{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_212-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"I ZR 212/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. März 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Umgekehrte Versteigerung II UWG § 1 Die Werbung mit einer \"umgekehrten Versteigerung\" für den Verkauf eines Ge- brauchtfahrzeugs verstößt nicht gegen § 1 UWG. Diese Werbemethode führt angesichts der im allgemeinen mit einem Gebrauchtwagenkauf verbundenen beträchtlichen Investition beim verständigen Verbraucher erfahrungsgemäß nicht dazu, daß er von einer Prüfung der Preiswürdigkeit des Angebots absieht und sich wegen des \"Spiels\" zu einem Kauf verleiten läßt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 212/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n13. März 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nUmgekehrte Versteigerung II\n\nUWG § 1\n\nDie Werbung mit einer \"umgekehrten Versteigerung\" für den Verkauf eines Ge-\nbrauchtfahrzeugs verstößt nicht gegen § 1 UWG. Diese Werbemethode führt\nangesichts der im allgemeinen mit einem Gebrauchtwagenkauf verbundenen\nbeträchtlichen Investition beim verständigen Verbraucher erfahrungsgemäß\nnicht dazu, daß er von einer Prüfung der Preiswürdigkeit des Angebots absieht\nund sich wegen des \"Spiels\" zu einem Kauf verleiten läßt.\n\nBGH, Urt. v. 13. März 2003 - I ZR 212/00 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 23. August 2000 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Sie bewarb am\n\n1. September 1998 einen gebrauchten Pkw mit der nachfolgend wiedergegebe-\n\nnen Anzeige:\n\nDer klagende Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe hält die\n\nWerbung für wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil sie mit der Methode einer\n\n\"umgekehrten Versteigerung\" die Spiellust der angesprochenen Interessenten\n\nin übertriebener Weise zur Absatzförderung ausnutze. Überdies verbinde die\n\nWerbung in unlauterer Weise sogenannte aleatorische Elemente mit solchen\n\nder Wertreklame. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstat-\n\ntung von Abmahnkosten in Anspruch.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Androhung bestimmter Ord-\n\nnungsmittel verurteilt,\n\n1. es zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten\n\nWerbung, wie nachstehend wiedergegeben, beim Angebot eines\n\nKraftfahrzeuges anzukündigen:\n\n \"Autoversteigerung\n\nDieses Auto kommt unter den 'Hammer'. In jeder Woche, in\nder das Auto nicht verkauft wird, fällt der Preis um 300,- DM.\nAber warten sollten Sie nicht zu lange.\" (Es folgt die oben\nwiedergegebene Anzeige),\n\n2. unter Abweisung der weitergehenden Klage vorgerichtliche Ab-\n\nmahnkosten in Höhe von 296,96 DM nebst Zinsen an den Kläger\n\nzu zahlen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.\n\nMit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte be-\n\nantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten Anzeige keine gegen\n\n§ 1 UWG verstoßende Werbung erblickt. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie beanstandete Werbung gehe ihrem Charakter und Inhalt nach nicht\n\nüber eine zulässige Aufmerksamkeitswerbung und über ein hinzunehmendes,\n\njeder Werbung innewohnendes, Anlocken von Kaufinteressenten hinaus. Die\n\nAnzeige der Beklagten \"teste\" lediglich in besonders prononcierter Weise die\n\nNachfragereaktion des Publikums, indem bei fehlender Resonanz der Preis für\n\nden angebotenen Gebrauchtwagen um wöchentlich 300 DM gesenkt werde, um\n\nauf diese Weise die Nachfrage von neuem anzuregen. So werde die Anzeige\n\nvon einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen\n\nDurchschnittsverbraucher, von dem bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen\n\nsei, auch verstanden. Die Spielleidenschaft werde durch die streitgegenständli-\n\nche Werbung weder geweckt, noch für wettbewerbsfremde Zwecke ausgenutzt.\n\nDer Umstand, daß der beworbene Pkw im Falle eines zu langen Wartens mit\n\nder Kaufentscheidung bereits verkauft sein könnte, sei kein spezifisches\n\n\"Glücks\"- oder \"Gewinnspiel\"-Element. Dieses Risiko ergebe sich vielmehr al-\n\nlein daraus, daß sich das Angebot auf einen einzelnen Gegenstand beziehe.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die\n\nangegriffene Werbung nicht gegen § 1 UWG verstößt.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß weder\n\nder Einsatz von Elementen der Wertreklame im Rahmen einer Werbeanzeige\n\nnoch der hiervon möglicherweise ausgehende sogenannte aleatorische Reiz für\n\nsich allein ausreichen, um eine Werbemaßnahme als unlauter i.S. von § 1 UWG\n\nerscheinen zu lassen. Es müssen vielmehr zusätzliche, besondere Umstände\n\nvorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S. von § 1 UWG rechtfertigen\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000,\n\n724 - Space Fidelity Peep-Show). Wettbewerbswidrig ist die Werbung erst\n\ndann, wenn der Einsatz aleatorischer Reize dazu führt, die freie Entschließung\n\nder angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu beeinflussen, daß ein\n\nKaufentschluß nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeb-\n\nlich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt\n\nwird (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 180/87, GRUR 1989, 757 = WRP 1989,\n\n799 - McBacon; Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP\n\n1998, 724 - Rubbelaktion; BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-\n\nShow).\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechts-\n\nfehlerfrei angenommen, daß die für ein Verbot der in Rede stehenden Werbe-\n\nmethode gemäß § 1 UWG erforderlichen besonderen Unlauterkeitsumstände\n\nnicht vorliegen.\n\na) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde\n\ngelegt, daß die beanstandete Werbeanzeige aleatorische Elemente enthält.\n\nDiese liegen darin, daß bei der angekündigten \"umgekehrten Versteigerung\"\n\ndes gebrauchten Kraftfahrzeugs der Kaufpreis in zuvor bestimmten zeitlichen\n\nAbständen um einen ebenfalls vorher bestimmten Betrag sinkt und der Zu-\n\nschlag demjenigen erteilt wird, der zuerst den aktuellen Preis akzeptiert. Im\n\nStreitfall bedeutet dies eine Verbilligung des Kaufpreises um 300 DM wöchent-\n\nlich, so daß der von der Anzeige ausgehende Anreiz zur näheren Befassung\n\nmit dem Angebot der Beklagten mit jeder ablaufenden Woche stärker wird und\n\nmit dem wöchentlichen Anstieg der \"Gewinn\"-Chance eine steigende suggesti-\n\nve Wirkung auf den Leser ausübt.\n\nb) Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdi-\n\ngung festgestellt, allein der Anreiz, daß durch Zuwarten mit der Kaufentschei-\n\ndung ein noch höherer \"Gewinn\" erzielt werden könne, weil weniger gezahlt\n\nwerden müsse, führe bei dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und\n\nverständigen Verbraucher nicht dazu, von einer Prüfung der Preiswürdigkeit\n\ndes Angebots der Beklagten abzusehen und sich zu einem Erwerb vorrangig\n\nwegen des \"Spiels\" verleiten zu lassen. Das Werbeangebot der Beklagten\n\n\"reizt\" nicht minder als ein Angebot zu einem festen Preis dazu, mit anderen\n\nGebrauchtwagenangeboten verglichen zu werden, um zu prüfen, ob es loh-\n\nnenswert ist, sich mit dem von der Beklagten beworbenen Gebrauchtwagen\n\nnäher zu befassen und sich zu überlegen, ab welchem Preis das Angebot at-\n\ntraktiv werden wird.\n\nSoweit sich aus dem Senatsurteil vom 20. März 1986 (I ZR 228/83,\n\nGRUR 1986, 622 = WRP 1986, 381 - Umgekehrte Versteigerung I) etwas ande-\n\nres ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten.\n\nDer Annahme einer unsachlichen Beeinflussung des Kaufentschlusses\n\ndurch die beworbene wöchentliche Preisreduzierung steht vor allem entgegen,\n\ndaß die Anschaffungskosten für den angebotenen Gebrauchtwagen eine be-\n\nträchtliche Investition darstellen. Der angesprochene durchschnittlich infor-\n\nmierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher, der sich\n\nmit dem Erwerb des beworbenen Pkws befaßt, wird von dem Angebot erfah-\n\nrungsgemäß nur nach reiflicher Überlegung und Prüfung von Vergleichsange-\n\nboten, die im allgemeinen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und\n\nunschwer zugänglich sind, Gebrauch machen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1998\n\n- I ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 - 1.000,-- DM Umwelt-\n\nBonus).\n\nDie bloße Befürchtung eines potentiellen Kunden, daß ein anderer Kauf-\n\ninteressent ihm bei einem weiteren Abwarten mit der Kaufentscheidung zuvor\n\nkommen könnte, gehört - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen\n\nhat - zum Wesen des Angebots eines bestimmten Gegenstandes.\n\nDer Gewerbetreibende ist in seiner Preisgestaltung grundsätzlich frei. Er\n\nkann seine allgemein angekündigten Preise zu jedem ihm sinnvoll erscheinen-\n\nden Zeitpunkt nach Belieben erhöhen oder senken, sofern nicht Preisvorschrif-\n\nten entgegenstehen oder unlautere Begleitumstände, wie beispielsweise das\n\nsystematische Herauf- und Heruntersetzen von Preisen zur Verschleierung von\n\n\"Mondpreisen\" (Preisschaukelei), gegeben sind (vgl. Baumbach/Hefermehl,\n\nWettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 292 f.; Piper in: Köhler/Piper, UWG,\n\n3. Aufl., § 1 Rdn. 280). Dabei spielt es keine Rolle, ob der jeweils geforderte\n\nPreis einem objektiven Marktwert entspricht.\n\nc) Die angegriffene Werbemethode ist als solche nicht unlauter. Es sind\n\nkeine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sie in ihrer Häufung zu schädlichen,\n\nrechtlich zu mißbilligenden Auswüchsen im Wettbewerb führen könnte und\n\ndeshalb vorbeugend unterbunden werden müßte.\n\nIII. Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_212-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/i-zr-212-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_212-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_212-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/i-zr-212-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_212-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:14:13.281444+00:00"}}