{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_217-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"I ZR 217/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Mai 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sanfte Schönheitschirurgie UWG § 1; ÄBerufsO BW 1997 § 27 (i.d.F. der Bekanntmachung v. 10.4.2003) Zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Zeitungsanzeigen, mit denen für ambulante ärztliche Leistungen (insbesondere im Bereich der Schön- heitschirurgie) geworben wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 217/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n15. Mai 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSanfte Schönheitschirurgie\n\nUWG § 1; ÄBerufsO BW 1997 § 27 (i.d.F. der Bekanntmachung v.\n\n10.4.2003)\n\nZur Frage der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Zeitungsanzeigen, mit\n\ndenen für ambulante ärztliche Leistungen (insbesondere im Bereich der Schön-\n\nheitschirurgie) geworben wurde.\n\nBGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - I ZR 217/00 - OLG Karlsruhe\n\n LG Konstanz\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 31. August 2000 im\n\nUmfang der Annahme der Revision aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Konstanz vom 27. August 1999\n\nabgeändert.\n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen, als der Kläger beantragt,\n\nder Beklagten zu verbieten, im Geschäftsverkehr mit dem Angebot\n\nambulanter ärztlicher Leistungen in jedweder Form, insbesondere\n\nmit\n\n\"Schönheit ist das Ziel.\n Vertrauen Sie unserem Facharzt für Plastische Chirurgie.\n- Face-, Stirn-Lift\n- Gesichtsstraffung\n- Brustverkleinerung/Fettabsaugung\n- Bodycontouring/Fettabsaugung\n- Nase-/Kinn-/Lippen-Modelling\n- Bauchdecken-/Oberschenkelstraffung\n- Haartransplantation\"\n\nzu werben oder werben zu lassen, sowie bezogen darauf begehrt,\n\nihm die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zuzusprechen, die Be-\n\nklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen und ihre Schadens-\n\nersatzpflicht festzustellen.\n\nIm übrigen Umfang der Annahme wird die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte, eine GmbH, ist im Handelsregister mit dem Geschäftsge-\n\ngenstand \"Betrieb einer privaten Tagesklinik zur wiederkehrenden ambulanten\n\nBehandlung von Patienten\" eingetragen. Sie warb in den Jahren 1998 und 1999\n\nin der Zeitung \"S. \" (Ausgabe Ü. ) mit Anzeigen, deren Text (mit unwe-\n\nsentlichen sprachlichen Abweichungen) in dem nachfolgend angeführten Un-\n\nterlassungsausspruch des Landgerichts wiedergegeben ist.\n\nDer Kläger betreibt eine Hautarztpraxis in Ü. , in der auch Laserbe-\n\nhandlungen sowie plastische und kosmetische chirurgische Eingriffe vorge-\n\nnommen werden. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe mit ihren Anzeigen in\n\nanpreisender Form für ambulante Behandlungen in ihrer Einrichtung, die sie zu\n\nUnrecht als \"Tagesklinik\" bezeichne, gegen das allgemeine Werbeverbot, dem\n\nniedergelassene Ärzte nach § 27 der Berufsordnung für die Ärzte Baden-\n\nWürttembergs vom 14. Januar 1998 unterlägen, verstoßen und damit auch\n\nwettbewerbswidrig gehandelt.\n\nDer Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, der Beklagten zu verbie-\n\nten, mit dem Angebot ambulanter ärztlicher Leistungen und dem Begriff \"Ta-\n\ngesklinik\" zu werben oder werben zu lassen, insbesondere eine Werbung wie in\n\nden beanstandeten konkreten Anzeigen, zu verbieten. Er hat weiter beantragt\n\nfestzustellen, daß die Beklagte die Kosten der Veröffentlichung des verfügen-\n\nden Teils des Urteils im gesamten Verbreitungsgebiet der Zeitung \"S. \" zu\n\ntragen habe. Schließlich hat er beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung\n\nund zur Zahlung einer Vertragsstrafe zu verurteilen sowie ihre Schadensersatz-\n\npflicht festzustellen.\n\nDie Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, ihre Patienten könnten\n\nauch Leistungen in Anspruch nehmen, die einen stationären Aufenthalt erfor-\n\nderlich machten. Die für Ärzte geltenden Werbebeschränkungen seien auf ihren\n\nBetrieb, der insoweit rechtlich einem Sanatorium gleichzustellen sei, nicht an-\n\nwendbar. Ihr Betrieb sei wesentlich umfangreicher und teurer ausgestattet als\n\neine durchschnittliche Hautarztpraxis. Die Ärzte seien bei ihr mit festem Gehalt\n\nangestellt.\n\nDas Landgericht hat der Klage unter deren Abweisung im übrigen mit\n\ndem folgenden Urteilsausspruch stattgegeben:\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Geschäftsver-\nkehr mit dem Angebot ambulanter ärztlicher Leistungen in jed-\nweder Form, insbesondere mit der Bezeichnung \"Tagesklinik\", zu\n\nwerben oder werben zu lassen, insbesondere mit folgenden\nWerbeaussagen, wie \n\"S. \" Ausgabe\nÜ. vom 14. Februar 1998, 4. Juli 1998, 18. Juli 1998,\n21. November 1998 und 30. Januar 1999, nämlich\n\nin der Zeitung \n\n\"Schönheit ist das Ziel.\n Vertrauen Sie unserem Facharzt für plastische Chirurgie.\n- Face-, Stirn-Lift\n- Gesichtsstraffung\n- Brustverkleinerung/Fettabsaugung\n- Bodycontouring/Fettabsaugung\n- Nase-/Kinn-/Lippen-Modelling\n- Bauchdecken-/Oberschenkelstraffung\n- Haartransplantation\n\nK. \n Tagesklinik GmbH\n L. ,\nTel.: \"\n\nund\n\n \"Akne, Haarausfall, Cellulite, Altershaut\n\nmüssen Sie nicht länger stören.\nDie Ursache dafür sind meistens Störungen des harmonischen\nWechselspiels Ihrer Hormone.\n\nDagegen setzen wir mit Erfolg die\nK. -Therapien der Hormonkosmetik ein.\nSie fühlen sich wieder wohl in Ihrer Haut und mit Ihren Haaren.\n\nUnsere Ärzte beraten Sie gerne.\n\nK. \n Tagesklinik\n L. \n ,\nTel.: \"\n\nund\n\n\"Ästhetische Medizin - Sanfte Schönheitschirurgie\n\nFettabsaugen\nGesichtskorrekturen\nBrustkorrekturen\nHautstraffung\nHautverjüngung\nNarbenentfernung Laserbehandlungen\nsanfte mikrochirurgische Krampfadernoperationen\n\nWir sind Ihre Partner für Schönheit und Vitalität.\n\nInfo-Hotline:\n\nK. Tagesklinik\n L. ,\nTel.: \".\n\n2. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die unter Ziffer 1\ndieses Urteils ausgesprochene Verfügung innerhalb eines Mo-\nnats nach Zustellung des Urteils an die Beklagte auf deren Ko-\nsten in der Zeitung \"S. \", Ausgabe Ü. , in gleicher Schrift\nund Größe wie die streitgegenständlichen Anzeigen der Beklag-\nten bekanntzumachen.\n\n3. Die Beklagte hat dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, seit\nwann und in welchem Umfang sie für ambulante ärztliche Lei-\nstungen geworben hat oder hat werben lassen.\n\n4. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger\nallen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Werbung der\nBeklagten entgegen Ziffer 1 dieses Urteils entstanden ist und/\noder noch entstehen wird.\n\nDen Vertragsstrafenanspruch hat das Landgericht abgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Revision der Beklagten gegen diese Entscheidung hat der Senat\n\nteilweise angenommen. Er hat sie nicht angenommen, soweit sie sich gegen\n\ndie Verurteilung der Beklagten wegen der Benutzung des Begriffs \"Tagesklinik\"\n\ngerichtet hat.\n\nDer Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit im Revisions-\n\nverfahren noch von Bedeutung, wie folgt begründet:\n\nDie vom Kläger beanstandete Werbung sei wettbewerbswidrig im Sinne\n\ndes § 1 UWG, weil sie mit den Werbebeschränkungen, denen Ärzte nach § 27\n\nder Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 14. Janu-\n\nar 1998 unterlägen, nicht vereinbar sei. Nach dieser Bestimmung sei es Ärztin-\n\nnen und Ärzten untersagt, für ihre berufliche Tätigkeit zu werben und eine ihnen\n\nverbotene Werbung durch andere zu veranlassen oder zu dulden. In den An-\n\nzeigen der Beklagten würden nicht nur die angebotenen medizinischen Lei-\n\nstungen hervorgehoben, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten (\"Vertrauen Sie\n\nunserem Facharzt für plastische Chirurgie\", \"Unsere Ärzte beraten Sie gerne\").\n\nAls juristische Person sei die Beklagte zwar nicht Adressatin der stan-\n\ndesrechtlichen Werbebeschränkungen für Ärzte, sie habe aber an dem wettbe-\n\nwerbswidrigen Verhalten ihrer Ärzte mitgewirkt. Die Ehefrau ihres Geschäftsfüh-\n\nrers, die bei der Beklagten als Ärztin angestellt sei, dulde die ihr verbotene\n\nWerbung und nehme an deren wirtschaftlichem Erfolg teil.\n\nDem Kläger sei in seinem Interesse und zur Aufklärung der Öffentlichkeit\n\ndas Recht zur Urteilsveröffentlichung zuzusprechen. Ebenso seien die Anträge\n\nauf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und auf deren Verur-\n\nteilung zur Auskunftserteilung begründet.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags soll der Beklagten ver-\n\nboten werden, im Geschäftsverkehr mit dem Angebot ambulanter ärztlicher Lei-\n\nstungen in jedweder Form zu werben oder werben zu lassen. Insoweit ist der\n\nUnterlassungsantrag als unbegründet abzuweisen.\n\na) Die Beklagte unterliegt als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht\n\nden für Ärzten geltenden Werbebeschränkungen. Sie handelt allerdings wett-\n\nbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie durch eine Werbemaßnahme\n\nals Störer dazu beiträgt, daß bei ihr angestellte Ärzte gegen die Werbebe-\n\nschränkungen verstoßen, denen sie nach ihrer ärztlichen Berufsordnung unter-\n\nliegen (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 40/97, GRUR 1999, 1009, 1010 =\n\nWRP 1999, 1136 - Notfalldienst \n\nfür Privatpatienten; Urt. v. 10.11.1999\n\n- I ZR 121/97, GRUR 2000, 613, 615 f. = WRP 2000, 506 - Klinik Sanssouci).\n\nNach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die\n\nEhefrau des Geschäftsführers der Beklagten, die bei dieser als Ärztin angestellt\n\nist, die beanstandete Werbung geduldet.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es Ärzten jedoch nicht\n\nvollständig untersagt, für ihre ärztliche Tätigkeit zu werben oder eine solche\n\nWerbung zu dulden. Das dem Hauptteil des Unterlassungsantrags entspre-\n\nchende Werbeverbot kann nicht aufrechterhalten werden, weil es auch eine\n\nWerbung mit sachlichen berufsbezogenen Informationen untersagt.\n\nIm Zeitpunkt der konkret beanstandeten Werbung galt nichts anderes.\n\nDie für Ärzte in Baden-Württemberg geltenden Werbebeschränkungen waren\n\ndamals in § 27 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württem-\n\nberg vom 14. Januar 1998 wie folgt geregelt:\n\n\"§ 27 Unerlaubte Werbung, erlaubte sachliche Information über die\n berufliche Tätigkeit\n\n(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen für ihre berufliche Tätigkeit oder die\nberufliche Tätigkeit anderer Ärztinnen und Ärzte nicht werben.\nSachliche Informationen sind in Form, Inhalt und Umfang ge-\nmäß den Grundsätzen des Kapitels D Nr. 1-6 zulässig.\n\n(2) Ärztinnen und Ärzte dürfen eine ihnen verbotene Werbung\ndurch andere weder veranlassen noch dulden. Dies gilt auch für\ndie anpreisende Herausstellung von Ärztinnen und Ärzten in\nAnkündigungen von Sanatorien, Kliniken, Institutionen oder an-\nderen Unternehmen. Ärztinnen und Ärzte dürfen es nicht dul-\nden, daß Berichte oder Bildberichte mit werbender Herausstel-\nlung ihrer ärztlichen Tätigkeit unter Verwendung ihrer Namen,\nBilder oder ihrer Anschrift veröffentlicht werden.\"\n\nIm Hinblick auf die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) war\n\ndiese Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut nicht dahin auszulegen, daß jede\n\nWerbung unzulässig ist. Verboten war nur eine berufswidrige Werbung, nicht\n\ndagegen interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen\n\nIrrtum erregen (vgl. BVerfGE 71, 162, 164, 174 = GRUR 1986, 382, 385\n\n- Arztwerbung; BVerfG WRP 2001, 1437, 1439 - Zahnarztsuchservice; BVerfG\n\nWRP 2002, 521, 522 - Tierarztwerbung; BGH GRUR 1999, 1009, 1010 - Not-\n\nfalldienst für Privatpatienten).\n\nDie mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft getretene Neufassung des\n\n§ 27 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (ÄBW\n\n2003, 128, 129; im folgenden: BOÄ Baden-Württemberg 2003), die bei der Be-\n\nurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs auch im Revi-\n\nsionsverfahren zu beachten ist, trägt dem Rechnung. Diese Vorschrift hat, so-\n\nweit für das Verfahren von Bedeutung, folgenden Wortlaut:\n\n\"§ 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung\n\n(1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist\nes, den Patientenschutz durch sachgerechte und angemessene\nInformation zu gewährleisten und eine dem Selbstverständnis\ndes Arztes zuwiderlaufende Kommerzialisierung des Arztberu-\nfes zu vermeiden.\n\n(2) Auf dieser Grundlage sind Ärztinnen und Ärzten sachliche be-\nrufsbezogene Informationen gestattet. Insbesondere können sie\n1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene, führbare Be-\n\nzeichnungen,\n\n2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene\n\nQualifikationen,\n\n3. Tätigkeitsschwerpunkte\nund\n4. organisatorische Hinweise\nankündigen.\nDie nach Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der\nnach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt wer-\nden. Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig.\nAndere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur\nangekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen\nnach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikatio-\nnen verwechselt werden können.\nDer Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten muss jeweils der Zu-\nsatz \"Tätigkeitsschwerpunkt\" vorangestellt werden.\nDie Angaben nach Nr. 1 - 3 sind nur zulässig, wenn die Ärztin/\nder Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich aus-\nübt.\n\n(3) Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. Be-\nrufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder\nvergleichende Werbung. Ärztinnen und Ärzte dürfen eine sol-\nche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden.\nWerbeverbote aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben un-\nberührt.\"\n\n2. Die Untersagung der konkret beanstandeten Anzeigenwerbung kann\n\nmit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ebenfalls nicht aufrecht-\n\nerhalten werden, soweit sie nach dem Verbot der Werbung mit \"Tagesklinik\"\n\nnoch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Das Berufungsgericht hat das\n\nUnterlassungsgebot auch insoweit mit der allgemeinen Erwägung begründet,\n\ndaß die Beklagte mit ihren Anzeigen unter Duldung der bei ihr angestellten\n\nÄrzte für ambulante ärztliche Leistungen geworben habe. Diese Begründung\n\nträgt - wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht - das ausgespro-\n\nchene Verbot jedoch nicht. Die Beurteilung, ob und gegebenenfalls inwieweit\n\ndie mit dem Unterlassungsantrag angegriffenen Anzeigen als wettbewerbs-\n\nwidrig zu untersagen sind, hängt danach davon ab, ob diese nach ihrem kon-\n\nkreten Inhalt wettbewerbswidrig sind.\n\n3. Von den beanstandeten Anzeigen (\"Schönheit ist das Ziel\") ist die er-\n\nste - wie der Senat bereits selbst entscheiden kann - nicht wettbewerbswidrig\n\nim Sinne des § 1 UWG.\n\na) Berufswidrig ist eine Werbung, die keine interessengerechte und\n\nsachangemessene Information darstellt (BVerfG WRP 2002, 521, 522 - Tier-\n\narztwerbung). Die beanstandete Werbung ist nicht schon deshalb als berufswid-\n\nrig anzusehen, weil sie als Zeitungsanzeige erschienen ist. Nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Angehörigen der freien\n\nBerufe grundsätzlich auch in dieser Form werben, sofern die Anzeigen nicht\n\nnach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken. Eine Beschränkung ist\n\nnur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn dem Schutz der Berufsfreiheit\n\ndurch eine Würdigung aller maßgeblichen Umstände angemessen Rechnung\n\ngetragen wird. Format, Auflage und Leserkreis der Zeitung können dabei eben-\n\nso bedeutsam sein wie ihr Charakter und ihre Aufmachung (BVerfG WRP 2002,\n\n521, 523 - Tierarztwerbung). Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Lei-\n\nstungen beworben werden, die in vergleichbarer Weise auch von anderen nie-\n\ndergelassenen Ärzten erbracht werden \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000\n\n- I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 184 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika).\n\nb) Die in einer örtlichen Ausgabe der Zeitung \"S. \" erschienene An-\n\nzeige mit der Überschrift \"Schönheit ist das Ziel\" ist danach nicht als wettbe-\n\nwerbswidrig zu beurteilen. Die Sätze \"Schönheit ist das Ziel\" und \"Vertrauen Sie\n\nunserem Facharzt für plastische Chirurgie\" werben zwar in allgemeiner Form für\n\ndie Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen und verlassen den Rahmen\n\neiner sachangemessenen Information; als Werbesprüche heben sie die eigenen\n\nLeistungen aber nicht - insbesondere auch nicht gegenüber den Leistungen\n\nanderer - in einer Weise hervor, die als anpreisend beurteilt werden müßte.\n\nc) Das Verbot der Anzeige \"Schönheit ist das Ziel\" kann auch nicht mit\n\nanderer Begründung aufrechterhalten werden.\n\naa) Die Revisionserwiderung kann nicht damit gehört werden, der Kläger\n\nhätte nach einem gerichtlichen Hinweis geltend gemacht, die beanstandeten\n\nAnzeigen erweckten den irreführenden Eindruck, die beworbenen Leistungen\n\nwürden in Räumen an der angegebenen Adresse erbracht; tatsächlich würden\n\njedoch zumindest die beworbenen schönheitschirurgischen Eingriffe weit ent-\n\nfernt von den Geschäftsräumen der Beklagten in T. durchgeführt. Dieses\n\nVorbringen ist revisionsrechtlich unbeachtlich, weil auf diese Weise - im Revisi-\n\nonsverfahren unzulässig - ein neuer Streitgegenstand eingeführt werden soll.\n\nBei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bestimmt sich der Streit-\n\ngegenstand nach dem Antrag und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt.\n\nBei einer auf eine Irreführung gestützten Klage setzt sich der maßgebliche Le-\n\nbenssachverhalt - ungeachtet der rechtlichen Würdigung, die dem Gericht ob-\n\nliegt - aus der beanstandeten Werbemaßnahme und der - nach der Behauptung\n\ndes Klägers - dadurch erzeugten Fehlvorstellung der angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise zusammen. Demgemäß ist bei einer Anzeige, die eine Mehrzahl\n\nvon Werbeangaben enthält, für die Bestimmung des Streitgegenstands von\n\nmaßgeblicher Bedeutung, welche von diesen in der Klage als irreführend bean-\n\nstandet wird; dabei wird der Streitgegenstand durch die Behauptung einer be-\n\nstimmten Fehlvorstellung weiter eingegrenzt (vgl. BGH GRUR 2001, 181, 182\n\n- dentalästhetika; vgl. weiter BGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 283/99, GRUR 2002,\n\n725, 727 = WRP 2002, 682 - Haar-Transplantationen). Danach wird mit der Be-\n\nhauptung, der Unterlassungsantrag sei auch wegen Irreführung über den Be-\n\nhandlungsort begründet, ein eigener prozessualer Anspruch geltend gemacht.\n\nDas Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen hat jedoch keinen An-\n\nhaltspunkt dafür geboten, daß er auch diesen zur Entscheidung stellen wollte.\n\nFür das Berufungsgericht bestand daher nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F.\n\nkein Anlaß, ihn auf diese Möglichkeit hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2000 -\n\n I ZR 216/98, GRUR \n\n2001, \n\n352, \n\n354 \n\n= WRP \n\n2001, \n\n394 \n\n-\n\n Kompressionsstrümpfe; Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 439\n\n= WRP 2003, 384, 389 - Feldenkrais).\n\nbb) Das Vorbringen der Revisionserwiderung, die Beklagte habe auch\n\ndeshalb irreführend geworben, weil sie die angebotenen Leistungen seinerzeit\n\nnicht durchweg habe erbringen können, betrifft ebenfalls einen eigenen Streit-\n\ngegenstand. Der Kläger hat zwar diese Behauptung irreführender Werbung im\n\nRahmen seiner erfolgreichen Beanstandung der Werbung der Beklagten mit\n\n\"Tagesklinik\" bereits in einem seiner Schriftsätze aufgestellt; er hat sie aber,\n\nobwohl er insoweit darlegungs- und beweisbelastet war, nicht näher substanti-\n\niert, insbesondere nicht angegeben, auf welche konkreten Leistungen sich sei-\n\nne Behauptung beziehen sollte. Der Kläger hat es damit in den Vorinstanzen\n\nunterlassen, diesen selbständigen Streitgegenstand - wie erforderlich (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557\n\n- Stundung ohne Aufpreis; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und\n\nVerfahren, 8. Aufl., Kap. 46 Rdn. 5) - zweifelsfrei in das Verfahren einzuführen.\n\n4. Die Beurteilung, ob und gegebenenfalls inwieweit die mit dem Unter-\n\nlassungsantrag angegriffenen weiteren Anzeigen als wettbewerbswidrig zu un-\n\ntersagen sind, hängt davon ab, ob diese - wie der Kläger geltend macht - nach\n\nihrem konkreten Inhalt als anpreisend anzusehen sind. Diese Prüfung, zu der\n\nauch weitere Feststellungen erforderlich sind, hat das Berufungsgericht - von\n\nseinem Standpunkt aus zu Recht - unterlassen; sie wird nunmehr vorzunehmen\n\nsein.\n\nBei der Beurteilung, inwieweit die Anzeige, in der für den Einsatz der\n\n\"K. -Therapien der Hormonkosmetik\" zur Behandlung von Akne, Haarausfall,\n\nCellulitis und Altershaut geworben wird, wettbewerbswidrig ist, könnte gegebe-\n\nnenfalls auch von Bedeutung sein, in welchem Umfang der Anzeige Erfolgsver-\n\nsprechen zu entnehmen sind (vgl. dazu § 3 Nr. 2 Buchst. a HWG).\n\nBei der Anzeige \"Ästhetische Medizin - Sanfte Schönheitschirurgie\" wird\n\nu.a. zu prüfen sein, ob die Werbung mit einer \"sanften Chirurgie\", soweit sie auf\n\ndie angebotenen Leistungen bezogen ist, im Hinblick auf Art und Umfang des\n\njeweils erforderlichen Eingriffs als anpreisend zu beurteilen ist.\n\n5. Die Verurteilung der Beklagten gemäß den Nebenansprüchen des\n\nKlägers kann danach ebenfalls keinen Bestand haben. Die Anträge sind unbe-\n\ngründet, soweit sie sich auf den abzuweisenden Hauptteil des Unterlassungs-\n\nantrags des Klägers und die Anzeige mit der Überschrift \"Schönheit ist das Ziel\"\n\nbeziehen. Im übrigen wird ihre Begründetheit im wiedereröffneten Berufungs-\n\nverfahren erneut zu prüfen sein.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_217-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/i-zr-217-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_217-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_217-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/i-zr-217-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_217-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:24:40.555790+00:00"}}