Stelle, auf die die Nutzer von ihrem Arbeitsplatz\n\naus zugreifen können. Diese Datei kann dann vom Bezieher entweder am Bild-\n\nschirm betrachtet oder ausgedruckt werden. Wird dabei von der Möglichkeit einer\n\nÜbermittlung als graphische Datei oder als Datei, in die die einzelnen Artikel als\n\nFaksimile eingebunden sind, Gebrauch gemacht, unterscheidet sich der Presse-\n\nspiegel, den der Bezieher am eigenen Arbeitsplatz ausdruckt, nicht wesentlich von\n\neinem ihm auf herkömmliche Weise übermittelten Exemplar.\n\n(2) Eine Gleichstellung mit dem herkömmlichen Pressespiegel kommt indes-\n\nsen nur in Betracht, wenn durch die elektronische Übermittlung im wesentlichen\n\nkeine zusätzlichen, die Belange des Urhebers beeinträchtigenden Nutzungs- und\n\nMißbrauchsmöglichkeiten verbunden sind. Dies erfordert in zweierlei Hinsicht Ein-\n\nschränkungen:\n\nSchon für den herkömmlichen Pressespiegel ist zweifelhaft, ob das Privileg\n\ndes § 49 Abs. 1 UrhG auch solche Pressespiegel umfaßt, die entgeltlich an jeder-\n\nmann vertrieben werden. Die Gefahren, die mit einer ungehinderten elektroni-\n\nschen Verbreitung verbunden sind, müssen jedenfalls dazu führen, daß eine elek-\n\ntronische Übermittlung eines Pressespiegels allenfalls dann vom Privileg des § 49\n\nAbs. 1 UrhG erfaßt sein kann, wenn es um eine betriebs- oder behördeninterne\n\nVerbreitung, also einen sogenannten „In-house“-Pressespiegel geht.\n\nMit Recht hat das Berufungsgericht ferner auf die Gefahr hingewiesen, daß\n\nmit Hilfe eines elektronischen Pressespiegels ein eigenes Archiv erstellt werden\n\nkann, ohne daß insofern die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG vorlie-\n\ngen. Diese Gefahr besteht dabei auf zwei Ebenen: Zum einen kann das Unter-\n\nnehmen, das den Pressespiegel für seine Mitarbeiter erstellt, daran interessiert\n\nsein, den erzeugten Datenbestand im Sinne eines Archivs zu nutzen. Zum ande-\n\nren ist zu bedenken, daß auch der Endbezieher mit Hilfe der ihm übermittelten\n\nDateien ein eigenes Archiv erstellen könnte.\n\nUm der Gefahr einer mißbräuchlichen Nutzung vorzubeugen, kann eine Pri-\n\nvilegierung nur in Betracht kommen, wenn der Einsatz der Datenverarbeitung sich\n\ndarauf beschränkt, die fremden Presseartikel – als Faksimile – graphisch darzu-\n\nstellen. Nicht vom Privileg erfaßt ist dagegen eine Volltexterfassung, die es er-\n\nmöglicht, die einzelnen Presseartikel indizierbar zu machen und in eine Datenbank\n\neinzustellen.\n\nDie Gefahren eines Mißbrauchs, die sich in diesem Zusammenhang erge-\n\nben, sind indessen für die in Rede stehende elektronische Übermittlung des Pres-\n\nsespiegels nicht typisch. Sie bestehen in einem gewissen Umfang generell, weil\n\nes technisch immer möglich ist, einen auf herkömmliche Weise erstellten Presse-\n\nspiegel einzuscannen, elektronisch zu erfassen und die einzelnen Texte als Voll-\n\ntext zu indizieren und zu speichern. Sie bestehen in verstärktem Maß dann, wenn\n\nder herkömmliche Pressespiegel elektronisch erstellt wird. Die Gefahr einer zen-\n\ntralen Archivierung ist demgegenüber bei der hier in Rede stehenden zusätzlichen\n\nelektronischen Übermittlung nicht größer.\n\nFür den Endbezieher, der beispielsweise einen Pressespiegel über das un-\n\nternehmensinterne Netz elektronisch als Graphikdatei oder in einem Format zuge-\n\nsandt bekommt, das die fremden Presseartikel nur als Faksimile enthält, sind die\n\nMöglichkeiten der Schaffung eines eigenen Archivs nicht nennenswert größer als\n\nbei der Übermittlung eines Pressespiegels in Papierform. Denn auch der her-\n\nkömmliche Pressespiegel kann – ebenso wie eine graphische Datei – mit Hilfe ei-\n\nnes Programms zur elektronischen Texterkennung in einen Volltext umgewandelt\n\nwerden. Eine solche vom Privileg des § 49 Abs. 1 UrhG nicht gedeckte Nutzung\n\nstellt im einen wie im anderen Fall eine Urheberrechtsverletzung dar. Jedoch er-\n\nöffnen sich durch die elektronische Übermittlung weder zentral noch dezentral zu-\n\nsätzliche Nutzungs- oder Mißbrauchsmöglichkeiten.\n\n(3) Der elektronisch übermittelte Pressespiegel kann somit nicht generell\n\nvom Privileg des § 49 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen werden. Vielmehr ist im Ein-\n\nzelfall zu prüfen, ob die oben beschriebenen Bedingungen eingehalten sind. Elek-\n\ntronisch übermittelte Pressespiegel, die keine weiteren Nutzungsmöglichkeiten er-\n\nöffnen und sich daher lediglich als Substitut eines herkömmlichen Pressespiegels\n\ndarstellen, sind danach zulässig und unterfallen dem Vergütungsanspruch nach\n\n§ 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG, den die Beklagte geltend zu machen berechtigt und ver-\n\npflichtet ist.\n\n4. Diese Auslegung des § 49 Abs. 1 UrhG steht im Einklang mit der (noch\n\numzusetzenden) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des\n\nRates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber-\n\nrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl.\n\nNr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10).\n\nDie Richtlinie enthält in Art. 5 Abs. 3 lit. c eine Bestimmung, nach der die Mit-\n\ngliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen der Verwertungsrechte der Art. 2\n\nund 3 u.a. „für die Vervielfältigung durch die Presse ... oder die Zugänglichma-\n\nchung von veröffentlichten Artikeln zu Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer\n\noder religiöser Natur ... (vorsehen), sofern eine solche Nutzung nicht ausdrücklich\n\nvorbehalten ist und sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers,\n\nangegeben wird“. Die Richtlinie gestattet damit nicht nur eine Privilegierung her-\n\nkömmlicher Pressespiegel, sondern erfaßt ausdrücklich auch den elektronisch\n\nübermittelten, also nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie öffentlich zugänglich gemach-\n\nten Pressespiegel (vgl. Maaß aaO S. 725, 730 f.; Schippan, ZUM 2001, 116, 122;\n\nBayreuther, ZUM 2001, 828, 835; Flechsig, ZUM 2002, 1, 11; Dreier, ZUM 2002,\n\n28, 35; Walter/Walter, Europäisches Urheberrecht, Info-RL Rdn. 126; a.A. nur\n\nSpindler, GRUR 2002, 105, 114, der meint, die Richtlinie zwinge sogar zu einer\n\nÄnderung von § 49 UrhG, und Hoeren, Festschrift für Druey [2002], S. 773, 783).\n\nAuch der vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Referentenentwurf eines\n\nGesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG (Stand: 18.3.2002) sieht keine\n\nÄnderung des § 49 UrhG vor. Die Begründung spricht ausdrücklich von „Kann-\n\nVorschriften der Richtlinie zum elektronischen Pressespiegel“ und geht davon aus,\n\ndaß die Frage des elektronisch übermittelten Pressespiegels durch die Richtlinie\n\nnicht präjudiziert ist; soweit erforderlich, könne diese Frage Gegenstand eines ge-\n\nsonderten Gesetzentwurfs sein (Begründung S. 25).\n\nIm übrigen erfüllt das deutsche Recht im Hinblick auf den in § 49 Abs. 1\n\nSatz 2 UrhG vorgesehenen Vergütungsanspruch auch die Voraussetzungen des\n\nDreistufentests nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 RBÜ,\n\nArt. 10 Abs. 2 WIPO-Urheberrechtsvertrag und Art. 13 TRIPS-Übereinkommen;\n\ndazu Bornkamm, Festschrift für Erdmann [2002], S. 29 ff.).\n\n5. Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand\n\nhaben. Eine endgültige Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Das Berufungsge-\n\nricht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich die von der Goldman\n\noHG geplante Nutzung in dem oben beschriebenen Rahmen halten wird. Auch\n\ndem Parteivortrag, insbesondere dem von der Beklagten vorgelegten Vertrag mit\n\nder Goldman oHG, sind Einzelheiten hierzu nicht zu entnehmen. Den Parteien\n\nmuß daher Gelegenheit gegeben werden, zu diesem Punkt ergänzend vorzutra-\n\ngen.\n\nIII. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist zur an-\n\nderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Pokrant\n\n Büscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_255-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/i-zr-255-00","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":46},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_255-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_255-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/i-zr-255-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_255-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:25:45.341539+00:00"}}