{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_250-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-04-25","aktenzeichen":"I ZR 250/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Elektroarbeiten UWG § 1; BayGO Art. 87 a) Ein Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 87 BayGO, die der erwerbs- wirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden Grenzen setzt, ist nicht zugleich sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. b) Es ist nicht Sinn des § 1 UWG, den Anspruchsberechtigten zu er- möglichen, Wettbewerber unter Berufung darauf, daß ein Gesetz ihren Marktzutritt verbiete, vom Markt fernzuhalten, wenn das betreffende Gesetz den Marktzutritt nur aus Gründen verhindern will, die den Schutz des laute- ren Wettbewerbs nicht berühren. c) Die Vorschrift des § 1 UWG bezweckt nicht den Erhalt bestimmter Markt- strukturen. Auch in den Fällen, in denen aus ihr Ansprüche zum Schutz des Bestandes des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt hergeleitet wer- den können, geht es nicht darum, bestimmte Marktstrukturen zu erhalten, sondern darum, wettbewerbliche Verhaltensweisen zu unterbinden, die nach den Gesamtumständen unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Marktstruktur gerade auch als Wettbewerbsmaßnahmen unlauter sind. BGB § 823 Abs. 2 Bf; BayGO Art. 87 Die Vorschrift des Art. 87 BayGO ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 250/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. April 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nElektroarbeiten\n\nUWG § 1; BayGO Art. 87\n\na) Ein Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 87 BayGO, die der erwerbs-\n\nwirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden Grenzen setzt, ist nicht zugleich\n\nsittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.\n\nb) Es ist nicht Sinn des § 1 UWG, den Anspruchsberechtigten zu er-\n\nmöglichen, Wettbewerber unter Berufung darauf, daß ein Gesetz ihren\n\nMarktzutritt verbiete, vom Markt fernzuhalten, wenn das betreffende Gesetz\n\nden Marktzutritt nur aus Gründen verhindern will, die den Schutz des laute-\n\nren Wettbewerbs nicht berühren.\n\nc) Die Vorschrift des § 1 UWG bezweckt nicht den Erhalt bestimmter Markt-\n\nstrukturen. Auch in den Fällen, in denen aus ihr Ansprüche zum Schutz des\n\nBestandes des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt hergeleitet wer-\n\nden können, geht es nicht darum, bestimmte Marktstrukturen zu erhalten,\n\nsondern darum, wettbewerbliche Verhaltensweisen zu unterbinden, die\n\nnach den Gesamtumständen unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen\n\nauf die Marktstruktur gerade auch als Wettbewerbsmaßnahmen unlauter\n\nsind.\n\nBGB § 823 Abs. 2 Bf; BayGO Art. 87\n\nDie Vorschrift des Art. 87 BayGO ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823\nAbs. 2 BGB.\n\nBGH, Urteil vom 25. April 2002 - I ZR 250/00 - \n\nOLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher\n\nund Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 20. April 2000 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 19. Mai 1999 ab-\n\ngeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie beklagten Stadtwerke wurden am 3. September 1998 aus einem\n\nEigenbetrieb der Landeshauptstadt M. in eine Gesellschaft mit beschränkter\n\nHaftung umgewandelt, deren Alleingesellschafterin die Landeshauptstadt M. \n\nist. Seitdem führt die Beklagte auch für private Auftraggeber Elektroarbeiten\n\naus, darunter auch das Aufstellen und das Entfernen von Verteilerschränken\n\nund Anschlußsäulen für die \"fliegenden Bauten\" auf der Auer Dult und auf dem\n\nOktoberfest.\n\nDie Klägerin betreibt in M. das Elektrikerhandwerk. Sie hat seit Jah-\n\nren im Bereich der Landeshauptstadt M. für Marktkaufleute auf den Messen,\n\nMärkten und Festveranstaltungen Elektroarbeiten ausgeführt. Nach ihrer Um-\n\nwandlung in eine GmbH erreichte die Beklagte binnen kurzer Zeit, daß eine\n\nVielzahl von Kunden der Klägerin zu ihr überwechselten.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte durch die Übernahme von\n\nAufträgen privater Unternehmen für Elektroarbeiten gegen die Vorschriften der\n\nBayer. Gemeindeordnung verstoße, die zur Beschränkung der erwerbswirt-\n\nschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden erlassen worden seien, und damit zu-\n\ngleich wettbewerbswidrig handele. Die Beklagte habe ihr nur deshalb so viele\n\nKunden abwerben können, weil diese auf das Wohlwollen der Stadt angewie-\n\nsen seien. Die Beklagte könne die Preise ihrer Wettbewerber nur unterbieten,\n\nweil sie nach wie vor die Unterlagen für die Ausschreibungen erstelle, auch\n\nwenn diese nunmehr vom Hochbaureferat der Landeshauptstadt M. durch-\n\ngeführt würden.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\nes zu unterlassen,\n\nelektrische Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Umwandlung und\nAbgabe der elektrischen Energie privaten oder gewerblichen Auf-\ntraggebern anzubieten und/oder in deren Auftrag herzustellen, ins-\nbesondere Stromanschlüsse und sonstige Einrichtungen auf Mes-\nsen, Dulten und gleichartigen Veranstaltungen mit fliegenden\nBauten für private oder gewerbliche Auftraggeber zu installieren\nsowie Arbeiten zu deren Instandhaltung, Reparatur, Auswechslung\noder Neuerrichtung privaten oder gewerblichen Auftraggebern an-\nzubieten und/oder in deren Auftrag auszuführen sowie für derartige\nhandwerkliche Dienstleistungen zu werben.\n\nDie Beklagte hat einen Verstoß gegen die Vorschriften der Bayer. Ge-\n\nmeindeordnung ebenso in Abrede gestellt wie einen Mißbrauch amtlicher Auto-\n\nrität oder eine wettbewerbswidrige Ausnutzung amtlicher Beziehungen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG München I GewArch\n\n1999, 413).\n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG München\n\nGewArch 2000, 279 = OLGR München 2000, 221).\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der geltend gemachte\n\nUnterlassungsanspruch nach § 1 UWG begründet sei. Die Beklagte handele\n\nwettbewerbswidrig, wenn sie die Grenzen, die Art. 87 Abs. 1 BayGO der er-\n\nwerbswirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden ziehe, überschreite und für\n\nprivate Auftraggeber die in dem Antrag genannten Elektroarbeiten ausführe.\n\nAuch nach ihrer Privatisierung unterliege die Beklagte als gemeindliches Un-\n\nternehmen im Alleinbesitz der Landeshauptstadt M. den Schranken des\n\nArt. 87 BayGO.\n\nDie beanstandeten Elektroarbeiten dienten nicht der Daseinsvorsorge\n\nzur Versorgung der Bevölkerung mit Strom, sondern seien Handwerksleistun-\n\ngen für private Auftraggeber, die ebenso gut und wirtschaftlich durch einen an-\n\nderen erfüllt werden könnten.\n\nDie Vorschrift des Art. 87 BayGO sei zwar kein Schutzgesetz im Sinne\n\ndes § 823 Abs. 2 BGB. Bei einem planmäßigen, auf Dauer ausgerichteten\n\nHandeln, wie es hier gegeben sei, stehe dem Verletzten aber ein Unterlas-\n\nsungsanspruch aus § 1 UWG zu. Dies ergebe sich aus dem Zweck des Art. 87\n\nBayGO, wie er aus der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift hervorgehe.\n\nAus anderen Gründen sei der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsan-\n\nspruch dagegen nicht gegeben:\n\nOb die Beklagte bei ihrer Tätigkeit amtliche Informationen ausnutze, die\n\nsie dadurch erlangt habe, daß sie vor ihrer Umwandlung in eine GmbH die\n\nstädtischen Ausschreibungen durchgeführt habe, könne ohne nähere Aufklä-\n\nrung nicht festgestellt werden. Diese Möglichkeit sei ohnehin allenfalls vor-\n\nübergehend gegeben. Auch ein wettbewerbswidriger Mißbrauch amtlicher Au-\n\ntorität könne nicht allein damit begründet werden, daß jeder, der auf das\n\nWohlwollen der Landeshauptstadt M. angewiesen oder um dieses bemüht\n\nsei, die Beklagte gegenüber anderen Handwerksbetrieben bevorzugen werde,\n\nweil sie im Alleinbesitz der Stadt sei. Andernfalls wäre jedes Gemeindeunter-\n\nnehmen in einer Rechtsform des Privatrechts von vornherein aus wettbewerbs-\n\nrechtlichen Gründen am Tätigwerden gehindert.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Er-\n\nfolg.\n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt die Beklagte\n\nauch dann nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie selbst oder die\n\nLandeshauptstadt M. bei der Übernahme von Aufträgen privater Unterneh-\n\nmen gegen die Schranken verstoßen sollten, die sich aus Art. 87 BayGO für\n\ndie erwerbswirtschaftliche Tätigkeit von Gemeinden ergeben.\n\nEin Verstoß einer Gemeinde gegen die Vorschrift des Art. 87 BayGO ist\n\nnicht zugleich sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Daran ändert auch der Um-\n\nstand nichts, daß eine Gemeinde nicht als Wettbewerberin auf dem Markt auf-\n\ntreten darf, soweit ihr eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit nach Art. 87 BayGO\n\nuntersagt ist. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die\n\nBeklagte wegen einer Verletzung des Art. 87 BayGO scheidet daher auch dann\n\naus, wenn die beanstandete Tätigkeit der Beklagten mit dieser Vorschrift nicht\n\nvereinbar sein sollte, ohne daß es noch auf die Frage ankäme, ob die Beklagte\n\nals privatrechtliches Unternehmen im Alleinbesitz der Landeshauptstadt M. \n\nselbst den Beschränkungen des Art. 87 BayGO unterliegt oder ihre Störerhaf-\n\ntung in Betracht käme.\n\na) Zweck des § 1 UWG ist es, dem unmittelbar betroffenen Wettbewer-\n\nber einen Anspruch zu geben, damit dieser selbst gegen unlautere Mittel und\n\nMethoden des Wettbewerbs vorgehen kann und damit zugleich in die Lage\n\nversetzt wird, sich gegen Schädigungen zur Wehr zu setzen, die er durch\n\nWettbewerbsverzerrungen infolge unlauteren Wettbewerbs erleidet oder be-\n\nfürchten muß. Die Anspruchsnorm ist so die Grundlage für einen deliktsrechtli-\n\nchen Individualschutz (BGHZ 144, 255, 264 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v.\n\n5.10.2000 - I ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 356 = WRP 2001, 255 - Verbands-\n\nklage gegen Vielfachabmahner; Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 284/00, GRUR 2002,\n\n360, 362 = WRP 2002, 434 - \"H.I.V. POSITIVE\" II, zum Abdruck in BGHZ vor-\n\ngesehen). Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des\n\nWettbewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schüt-\n\nzen, ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen\n\nauszulegen (vgl. BGHZ 144, 255, 265 - Abgasemissionen; 147, 296, 303 - Ge-\n\nwinn-Zertifikat; BGH GRUR 2002, 360, 362 - \"H.I.V. POSITIVE\" II, m.w.N.).\n\nGemäß seiner beschränkten Zielsetzung ist § 1 UWG auch dann, wenn\n\nein beanstandetes Verhalten gegen ein Gesetz verstößt, nur anwendbar, wenn\n\nvon diesem Gesetzesverstoß zugleich eine unlautere Störung des Wettbe-\n\nwerbs auf dem Markt ausgeht. Es genügt nicht, daß bei einer Wettbewerbs-\n\nhandlung ein Gesetzesverstoß lediglich mitverwirklicht wird. Der Gesetzesver-\n\nstoß muß die Handlung vielmehr in der Weise prägen, daß diese gerade auch\n\nals Wettbewerbsverhalten sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist (vgl. BGH\n\nGRUR 2001, 354, 356 - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner).\n\nb) Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Verstößen gegen Vor-\n\nschriften, die den Zutritt zum Markt regeln, gilt nichts anderes. Ein Anspruch\n\naus § 1 UWG ist nicht immer schon dann gegeben, wenn ein Wettbewerber\n\nVorschriften verletzt, bei deren Einhaltung er aus dem Markt ausscheiden\n\nmüßte. Als Grundlage deliktsrechtlicher Ansprüche von Wettbewerbern be-\n\nzweckt § 1 UWG nur den Schutz vor unlauterem Wettbewerb. Es ist nicht Sinn\n\ndes § 1 UWG, den Anspruchsberechtigten zu ermöglichen, Wettbewerber unter\n\nBerufung darauf, daß ein Gesetz ihren Marktzutritt verbiete, vom Markt fernzu-\n\nhalten, wenn das betreffende Gesetz den Marktzutritt nur aus Gründen verhin-\n\ndern will, die den Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht berühren. Unter dem\n\nGesichtspunkt des Wettbewerbsrechts, zu dessen Zielen der Schutz der Frei-\n\nheit des Wettbewerbs gehört, ist vielmehr jede Belebung des Wettbewerbs, wie\n\nsie unter Umständen auch vom Marktzutritt der öffentlichen Hand ausgehen\n\nkann, grundsätzlich erwünscht (vgl. dazu auch BVerwG NJW 1995, 2938,\n\n2939; Köhler, WRP 1999, 1205, 1209 und GRUR 2001, 777, 780). Auch bei\n\neinem Verstoß gegen Vorschriften über den Marktzutritt muß daher anhand\n\neiner - am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden - Würdigung des Ge-\n\nsamtcharakters des Verhaltens geprüft werden, ob es durch den Gesetzesver-\n\nstoß das Gepräge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält.\n\nDer Gesetzesverstoß kann dazu allein nicht genügen, wenn die verletzte Norm\n\nnicht zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogene, d.h. - entsprechend\n\ndem Normzweck des § 1 UWG - eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs be-\n\nzogene, Schutzfunktion hat (vgl. BGHZ 144, 255, 267 - Abgasemissionen). Ei-\n\nne solche Schutzfunktion besitzen z.B. Vorschriften, die als Voraussetzung für\n\ndie Ausübung bestimmter Tätigkeiten - etwa ärztlicher Behandlungen - im In-\n\nteresse des Schutzes der Allgemeinheit den Nachweis besonderer fachlicher\n\nFähigkeiten fordern (vgl. dazu auch Köhler, GRUR 2001, 777, 781). Eine\n\nSchutzfunktion dieser Art fehlt jedoch Art. 87 BayGO.\n\nc) Wie in der Gesetzesbegründung zu Art. 87 BayGO (Begründung zu\n\n§ 1 Nr. 9 des Gesetzentwurfs zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts\n\nund anderer kommunalrechtlicher Vorschriften, LT-Drucks. 13/10828 S. 19),\n\nauf die sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des Normzwecks die-\n\nser Vorschrift gestützt hat, näher dargelegt ist, hat Art. 87 BayGO den Zweck,\n\ndie Kommunen vor den Gefahren überdehnter unternehmerischer Tätigkeit zu\n\nschützen und zugleich einer \"ungezügelten Erwerbstätigkeit der öffentlichen\n\nHand zu Lasten der Privatwirtschaft\" vorzubeugen (vgl. dazu auch BayVGH\n\nBayVBl. 1976, 628, 629; Widtmann/Grasser/Glaser, Bayer. Gemeindeordnung,\n\nArt. 87 Rdn. 3). Zweck der Schranken für die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit\n\nder Gemeinden ist danach nicht die Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhal-\n\ntens, sondern die Einflußnahme auf das unternehmerische Verhalten der Ge-\n\nmeinden und gegebenenfalls der Schutz der Privatwirtschaft vor einem Wett-\n\nbewerb durch die öffentliche Hand.\n\nErwerbswirtschaftliche Tätigkeiten, die einer Gemeinde nach Art. 87\n\nBayGO untersagt sein können, sind als solche nicht unlauter, und zwar auch\n\ndann nicht, wenn sie von einer Gemeinde ausgeübt werden. Derartige wirt-\n\nschaftliche Tätigkeiten sind vielmehr innerhalb der Grenzen des Art. 87 BayGO\n\ngrundsätzlich auch den Gemeinden erlaubt. Als Wettbewerbsverhalten ist die\n\nbetreffende Tätigkeit dementsprechend auch bei Berücksichtigung des Zwecks\n\ndes Art. 87 BayGO nicht schon dann unlauter, wenn die Gemeinde dabei die\n\nihrer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit gezogenen Schranken nicht einhält (vgl.\n\ndazu auch Tomerius, LKV 2000, 41, 46 f.; a.A. Gröning, WRP 2002, 17, 26).\n\nDie Unlauterkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit einer Gemeinde kann\n\nsich zwar gerade auch aus ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Gebiets-\n\nkörperschaft und der damit verbundenen besonderen Stellung gegenüber den\n\nanderen Marktteilnehmern, insbesondere den Verbrauchern, ergeben - etwa\n\nwenn öffentlich-rechtliche Aufgaben mit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit\n\nverquickt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 173/96, GRUR 1999,\n\n594, 597 = WRP 1999, 650 - Holsteiner Pferd), die amtliche Autorität oder das\n\nVertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung mißbraucht wird\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, Umdruck S. 8 - Elternbriefe) oder\n\nder Bestand des Wettbewerbs auf dem einschlägigen Markt gefährdet wird\n\n(vgl. BGHZ 82, 375, 395 ff. - Brillen-Selbstabgabestellen; 123, 157, 160 ff. -\n\nAbrechnungs-Software für Zahnärzte; BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84,\n\nGRUR 1987, 116, 118 f. = WRP 1987, 22 - Kommunaler Bestattungswirt-\n\nschaftsbetrieb I; Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 62/89, GRUR 1991, 53, 55 f. = WRP\n\n1991, 102 - Kreishandwerkerschaft I). Auf derartige Umstände stellt Art. 87\n\nBayGO aber nicht ab.\n\nd) An der Beurteilung, daß eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit einer\n\nGemeinde nicht deshalb sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist, weil sie gegen\n\nArt. 87 BayGO verstößt, ändert auch der Umstand nichts, daß es - wie darg e-\n\nlegt - zu den Zwecken des Art. 87 BayGO gehört, die Privatwirtschaft vor dem\n\nMarktzutritt von Gemeinden zu schützen, wenn die in dieser Vorschrift ge-\n\nnannten Voraussetzungen nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang ist es\n\nauch unerheblich, ob Art. 87 BayGO ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.\n\n2 BGB ist (vgl. dazu unter II. 2.). Soweit es zu den Zielen des Art. 87 BayGO\n\ngehört, die Privatwirtschaft vor einem Wettbewerb durch Gemeinden zu schüt-\n\nzen, geht es nicht um die Lauterkeit des Wettbewerbs, sondern allenfalls um\n\ndie Erhaltung einer Marktstruktur, die von privaten Unternehmen geprägt ist. Es\n\nist jedoch nicht Sinn des § 1 UWG, Wettbewerbern kommunaler Unternehmen,\n\nAnsprüche zur Verwirklichung dieses Schutzzwecks des Art. 87 BayGO zu ge-\n\nwähren, die nach öffentlichem Recht etwa gegebene Ansprüche (vgl. dazu\n\nBVerwG NJW 1995, 2938, 2939; Tettinger, NJW 1998, 3473, 3474; Frenz,\n\nDÖV 2000, 802, 808) ergänzen könnten oder nach öffentlichem Recht beste-\n\nhende Schutzlücken ausfüllen (vgl. dazu auch Henneke, NdsVBl. 1999, 1, 6 ff.;\n\nPagenkopf, GewArch 2000, 177, 184 f.; Köhler, GRUR 2001, 777, 781; a.A.\n\nCosson, DVBl. 1999, 891, 896; Otting, DÖV 1999, 549, 552 ff.; David, NVwZ\n\n2000, 738 ff.). Die Vorschrift des § 1 UWG bezweckt nicht den Erhalt be-\n\nstimmter Marktstrukturen. Auch in den Fällen, in denen aus ihr Ansprüche zum\n\nSchutz des Bestandes des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt herge-\n\nleitet werden können (vgl. BGHZ 82, 375, 395 ff. - Brillen-Selbstabgabestellen;\n\n123, 157, 160 f. - Abrechnungs-Software für Zahnärzte), geht es nicht darum,\n\nbestimmte Marktstrukturen zu erhalten, sondern darum, wettbewerbliche Ver-\n\nhaltensweisen zu unterbinden, die nach den Gesamtumständen unter Berück-\n\nsichtigung ihrer Auswirkungen auf die Marktstruktur gerade auch als Wettbe-\n\nwerbsmaßnahmen unlauter sind.\n\ne) Ohne Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß einer\n\nGemeinde gegen Art. 87 BayGO ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit im Sinne\n\ndes § 1 UWG sittenwidrig macht, ist es auch, ob dieser Verstoß vorsätzlich\n\noder planmäßig begangen wird und ob das Vorgehen der Gemeinde bereits\n\ndurch ihre Aufsichtsbehörden beanstandet worden ist. Da der Gesetzesverstoß\n\ndie wettbewerbsrechtliche Lauterkeit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit als\n\nsolche nicht berührt, kann es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung auch\n\nnicht darauf ankommen, ob der Verstoß bewußt und gegebenenfalls hartnäckig\n\nbegangen wird. Soweit der Entscheidung des Senats \"Blockeis II\" (Urt. v.\n\n12.2.1965 - Ib ZR 42/63, GRUR 1965, 373, 374 = WRP 1965, 139; vgl. dazu\n\nauch - für diese Entscheidung allerdings nicht tragend - BGH, Urt. v. 26.4.1974\n\n- I ZR 8/73, GRUR 1974, 733, 734 = WRP 1974, 397 - Schilderverkauf) etwas\n\nanderes entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten.\n\nf) Das Ergebnis, daß ein Verstoß gegen Art. 87 BayGO für sich geno m-\n\nmen keinen Anspruch aus § 1 UWG begründet, trägt dem Umstand Rechnung,\n\ndaß dem Recht gegen unlauteren Wettbewerb bei der wettbewerbsrechtlichen\n\nBeurteilung des Marktzutritts der öffentlichen Hand nur eine auf die Schutz-\n\nfunktion seiner Anspruchsnormen begrenzte Kontrollfunktion zukommt. Bereits\n\nin seiner Entscheidung \"Schilderverkauf\" (BGH GRUR 1974, 733, 734; vgl.\n\nweiter BGH, Urt. v. 19.1.1995 - I ZR 41/93, GRUR 1996, 213, 216 = WRP\n\n1995, 475 - Sterbegeldversicherung, m.w.N.) hat der Senat - zu niedersächsi-\n\nschen Vorschriften zur Beschränkung der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit\n\nkommunaler Gebietskörperschaften - dargelegt, daß sich die wettbewerbs-\n\nrechtliche Beurteilung nur auf die Art und Weise der Beteiligung der öffentli-\n\nchen Hand am Wettbewerb beziehen kann. Davon ist - wie in der Entscheidung\n\nweiter ausgeführt ist - die allgemeinpolitische und wirtschaftspolitische Frage\n\nzu unterscheiden, ob sich die öffentliche Hand überhaupt erwerbswirtschaftlich\n\nbetätigen darf und welche Grenzen ihr insoweit gesetzt sind oder gesetzt wer-\n\nden sollen. Die Lösung dieser Frage ist Aufgabe der Gesetzgebung und Ver-\n\nwaltung sowie der parlamentarischen Kontrolle und für die Gemeinden und\n\nLandkreise gegebenenfalls der Kommunalaufsicht, nicht aber der ordentlichen\n\nGerichte bei der ihnen zustehenden Beurteilung von Wettbewerbshandlungen\n\nnach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dies gilt auch dann,\n\nwenn besondere Vorschriften zur Einschränkung der erwerbswirtschaftlichen\n\nBetätigung der öffentlichen Hand erlassen worden sind. Denn auch diese re-\n\ngeln nur den Zugang zum Wettbewerb und sagen nichts darüber aus, wie er\n\nauszuüben ist (vgl. dazu weiter BGH, GRUR 1987, 116, 118 - Kommunaler Be-\n\nstattungswirtschaftsbetrieb I; BGH, GRUR 1991, 53, 56 - Kreishandwerker-\n\nschaft I; BGH, Urt. v. 1.12.1994 - I ZR 128/92, GRUR 1995, 127, 128 = WRP\n\n1995, 304 - Schornsteinaufsätze; BGH GRUR 1996, 213, 216 - Sterbegeldver-\n\nsicherung; vgl. auch Piper, GRUR 1986, 574, 578; Pagenkopf, GewArch 2000,\n\n177, 184 f.).\n\nAus der Entscheidung \"Sterbegeldversicherung\" (BGH GRUR 1996,\n\n213, 216) ergibt sich nichts anderes. Diese betraf einen Fall, in dem der\n\nMarktzutritt einer öffentlich-rechtlichen Krankenkasse gegen ein Gesetz ver-\n\nstieß, das im Interesse der privaten Versicherungen ein ganz bestimmtes Han-\n\ndeln auf dem Markt (den Abschluß von Sterbegeldversicherungsverträgen)\n\nuntersagte und ein Zuwiderhandeln nach seinem Normzweck zugleich als un-\n\nlauteres Wettbewerbsverhalten kennzeichnete.\n\n2. Der Klageantrag ist auch nicht als quasinegatorischer Unterlassungs-\n\nanspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 1004 BGB analog i.V. mit\n\n§ 823 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1996 - V ZR 3/96, NJW-RR 1997,\n\n16, 17) begründet, da Art. 87 BayGO, gegen den die Beklagte nach Ansicht der\n\nKlägerin verstößt, kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (eben-\n\nso Bauer/Böhle/Masson/Samper, Bayer. Kommunalgesetze, 4. Aufl., Art. 87\n\nGO Rdn. 7; Hölzl/Hien, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschafts-\n\nordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern,\n\n1999, Art. 87 GO Anm. 4; Köhler, WRP 1999, 1205, 1208; vgl. auch\n\nWidtmann/Grasser/Glaser aaO Art. 87 GO Rdn. 3; Tomerius, LKV 2000, 41, 46\n\nm.w.N.; vgl. weiter BGH, Urt. v. 26.5.1961 - I ZR 177/60, GRUR 1962, 159, 162\n\n- Blockeis I).\n\nEine Vorschrift ist nicht schon dann ein Schutzgesetz im Sinne des §\n\n823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach ihrem Inhalt und Zweck die Belange eines an-\n\nderen fördert. Erforderlich ist vielmehr, daß sie in der Weise einem gezielten\n\nIndividualschutz gegen eine näher bestimmte Art der Schädigung dienen soll,\n\ndaß an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Ein-\n\nstandspflicht des Verletzers geknüpft wird (vgl. BGHZ 66, 388, 390; 84, 312,\n\n314; 100, 13, 14; 122, 1, 3). Bei Art. 87 BayGO läßt sich weder dem Wortlaut\n\nder Vorschrift noch der für sie im Gesetzgebungsverfahren gegebenen Be-\n\ngründung (vgl. dazu vorstehend unter II. 1. c)) ein Anhaltspunkt für einen sol-\n\nchen Schutzzweck entnehmen. Die Vorschrift beschränkt zwar die erwerbswirt-\n\nschaftliche Tätigkeit der Gemeinden auch deshalb, weil sich diese zu Lasten\n\nder Privatwirtschaft auswirken kann. Sie hat aber nicht den Zweck, die einzel-\n\nnen Unternehmen dadurch vor einem Wettbewerb durch gemeindliche Unter-\n\nnehmen zu schützen, daß ein Verstoß Individualansprüche auf Schadensersatz\n\nund Unterlassung begründen kann.\n\n3. Der sehr weit gefaßte Klageantrag kann auch nicht darauf gestützt\n\nwerden, daß die beanstandete Tätigkeit der Beklagten aus anderen Gründen\n\nwettbewerbsrechtlich unlauter sei.\n\nEs ist weder mit konkretem Tatsachenvorbringen dargetan noch sonst\n\nersichtlich, daß die angegriffene erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten\n\nstets oder auch nur im Regelfall mit einer mißbräuchlichen Ausnutzung ihrer\n\nStellung als Unternehmen der Landeshauptstadt M. verbunden ist. Eine so\n\nweitgehende Annahme ist auch nicht insoweit gerechtfertigt, als es um Aufträge\n\nvon Kunden geht, die an Messen, Dulten und ähnlichen Veranstaltungen teil-\n\nnehmen wollen und dazu Genehmigungen der Stadt benötigen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte bei ihrer Tätigkeit\n\ngegenwärtig amtlich erlangte Informationen ausnutze, offengelassen und dar-\n\ngelegt, daß dies jedenfalls zukünftig nicht der Fall sein werde. Die Revisions-\n\nerwiderung hat demgegenüber nicht auf hinreichend substantiierten Sachvor-\n\ntrag in den Tatsacheninstanzen Bezug nehmen können.\n\nSollte die Beklagte im Einzelfall ihre Stellung als Unternehmen der Lan-\n\ndeshauptstadt M. in wettbewerbswidriger Weise ausnutzen, könnte die Klä-\n\ngerin dagegen mit entsprechend konkret gefaßten wettbewerbsrechtlichen An-\n\nsprüchen vorgehen.\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben. Auf ihre Berufung war das landgerichtliche Urteil abzuändern und die\n\nKlage abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_250-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-25/i-zr-250-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":21},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":6},{"jurabk":"GO","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_250-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_250-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-25/i-zr-250-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_250-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:05:55.667477+00:00"}}