{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_240-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-10-02","aktenzeichen":"I ZR 240/00","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 240/00\n\nTEILURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n2. Oktober 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in\n\ndem bis zum 4. September 2003 Schriftsätze eingereicht werden konnten,\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck,\n\nProf. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Rostock vom 27. September 2000, soweit es\n\nzwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 ergangen ist, im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klä-\n\ngerin hinsichtlich der vom Landgericht abgewiesenen Unterlas-\n\nsungsklage gegen den Beklagten zu 2 zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin gehört der 140 bis 150 Unternehmen umfassenden\n\nM. /S. -Gruppe an. Sie steht im Raum R. mit der Beklagten zu 1 beim\n\nEinzelhandel mit Computern und Computerzubehör in Wettbewerb. Der Be-\n\nklagte zu 2 war bis zum Jahr 2000 der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 (im\n\nweiteren: die Beklagte).\n\nDie Beklagte bot am 6. März 1998 in einer für ihre bundesweit rund\n\n120 Filialen u.a. zusammen mit der \"O. zeitung\" verteilten Werbebeilage unter\n\nder Überschrift \"PREISBRECHER!\" einen Computer mit Intel Pentium Prozes-\n\nsor 200 MHz zum Preis von 1.499 DM und einen Computer mit Intel Pentium II\n\nProzessor 233 MHz zum Preis von 1.999 DM - wie nachstehend verkleinert\n\nwiedergegeben - zum Kauf an:\n\nDie Beklagte hatte die beworbenen Geräte am 6. März 1998 in ihrer Fi-\n\nliale in R. - wie auch in fünf anderen Filialen in Deutschland - nicht vorrätig\n\nund konnte sie daher dort erst am 9. März 1998 verkaufen.\n\nDie Klägerin hat die Werbung als irreführend beanstandet. Die Erwartung\n\ndes Verkehrs, daß die Waren im Laden der Beklagten vorhanden seien, sei\n\nnicht durch den Hinweis in der Fußzeile der Werbung \"Keine Mitnahmegarantie.\n\nSofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend.\" ausgeräumt\n\nworden. Die Beklagte habe den Vorratsmangel grob fahrlässig verschuldet.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbie-\nten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Compu-\ntergeräte blickfangartig hervorgehoben zu bewerben, soweit diese\nam Tag des Erscheinens der Werbung nicht zur sofortigen Mit-\nnahme vorrätig sind;\n\n2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin al-\nlen durch die unter 1. geschilderte Wettbewerbshandlung entstan-\ndenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.\n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat das von ihm zunächst antragsgemäß erlassene\n\nVersäumnisurteil auf den Einspruch der Beklagten hin aufgehoben und die Kla-\n\nge als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, hat\n\ndie Klägerin ihre Klageanträge weiterverfolgt. Der Senat hat das Rechtsmittel\n\nnur insoweit angenommen, als das Berufungsgericht die Abweisung des Un-\n\nterlassungsantrags bestätigt hat.\n\nÜber das Vermögen der Beklagten zu 1 ist am 1. Mai 2003 das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet worden.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der\n\nBeklagten zu 1 ist das zwischen dieser und der Klägerin anhängige Verfahren\n\nunterbrochen worden (§ 240 Satz 1 ZPO). Da die beiden Beklagten keine not-\n\nwendigen Streitgenossen i.S. des § 62 ZPO sind, ist über die Revision der Klä-\n\ngerin gegen den Beklagten zu 2 durch Teilurteil zu entscheiden (§ 301 ZPO;\n\nvgl. BGHZ 148, 214, 216; BGH, Urt. v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR\n\n2003, 1002, 1003, jeweils m.w.N.).\n\nII. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die\n\nKlage mit dem Unterlassungsantrag aus sachlichen Gründen abweisende Urteil\n\ndes Landgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage sei insoweit\n\ngemäß § 13 Abs. 5 UWG rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig. Dazu hat\n\nes ausgeführt:\n\nDas Vorgehen mehrerer zu einer Unternehmensgruppe oder einem Kon-\n\nzern gehörender Gesellschaften gegen einen bundesweit operierenden Verlet-\n\nzer, von denen jede einen (bundesweit vollstreckbaren) Titel erstrebe, könne,\n\nda ein Unterlassungsanspruch grundsätzlich nicht regional beschränkt sei, son-\n\ndern bundesweit gelte und durchsetzbar sei, den Tatbestand des Rechtsmiß-\n\nbrauchs im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG begründen. Eine Mehrfachverfolgung\n\ndesselben Wettbewerbsverstoßes könne insbesondere dann mißbräuchlich\n\nsein, wenn sie auf einem abgestimmten Verhalten der Unterlassungsgläubiger\n\nberuhe und wenn die ohne ersichtlichen vernünftigen Grund erfolgende Ver-\n\nvielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie\n\ndie Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung\n\ndes Anspruchsgegners zur Folge hätten. Im Streitfall sei danach von einem\n\nrechtsmißbräuchlichen Verhalten der Klägerin auszugehen. Deren Schwester-\n\ngesellschaften hätten den gleichen oder einen ähnlichen Sachverhalt mit im\n\nselben Zeitraum vor den Landgerichten Hamburg, Saarbrücken und Bremen\n\nerhobenen Klagen verfolgt, wobei dieses ausweislich des Rundschreibens der\n\nHolding-Gesellschaft der Klägerin vom 18. März 1997 sowie eines weiteren, als\n\n\"Grundsätzliche Verhaltensregeln ...\" bezeichneten Rundschreibens koordi-\n\nnierte Vorgehen, für das auch die Klägerin keinen anderen plausiblen Grund\n\nhabe angeben können, vor allem dazu gedient habe, die Beklagte ohne sachli-\n\nchen Grund mit Gebühren zu belasten und dadurch zu schädigen. Die Be-\n\nschränkung des vor dem Landgericht Hamburg gestellten Unterlassungsantrags\n\nauf den dortigen Wirtschaftsraum ändere daran nichts, da diese Beschränkung\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich gewesen\n\nsei. Für ein mißbräuchliches Verhalten der Klägerin spreche auch der Umstand,\n\ndaß deren in Erlangen ansässige Schwestergesellschaft nicht gegen die Be-\n\nklagte vorgegangen sei, obwohl sie gegen diese seit längerem über einen ent-\n\nsprechenden Unterlassungstitel verfügt habe, wobei die Klägerin hierfür eben-\n\nfalls keinen Grund habe angeben können.\n\nIII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs stellt sich nicht als\n\nrechtsmißbräuchlich im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG dar.\n\n1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt allerdings zutreffend an-\n\ngenommen, ein Indiz für ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen könne darin lie-\n\ngen, daß mehrere Konzernunternehmen, die ihr prozessuales Vorgehen gegen\n\nMitbewerber untereinander abstimmten und über denselben Rechtsanwalt ko-\n\nordinierten, jeweils getrennt voneinander parallele Unterlassungsklagen wegen\n\nein und desselben Wettbewerbsverstoßes anhängig machten (vgl. BGHZ 144,\n\n165, 171 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 20.12.2001\n\n- I ZR 15/98, GRUR 2002, 713, 714 = WRP 2002, 980 - Zeitlich versetzte\n\nMehrfachverfolgung, m.w.N.). Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat,\n\nwerden durch eine Abstimmung des prozessualen Vorgehens von Konzernun-\n\nternehmen und durch eine zentrale Koordinierung der Rechtsverfolgung gestei-\n\ngerte Rücksichtnahmepflichten ausgelöst. Bedienen sich Konzernunternehmen\n\n- wie dies nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts im\n\nStreitfall geschieht - eines Rechtsanwalts, der die Verfolgung von Wettbe-\n\nwerbsverstößen auf der Grundlage der bei ihm zusammenfließenden Informa-\n\ntionen koordiniert, so obliegt es den Konzernunternehmen grundsätzlich, die\n\ndaraus erwachsenden Möglichkeiten zu einer den Gegner weniger belastenden\n\nVerfahrenskonzentration zu nutzen und ihr Vorgehen für den Beklagten scho-\n\nnender zu gestalten. Auch Konzernunternehmen, die in verschiedenen Städten\n\nansässig sind, sind danach in der Regel gehalten, unnötige Parallelprozesse zu\n\nverhindern, indem sie sich beispielsweise darauf verständigen, nur durch ein\n\nKonzernunternehmen vorzugehen, die Muttergesellschaft zur Klage als Pro-\n\nzeßstandschafterin zu ermächtigen oder - wenn jedes Konzernuntennehmen\n\neinen eigenen Titel erwirken möchte - gemeinsam am Sitz des Beklagten zu\n\nklagen (BGH GRUR 2002, 713, 714 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung).\n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß der Streitfall\n\nBesonderheiten aufweist, die ein getrenntes Vorgehen mehrerer Konzernunter-\n\nnehmen an verschiedenen Orten als gerechtfertigt erscheinen lassen. Denn\n\nimmer dann, wenn die Klagepartei und ihre Konzernschwestern eine Werbung\n\nwegen mangelnder Verfügbarkeit der beworbenen Waren als irreführend bean-\n\nstanden und einen unzureichenden Warenvorrat in verschiedenen Filialen der\n\nBeklagten behaupten, geht es - anders als bei den Sachverhalten, die den Ent-\n\nscheidungen \"Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung\" und \"Zeitlich versetzte\n\nMehrfachverfolgung\" sowie den weiteren insoweit zu § 13 Abs. 5 UWG ergan-\n\ngenen Senatsentscheidungen zugrunde lagen (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000\n\n- I ZR 67/98, GRUR 2001, 82 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I; Urt. v.\n\n6.4.2000 - I ZR 114/98, GRUR 2001, 84 = WRP 2000, 1266 - Neu in Bielefeld II;\n\nUrt. v. 24.5.2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 = WRP 2000, 1402 - Falsche\n\nHerstellerpreisempfehlung; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715 =\n\nWRP 2002, 977 - Scanner-Werbung) - nicht um die Verfolgung desselben\n\n(identischen) Wettbewerbsverstoßes, sondern lediglich um gleichartige, ähnli-\n\nche Verstöße. Jedenfalls bei Fällen wie dem hier in Rede stehenden, die sich\n\ndurch einen zweigliedrigen Sachverhalt (Anzeigenwerbung, tatsächliche Vor-\n\nratsmenge in der jeweiligen Filiale) auszeichnen, kann grundsätzlich nicht von\n\neinem mißbräuchlichen Vorgehen ausgegangen werden, wenn verschiedene\n\nKonzernunternehmen das werbende Unternehmen an verschiedenen Standor-\n\nten in Anspruch nehmen, ohne ihr prozessuales Vorgehen zu bündeln. Denn\n\nbei dieser Fallkonstellation hat grundsätzlich jedes Konzernunternehmen ein\n\nberechtigtes Interesse daran, den Wettbewerber jeweils an dem Ort, an dem\n\ndieser eine Filiale mit unzureichendem Warenvorrat betreibt, in Anspruch zu\n\nnehmen. Dies liegt darin begründet, daß sich derartige Wettbewerbsverstöße,\n\nauch wenn ihnen eine überregional verbreitete Werbung zugrunde liegt, nicht\n\neinheitlich feststellen lassen. Denn die Annahme einer Irreführung über den\n\nWarenvorrat setzt eine doppelte Prüfung voraus: Zum einen sind die durch die\n\nWerbung ausgelösten Verkehrserwartungen, zum anderen die tatsächlichen\n\nVerhältnisse in einer bestimmten Filiale festzustellen. Dieselbe überregional\n\nverbreitete Werbeaussage kann daher hinsichtlich bestimmter Filialen zutreffen\n\nund hinsichtlich anderer irreführend sein. Deshalb sind derartige Fälle für ein\n\ngebündeltes Vorgehen - etwa am Gerichtsstand der beklagten Partei - in aller\n\nRegel nicht geeignet, weil für alle Klagen bedeutsame Tatsachenfeststellungen\n\nnur hinsichtlich der einheitlich zugrundezulegenden Werbung, nicht aber hin-\n\nsichtlich der Verhältnisse in den einzelnen Filialen getroffen werden können. In\n\nFällen dieser Art würde, wenn der Prozeß nicht am Ort der jeweiligen Filiale\n\ngeführt würde, die Aufklärung des Sachverhalts unter Umständen dadurch er-\n\nschwert, daß Zeugen oder Wissensvertreter (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO) anrei-\n\nsen müßten. Damit ist hier ein vernünftiger Grund für ein getrenntes Vorgehen\n\ngegeben, der den Vorwurf des mißbräuchlichen Verhaltens im allgemeinen\n\nausschließt (BGH GRUR 2002, 713, 714 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfol-\n\ngung).\n\nIV. Das Berufungsgericht hat zu der behaupteten Irreführung keinerlei\n\nFeststellungen getroffen. Der Rechtsstreit ist deshalb hinsichtlich des gegen\n\nden Beklagten zu 2 weiterverfolgten Unterlassungsantrags zurückzuverweisen.\n\nDessen Haftung kommt als handelndes Organ der werbenden Beklagten zu 1 in\n\nBetracht.\n\nDas Berufungsgericht wird zu beachten haben, daß das begehrte Verbot\n\nohne eine Beschränkung auf die beanstandete Werbeanzeige nicht ausgespro-\n\nchen werden darf. Mit dem Unterlassungsantrag werden auch Werbehandlun-\n\ngen erfaßt, die wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 - Vorrats-\n\nlücken).\n\nUllmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_240-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/i-zr-240-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_240-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_240-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/i-zr-240-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_240-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:47:31.393941+00:00"}}