{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_214-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"I ZR 214/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Mai 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Alt Luxem- burg UWG § 1 Die wettbewerbsrechtliche Haftung für den Vertrieb wettbewerbswidrig nach- geahmter, für den Endabnehmer bestimmter Produkte beginnt bereits mit de- ren Auslieferung an den Zwischenhändler.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 214/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n15. Mai 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\n Alt Luxem-\n\nburg\n\nUWG § 1\n\nDie wettbewerbsrechtliche Haftung für den Vertrieb wettbewerbswidrig nach-\n\ngeahmter, für den Endabnehmer bestimmter Produkte beginnt bereits mit de-\n\nren Auslieferung an den Zwischenhändler.\n\nBGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 214/00 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 11. August 2000 im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin befaßt sich schwerpunktmäßig mit der Herstellung und dem\n\nVertrieb von Porzellan- und Keramikerzeugnissen. Zu ihrer Produktpalette ge-\n\nhört auch ein Kaffee- und Tafelservice, das jetzt unter der Bezeichnung \"Alt\n\nLuxemburg\" angeboten wird. Das Dekor dieses Geschirrs, welches seit 1975 in\n\nunveränderter Aufmachung verwendet wird, beruht auf einem aus dem Jahre\n\n1770 stammenden Entwurf.\n\nDie T. Versand Aktiengesellschaft (im folgenden: T.-AG) bot in der im\n\nAugust 1998 erschienenen Ausgabe ihres \"T. Bestellmagazins\" unter der\n\nBezeichnung \"Alt Lüneburg\" Kaffee- und Tafelgeschirre an, die auch in den Fi-\n\nlialen der T. GmbH (im folgenden: T.-GmbH) erhältlich waren.\n\nHerstellerin des von den vorbezeichneten Unternehmen der T. -Gruppe im\n\nAugust 1998 angebotenen Geschirrs \"Alt Lüneburg\" war die Beklagte. Die Fer-\n\ntigung und Auslieferung der Produkte seitens der Beklagten erfolgte im Auftrag\n\nder T.-GmbH.\n\nDie Klägerin sieht in der Produktion der Kaffee- und Tafelgeschirre \"Alt\n\nLüneburg\" eine nach § 1 UWG unzulässige unlautere Nachahmung ihres Ser-\n\nvice \"Alt Luxemburg\". Sie hat die oben benannten Unternehmen der T. -\n\nGruppe sowie die T. Holding Aktiengesellschaft erfolgreich auf Unterlassung\n\ndes Angebots oder Inverkehrbringens des Geschirrs \"Alt Lüneburg\" und auf\n\nAuskunftserteilung in Anspruch genommen. Ferner wurde die Verpflichtung der\n\nin jenem Verfahren Beklagten zum Schadensersatz festgestellt (LG Köln\n\n- 31 O 738/98 = OLG Köln - 6 U 42/99).\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit geht die Klägerin gegen die Beklagte als\n\nHerstellerin des von der T.-AG und der T.-GmbH angebotenen und vertriebe-\n\nnen Geschirrs \"Alt Lüneburg\" vor. Sie hat die Beklagte ursprünglich auf Unter-\n\nlassung des Herstellens, Inverkehrbringens oder Vertriebs dieses Kaffee- und\n\nTafelgeschirrs sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch\n\ngenommen. Ferner hat die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzver-\n\npflichtung der Beklagten begehrt.\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat sich die\n\nBeklagte strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, unter der Bezeichnung \"Alt\n\nLüneburg\" ein Kaffeeservice und/oder Tafelservice in der Aufmachung des\n\nstreitgegenständlichen Dekors in den Verkehr zu bringen oder zu vertreiben.\n\nDaraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungs-\n\nbegehrens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\nDem Klagebegehren auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie\n\nFeststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hat das Landge-\n\nricht stattgegeben.\n\nIn der Berufungsinstanz hat die Klägerin sowohl den Auskunfts- und\n\nRechnungslegungsantrag als auch ihr Begehren auf Feststellung der Scha-\n\ndensersatzverpflichtung der Beklagten zeitlich auf den Zeitraum ab 1. August\n\n1997 beschränkt.\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstin-\n\nstanzliche Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen dahinge-\n\nhend abgeändert, daß die Beklagte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le-\n\ngen hat, in welchem Umfang sie seit dem 1. August 1998 unter der Bezeich-\n\nnung \"Alt Lüneburg\" ein Kaffeeservice und/oder Tafelservice in den Verkehr\n\ngebracht oder vertrieben hat. Die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung\n\nhat das Berufungsgericht dementsprechend auf seit dem 1. August 1998 von\n\nder Beklagten begangene Verletzungshandlungen begrenzt.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\ndie Klägerin ihr Begehren auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie\n\nFeststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten weiter, soweit das\n\nBerufungsgericht dem nicht entsprochen hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Beklagten herge-\n\nstellten und in den Verkehr gebrachten Kaffee- und Tafelgeschirre des Dekors\n\n\"Alt Lüneburg\" stellten sich unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieb-\n\nlichen Herkunftstäuschung i.S. von § 1 UWG als wettbewerbswidrige Nachah-\n\nmungen des Porzellans \"Alt Luxemburg\" der Klägerin dar. Die Klägerin könne\n\ndaher von der Beklagten dem Grunde nach Auskunft und Rechnungslegung\n\nsowie die Feststellung verlangen, daß die Beklagte zum Ersatz des Schadens\n\nverpflichtet sei, der ihr aus dem Inverkehrbringen oder dem Vertrieb des Ge-\n\nschirrs \"Alt Lüneburg\" entstanden sei oder noch entstehen werde.\n\nDie der Klägerin zustehenden Ansprüche seien allerdings erst ab dem\n\n1. August 1998 begründet, da für den Beginn der Haftung der Beklagten der\n\nZeitpunkt der ersten bekannten Verletzungshandlung maßgeblich sei. Im\n\nStreitfall sei dieser Zeitpunkt auf die Aufnahme des Geschirrs \"Alt Lüneburg\" in\n\ndas im August 1998 erschienene \"T. Bestellmagazin\" zu datieren, mit dem\n\ndas Angebot und der Vertrieb des angegriffenen Porzellans bundesweit begon-\n\nnen worden sei.\n\nII. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden die dem\n\nGrunde nach gerechtfertigten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungsle-\n\ngung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung erst ab 1. August 1998\n\nzu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat - für die revisionsrechtliche Beurteilung bin-\n\ndend - angenommen, daß der Klägerin aus § 1 UWG i.V. mit § 242 BGB dem\n\nGrunde nach Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegen\n\ndie Beklagte zustehen, da die Beklagte sich durch das Inverkehrbringen oder\n\nden Vertrieb des Geschirrs \"Alt Lüneburg\" in der streitgegenständlich angegrif-\n\nfenen Gestaltung gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht hat\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307, 308 - Gaby). Der\n\nrevisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt das Berufungsurteil nur, soweit darin\n\nabweichend vom Antrag der Klägerin, die Schadensersatzfeststellung, Aus-\n\nkunftserteilung und Rechnungslegung ab dem 1. August 1997 begehrt hat, auf\n\nden Zeitpunkt des 1. August 1998 abgestellt und das weiterreichende Begehren\n\nabgewiesen worden ist.\n\nDas Berufungsgericht ist dabei von dem von der Revision nicht in Frage\n\ngestellten Grundsatz der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, wonach\n\nein Schadensersatzanspruch, der - wie hier - aus dem (schuldhaften) Vertrieb\n\noder sonstigem Inverkehrbringen eines wettbewerbswidrig nachgeahmten Pro-\n\ndukts hergeleitet wird, grundsätzlich frühestens ab dem Zeitpunkt des Beginns\n\nder behaupteten Verletzungshandlungen begründet sein kann. Nach dieser\n\nRechtsprechung bedürfen die der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs\n\ndienenden Hilfsanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung der zeitli-\n\nchen Beschränkung auf den Zeitpunkt, für den eine Verletzungshandlung erst-\n\nmalig schlüssig vorgetragen ist. Ob und wann eine solche begangen worden ist,\n\nhat - als anspruchsbegründende Tatsache - der Gläubiger im Prozeß schlüssig\n\nvorzutragen (vgl. BGH GRUR 1988, 307, 308 - Gaby; BGH, Urt. v. 21.3.1991\n\n- I ZR 158/89, GRUR 1992, 523, 525 = WRP 1991, 575 - Betonsteinelemente;\n\nUrt. v. 29.9.1994 - I ZR 114/84, GRUR 1995, 50, 54 - Indorektal/Indohexal).\n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, wonach die erste Verletzungshandlung der Beklagten auf den\n\n1. August 1998 zu datieren sei, weil die Aufnahme des Geschirrs \"Alt Lüneburg\"\n\nin das T. Bestellmagazin, mit der der bundesweite Vertrieb des angegriffenen\n\nPorzellans begonnen habe, im August 1998 erfolgt sei. Die von der Klägerin\n\nerstrebte Vorverlagerung der ersten bekannten Verletzungshandlung der Be-\n\nklagten auf den 1. August 1997 hat das Berufungsgericht für unbegründet er-\n\nachtet, da sich der Zeitpunkt, ab dem die Beklagte mit der Auslieferung des Ge-\n\nschirrs \"Alt Lüneburg\" an die T.-AG und die T.-GmbH begonnen habe, mangels\n\nkonkreter Anhaltspunkte nicht mit der gebotenen Zuverlässigkeit bestimmen\n\nlasse. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-\n\nfolg.\n\na) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es für den Beginn der\n\nHaftung der Beklagten darauf ankommt, wann diese das Geschirr \"Alt Lüne-\n\nburg\" in den Verkehr gebracht bzw. mit dem Vertrieb begonnen hat. Nach dem\n\neigenen Vorbringen der Beklagten ist dies bereits vor dem 1. August 1998 in\n\nerheblichem Umfang geschehen. Das hätte das Berufungsgericht - wie die Re-\n\nvision mit Recht rügt - berücksichtigen müssen. Der Ansicht der Revisionserwi-\n\nderung, eine wettbewerbsrechtliche Haftung wegen Vertriebs wettbewerblich\n\neigenartiger Produkte komme erst in Betracht, wenn die Ware an die Endab-\n\nnehmer abgesetzt werde, da erst diese einer Herkunftstäuschung erlägen, kann\n\nnicht beigetreten werden. Das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten\n\nliegt darin, daß diese mit dem Vertrieb der beanstandeten Erzeugnisse von\n\nwettbewerblicher Eigenart die Gefahr der Täuschung über deren Herkunft be-\n\ngründet. Ob der Zwischenhändler dieser Täuschung erliegt, ist dabei ohne Be-\n\nlang.\n\nDie Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung vom 8. März 2000 vor-\n\ngetragen, sie mache sich den gesamten Sachvortrag der Beklagten (Unterneh-\n\nmen der T. -Gruppe) des unter dem Aktenzeichen 6 U 42/99 bei dem Ober-\n\nlandesgericht Köln geführten Rechtsstreits zu eigen. Dies gelte insbesondere\n\nfür deren Berufungsbegründung vom 7. Juni 1999, die sie ihrer Berufungsbe-\n\ngründung als Anlage beifüge. Aus der von der Beklagten in Bezug genomme-\n\nnen Berufungsbegründung ergibt sich, daß die Unternehmen der T. -Gruppe\n\nbereits vor dem 1. August 1998 mit dem Vertrieb des Geschirrs \"Alt Lüneburg\"\n\nbegonnen hatten, nämlich während einer ab dem 29. Juli 1998 stattfindenden\n\nsogenannten Pilotphase. Ab diesem Zeitpunkt hat die T.-AG im Versandhandel\n\n5.365 Kaffee-Service (20-teilig), 1.940 Kaffeeservice (21-teilig) sowie 5.170\n\nTafel-Service der streitbefangenen Art abgesetzt. Darüber hinaus sind schon\n\nvor dem 29. Juli 1998 in den T. -Pilot-Filialen 293 Kaffee-Service (20-teilig),\n\n93 Kaffee-Service (21-teilig) und 239 Tafel-Service verkauft worden.\n\nDa der Vertrieb des in Rede stehenden Geschirrs durch die T. -\n\nUnternehmen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bereits vor dem\n\n1. August 1998 begonnen hatte, mußte die Auslieferung seitens der Beklagten\n\nan T. ebenfalls vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben. Denn erfahrungs-\n\ngemäß hat das eine Verkaufsaktion durchführende Unternehmen die Waren bei\n\neinem bundesweiten Angebot zu einem großen Teil bereits auf Lager, bevor der\n\nVerkauf beginnt.\n\nb) Ferner hätte das Berufungsgericht beachten müssen, daß es der Klä-\n\ngerin mangels Einblicks in die Vertrags- und Lieferbeziehungen der Beklagten\n\nzu den Unternehmen der T. -Gruppe nicht möglich ist, den genauen Zeitpunkt\n\nzu benennen, zu dem die Beklagte mit der Auslieferung der beanstandeten Wa-\n\nre an T. begonnen hatte. Da aufgrund des eigenen Vorbringens der Beklag-\n\nten und erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden muß, daß sie das in\n\nRede stehende Geschirr bereits in einem erheblichen Zeitraum vor dem\n\n1. August 1998 in großem Umfang an T. geliefert hatte, ist es naheliegend,\n\nder Klägerin die geltend gemachten Ansprüche schon vor dem vom Berufungs-\n\ngericht angenommenen Zeitpunkt zuzubilligen. Den genauen Zeitpunkt wird das\n\nBerufungsgericht nach erneuter Würdigung aller Umstände des Streitfalls fest-\n\nzustellen haben. Dabei weist der Senat darauf hin, daß der vorliegende Fall im\n\nBlick auf die konkret behauptete Zuwiderhandlung zu einem früheren Zeitpunkt\n\nals vom Berufungsgericht angenommen, dem Senat keinen Anlaß gibt, seine\n\nRechtsprechung zur Reichweite des Auskunftsanspruchs auf einen dem festge-\n\nstellten Verletzungszeitpunkt vorgelagerten Zeitraum \n\n(vgl. dazu BGH\n\nGRUR 1988, 307, 308 - Gaby; BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola; Teplitzky, Wett-\n\nbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 38 Rdn. 7, m.w.N.)\n\nneu zu überdenken.\n\nIII. Danach war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben, soweit das Berufungsgericht zu deren Nachteil erkannt hat. Im Umfang\n\nder Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen.\n\nUllmann v. Ungern-Sternberg Starck\n\n Pokrant Büscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_214-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/i-zr-214-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_214-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_214-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/i-zr-214-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_214-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:20:09.971124+00:00"}}