{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_221-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"I ZR 221/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1 Verkündet am: 12. Dezember 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Pflegebett Einem Produkt, das im wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist, daß es eine gestalterische und praktische Grundidee umsetzt (hier: den Gedanken, die Hub- säulenfüße von Pflegebetten mit Holz zu verkleiden), kommt allenfalls eine ge- ringe wettbewerbliche Eigenart zu. Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz kommt in einem solchen Fall grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn das Produkt eine hohe Verkehrsbekanntheit erlangt hat und vom Verkehr aufgrund der tatsächlichen Marktverhältnisse ohne weiteres einem bestimmten Unternehmen zugerechnet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 221/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nUWG § 1\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nPflegebett\n\nEinem Produkt, das im wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist, daß es eine\ngestalterische und praktische Grundidee umsetzt (hier: den Gedanken, die Hub-\nsäulenfüße von Pflegebetten mit Holz zu verkleiden), kommt allenfalls eine ge-\nringe wettbewerbliche Eigenart zu. Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher\nLeistungsschutz kommt in einem solchen Fall grundsätzlich auch dann nicht in\nBetracht, wenn das Produkt eine hohe Verkehrsbekanntheit erlangt hat und\nvom Verkehr aufgrund der tatsächlichen Marktverhältnisse ohne weiteres einem\nbestimmten Unternehmen zugerechnet wird.\n\nBGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - I ZR 221/00 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nProf. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck,\n\nProf. Dr. Bornkamm und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 18. August 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Pflegebetten, die vor\n\nallem in Alten- und Pflegeheimen und in Krankenhäusern eingesetzt werden.\n\nDie Klägerin ist nach ihrer bestrittenen Behauptung Herstellerin des Hub-\n\nsäulenbetts \"V. \", das seit 1991 zu ihrem Bettenprogramm gehört und in ver-\n\nschiedenen Ausführungen angeboten wird. Bei den \"V. \"-Pflegebetten kön-\n\nnen die Liegehöhe sowie die Kopf- und Fußteile mithilfe von Elektromotoren auf\n\nden Benutzer und die Bedürfnisse der Pflege eingestellt werden. Der Hubme-\n\nchanismus befindet sich in zwei quaderförmigen Hubsäulen. Die verschiedenen\n\nAusführungsformen des Pflegebetts unterscheiden sich in den Kopf- und Fuß-\n\nteilen und in der Zahl von zwei oder drei Seitenstreben.\n\nDie mit der Klage beanstandeten Pflegebetten der Beklagten nähern sich\n\nam meisten der nachstehend abgebildeten Ausführungsform des \"V. \"-\n\nPflegebetts (mit der Holzumrandung \"Linie K\") an:\n\nAußer den Parteien bietet derzeit kein anderes Unternehmen Pflegebet-\n\nten mit vergleichbaren kastenförmigen Hubfüßen an.\n\nDie Klägerin ist Inhaberin der folgenden Geschmacksmuster:\n\n(1) Nr. M 9102948.1 (Kranken- oder Pflegebett), Tag der Anmel-\n\ndung: 23. April 1991.\n\n(2) Nr. M 9103296.2 (Kranken- oder Pflegebett), Tag der Anmel-\n\ndung: 8. Mai 1991.\n\n(3) Nr. M 9209318.3 (Pflegebetten), Tag der Anmeldung: 18. De-\n\nzember 1992.\n\nDie Beklagte stellte im März 1999 auf der Altenpflegemesse in Nürnberg\n\ndie nachstehend im Klageantrag wiedergegebenen Pflegebetten aus.\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte wegen dieser Pflegebetten Ansprü-\n\nche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz und aus den\n\nfür sie eingetragenen Geschmacksmustern geltend gemacht. Das Landgericht\n\nhat derartige Ansprüche hinsichtlich eines - im ursprünglichen Unterlassungs-\n\nantrag zu a) wiedergegebenen - Pflegebett-Modells rechtskräftig zuerkannt. So-\n\nweit danach im Rechtsstreit noch von Bedeutung, hat die Klägerin vor dem\n\nLandgericht - nach teilweiser Rücknahme der mit der Klage geltend gemachten\n\nNebenansprüche - beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\n\nes zu unterlassen, Hubsäulenbetten wie nachfolgend abgebildet in\n\nder Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Ver-\n\nkehr zu bringen und diese Handlungen vornehmen zu lassen:\n\na) \n\n...\n\nb)\n\nc)\n\nFerner hat die Klägerin bezogen auf die in den Klageanträgen zu b)\n\nund c) wiedergegebenen Modelle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Aus-\n\nkunft zu erteilen und Rechnung zu legen, sowie ihre Schadensersatzpflicht fest-\n\nzustellen.\n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klägerin könne\n\nkeinen ergänzenden Leistungsschutz für die \"V. \"-Pflegebetten in Anspruch\n\nnehmen. Deren Merkmale seien im wesentlichen technisch bedingt oder ästhe-\n\ntisch banal. Vor Eintragung der Geschmacksmuster hätten bereits die Firma\n\nE. und deren Rechtsnachfolgerin, die Firma ER. , ein fast gleich gestaltetes\n\nPflegebett unter dem Seriennamen \"S. \" vertrieben.\n\nDas Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben.\n\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte, soweit sie nicht nach dem Unter-\n\nlassungsantrag zu a) verurteilt worden ist, Berufung eingelegt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.\n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückwei-\n\nsung die Klägerin beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Klageanträge,\n\nsoweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind, aus ergän-\n\nzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz unter dem Gesichtspunkt der\n\nvermeidbaren Herkunftstäuschung und der systematischen Behinderung be-\n\ngründet seien. Ob und inwieweit auch Ansprüche aus Geschmacksmusterrecht\n\nbestünden, könne daher offenbleiben. Dazu hat das Berufungsgericht - auch\n\ndurch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil - ausgeführt:\n\nDie Pflegebettserie \"V. \", die seit 1991 erfolgreich vermarktet werde,\n\nbesitze wettbewerbliche Eigenart und eine hohe Verkehrsbekanntheit. Der äs-\n\nthetische Gesamteindruck werde jeweils vor allem durch das gleich hohe, an\n\nder Oberkante leicht geschwungene Kopf- und Fußteil geprägt, das an den\n\nSeiten und der Oberkante rahmenartig eingefaßt sei. Die bei geöffnetem Bett\n\nwie \"normale\" Wangen wirkenden beweglichen Seitenstreben und die beiden\n\nquaderförmigen Hubsäulenfüße fügten sich harmonisch in das Gesamtbild ein.\n\nDie ansprechende Kombination von Form und Material gebe Kranken- und\n\nPflegebetten der \"V. \"-Serie einen wohnlichen Charakter. Die markanten\n\nHubsäulenfüße, die das optische Gesamtbild prägten, hätten zwar eher eine\n\ntechnisch-funktionale Bedeutung; technisch notwendig seien sie in dieser Form\n\naber nicht. Dies gelte insbesondere für ihre konkrete Ausgestaltung als zwei\n\nineinander passende Quader, auf denen der am Kopf- und Fußende deutlich\n\nüber die Unterkonstruktion hinausragende Bettkopf gleichsam aufgesetzt sei.\n\nBei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung dürften solche funktionalen Gestal-\n\ntungsmerkmale grundsätzlich ohne Abstriche berücksichtigt werden.\n\nDer Verkehr schließe aus der konkreten Gestaltung der \"V. \"-Betten,\n\ninsbesondere aus der Einkleidung der Hubsäulen, auf die Herkunft des Bettes\n\naus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, zumal nicht dargetan sei, daß es\n\nschon vor dem Marktzutritt der Beklagten Anbieter gegeben habe, die auf dem\n\ndeutschen Markt Pflegebetten mit vergleichbaren Hubfüßen in nennenswertem\n\nUmfang angeboten hätten.\n\nBei den beanstandeten Pflegebetten seien fast alle Merkmale, aus denen\n\nsich die wettbewerbliche Eigenart der \"V. \"-Betten ergebe, nahezu identisch\n\nübernommen. Der Hubsäulenfuß unterscheide sich lediglich durch die leichte\n\nAbrundung der Schmalseite, die ihm jedoch nicht sein kastenartiges Gepräge\n\nnehme und - insbesondere bei hochgestelltem Fuß - selbst einem aufmerksa-\n\nmen Betrachter nicht auffallen werde. Die Beklagte wiederhole zudem bei dem\n\nPflegebett, das Gegenstand des Unterlassungsantrags zu b) sei, ohne techni-\n\nsche Notwendigkeit und trotz zahlreicher abweichender Gestaltungsmöglich-\n\nkeiten nachschaffend die ästhetisch ansprechende Gestaltung der beiden\n\nSchmalseiten des entsprechenden \"V. \"-Betts mit der leicht geschwungenen\n\nOberkante und der darunter befindlichen Öffnung. Die Beklagte habe keine der\n\nihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um ihre Betten optisch\n\nvon denen der Klägerin abzusetzen. Der angesprochene Verkehr, namentlich\n\ndie fachkundigen Kunden der Parteien, könnten die von der Beklagten ange-\n\nbotenen Betten ohne weiteres für neue Varianten im \"V. \"-Programm der\n\nKlägerin halten. Auch wer aufgrund seiner Marktkenntnisse wisse, daß die\n\nBetten von verschiedenen Herstellern stammten, werde wegen ihrer Ähnlichkeit\n\nauf organisatorische und/oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Her-\n\nstellern schließen.\n\nSelbst wenn der von den Parteien angesprochene Kundenkreis nicht ei-\n\nner solchen Herkunftstäuschung unterliegen sollte, wäre das Verhalten der Be-\n\nklagten unlauter im Sinne des § 1 UWG, weil sie systematisch und zielbewußt\n\ndie in dieser Form bisher allein von der Klägerin vertriebenen Pflegebetten\n\nnachahme, um so die Klägerin - auch durch Preisunterbietung - zu behindern.\n\nDie Klägerin sei Herstellerin der \"V. \"-Betten, was durch zahlreiche\n\nUnterlagen belegt und von der Beklagten jedenfalls zugestanden worden sei.\n\nAls solche sei sie befugt, die Ansprüche aus § 1 UWG geltend zu machen. Da\n\ndie Beklagte schuldhaft gehandelt habe, sei sie nicht nur zur Unterlassung,\n\nsondern auch zur Leistung von Schadensersatz sowie zur Auskunftserteilung\n\nund Rechnungslegung verpflichtet.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Die Klageanträge können entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\n\nnicht mit Erfolg auf § 1 UWG gestützt werden.\n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Ansprüche\n\naus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 1 UWG) gegen\n\ndie Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabhängig vom Beste-\n\nhen eines Schutzes aus Geschmacksmusterrecht gegeben sein können, wenn\n\nbesondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen\n\nTatbestands liegen (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, GRUR 2002,\n\n629, 631 = WRP 2002, 1058 - Blendsegel, m.w.N.).\n\na) Der Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses, das wettbe-\n\nwerbsrechtliche Eigenart besitzt und bei den angesprochenen Verkehrskreisen\n\neine gewisse Bekanntheit erlangt hat, ist dementsprechend wettbewerbswidrig,\n\nwenn dadurch die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft be-\n\ngründet wird. Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und\n\nWeise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerbli-\n\nchen Umständen besteht dabei eine Wechselwirkung. Je größer die wettbe-\n\nwerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer\n\nsind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswid-\n\nrigkeit begründen (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251,\n\n253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung; BGH GRUR 2002, 629, 631\n\n- Blendsegel, jeweils m.w.N.).\n\n(1) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß dem Pflege-\n\nbett \"V. \" in der Ausgestaltung, wie sie vorstehend im Tatbestand abgebildet\n\nist, wettbewerbliche Eigenart zukommt.\n\nEine solche wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, daß die konkrete\n\nAusgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die\n\ninteressierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Beson-\n\nderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99,\n\nGRUR 2002, 275, 276 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen; BGH GRUR 2002,\n\n629, 631 - Blendsegel, jeweils m.w.N.).\n\nDas Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Eigenart des Pflegebetts\n\nin der besonderen Kombination seiner Gestaltungselemente gesehen. Diese\n\ntatrichterliche Beurteilung ist rechtsfehlerfrei, weil die äußere Gestaltung des\n\nPflegebetts auch durch zahlreiche nicht technisch bedingte Einzelmerkmale\n\nbestimmt ist, die das Pflegebett insgesamt zu einer individuellen Gestaltung\n\nmachen, an die im Verkehr Vorstellungen über die Herkunft und die Besonder-\n\nheiten des Erzeugnisses anknüpfen können.\n\nDie Revision beanstandet ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht über\n\ndie Frage der wettbewerblichen Eigenart ohne Einholung eines Sachverständi-\n\ngengutachtens entschieden hat. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß\n\ndie Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart im vorliegenden Fall ausnahms-\n\nweise eine besondere Sachkunde voraussetzen würde. Die Revision wendet\n\nsich auch ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurtei-\n\nlung der wettbewerblichen Eigenart Merkmale berücksichtigt hat, die sich aus\n\ndem Gebrauchszweck der Pflegebetten ergeben oder durch ihn nahegelegt\n\nwerden. Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich auch aus\n\nMerkmalen ergeben, die durch den Gebrauchszweck nicht zwingend vorgege-\n\nben sind, sondern - wenngleich durch diesen bedingt - willkürlich wählbar und\n\naustauschbar sind. Dies ist bei den von der Revision angesprochenen Merk-\n\nmalen der Fall. Dies gilt auch für die Hubsäulenverkleidungen, die zwar u.a.\n\ndem praktischen Zweck dienen, die Einrichtung zur Höhenverstellung vor Staub\n\nund Feuchtigkeit zu schützen, aber für den Gebrauchszweck eines Pflegebetts\n\nnicht zwingend sind.\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen,\n\ndaß die wettbewerbliche Eigenart von Betten der \"V. \"-Serie durch den\n\nMarkterfolg und eine dadurch erreichte hohe Bekanntheit gesteigert worden ist.\n\nAngesichts der sonst sehr wenig charakteristischen Merkmale der\n\n\"V. \"-Pflegebetten kann dies jedoch nur darauf beruhen, daß diese Serie vor\n\nallem durch ihre markante, teleskopartig ineinander verschiebbare Einkleidung\n\ndes Hubsäulenfußes bekannt geworden ist, die nach dem eigenen Vorbringen\n\nder Klägerin vor dem Marktzutritt der Beklagten jedenfalls nicht in nennens-\n\nwertem Umfang bei den Erzeugnissen anderer Anbieter auf dem deutschen\n\nMarkt zu finden war.\n\n(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Vertrieb der be-\n\nanstandeten Pflegebetten unter den gegebenen Umständen nicht wettbe-\n\nwerbswidrig. Die Beklagte hat die besonderen Merkmale des Pflegebetts\n\n\"V. \" auch in deren Ausführungsform, die den beanstandeten Pflegebetten in\n\nder Gestaltung am nächsten kommt, noch nicht in einer Weise übernommen,\n\ndaß eine wettbewerbsrechtlich unlautere Herkunftstäuschung gegenüber den\n\nangesprochenen Verkehrskreisen, die auch nach dem Klagevorbringen im we-\n\nsentlichen Fachleute sind, anzunehmen ist.\n\nDas Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Beurteilung weitge-\n\nhend auf Merkmale abgestellt, deren Benutzung jedem Wettbewerber bei der\n\nGestaltung eines Erzeugnisses der vorliegenden Art freistehen muß. Die fast\n\ndurchgängige Verwendung von Holz für die sichtbaren Teile, der Einsatz gleich\n\nhoher Kopf- und Fußteile, die an den Seiten rahmenartig eingefaßt sind und die\n\nAusgestaltung der Seitenstreben in der Art \"normaler\" Wangen sind freizuhal-\n\ntende Gestaltungsmittel. Ebensowenig kann der Beklagten entgegengehalten\n\nwerden, daß sie von den \"V. \"-Pflegebetten den Gedanken übernommen hat,\n\ndie Hubsäulenfüße ihrer Betten mit Holz zu verkleiden. Eine solche gestalteri-\n\nsche und praktische Grundidee, die einem Sonderschutz nicht zugänglich wäre,\n\nkann auch nicht auf dem Weg über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen\n\nLeistungsschutz für einen Wettbewerber monopolisiert werden. Dies gilt auch\n\ndann, wenn ein Erzeugnis, das dementsprechend gestaltet ist, und - wie hier\n\nfestgestellt - eine hohe Verkehrsbekanntheit erlangt hat, vom Verkehr aufgrund\n\nder tatsächlichen Marktverhältnisse ohne weiteres einem bestimmten Unter-\n\nnehmen zugerechnet wird (vgl. dazu auch BGH GRUR 2002, 629, 633\n\n- Blendsegel). Wird der Gedanke übernommen, die höhenverstellbaren Hub-\n\nsäulenfüße mit Holz zu verkleiden, bietet sich die Verkleidung mit zwei ineinan-\n\nder passenden Quadern ohne weiteres - insbesondere unter dem Gesichts-\n\npunkt der einfachen Fertigung, des Gebrauchszwecks und der Verkäuflichkeit\n\nder Ware - als eine angemessene Lösung an. Ohne Bestehen eines Sonder-\n\nrechtsschutzes dürfen andere Unternehmen von solchen Gestaltungslösungen\n\nnicht ausgeschlossen werden.\n\nDie sonstigen Übereinstimmungen zwischen den sich gegenüberstehen-\n\nden Modellen betreffen Merkmale ohne besondere Eigenart. Entgegen der Dar-\n\nstellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte bei ihren Pflegebetten auch\n\ndiese Merkmale nicht nahezu identisch übernommen. Die Form der Fußteile\n\nunterscheidet sich bei beiden angegriffenen Modellen in den einzigen individu-\n\nellen Merkmalen, der Form des \"Fensters\" unter der Griffleiste und deren\n\nSpannungsbogen, deutlich von der Gestaltung der Ausführungsform des\n\n\"V. \"-Pflegebetts, die den Modellen der Beklagten am nächsten kommt. Auch\n\ndie Verkleidung der Hubsäulenfüße weist bei den beanstandeten Pflegebetten\n\nBesonderheiten auf, wenn diese auch wenig auffallend sind. Sie ist bei diesen\n\nan der Vorderseite vorgewölbt, während sie bei den \"V. \"-Pflegebetten nur an\n\nden Kanten leicht gerundet ist. Bei den Modellen der Beklagten ist die Verklei-\n\ndung der Hubsäulenfüße zudem breiter als bei den \"V. \"-Pflegebetten.\n\nMit dem Berufungsgericht kann angenommen werden, daß auch die an-\n\ngesprochenen Verkehrskreise - wie dargelegt jedenfalls im wesentlichen Fach-\n\nleute - wegen der Ähnlichkeit der beanstandeten Pflegebetten mit Betten der\n\nPflegebettserie \"V. \" (insbesondere in dessen Ausführungsform \"Linie K\") und\n\nder hohen Verkehrsbekanntheit dieser Pflegebettserie noch einer Herkunftstäu-\n\nschung unterliegen können, wenn sie dem beanstandeten Modell begegnen.\n\nDas Berufungsgericht hat jedoch nicht eine Gefahr der Verwechslung der bean-\n\nstandeten Pflegebetten mit einem bestimmten Modell der Klägerin angenom-\n\nmen. Es hat vielmehr nur eine Gefahr festgestellt, die Pflegebetten der Beklag-\n\nten könnten für neue Varianten der Pflegebettserie \"V. \" gehalten werden,\n\nsowie die Gefahr, daß der Verkehr zwar wisse, daß die Betten von verschiede-\n\nnen Herstellern stammten, aber organisatorische und/oder wirtschaftliche Ver-\n\nbindungen zwischen diesen annehme. Es muß hier nicht erörtert werden, unter\n\nwelchen Voraussetzungen bei einer Ähnlichkeit von Produkten eine Her-\n\nkunftstäuschung dieser Art angenommen werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v.\n\n26.10.1962 - I ZR 21/61, GRUR 1963, 152, 156 = WRP 1963, 87 - Rotaprint;\n\nBGH GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung; BGH, Urt. v. 19.10.2000\n\n- I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 = WRP 2001, 534 - Viennetta, jeweils\n\nm.w.N.). Auch soweit danach eine Herkunftstäuschung eintreten kann, beruht\n\ndiese allein auf der Übernahme von Gestaltungselementen der Pflegebettserie\n\n\"V. \", die freizuhalten sind und nicht für einen Wettbewerber monopolisiert\n\nwerden dürfen, wie insbesondere der quaderförmigen Verkleidung der Hub-\n\nsäulenfüße und der fast durchgängigen Verwendung von Holz als Material der\n\nsichtbaren Teile. Unter diesen Umständen muß - auch bei Berücksichtigung der\n\nGesamtheit der Übernahmen - eine verbleibende, auch durch die Anbringung\n\nder Marke der Beklagten möglicherweise nicht ausgeräumte Herkunftstäu-\n\nschung im weiteren Sinn hingenommen werden (vgl. dazu auch BGH GRUR\n\n2002, 275, 277 - Noppenbahnen; BGH GRUR 2002, 629, 633 - Blendsegel).\n\nb) Angebot und Vertrieb der beanstandeten Pflegebetten der Beklagten\n\nbehindern die Klägerin unter den gegebenen Umständen auch nicht in unlaute-\n\nrer Weise (§ 1 UWG). Die Klägerin hat dazu neben der Nachahmung, die - wie\n\ndargelegt - unter den gegebenen Umständen nicht die Unlauterkeit des Ver-\n\nhaltens der Beklagten begründen kann, keine zusätzlichen Unlauterkeitsmo-\n\nmente aufzeigen können. Preisunterbietungen sind als solche grundsätzlich\n\nwettbewerbsgemäß.\n\n2. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Klägerin\n\nihre Klage mit Erfolg auf Rechte aus den im Tatbestand aufgeführten Ge-\n\nschmacksmustern stützen kann.\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_221-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/i-zr-221-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_221-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_221-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/i-zr-221-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_221-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:54:27.646523+00:00"}}