{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_234-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-06-05","aktenzeichen":"I ZR 234/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB §§ 435, 425 Abs. 2 Verkündet am: 5. Juni 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Die Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs kom- men auch nach Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zur Anwendung. b) Bei einem völlig ungeklärten Schadenshergang ist der Fixkostenspediteur grundsätzlich verpflichtet, detailliert zum Organisationsablauf in seinem Be- trieb und zu den von ihm gegen einen Verlust von Transportgut eingerichte- ten Sicherheitsmaßnahmen vorzutragen. Kommt er dem nicht einmal an- satzweise nach, läßt das im allgemeinen den Schluß darauf zu, daß der ein- getretene Schaden durch Leichtfertigkeit i.S. von § 435 HGB und in dem Be- wußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verur- sacht wurde. c) Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrages nach § 425 Abs. 2 HGB kommt auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein quali- fiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 234/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nHGB §§ 435, 425 Abs. 2\n\nVerkündet am:\n5. Juni 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Die Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs kom-\nmen auch nach Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli\n1998 zur Anwendung.\n\nb) Bei einem völlig ungeklärten Schadenshergang ist der Fixkostenspediteur\ngrundsätzlich verpflichtet, detailliert zum Organisationsablauf in seinem Be-\ntrieb und zu den von ihm gegen einen Verlust von Transportgut eingerichte-\nten Sicherheitsmaßnahmen vorzutragen. Kommt er dem nicht einmal an-\nsatzweise nach, läßt das im allgemeinen den Schluß darauf zu, daß der ein-\ngetretene Schaden durch Leichtfertigkeit i.S. von § 435 HGB und in dem Be-\nwußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verur-\nsacht wurde.\n\nc) Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrages nach § 425\nAbs. 2 HGB kommt auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein quali-\nfiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist.\n\nBGH, Urteil vom 5. Juni 2003 - I ZR 234/00 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 21. September 2000 wird auf Kosten der\n\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der E. Computersysteme in Es-\n\nsen (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen\n\nPaketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem\n\nRecht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie Versicherungsnehmerin kaufte von der H. Computersysteme in\n\nEssen diverse Computerteile, \n\nfür die \n\nihr die Verkäuferin unter dem\n\n11. November 1998 insgesamt 95.615 DM netto in Rechnung stellte. Gemäß\n\ndem zu der Sendung gehörenden Lieferschein sollte die Ware per Paketdienst\n\nan den Messestand der Versicherungsnehmerin auf einer Messe in Köln gelie-\n\nfert werden. Mit der Beförderung der Ware von Essen zu dem Messestand in\n\nKöln beauftragte die Verkäuferin die Beklagte zu festen Kosten. Dem Beförde-\n\nrungsvertrag lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten\n\n(Stand Februar 1998) zugrunde, die Regelungen zum Haftungsumfang unter\n\nanderem bei einer vom Versender unterlassenen Wertangabe enthalten. Ferner\n\nist in Nr. 10 Abs. 5 der Beförderungsbedingungen bestimmt, daß die darin vor-\n\ngesehenen Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässig-\n\nkeit der Beklagten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gelten.\n\nNach einem Absendebeleg der Beklagten übergab die Verkäuferin einem Fah-\n\nrer der Beklagten am 12. November 1998 zwei Pakete (28 und 29 kg schwer)\n\nzur Beförderung zu dem Messestand der Versicherungsnehmerin in Köln, wo\n\nsie jedoch nicht ankamen. Die Beklagte teilte unter dem 22. Januar 1999 mit,\n\ndaß sie einen Zustellnachweis nicht ermitteln könne.\n\nDie Klägerin hat behauptet, in den beiden Paketen, die dem Fahrer der\n\nBeklagten übergeben worden seien, hätten sich die ihrer Versicherungsnehme-\n\nrin unter dem 11. November 1998 in Rechnung gestellten Computerteile befun-\n\nden. Die Beklagte habe für den Verlust der Sendung lediglich 1.000 DM Ent-\n\nschädigung gezahlt. In Höhe des Restbetrages habe sie ihrer Versicherungs-\n\nnehmerin, die ihre etwaigen Schadensersatz- und Regreßansprüche am\n\n1. März 1999 an sie, die Klägerin, abgetreten habe, den Schaden ersetzt.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte angesichts ihrer ge-\n\nrichtsbekannt mangelhaften Organisation für den Verlust der beiden Pakete\n\nunbeschränkt.\n\nSie hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 94.615 DM nebst Zinsen zu\n\nzahlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, die Recht-\n\nsprechung zur Einlassungsobliegenheit des Spediteurs/Frachtführers (im weite-\n\nren: Fixkostenspediteur) könne nach dem seit 1. Juli 1998 geltenden Trans-\n\nportrecht nicht unverändert aufrechterhalten bleiben. Ihr könne auch nicht vor-\n\ngeworfen werden, zu ihrer Organisation nicht genügend vorgetragen zu haben.\n\nSie habe erstinstanzlich ausdrücklich um einen richterlichen Hinweis gebeten,\n\nfalls das Gericht nähere Angaben über ihre Organisation für erforderlich halten\n\nsollte. Ein derartiger Hinweis sei ihr nicht erteilt worden. Zudem sei es rechts-\n\nmißbräuchlich, trotz unterlassener Wertangabe vollen Schadensersatz zu ver-\n\nlangen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten\n\nist erfolglos geblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte für den\n\nVerlust der beiden ihr zur Beförderung anvertrauten Pakete gemäß § 425\n\nAbs. 1, § 435 HGB (in der seit dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung) i.V. mit\n\n§ 398 BGB und § 67 Abs. 1 VVG unbeschränkt auf Schadensersatz. Dazu hat\n\nes ausgeführt:\n\nDie Beklagte unterliege gemäß § 459 HGB der Frachtführerhaftung, da\n\nsie die Beförderung des Transportgutes zu festen Kosten übernommen habe.\n\nDie für den Messestand der Versicherungsnehmerin in Köln bestimmten Pakete\n\nseien der Beklagten übergeben worden. Die Sendung sei im Gewahrsam der\n\nBeklagten verlorengegangen, da sie einen Ablieferungsnachweis nicht führen\n\nkönne.\n\nDie Beklagte hafte für den Verlust gemäß § 435 HGB unbeschränkt, weil\n\n- wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß\n\nder Schaden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder ihrer\n\nLeute verursacht worden sei. Auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allge-\n\nmeinen Beförderungsbedingungen könne sich die Beklagte schon deshalb nicht\n\nberufen, da diese in dem hier gegebenen Fall grober Fahrlässigkeit nicht zur\n\nAnwendung kämen.\n\nDie unterlassene Wertdeklaration ändere weder an der grundsätzlichen\n\nEinlassungsobliegenheit der Beklagten etwas noch rechtfertige sie den Vorwurf\n\ndes Rechtsmißbrauchs oder des Mitverschuldens. Aufgrund der Beweisauf-\n\nnahme stehe fest, daß sich in den beiden abhanden gekommenen Paketen die\n\nin der Rechnung vom 11. November 1998 aufgeführten Computerteile befunden\n\nhätten.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen\n\neiner vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 425 HGB bejaht.\n\nEs ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon\n\nausgegangen, daß die Beklagte von der Versenderin als Fixkostenspediteurin\n\ni.S. des § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher\n\ngrundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers\n\n(§§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Beförde-\n\nrungsbedingungen beurteilt, soweit diese mit den in § 449 Abs. 2 HGB enthal-\n\ntenen Regelungen in Einklang stehen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.1.2003\n\n- I ZR 174/00, TranspR 2003, 119, 120).\n\n2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden gemäß § 435\n\nHGB unbeschränkt.\n\nNach § 435 HGB gelten die in diesem Unterabschnitt und im Frachtver-\n\ntrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht,\n\nwenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist,\n\ndie der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätz-\n\nlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen hat, daß ein Schaden\n\nmit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.\n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, grundsätzlich sei zwar die\n\nKlägerin als Anspruchstellerin darlegungs- und beweisbelastet für ein qualifi-\n\nziertes Verschulden der Beklagten. Jedoch treffe den Fixkostenspediteur zu-\n\nmindest dann vorab eine Einlassungspflicht hinsichtlich der seiner betrieblichen\n\nSphäre zuzurechnenden und damit der Wahrnehmung des Auftraggebers ent-\n\nzogenen Umstände der generellen und konkreten Abwicklung des Beförde-\n\nrungsauftrags, wenn der Anspruchsteller plausible Anhaltspunkte für ein qualifi-\n\nziertes Verschulden des Fixkostenspediteurs vorbringe oder - wie im Streitfall -\n\nder Schadenshergang völlig im Dunkeln liege. An dieser Verteilung der Darle-\n\ngungs- und Beweislast habe sich durch das Inkrafttreten des neuen Trans-\n\nportrechts, welches im Streitfall zur Anwendung komme, nichts geändert. Der\n\nUmstand, daß § 435 HGB statt grober Fahrlässigkeit Leichtfertigkeit verlange,\n\nrechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung der Frage, in welchem Umfang\n\nden Fixkostenspediteur eine Einlassungspflicht treffe. Denn die von der Recht-\n\nsprechung entwickelten Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixko-\n\nstenspediteurs seien unabhängig vom Grad des Verschuldens, das für dessen\n\nunbeschränkte Haftung gefordert werde.\n\nDie Beklagte sei - so hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen -\n\nihrer Einlassungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen. Dies begründe die\n\nVermutung qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB. Wer als Fixkosten-\n\nspediteur seine generellen und konkreten Sicherheitsmaßnahmen nicht darlege\n\nbzw. nicht darlegen könne, zeige damit regelmäßig, daß seine Sicherheitsstan-\n\ndards so ungenügend seien, daß sie den Vorwurf des Vorsatzes oder jedenfalls\n\nder Leichtfertigkeit rechtfertigten. Im Streitfall sei der Beklagten auch deshalb\n\nLeichtfertigkeit vorzuwerfen, weil ihr aus zahlreichen vom Berufungsgericht ent-\n\nschiedenen Rechtsstreitigkeiten bekannt sei, welche Sicherheitsstandards von\n\nihr gefordert würden, und sie ihre Betriebsorganisation gleichwohl nicht ent-\n\nsprechend geändert habe. Damit habe die Beklagte rücksichts- und bedenken-\n\nlos die gegenüber den Vermögensinteressen ihrer Kunden gebotenen Schutz-\n\nvorkehrungen unterlassen.\n\nb) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich\n\nder ADSp- und CMR-Haftung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darle-\n\ngungs- und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgeg-\n\nners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein\n\nKlagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschul-\n\nden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspediteur\n\nzur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerwei-\n\nse beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für das Verschul-\n\nden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf sich der An-\n\nspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschrän-\n\nken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Infor-\n\nmationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf\n\ndes Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st.\n\nRspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 25.9.1997\n\n- I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 263 f. = VersR 1998, 657 m.w.N.). Kommt er\n\ndem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der\n\nSchluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v.\n\n6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, 106, 110 = VersR 1995, 320 m.w.N.,\n\nzu § 15 Abs. 2 GüKUMT; BGHZ 127, 275, 284).\n\nDiese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof\n\nauch im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärften\n\nHaftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der\n\nFassung von Den Haag 1955 (WA 1955) anerkannt (vgl. BGHZ 145, 170,\n\n183 ff.), dessen Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der deutschen\n\nÜbersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begr. z. Gesetzent-\n\nwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).\n\nbb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß diese Darle-\n\ngungs- und Beweislastgrundsätze auch hinsichtlich der Voraussetzungen für\n\nden Wegfall der zugunsten des Fixkostenspediteurs bestehenden gesetzlichen\n\noder vertraglichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gemäß\n\n§§ 435, 461 Abs. 1 Satz 2 HGB Anwendung finden. Danach trägt der An-\n\nspruchsteller die Beweislast dafür, daß der Fixkostenspediteur oder seine\n\n\"Leute\" i.S. von § 428 HGB leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt ha-\n\nben, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. Begr. z. Ge-\n\nsetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Hinsichtlich der\n\nEinlassungspflicht des Fixkostenspediteurs und der insoweit bestehenden Be-\n\nweislastverteilung hat das Transportrechtsreformgesetz ebenfalls keine sachli-\n\nchen Änderungen mit sich gebracht (vgl. Piper, Festgabe für Herber, S. 135,\n\n143 f.; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 435 HGB Rdn. 20 f.; Gass in: Eben-\n\nroth/Boujong/Joost, HGB, § 435 Rdn. 11; Fremuth in: Fremuth/Thume, Trans-\n\nportrecht, § 435 HGB Rdn. 20).\n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Verteilung der\n\nDarlegungs- und Beweislast - und damit auch für die Haftung des Fixkosten-\n\nspediteurs aufgrund ungenügender Einlassungen zu den in seiner Sphäre lie-\n\ngenden Umständen - ohne Bedeutung, ob und inwieweit aufgrund des nunmehr\n\nin § 435 HGB verwendeten Verschuldensbegriffs der Leichtfertigkeit, zu der das\n\nBewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hinzukommen muß,\n\nstrengere Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden zu stellen sind als\n\nnach § 430 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung), der grobe\n\nFahrlässigkeit vorausgesetzt hat (vgl. Piper aaO S. 144). Die Einlassungsoblie-\n\ngenheit des Fixkostenspediteurs sowie die Rechtsfolge der Nichterfüllung die-\n\nser Pflicht folgt bereits aus den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nund im Schrifttum anerkannten Grundsätzen der sogenannten sekundären Be-\n\nhauptungslast. Danach können dem Prozeßgegner der beweisbelasteten Partei\n\nausnahmsweise nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich\n\ngehörenden Verhältnisse zuzumuten sein, wenn die primär darlegungspflichtige\n\nPartei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine\n\nKenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozeßgeg-\n\nner nähere Angaben machen kann (vgl. BGHZ 145, 170, 184 m.w.N.; Zöl-\n\nler/Greger, ZPO, 23. Aufl., Vor § 284 Rdn. 34; vgl. auch Herber, TranspR 2003,\n\n164, 165).\n\ndd) Auch der weitere Einwand der Revision, die Rechtsprechung zur\n\nHaftung des Fixkostenspediteurs für grobes Organisationsverschulden aufgrund\n\nungenügender Einlassungen zu den in seiner Sphäre liegenden Umständen\n\nführe faktisch zu einer Beweislastumkehr, greift nicht durch. Denn die Einlas-\n\nsungsobliegenheit besteht nur dann, wenn das prozessuale Geschehen, also\n\nder Klagevortrag oder der unstreitige Sachverhalt, Anhaltspunkte für ein Orga-\n\nnisationsverschulden bieten. Auch dann, wenn der Fixkostenspediteur seine\n\nEinlassungsobliegenheit erfüllt, bleibt der Anspruchsteller beweisbelastet dafür,\n\ndaß der vorgetragene Organisationsablauf den Vorwurf qualifizierten Verschul-\n\ndens i.S. von § 435 HGB rechtfertigt (vgl. BGHZ 145, 170, 184 f.).\n\nee) Die Revision rügt des weiteren ohne Erfolg, das Berufungsgericht\n\nhätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, daß sie auch in der zweiten In-\n\nstanz ihrer Einlassungspflicht nicht nachgekommen sei.\n\n(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das Ge-\n\nricht seiner Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO a.F. nur dann,\n\nwenn es die Parteien auf fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiell-\n\nrechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmißver-\n\nständlich hingewiesen und der Partei die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Sach-\n\nvortrag sachdienlich zu ergänzen (vgl. BGHZ 127, 254, 260 m.w.N.). Diese\n\nHinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei\n\ndurch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der\n\nRechtsanwalt die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt hat oder darauf vertrau-\n\nen konnte, daß sein schriftsätzliches Vorbringen ausreichend sei (vgl. BGHZ\n\n127, 254, 260; BGH, Urt. v. 27.11.1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441;\n\nUrt. v. 7.12.2000 - I ZR 179/98, WRP 2001, 699, 701 = NJW 2001, 2548\n\n- Impfstoffe, m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich solcher Anforderun-\n\ngen an den Sachvortrag, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozeß-\n\nbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf rechnen mußte (vgl. BGH, Urt. v.\n\n26.9.1997 - V ZR 65/96, NJW-RR 1998, 16; vgl. auch BVerfG NJW 1994,\n\n1274). Insbesondere besteht dann keine Hinweispflicht des Gerichts, wenn das\n\nVerhalten einer Partei den Schluß zuläßt, daß sie nicht näher vortragen kann\n\noder will (vgl. Zöller/Greger aaO § 139 Rdn. 3). So liegt der Fall hier.\n\n(2) Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift auf die Senatsrechtspre-\n\nchung zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs hingewiesen und\n\ndie Auffassung vertreten, daß sich daran durch das Transportrechtsreformge-\n\nsetz nichts geändert habe. Dem hiervon abweichenden Standpunkt der Be-\n\nklagten ist schon das Landgericht in seinem Urteil entgegengetreten. Die Be-\n\nklagte hätte sich daher in ihrer Berufungsbegründung nicht auf den Vortrag be-\n\nschränken dürfen, sie habe im Hinblick auf die Zweifel an der schlüssigen Dar-\n\nlegung der Anspruchsvoraussetzungen und den fehlenden erstinstanzlichen\n\nHinweis auf die Notwendigkeit ergänzenden Sachvortrags keinen Anlaß gese-\n\nhen, näher zum Organisationsablauf in ihrem Unternehmen vorzutragen. Auf-\n\ngrund des vorausgegangenen Prozeßverlaufs mußte ein gewissenhafter und\n\nkundiger Prozeßbeteiligter damit rechnen, daß auch das Berufungsgericht dem\n\nabweichenden Standpunkt der Beklagten, die Rechtsprechung zur Einlas-\n\nsungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs könne nicht unverändert aufrecht-\n\nerhalten bleiben, nicht beitritt. Das gilt im Streitfall um so mehr deshalb, weil die\n\nprozessuale Darlegungslast des Fixkostenspediteurs zu seiner Betriebsorgani-\n\nsation grundsätzlich nichts mit der Frage zu tun hat, welche materiell-\n\nrechtlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden i.S. des § 435 HGB\n\nzu stellen sind. Die Beklagte konnte sich für ihren abweichenden Standpunkt\n\nzudem nicht auf entsprechende Stimmen in der Rechtsprechung oder im\n\nSchrifttum stützen. Daß sie vor diesem Hintergrund jegliche Darlegung zu ihrer\n\nBetriebsorganisation und insbesondere zu den von ihr zum Schutz der ihr an-\n\nvertrauten Güter ergriffenen Maßnahmen unterlassen hat, durfte das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei dahingehend werten, daß die Beklagte hierzu kei-\n\nnen Vortrag halten konnte oder wollte.\n\nAuf die Rüge, die die Revision gegen die Hilfserwägung des Berufungs-\n\ngerichts erhoben hat, wonach der Beklagten die Rechtsprechung des Beru-\n\nfungsgerichts zu der sie treffenden Darlegungslast unter der Geltung des neuen\n\nTransportrechts bekannt sei, kommt es mithin nicht mehr an.\n\nff) Entgegen der Auffassung der Revision sind an die Einlassungspflicht\n\ndes Fixkostenspediteurs hinsichtlich seines betrieblichen Organisationsablaufs\n\nauch dann keine geringeren Anforderungen zu stellen, wenn es sich bei ihm um\n\neinen Paketdienst handelt, bei dem es auf Massenumschlag, Massenlagerung\n\nund Massenbeförderung ankommt und dessen Kunden eine kostengünstige\n\nAbholung und Zustellung binnen 24 Stunden erwarten. Denn nach der Recht-\n\nsprechung des Senats gelten für solche Paketdienstunternehmen keine gerin-\n\ngeren Sorgfaltsanforderungen (vgl. BGHZ 149, 337, 349 ff. sowie BGH, Urt. v.\n\n13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 257).\n\nc) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht die Be-\n\nklagte mit Recht für verpflichtet gehalten, den von der Klägerin vorgetragenen\n\nVorwurf eines groben Organisationsverschuldens durch konkrete Angaben zum\n\nAblauf des Warenumschlags zu entkräften. Denn nach der unangegriffen ge-\n\nbliebenen Feststellung des Berufungsgerichts liegt der Schadenshergang völlig\n\nim Dunkeln. Nimmt man die Weigerung der Beklagten hinzu, auch nur ansatz-\n\nweise zu den von ihr gegen den Verlust von Transportgut ergriffenen Sicher-\n\nheitsvorkehrungen vorzutragen, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß\n\ndas Berufungsgericht angenommen hat, der von der Klägerin vorgetragene\n\nSachverhalt biete hinreichende Rückschlüsse auf ungenügende Sicherheits-\n\nstandards, die den Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S.\n\ndes § 435 HGB rechtfertigten.\n\naa) Wenn wie im Streitfall der Schadenshergang völlig ungeklärt ist und\n\nder Frachtführer sich weigert, auch nur ansatzweise zum Organisationsablauf in\n\nseinem Betrieb vorzutragen, ist der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden\n\nschon aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise geboten, weil der\n\nAnspruchsteller von den näheren Umständen der Behandlung des Transport-\n\ngutes im Gewahrsamsbereich des Fixkostenspediteurs keine Kenntnis hat und\n\neine solche Kenntnis auch nicht haben kann, während jener nähere Informatio-\n\nnen in zumutbarem Umfang unschwer erteilen könnte. Unterläßt er dies, ist\n\nnicht nur der Schluß auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit,\n\nsondern - entgegen der Auffassung der Revision - auch der Schluß auf das\n\nsubjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Scha-\n\ndenseintritts gerechtfertigt. Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen\n\nLebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsab-\n\nlaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter\n\ngegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die\n\nSicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. BGH, Urt. v.\n\n12.1.1982 - VI ZR 286/80, TranspR 1982, 100, 101 = VersR 1982, 369; BGHZ\n\n145, 170, 183), sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem\n\nleichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrschein-\n\nlichkeit ein Schaden entstehen (vgl. hierzu BGHZ 74, 162, 168).\n\nbb) Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß der Verschuldensbegriff\n\nder Leichtfertigkeit in § 435 HGB, der vom Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit\n\ndes Schadenseintritts getragen sein muß, nicht mit dem in den bisherigen\n\ntransportrechtlichen Regelungen verwendeten Begriff der groben Fahrlässigkeit\n\ngleichzusetzen ist.\n\nDie Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht mit jedem\n\nleichtfertigen Verhalten ein Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadens-\n\neintritts verbunden sein muß (vgl. BGHZ 74, 162, 168). Das ändert jedoch\n\nnichts daran, daß der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des\n\nSchadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen\n\nkann. Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das\n\nBewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszuge-\n\nhen, wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnah-\n\nmen in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen\n\nVortrag hält (vgl. Herber, TranspR 2003, 164, 165 f.).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision widerlegt die von ihr behauptete,\n\nim Verhältnis zu der Anzahl der bei der Beklagten umgeschlagenen Pakete äu-\n\nßerst geringe Verlustquote für sich allein nicht die Annahme des Bewußtseins\n\nder Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dem steht schon entgegen, daß\n\ndie Beklagte verpflichtet ist, jeglichem Verlust des in ihre Obhut gelangten Gu-\n\ntes durch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzu-\n\nwirken. Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hin-\n\nreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß in der theoretischen oder\n\npraktischen Durchführung der Organisation der Beklagten im hier maßgeblichen\n\nZeitraum schwerwiegende Mängel nicht vorgelegen haben (vgl. BGH TranspR\n\n1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657).\n\ncc) Auf die Rügen der Revision gegen die Hilfserwägung des Berufungs-\n\ngerichts, ein leichtfertiges und vom Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des\n\nSchadenseintritts getragenes Verhalten der Beklagten sei auch deshalb anzu-\n\nnehmen, weil ihr aus zahlreichen von ihm entschiedenen Rechtsstreitigkeiten\n\nbekannt sei, welche Sicherheitsstandards von ihr gefordert würden, und sie die-\n\nse Erfahrungen nicht zum Anlaß genommen habe, ihre Betriebsorganisation zu\n\nverändern, kommt es danach nicht mehr an.\n\n3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wert-\n\ndeklaration bei der in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden der\n\nAbsenderin anrechnen lassen.\n\na) Der Senat hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Transportrechtsre-\n\nformgesetzes am 1. Juli 1998 allerdings entschieden, daß ein Paketversender\n\nin einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann,\n\nwenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wert-\n\nangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht. Mit\n\nseinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutz-\n\nvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut bewußt einem erhöhten\n\nVerlustrisiko aus mit der Folge, daß ihm der eingetretene Schaden bei werten-\n\nder Betrachtung gemäß § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149,\n\n337, 353; BGH TranspR 2003, 255, 258). Ein anspruchsminderndes Mitver-\n\nschulden kann sich gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, daß\n\nder Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines unge-\n\nwöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder\n\nkannte noch kennen mußte (vgl. BGHZ 149, 337, 353).\n\nb) Hieran hat sich durch das Transportrechtsreformgesetz grundsätzlich\n\nnichts geändert. Maßgeblich sind nunmehr § 425 Abs. 2 und § 461 Abs. 3 HGB.\n\nDiese Bestimmungen, die den Rechtsgedanken des § 254 BGB aufgreifen und\n\nan Art. 17 Abs. 2 und 5 CMR angelehnt sind, fassen alle Fälle mitwirkenden\n\nVerhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (vgl. Begr. z.\n\nGesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 60; MünchKomm.\n\nHGB/Dubischar, Aktualisierungsband zum Transportrecht, § 425 Rdn. 4; Fre-\n\nmuth aaO § 425 HGB Rdn. 2, 63; Gass aaO § 425 Rdn. 44 f.).\n\nZwar wird die Auffassung vertreten, daß im Falle eines qualifizierten Ver-\n\nschuldens des Frachtführers i.S. des § 435 HGB die Berücksichtigung eines\n\nmitwirkenden Schadensbeitrags nach § 425 Abs. 2 HGB ausscheide, weil dann\n\nalle Haftungsbefreiungen und -begrenzungen und somit auch diejenigen des\n\n§ 425 Abs. 2 HGB entfielen (vgl. Gass aaO § 425 Rdn. 48; Koller aaO § 425\n\nHGB Rdn. 83, Art. 29 CMR Rdn. 8; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.6.1985\n\n- I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 340 = VersR 1985, 1060 zu Art. 17 Abs. 5 u.\n\nArt. 29 CMR). Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Die unbeschränkte\n\nHaftung des Frachtführers gemäß § 435 HGB gründet sich ausschließlich auf\n\nUmstände aus seiner Sphäre. Die Vorschrift besagt dagegen nichts über eine\n\nMithaftung des Versenders oder Empfängers aufgrund von schadensursächli-\n\nchen Umständen aus deren Bereich.\n\nIm vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß\n\ndie unterlassene Wertdeklaration den Schaden tatsächlich mitverursacht hat\n\n(vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355 sowie BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02,\n\nUmdr. S. 6 f.). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei richtiger Wert-\n\nangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu\n\neiner Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (vgl. BGH, Urt. v.\n\n8.5.2003 - I ZR 234/02, Umdr. S. 7). Dazu läßt sich den Feststellungen im Be-\n\nrufungsurteil nichts entnehmen. Die Revision macht nicht geltend, daß das Be-\n\nrufungsgericht einen entsprechenden Sachvortrag der Beklagten in den Tatsa-\n\ncheninstanzen verfahrensfehlerhaft übergangen hat.\n\nIII. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_234-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-05/i-zr-234-00","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":19},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 461","ref_norm":"461","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_234-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_234-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-05/i-zr-234-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_234-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:28:24.404324+00:00"}}