{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_253-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-02-27","aktenzeichen":"I ZR 253/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 1, 3 Gesamtpreisangebot a) Die Möglichkeit, Güter und Dienstleistungen zu Gesamtangeboten (insbe- sondere Komplettangeboten) zusammenzustellen und dementsprechend zu bewerben, gehört zur Freiheit des Wettbewerbs. Eine solche Werbung darf daher grundsätzlich nur zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs und des Mißbrauchs von Marktmacht beschränkt werden. b) Die Vorschrift des § 1 UWG hat nicht den Zweck, unabhängig vom Schutz der Verbraucher vor unlauterer Beeinflussung und über die für Preisangaben geltenden Vorschriften hinaus die Gewerbetreibenden anzuhalten, in der Werbung die Elemente ihrer Preisbemessung nachvollziehbar darzustellen, um Preisvergleiche zu erleichtern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 253/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n27. Februar 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\nja\n :\nBGHR : ja\n\nUWG §§ 1, 3\n\nGesamtpreisangebot\n\na) Die Möglichkeit, Güter und Dienstleistungen zu Gesamtangeboten (insbe-\nsondere Komplettangeboten) zusammenzustellen und dementsprechend zu\nbewerben, gehört zur Freiheit des Wettbewerbs. Eine solche Werbung darf\ndaher grundsätzlich nur zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs und des\nMißbrauchs von Marktmacht beschränkt werden.\n\nb) Die Vorschrift des § 1 UWG hat nicht den Zweck, unabhängig vom Schutz\nder Verbraucher vor unlauterer Beeinflussung und über die für Preisangaben\ngeltenden Vorschriften hinaus die Gewerbetreibenden anzuhalten, in der\nWerbung die Elemente ihrer Preisbemessung nachvollziehbar darzustellen,\num Preisvergleiche zu erleichtern.\n\nBGH, Urt. v. 27. Februar 2003 - I ZR 253/00 - OLG Frankfurt a.M.\n LG Frankfurt a.M.\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September\n\n2000 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 1999 geändert,\n\nsoweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte, eine Reiseveranstalterin, bot im Winter 1998/99 eine Pau-\n\nschalreise für Skifahrer mit Unterbringung in einem Ferienclub an. Im Gesamt-\n\npreis enthalten waren Skier der Marke \"F. \" und zwar nach Wunsch Abfahrts-\n\nSkier (Standard-Ski oder Carving-Ski) mit Bindung oder Langlauf-Skier mit Bin-\n\ndung, Schuhen und Stöcken. Für dieses Angebot warb die Beklagte mit einem\n\nals Anlage K 3 vorgelegten Werbeblatt.\n\nDer Kläger, ein Berufsverband des Sportfachhandels, hat diese Werbung\n\nals wettbewerbswidrig beanstandet, weil damit für ein Kopplungsangebot un-\n\ngleichartiger Leistungen geworben werde, bei dem verschleiert werde, in wel-\n\nchem Umfang der Gesamtpreis auf die Reiseleistung und auf die Skiausrüstung\n\nentfalle.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-\ngen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Reiselei-\nstungen verbunden mit dem Verkauf von Skiern und/oder Bindun-\ngen und/oder sonstigen Gegenständen der Wintersportausrüstung\nzu einem Gesamtpreis anzukündigen, ohne den auf die Win-\ntersportartikel entfallenden Teil des Gesamtpreises gesondert zu\nbeziffern,\n\nhilfsweise:\n\ndas konkrete Angebot gemäß Anlage K 3 mit Vor- und Rückseite zu\nuntersagen.\n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der Preisanteil für die\n\nSkiausrüstung könne dem Werbeblatt ohne weiteres rechnerisch entnommen\n\nwerden. Ein Interessent erhalte zudem im Reisebüro auf Nachfrage nähere In-\n\nformationen zu der angebotenen Ausrüstung.\n\nDas Landgericht hat den Hauptantrag der Klage abgewiesen und dem\n\nHilfsantrag stattgegeben.\n\nDie Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.\n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückwei-\n\nsung der Kläger beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die konkrete Werbung der Beklagten als\n\nwettbewerbswidrige Ankündigung eines Kopplungsgeschäfts angesehen. Eine\n\nWerbung für das Angebot unterschiedlicher Waren zu einem Gesamtpreis sei\n\nzwar wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht unzulässig. Die beanstandete\n\nWerbung beeinflusse aber die angesprochenen Verbraucher in einer Weise un-\n\nsachlich, die mit § 1 UWG nicht zu vereinbaren sei. Sie erwecke den Eindruck\n\neines besonders günstigen Angebots und übe daher einen erheblichen Kaufan-\n\nreiz aus. Aufgrund der Werbeangaben sei es den Verbrauchern aber nicht\n\nmöglich, die Preiswürdigkeit der zu einem Gesamtangebot zusammengefaßten\n\nEinzelangebote auch nur annähernd zuverlässig zu beurteilen. Dies gelte auch\n\ndann, wenn unterstellt werde, daß die Verbraucher in der Lage seien, anhand\n\nder Preisangaben in der Rubrik \"Nur Aufenthalt/Verlängerung (7 Nächte)\" durch\n\nDifferenzrechnung den Preisvorteil der Skiausrüstung zu ermitteln. Die Wer-\n\nbung enthalte - jedenfalls bezüglich der Langlauf-Skier und der Standard-Skier -\n\nkeine Angaben über die Qualität der Skiausrüstung. Der Hinweis, daß es sich\n\num Skier der Marke \"F. \" handele, habe insoweit keine Aussagekraft, da - wie\n\ndem Verkehr bekannt sei - Marken-Skier von jedem Hersteller in höchst unter-\n\nschiedlichen Qualitäts- und Preisstufen angeboten würden. Nach dem Gesamt-\n\neindruck der Werbung werde der Leser glauben, er erhalte wegen der Kopplung\n\nan die Reiseleistung gute, für seine Bedürfnisse geeignete Skier zu einem be-\n\nsonders günstigen Preis, ohne daß er die Preiswürdigkeit des Angebots tat-\n\nsächlich überprüfen könne.\n\nDie Beklagte berufe sich ohne Erfolg darauf, daß ein Interessent vor der\n\nBuchung im Reisebüro Genaueres zu den angebotenen Skiern erfahren könne,\n\nweil sich dieser dann schon in einem Verkaufsgespräch befinde und regelmäßig\n\nnicht mehr willens und in der Lage sei, einen Preisvergleich hinsichtlich der\n\nSkier vorzunehmen.\n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die\n\nWerbung der Beklagten für ihr Pauschalreiseangebot ist auf der Grundlage der\n\nerforderlichen Gesamtbetrachtung der relevanten Umstände nicht als sittenwid-\n\nrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen.\n\n1. Die Werbung für Angebote, bei denen mehrere Waren und/oder\n\nDienstleistungen zu einem Gesamtpreis angeboten werden (sog. Kopplungsan-\n\ngebote), ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Der Kaufmann kann\n\nfrei und ohne Rücksicht darauf, ob ein Funktionszusammenhang zwischen den\n\nWaren oder Dienstleistungen besteht, entscheiden, ob er Waren und Dienstlei-\n\nstungen - auch ganz verschiedener Art - zusammen zu einem einheitlichen\n\nPreis abgeben will. Er darf dementsprechend für ein solches Gesamtangebot\n\nauch werben, ohne gehalten zu sein, für die einzelnen Waren oder Leistungen\n\nEinzelpreise auszuweisen (vgl. BGHZ 151, 84, 88 - Kopplungsangebot I; BGH,\n\nUrt. v. 9.7.2002 - KZR 30/00, GRUR 2003, 77, 78 = WRP 2002, 1426 - Fern-\n\nwärme für Börnsen; vgl. auch BGH, Urt. v. 30.11.1995 - I ZR 233/93, GRUR\n\n1996, 363, 364 = WRP 1996, 286 - Saustarke Angebote; Baumbach/Hefermehl,\n\nWettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 Rdn. 127). Die Möglichkeit, Güter und Dienst-\n\nleistungen zu Gesamtangeboten \n\n(insbesondere Komplettangeboten) zu-\n\nsammenzustellen und dementsprechend zu bewerben, gehört zur Freiheit des\n\nWettbewerbs. Eine solche Werbung darf daher grundsätzlich nur zur Verhinde-\n\nrung unlauteren Wettbewerbs und des Mißbrauchs von Marktmacht beschränkt\n\nwerden (vgl. dazu auch Monopolkommission, Hauptgutachten 1990/1991, 1992,\n\nTz. 1345 ff., 1379 ff.).\n\n2. Die Werbung für ein Kopplungsgeschäft ist wettbewerbswidrig, wenn\n\ndie Angaben über das Angebot geeignet sind, die Entscheidung der angespro-\n\nchenen Verkehrskreise in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise zu beeinflus-\n\nsen, etwa dann, wenn über den tatsächlichen Wert des Angebots in relevanter\n\nWeise irregeführt wird. Dies kann auch dann anzunehmen sein, wenn eine\n\nWerbung für ein Kopplungsangebot, das in besonderer Weise anlockend wirkt\n\n(etwa weil ein Teil des Gesamtangebots als \"unentgeltlich\" oder besonders\n\ngünstig herausgestellt wird), nur unzureichend über dessen Inhalt informiert\n\n(vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002\n\n- I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 981 = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II).\n\nDerartige Umstände liegen hier nicht vor.\n\na) Den Werbenden trifft keine Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung;\n\neine solche wird von einem verständigen Verbraucher (vgl. BGH, Urt. v.\n\n20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-\n\nTeppichmuster) auch nicht erwartet (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für\n\n0,00 DM). So ist es gerade bei Pauschalreisen nicht üblich und in der Regel\n\nnicht sinnvoll, den Wert aller im Gesamtangebot enthaltenen, sehr verschie-\n\ndenartigen Leistungen in der Werbung zu erläutern. Eine Verpflichtung zu auf-\n\nklärenden Angaben besteht nach den §§ 1 und 3 UWG nur dann, wenn an-\n\ndernfalls die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung der Verbraucher durch\n\nTäuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesondere über den\n\nWert einer angebotenen Zusatzleistung, gegeben ist (vgl. BGHZ 151, 84, 89\n\n- Kopplungsangebot I).\n\nb) Ebensowenig kann ein Grundsatz aufgestellt werden, daß die Wer-\n\nbung für ein gekoppeltes Angebot zu einem Gesamtpreis allgemein wegen der\n\nErschwerung des Preisvergleichs wettbewerbswidrig sei (vgl. BGH, Urt. v.\n\n10.2.1967 - Ib ZR 72/65, GRUR 1967, 530, 532 = WRP 1967, 222 - Fahrschu-\n\nle). Die Vorschrift des § 1 UWG hat nicht den Zweck, unabhängig vom Schutz\n\nder Verbraucher vor unlauterer Beeinflussung und über die für Preisangaben\n\ngeltenden Vorschriften hinaus die Gewerbetreibenden anzuhalten, in der Wer-\n\nbung die Elemente ihrer Preisbemessung nachvollziehbar darzustellen, um\n\nPreisvergleiche zu erleichtern. Es ist vielmehr Sache des Verbrauchers selbst,\n\nPreisvergleiche anzustellen und sich Gedanken über die Preiswürdigkeit des\n\nAngebots zu machen. Zumindest anhand des letztlich maßgebenden Gesamt-\n\npreises sind Preisvergleiche immer möglich.\n\nSoweit der Entscheidung des Senats \"Kopplung im Kaffeehandel\" (Urt. v.\n\n2.7.1971 - I ZR 43/70, GRUR 1971, 582, 584 = WRP 1971, 369; vgl. auch BGH\n\nGRUR 1996, 363, 364 - Saustarke Angebote) hinsichtlich der wettbewerbs-\n\nrechtlichen Anforderungen an die Werbung für Kopplungsangebote etwas ande-\n\nres entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten.\n\nc) Die Beklagte hat mit ihrem Angebot einer Pauschalreise unter Ein-\n\nschluß der Skiausrüstung ein Gesamtangebot gemacht. Über Sinn und Wert\n\neiner solchen Kombination können die angesprochenen Verbraucher selbst\n\nentscheiden. Der Preis des Gesamtangebots wird nicht verschleiert; das Fehlen\n\nnäherer Angaben zu den Markenskiern begründet nicht die Gefahr einer un-\n\nsachlichen Beeinflussung der Verbraucher. Die Werbung für das Angebot ist\n\nauch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil die Verbraucher nach der Feststel-\n\nlung des Berufungsgerichts annehmen können, sie erhielten wegen der Kopp-\n\nlung an die Reiseleistung zu einem besonders günstigen Preis gute, für ihre\n\nBedürfnisse geeignete Skier. Es ist nicht wettbewerbswidrig, wenn ohne unrich-\n\ntige oder unrichtig wirkende Angaben lediglich der allgemeine Eindruck eines\n\ngünstigen Angebots erweckt wird. Eine Irreführung der Verbraucher ist hier\n\nnicht festgestellt.\n\nEine wettbewerbsrechtlich unlautere Anlockwirkung geht von der ange-\n\ngriffenen Werbung nicht aus. Wenn ein günstiges Angebot anlockend wirkt, ist\n\ndies nicht wettbewerbswidrig, sondern eine erwünschte Folge des Wettbewerbs\n\n(vgl. BGHZ 139, 368, 374 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.11.2001\n\n- I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 - Mietwagenkosten-\n\nersatz; vgl. dazu auch BGHZ 151, 84, 92 - Kopplungsangebot I).\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Klage unter teilweiser Änderung des landgerichtlichen Urteils\n\ninsgesamt abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_253-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/i-zr-253-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_253-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_253-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/i-zr-253-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_253-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:05:59.337455+00:00"}}