{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_227-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"I ZR 227/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 227/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. Februar 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom\n\n1. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger haben auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin zu 1, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist die Be-\n\nrufsvertretung der Zahnärzte in Schleswig-Holstein. Zu ihren satzungsgemä-\n\nßen Zwecken gehört es, die beruflichen Belange der ihr angehörenden Zahn-\n\närzte wahrzunehmen und die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen.\n\nDer Kläger zu 2 ist ein in K. praktizierender Zahnarzt.\n\nDie Beklagte zu 1 betreibt in K. in der Rechtsform einer GmbH eine im\n\nHandelsregister eingetragene Zahnklinik. Die von der Beklagten zu 1 angebo-\n\ntenen zahnärztlichen Leistungen werden von dem Beklagten zu 2 als dem Lei-\n\nter ihres zahnmedizinischen Dienstes erbracht. Er unterhält in demselben Ge-\n\nbäude auch eine Praxis als niedergelassener Zahnarzt. Geschäftsführer der\n\nBeklagten zu 1 ist der Vater des Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 1 verfügt über\n\nein Zimmer mit zwei Betten für einen stationären Aufenthalt von Patienten.\n\nUnter der Bezeichnung \"Zahnklinik O. - Zentrum für Implantologie\"\n\nwirbt die Beklagte zu 1 mit einem farbigen Faltblatt (Anl. K 1), wie es im folgen-\n\nden - schwarz-weiß - wiedergegeben ist:\n\nDie Kläger haben diese Faltblattwerbung als einen Verstoß gegen die\n\nzahnärztliche Berufsordnung und zugleich gegen § 1 UWG beanstandet und\n\nUnterlassung begehrt, da die Beklagte zu 1 durch den Beklagten zu 2 aus-\n\nschließlich wie in einer Zahnarztpraxis ambulante Behandlungen erbringe und\n\nmit dem Faltblatt auch für solche werbe.\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\nden Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise\n\nOrdnungshaft, zu untersagen,\n\nim geschäftlichen Verkehr für ambulant durchgeführte zahnärztli-\n\nche Leistungen auf dem Gebiet der Implantologie und der Prothetik\n\nzu werben.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht,\n\ndie Beklagte zu 1 werbe in dem Faltblatt nur für ihre Klinik; der Beklagte zu 2\n\nwerde gar nicht genannt. Ihre Klinik besitze die erforderlichen Räumlichkeiten\n\nfür zahnärztliche Behandlungen und die stationäre Unterbringung von Patien-\n\nten. Die zahnärztlichen Behandlungen führe der Beklagte zu 2 durch; für Nar-\n\nkosebehandlungen stehe ein Anästhesist zur Verfügung. Weiterhin sei eine\n\nKrankenschwester für die Klinik tätig.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nDie Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.\n\nAuf die Revision der Kläger hat der Senat die Beklagten durch Urteil\n\nvom 26. November 1998 (BGH GRUR 1999, 504 = WRP 1999, 501 - Implantat-\n\nbehandlungen I) unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verur-\n\nteilt,\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ambulant durch-\n\ngeführte zahnärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Implantolo-\n\ngie und der Prothetik zu werben (Beklagte zu 1) oder werben zu\n\nlassen (Beklagter zu 2) wie in dem Faltblatt Anlage K 1.\n\nMit Beschluß vom 4. Juli 2000 hat das Bundesverfassungsgericht diese\n\nEntscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG aufgehoben und das\n\nVerfahren an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (NJW 2000, 2734).\n\nDie Kläger beantragen mit der Revision nunmehr, das Urteil des Beru-\n\nfungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten be-\n\nantragen, die Revision der Kläger zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem unstreitigen Umstand,\n\ndaß der Beklagte zu 2 in dem Faltblatt überhaupt nicht genannt wird, abgelei-\n\ntet, daß es sich bei der angegriffenen Werbung um eine solche der Beklagten\n\nzu 1 handele, für die das in Rede stehende, nur die Werbung für die Tätigkeit\n\ndes niedergelassenen Arztes betreffende berufsrechtliche Verbot nicht gelte.\n\nDie Beklagte zu 1 stehe als Klinikbetreiberin niedergelassenen Ärzten auch\n\ndann nicht gleich, wenn bei ihr Eingriffe ambulant vorgenommen würden. So-\n\nlange sie weder durch Namensnennung noch durch Telefonnummern oder\n\nsonstige Kontakte auf einen bestimmten Arzt hinweise, halte sie sich im Rah-\n\nmen der Klinikwerbung. Sofern die Klinik nicht nur als Vorwand betrieben wer-\n\nde, blieben auch die dort angebotenen ambulanten Leistungen solche des Ge-\n\nwerbebetriebs.\n\nII. Der Senat hat in seinem ersten in der vorliegenden Sache ergange-\n\nnen Urteil die - von der Revisionserwiderung seinerzeit nicht in Zweifel gezo-\n\ngene - Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zu 1 bejaht. Die nunmehr in der\n\nmündlichen Verhandlung von der Revisionserwiderung erhobenen Bedenken,\n\ndie Klägerin zu 1 neben dem Kläger zu 2 als klagebefugt anzusehen, hat der\n\nSenat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.\n\nIII. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß bei diesem Verfahrens-\n\nstand - ungeachtet der gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bestehenden Bindung des\n\nGerichts an die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene rechtliche Be-\n\nurteilung - das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen\n\nsei.\n\n1. Die Revision führt insoweit aus, das Bundesverfassungsgericht habe\n\ndie von den Klägern beanstandete Faltblattwerbung in seinem Beschluß vom\n\n4. Juli 2000 keineswegs uneingeschränkt und unter allen Umständen als ver-\n\nfassungsrechtlich gerechtfertigt und wettbewerbsrechtlich unangreifbar ange-\n\nsehen und namentlich nicht entschieden, daß diese Werbung, wäre sie als sol-\n\nche eines niedergelassenen Zahnarztes anzusehen, aus einfach- und verfas-\n\nsungsrechtlichen Gründen zulässig wäre. Dementsprechend müsse den Klä-\n\ngern - schon zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen\n\nGehörs - Gelegenheit gegeben werden, ihr Klagebegehren unter den vom\n\nBundesverfassungsgericht geänderten rechtlichen Voraussetzungen ergän-\n\nzend mit weiterem Tatsachenvorbringen zu begründen, auf das es bisher nach\n\nder Auffassung des Senats nicht angekommen sei. Da aber in der Revisionsin-\n\nstanz neues Vorbringen nicht zulässig sei, könne diesem Anspruch der Kläger\n\nnur durch Zurückverweisung der Sache an die Tatsacheninstanz entsprochen\n\nwerden. Die Revision führt näher aus, die Kläger würden im wiedereröffneten\n\nBerufungsrechtszug vortragen, daß der Beklagte zu 2 die im selben Gebäude\n\nwie seine Praxis untergebrachte \"Zahnklinik\" nur als Vorwand betreibe, um\n\ndamit den Werbebeschränkungen für seine ambulanten zahnärztlichen Lei-\n\nstungen zu entgehen.\n\n2. Die Revision übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht in den Ent-\n\nscheidungsgründen seines Urteils einleitend ausdrücklich festgestellt hat, daß\n\n- wie in der Berufungsverhandlung klargestellt wurde - im Hinblick auf die Fas-\n\nsung des Klageantrags ungeachtet der von den Klägern im Verfahren erhobe-\n\nnen weiteren Beanstandungen Streitgegenstand allein die Frage ist, ob die in\n\ndem Faltblatt der Beklagten zu 1 enthaltene Werbung für ambulant durchge-\n\nführte zahnärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Implantologie und der\n\nProthetik wettbewerbswidrig ist. Der erkennende Senat hat diese Beurteilung in\n\ndem Urteil vom 26. November 1998 ausdrücklich gebilligt (GRUR 1999, 504,\n\n505 - Implantatbehandlungen I). Dementsprechend bezieht sich der von den\n\nKlägern nunmehr ergänzend vorgetragene und unter Beweis gestellte Sach-\n\nverhalt nicht auf den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Streitge-\n\ngenstand.\n\n3. Die Nichtberücksichtigung des neuen Vortrags der Kläger verletzt\n\nauch weder deren durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistetes Recht auf rechtli-\n\nches Gehör noch deren sich aus den §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO ergebenden pro-\n\nzessualen Rechte.\n\nDie genannte Verfassungsnorm verlangt grundsätzlich nicht, daß das\n\nGericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihr ist keine\n\nallgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Sie ist\n\nlediglich dann verletzt, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von\n\nihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Tatsa-\n\nchenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Nur in diesem besonde-\n\nren Fall ist es auch geboten, die Beteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzu-\n\nweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will (vgl. BVerfGE\n\n84, 188, 190; 96, 189, 204).\n\nDaran gemessen kommt im vorliegenden Fall die - ausnahmsweise -\n\nZulassung des von der Revision eingeführten neuen Sachvortrags von Verfas-\n\nsungs wegen nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hatte, wie zu vorstehend\n\n2. ausgeführt ist, die Kläger in der Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf\n\nhingewiesen, daß deren Vortrag, soweit er über die Frage der wettbewerbs-\n\nrechtlichen Zulässigkeit der in dem Faltblatt enthaltenen Werbung hinausging,\n\nim Hinblick auf die Fassung des Klageantrags unerheblich war.\n\nVor diesem Hintergrund war das Berufungsgericht auch nicht gemäß\n\n§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO verpflichtet, die - anwaltlich vertretenen - Kläger dar-\n\nauf hinzuweisen, daß diese, wollten sie eine gerichtliche Überprüfung der nach\n\nihrer Auffassung auf die Umgehung des Werbeverbots für ambulante zahnärzt-\n\nliche Leistungen gerichteten Verhaltensweise der beiden Beklagten erreichen,\n\nauch einen entsprechenden Antrag zu stellen hatten (vgl. BGH, Urt. v.\n\n27.11.1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl.,\n\n§ 139 Rdn. 13, m.w.N.).\n\nIV. Danach war die Revision der Kläger mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\n Starck\n\n Pokrant\n\n Büscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_227-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/i-zr-227-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_227-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_227-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/i-zr-227-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_227-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:52:09.361614+00:00"}}