{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_222-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-04-03","aktenzeichen":"I ZR 222/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. April 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle UWG § 1; PAngV § 1 Abs. 1 und Abs. 6 Internet-Reservierungssystem Der Anbieter eines Reservierungssystems für Linienflüge im Internet verstößt nicht deshalb gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV, weil das System bei der erstmaligen Bezeichnung von Preisen nicht bereits den Endpreis angibt, son- dern dieser erst bei der fortlaufenden Eingabe in das Reservierungssystem er- mittelt wird, wenn der Nutzer hierauf zuvor klar und unmißverständlich hinge- wiesen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 222/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n3. April 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nUWG § 1; PAngV § 1 Abs. 1 und Abs. 6\n\nInternet-Reservierungssystem\n\nDer Anbieter eines Reservierungssystems für Linienflüge im Internet verstößt\n\nnicht deshalb gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV, weil das System bei der\n\nerstmaligen Bezeichnung von Preisen nicht bereits den Endpreis angibt, son-\n\ndern dieser erst bei der fortlaufenden Eingabe in das Reservierungssystem er-\n\nmittelt wird, wenn der Nutzer hierauf zuvor klar und unmißverständlich hinge-\n\nwiesen wird.\n\nBGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 222/00 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 13. Juli 2000 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die ein Reisebüro betreibt, bietet im Internet ein Reservie-\n\nrungssystem für Linienflüge und Pauschalreisen an, das sie auch anderen Rei-\n\nsebüros zur Verfügung stellt.\n\nNach fortlaufender Eingabe von Reisedaten (u.a. Abflughafen, Reiseziel\n\nund Reisezeit) über mehrere Internet-Seiten kann der Nutzer die gewünschte\n\nReise mit dem abschließend kalkulierten Reisepreis auswählen. Die Angaben\n\numfassen den Tarif und die Steuern pro Person und graphisch hervorgehoben\n\nden Gesamtpreis.\n\nVor der erstmaligen Anzeige von Flugtarifen erscheint auf einer der In-\n\nternet-Seiten des Systems der Hinweis:\n\n\"Alle ausgewiesenen Tarife verstehen sich zuzüglich Steuern und\nFlughafengebühren. Da die anfallenden Steuern und Gebühren\nvom jeweiligen Flugziel und vom Routing abhängig sind, wird der\nendgültige Flugpreis erst nach Auswahl der gewünschten Flugver-\nbindung angezeigt.\"\n\nAuf der folgenden Internet-Seite werden die in Betracht kommenden Flü-\n\nge mit den Flugtarifen ohne Steuern und Flughafengebühren angeführt. In wei-\n\nteren Schritten ermittelt das System die Verfügbarkeit freier Plätze auf den vom\n\nNutzer ausgewählten Flügen und weist den kalkulierten Gesamtpreis hierfür\n\naus. Anschließend besteht die Möglichkeit zur Buchung.\n\nDie Beklagte ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.\n\nSie hat das Reservierungssystem der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen\n\ndie Preisangabenverordnung beanstandet und Reisebüros, die das System der\n\nKlägerin nutzen, abgemahnt, weil vor Angabe des Endpreises auf den Internet-\n\nSeiten bereits Flugtarife ohne Steuern und Flughafengebühren angegeben\n\nwerden.\n\nDie Beklagte ist zudem der Auffassung, die Klägerin sei aufgrund einer\n\nstrafbewehrten Unterlassungserklärung vom 12. November 1997 verpflichtet,\n\ndie beanstandete Werbung zu unterlassen und wegen des Verstoßes gegen\n\ndas Unterlassungsgebot durch das Reservierungssystem die vereinbarte Ver-\n\ntragsstrafe von 7.000 DM zu zahlen. Mit der Unterwerfungserklärung hatte die\n\nKlägerin sich verpflichtet, es ab dem 26. November 1997 zu unterlassen, in der\n\nan den letzten Verbraucher gerichteten Werbung für Flugreisen unter Angabe\n\nvon Preisen zu werben, ohne gleichzeitig in bezifferter Form darauf hinzuwei-\n\nsen, daß zusätzlich Kosten für Sicherheitsgebühren/örtliche Steuern anfallen,\n\nes sei denn, daß diese Sicherheitsgebühren und Steuern bereits in den Preis\n\neingerechnet sind.\n\nDie Klägerin hat sich mit einer Feststellungsklage gegen die Abmahnung\n\nihrer Vertragspartner gewandt.\n\nDie Beklagte hat gegen die Klägerin Widerklage erhoben und beantragt,\n\ndie Klägerin zu verurteilen,\n\nI.\n\nan die Beklagte 7.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Au-\n\ngust 1999 zu zahlen und\n\nII. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\n\nWettbewerbs mit Flugreisen Dritten ein Informations- und Ein-\n\nbuchungssystem im Internet zur Verfügung zu stellen und/oder\n\nes selbst gegenüber dem Letztverbraucher zu benutzen, bei\n\nwelchem für Flugreisen mit Flugtarifen geworben wird, ohne\n\ngleichzeitig entweder die zusätzlich zu entrichtenden Passagier-\n\nund Sicherheitsgebühren und/oder Flughafensteuern auszu-\n\nweisen oder die Passagier- und Sicherheitsgebühren und/oder\n\nFlughafensteuern in den Gesamtpreis einzubeziehen.\n\nDie Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten und hat einen Verstoß\n\ngegen die Preisangabenverordnung und das vertragliche Unterlassungsgebot in\n\nAbrede gestellt.\n\nDas Landgericht hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen\n\nund der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Beru-\n\nfungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Wider-\n\nklage abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihre Widerklageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Widerklage für unbegründet erachtet und\n\nhierzu ausgeführt:\n\nWeder aufgrund der Unterlassungserklärung vom 12. November 1997\n\nnoch nach § 1 UWG i.V. mit § 1 PAngV könne die Beklagte die begehrte Un-\n\nterlassung verlangen, weil die Klägerin in der Werbung gleichzeitig mit der An-\n\ngabe der Tarife auch anfallende Steuern und Gebühren nenne und den Ge-\n\nsamtpreis für einen ausgewählten Flug hervorhebe. Die erforderlichen Angaben\n\nseien im Reservierungsprogramm der Klägerin am Ende des Systems deutlich\n\nerkennbar. Die vorherige Nennung nur des Preisbestandteils \"Flugtarif\" sei un-\n\nschädlich, weil sich das Reservierungsprogramm als einheitliches Informations-\n\nund Buchungssystem darstelle, in dem alle erforderlichen Angaben enthalten\n\nseien. Der durchschnittlich informierte Verbraucher werde die Einheit des Re-\n\nservierungssystems erkennen und nicht davon ausgehen, es handele sich bei\n\nden vor der Auswahl eines von ihm gewünschten Fluges angegebenen Tarifen\n\num den Gesamtpreis.\n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. Der Beklagten steht der geltend ge-\n\nmachte Unterlassungsanspruch weder aus Vertrag aufgrund der von ihr ange-\n\nnommenen strafbewehrten Unterlassungserklärung der Klägerin vom 12. No-\n\nvember 1997 noch nach § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 und Abs. 6 PAngV zu.\n\nAuch ein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe nach § 339 BGB ist nicht\n\ngegeben.\n\n1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klä-\n\ngerin in der Erklärung vom 12. November 1997, soweit die Unterlassungsver-\n\npflichtung in Rede steht, das an Verpflichtungen übernommen hat, was sich bei\n\nder Werbung für Flugreisen ohnehin aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1\n\nPAngV ergibt.\n\nDie Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung diente der Aus-\n\nräumung der Wiederholungsgefahr, die aus einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1\n\nPAngV aufgrund einer Zeitungswerbung der Klägerin folgte. Mit der Unterlas-\n\nsungserklärung wollte sich die Klägerin ersichtlich nicht weitergehend binden,\n\nals es ihrer Verpflichtung nach der Preisangabenverordnung zur Werbung für\n\nFlugreisen entsprach. Durch die in der Unterwerfungserklärung enthaltene Ver-\n\npflichtung zur gleichzeitigen Angabe der bezifferten Sicherheitsgebühren und\n\nörtlichen Steuern hat die Klägerin der Beklagten keine zusätzlichen Rechte ein-\n\ngeräumt. Danach steht der Beklagten aus der strafbewehrten Unterlassungser-\n\nklärung kein weitergehender Anspruch zu, als er sich ohnehin aus § 1 Abs. 1\n\nSatz 1, Abs. 6 PAngV ergibt.\n\nDavon ist auch das Landgericht ausgegangen. Die Berufung der Klägerin\n\nhat das Berufungsgericht daher zutreffend auch insoweit als zulässig angese-\n\nhen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Vertragsstrafe richtete.\n\nEine ordnungsgemäße Berufungsbegründung muß nach § 519 Abs. 3 Nr. 2\n\nZPO a.F. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe\n\nder Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel\n\nund Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung\n\nanzuführen hat. Betrifft die Berufung mehrere prozessuale Ansprüche, muß die\n\nBegründung sich auf alle Teile des Urteils beziehen, deren Abänderung bean-\n\ntragt ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.1993 - XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073, 3074).\n\nDas ist vorliegend der Fall. Denn in der Berufungsbegründung hat sich die Klä-\n\ngerin mit den Anforderungen der Preisangabenverordnung auseinandergesetzt\n\nund sich gegen die Annahme gewandt, ihr Internet-Auftritt verstoße gegen die\n\nVerpflichtung, Flugtarife nicht ohne Sicherheitsgebühren und Steuern zu bezif-\n\nfern. Dies reichte aus, weil diese Begründung für sich genommen geeignet war,\n\ndie landgerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich der Verurteilung der Kläge-\n\nrin zur Zahlung der Vertragsstrafe in Frage zu stellen.\n\n2. Die Klägerin verstößt mit der beanstandeten Art der Preisangabe in ih-\n\nrem Reservierungssystem nicht gegen die Preisangabenverordnung.\n\na) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die von der Klägerin angege-\n\nbenen Endpreise entsprächen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1\n\nPAngV, da nicht zu erkennen sei, daß in den Preisen auch Flughafengebühren\n\neinbezogen seien.\n\naa) Endpreise sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV\n\ndie Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile\n\nunabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind. Dazu gehören bei einer\n\nFlugreise neben dem Flugtarif auch diejenigen Leistungen Dritter, die bei jeder\n\nFlugreise in Anspruch genommen werden müssen, wie Flughafen- und Sicher-\n\nheitsgebühren sowie die bei der Flugreise anfallenden Steuern (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 5.7.2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1168 = WRP 2001, 1301 - Fern-\n\nflugpreise).\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt die Klägerin auf der\n\ndie abschließende Kalkulation enthaltenden Internet-Seite in hervorgehobener\n\nForm den Gesamtpreis an. Mit ihrem gegenteiligen, in der Revisionsinstanz\n\nerstmals erfolgten Vortrag, dieser Gesamtpreis enthalte neben dem Flugpreis\n\nnur die anfallenden Steuern, nicht aber auch Sicherheits- und Flughafengebüh-\n\nren, kann die Beklagte nicht gehört werden (§ 561 ZPO a.F.). In den Tatsa-\n\ncheninstanzen war zwischen den Parteien unstreitig, daß der in der abschlie-\n\nßenden Kalkulation angegebene Preis sämtliche anfallenden Steuern und Ge-\n\nbühren umfaßt, auch wenn die Klägerin in der Kalkulation des Endpreises nur\n\ndie Positionen \"Tarif pro Person\" und \"Steuern pro Person\" gesondert anführt.\n\nDarauf beruhen die Feststellungen des Berufungsgerichts.\n\nbb) Anders als die Revision meint, verstößt die abschließende Kalkulati-\n\non nicht gegen die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6\n\nSatz 1 PAngV). Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher\n\nwird nach dem Hinweis, daß die anfallenden Steuern und Gebühren vom jewei-\n\nligen Flugziel und der Flugroute abhängen und der endgültige Flugpreis nach\n\nder Auswahl der gewünschten Flugverbindung angezeigt wird, den dort ange-\n\ngebenen Preis als Endpreis auffassen. Entsprechend ist die Beklagte in den\n\nTatsacheninstanzen selbst davon ausgegangen, daß diese Angabe der Preis-\n\nangabenverordnung entspricht.\n\nb) Dem Berufungsgericht ist auch bei der Prüfung, ob die Angabe von\n\nFlugtarifen ohne Gebühren und Steuern vor der abschließenden Kalkulation\n\ndes Endpreises auf den Internet-Seiten des Reservierungssystems der Klägerin\n\ngegen § 1 PAngV verstößt, kein Rechtsfehler unterlaufen. Die Angaben genü-\n\ngen dem Gebot eindeutiger Zuordnung und leichter Erkennbarkeit nach § 1\n\nAbs. 6 Satz 2 PAngV. Denn auch wenn bereits vor der Kalkulation des Endprei-\n\nses Flugtarife ohne Steuern und Gebühren angegeben werden, ist diese Anga-\n\nbe erkennbar vorläufig. Der Endpreis läßt sich durch Auswahl des gewünschten\n\nFluges einschließlich Steuern und Gebühren eindeutig, leicht erkennbar und gut\n\nwahrnehmbar bestimmen. Die Angabe der einzelnen Flüge erfordert auf den\n\nder Kalkulation des Endpreises vorausgehenden Seiten dagegen noch keine\n\nAnführung der Endpreise, auch wenn dort bereits Flugtarife angegeben werden.\n\nVielmehr reicht es aus, wenn die Endpreise aufgrund einfacher elektronischer\n\nVerknüpfung, etwa durch einen Wechsel in ein Preisverzeichnis (vgl. OLG\n\nFrankfurt NJW-RR 2001, 1696; Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 4 PAngV\n\nRdn. 34 und § 5 PAngV Rdn. 20; vgl. auch Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 4\n\nPAngV Rdn. 11; a.A. Landmann/Rohmer/Gelberg, Gewerbeordnung, § 4\n\nPAngV Rdn. 23) oder durch weitere fortlaufende Eingabe in das Reservie-\n\nrungssystem der Klägerin festgestellt werden können und die Nutzer - wie im\n\nStreitfall - klar und unmißverständlich hierauf hingewiesen werden.\n\n3. Die Vertragsstrafe hat die Klägerin nicht verwirkt, weil sie mit ihrem\n\nReservierungssystem nicht gegen den vertraglich vereinbarten Unterlassungs-\n\nanspruch verstoßen hat (vgl. Abschn. II 1 und 2).\n\nIII. Die Revision der Beklagten war danach mit der Kostenfolge des § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg\nist in Urlaub und an der Unterschrift\nverhindert.\nUllmann\n\nStarck\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_222-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-03/i-zr-222-00","cited_norms":[{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_222-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_222-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-03/i-zr-222-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_222-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:15:23.451606+00:00"}}