{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_207-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-10-31","aktenzeichen":"I ZR 207/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 31. Oktober 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Dresdner Christstollen MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, § 30 Abs. 2 Nr. 2, § 97 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 102 Abs. 2 Nr. 5, § 127 a) Der Inhaber einer Kollektivmarke kann in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Rechte aus der Marke wegen eines Versto- ßes eines Verbandsmitglieds gegen die in der Markensatzung geregelten Bedingungen für die Markenbenutzung geltend machen. b) Die in § 100 Abs. 1 MarkenG enthaltene Schutzschranke soll den rechtmä- ßigen Benutzern (§ 127 MarkenG) einer geographischen Herkunftsangabe unabhängig von ihrer Verbandsmitgliedschaft eine den guten Sitten nicht widersprechende Verwendung der geographischen Herkunftsangabe er- möglichen. c) Benutzt ein Verbandsmitglied eine über die reine geographische Herkunfts- angabe weitere Elemente enthaltende Kollektivmarke, hat es sich an die in der Markensatzung angeführten Bedingungen für die Benutzung der Kol- lektivmarke zu halten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 207/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n31. Oktober 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDresdner Christstollen\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, § 30 Abs. 2 Nr. 2, § 97 Abs. 2, § 100 Abs. 1,\n§ 101 Abs. 1, § 102 Abs. 2 Nr. 5, § 127\n\na) Der Inhaber einer Kollektivmarke kann in entsprechender Anwendung des\n§ 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Rechte aus der Marke wegen eines Versto-\nßes eines Verbandsmitglieds gegen die in der Markensatzung geregelten\nBedingungen für die Markenbenutzung geltend machen.\n\nb) Die in § 100 Abs. 1 MarkenG enthaltene Schutzschranke soll den rechtmä-\nßigen Benutzern (§ 127 MarkenG) einer geographischen Herkunftsangabe\nunabhängig von ihrer Verbandsmitgliedschaft eine den guten Sitten nicht\nwidersprechende Verwendung der geographischen Herkunftsangabe er-\nmöglichen.\n\nc) Benutzt ein Verbandsmitglied eine über die reine geographische Herkunfts-\nangabe weitere Elemente enthaltende Kollektivmarke, hat es sich an die in\nder Markensatzung angeführten Bedingungen für die Benutzung der Kol-\nlektivmarke zu halten.\n\nBGH, Urt. v. 31. Oktober 2002 - I ZR 207/00 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 31. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weiter-\n\ngehenden Rechtsmittels das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Dresden vom 1. August 2000 im Kostenpunkt und im\n\nübrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt gefaßt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung\n\ndes weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landge-\n\nrichts Leipzig - 5. Zivilkammer - vom 18. Februar 2000 im\n\nKostenpunkt aufgehoben und im übrigen unter Beibehal-\n\ntung der Strafandrohung im Unterlassungsausspruch abän-\n\ndernd neu gefaßt:\n\nDie Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im ge-\n\nschäftlichen Verkehr einen mit der Verbandsmarke des\n\nSchutzverbandes \"Dresdner Stollen\" und mit dessen Qua-\n\nlitätssiegel \n\nin Übereinstimmung mit der Satzung des\n\nSchutzverbandes gekennzeichneten Stollen zugleich mit\n\n\"a. Confiserie\" zu kennzeichnen und die so gekennzeich-\n\nneten Stollen mit folgender Aufmachung in den Verkehr zu\n\nbringen:\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die\n\nBeklagten 2/3.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, der Schutzverband Dresdner Stollen, ist ein eingetragener\n\nVerein, dessen Verbandszweck in der Förderung der gewerblichen Interessen\n\nseiner Mitglieder im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von\n\nDresdner Stollen und in dem Schutz der Verbraucher von Stollen vor Irrefüh-\n\nrungen besteht. Der Kläger ist Inhaber der als Kollektivmarken für \"Stollen\" ein-\n\ngetragenen Wortmarke Nr. 39542517.4 \"Dresdner Christstollen\" und der Wort-/\n\nBildmarke Nr. 29002511, welche das vom Verband benutzte Qualitätssiegel\n\ndarstellt. Beide Marken sind in Kraft. Der Löschungsantrag des Beklagten zu 1,\n\nder damit begründet wurde, \"Dresdner Stollen\" sei als Gattungsbezeichnung für\n\nBackwaren freizuhalten, ist mit Beschluß des Deutschen Patent- und Marken-\n\namtes vom 10. Oktober 2000 zurückgewiesen worden.\n\nIn der seit dem 23. Juli 1999 geltenden Fassung seiner Satzung gestattet\n\nder Kläger seinen Mitgliedern, ihre Stollen mit den Verbandsmarken \"Dresdner\n\nStollen\" oder mit \"Dresdner Christstollen\" zu kennzeichnen. Weiter heißt es in\n\nder Satzung:\n\n§ 3 Benutzung der Verbandsmarke\n\n(1) ...\n\n(3) Soweit es die Benutzungsform angeht, ist \"Dresdner\" stets Kennzeichenbe-\nstandteil, hingegen kann der Bestandteil \"Stollen\" ergänzt und modifiziert wer-\nden, das betrifft insbesondere solche ergänzenden Hinweise wie \"Weih-\nnachts-\", \"Christ-\", aber auch Hinweise auf die besonderen Zutaten wie \"But-\nter-\", \"Mandel-\" oder \"Rosinen-\".\n\n...\n\n(5) Die Verbandsmarke hat auf der sichtbaren Oberseite der Stollenverpackung\nals dominierendes Kennzeichen zu erscheinen soweit es die Schriftgröße und\n\nfarbliche Gestaltung betrifft. Das gilt auch für die in Abs. 3 genannten Varia-\ntionen.\n\n§ 4 Benutzung weiterer Kennzeichen\n\n(1) Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, seinen Namen bzw. seine Firma auf\nmindestens einer sichtbaren Fläche der Verpackung anzubringen, wobei dies\nin der optischen Wirkung gegenüber der Verbandsmarke zurückgesetzt er-\nfolgt.\n\n(2) Neben der Verbandsmarke und seinem Namen bzw. seiner Firma ist es je-\ndem Verbandsmitglied gestattet, weitere Kennzeichen zu benutzen, wenn da-\ndurch die optische Dominanz der Verbandsmarke nicht beeinträchtigt wird.\n\nDer Beklagte zu 1 ist Inhaber einer Bäckerei in der Umgebung von Dres-\n\nden im Bereich des Schutzverbandes. Er ist Mitglied des klagenden Verbandes.\n\nEr stellt Stollen nach den vom Kläger festgelegten Rezepturen und Qualitäts-\n\nmaßstäben her. Die Beklagte zu 2, eine GmbH mit Sitz in Schleswig-Holstein,\n\nhandelt u.a. mit Back- und Konditorwaren, die sie unter der Marke \"a. \" bun-\n\ndesweit vertreibt. Sie hat die von dem Beklagten zu 1 hergestellten, verpackten\n\nund gelieferten Christstollen in der Weihnachtssaison 1999 in den Handel ge-\n\nbracht. Auf der Verpackung befinden sich die Bezeichnung \"Original Dresdner\n\nChriststollen\", das als Kollektivmarke geschützte Qualitätssiegel des Klägers\n\nund das Zeichen \"a. Confiserie\".\n\nIm Klageantrag ist die Oberseite der Verpackung mit aufgeklappter Vor-\n\nderseite wiedergegeben.\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, die von den Beklagten für den Ver-\n\ntrieb verwandte Verpackung entspreche nicht den Vorgaben der Satzung. Ne-\n\nben der Benutzung der Kollektivmarke sei es verboten, Kennzeichen von\n\nNichtmitgliedern anzubringen. Der Schutz der Kollektivmarke werde durch die\n\nVerwendung der Kennzeichen Dritter beeinträchtigt. Entgegen der Satzung do-\n\nminiere nach dem Gesamteindruck auch nicht das Zeichen \"Dresdner Christ-\n\nstollen\" gegenüber der Bezeichnung \"a. Confiserie\" der Beklagten zu 2.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\nI.\n\ndie Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-\n\nteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr einen mit\n\nder Verbandsmarke des Schutzverbandes \"Dresdner Stollen\"\n\nund mit dessen Qualitätssiegel in Übereinstimmung mit der\n\nSatzung des Schutzverbandes gekennzeichneten Stollen zu-\n\ngleich mit \"a. Confiserie\" zu kennzeichnen und die so gekenn-\n\nzeichneten Stollen in den Verkehr zu bringen, insbesondere in\n\nfolgender Aufmachung:\n\nII. 1. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu\n\nerteilen über die Anzahl und das Einzelgewicht der von ihm\n\nseit dem 1. September 1999 mit der unter I. beschriebenen\n\nKennzeichnung an die Beklagte zu 2 bzw. in deren Auftrag\n\nan Dritte ausgelieferten Stollen, aufgegliedert nach Kalen-\n\ndermonaten;\n\n 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu er-\n\nteilen, in welcher Anzahl und Einzelgewicht sie seit dem\n\n1. September 1999 die im Klageantrag zu I. bezeichneten\n\nStollen abverkauft hat;\n\n 3. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger über die Abgabe-\n\npreise der im Klageantrag zu I. bezeichneten Stollen Aus-\n\nkunft zu erteilen seit dem 1. September 1999, und zwar auf-\n\ngegliedert nach Monaten;\n\nIII. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger allen Schaden zu er-\n\nsetzen, der diesem aus den seit dem 1. September 1999 be-\n\ngangenen Handlungen gemäß Klageantrag zu I. bereits ent-\n\nstanden ist und/oder noch entstehen wird.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht,\n\ndie von ihnen gewählte Verpackung verstoße nicht gegen die Satzung des Klä-\n\ngers. Die Anbringung der Kennzeichnung von Dritten, die nicht Mitglieder des\n\nKlägers seien, sei zulässig. Die Marke der Beklagten zu 2 dominiere nicht ge-\n\ngenüber der Kollektivmarke des Klägers.\n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf den Klageantrag zu II. 3. (Auskunft\n\nüber die Abgabepreise) stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das\n\nBerufungsgericht die Klage abgewiesen.\n\nDagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er unter Aufhe-\n\nbung des Urteils des Berufungsgerichts die Zurückweisung der Berufung der\n\nBeklagten erstrebt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger geltend gemachten An-\n\nsprüche für nicht begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nZwar sei der Kläger aktivlegitimiert. Als Inhaber einer Kollektivmarke\n\nkönne er in analoger Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Ansprüche\n\ngegen seine Mitglieder geltend machen. Die gerichtliche Verfolgung der An-\n\nsprüche sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger zunächst ver-\n\neinsinterne Sanktionen habe ergreifen müssen.\n\nEine Markenverletzung, die Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5\n\ni.V. mit § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründen könne, sei jedoch nicht gegeben.\n\nDie Beklagten verstießen nicht gegen § 4 Abs. 2 der Satzung des Klä-\n\ngers. Die Vorschrift verbiete nicht die Verwendung von Drittmarken. Auch ein\n\nVerstoß gegen die nach § 4 der Satzung vorgesehene Dominanz der Kollektiv-\n\nmarke sei nicht gegeben. Diese werde durch den Aufdruck \"a. Confiserie\"\n\nnicht beeinträchtigt. Unerheblich sei es, daß der Beklagte zu 1 nach § 3 Abs. 5\n\nder Satzung verpflichtet sei, auf der Oberseite der Verpackung die Kollektiv-\n\nmarke des Klägers zu verwenden. Ein eventueller Verstoß hiergegen werde\n\nvom Kläger nicht gerügt und führe jedenfalls nicht zwangsläufig zu einer Beein-\n\nträchtigung der optischen Dominanz der Kollektivmarke. Da der Verbraucher\n\nvon der Verpackung in aller Regel neben der \"Oberseite\" auch eine der beiden\n\nStirnseiten sehe, werde die Verpackung von dem Schriftzug \"Original Dresdner\n\nChriststollen\" und dem Qualitätssiegel des Klägers dominiert. Um diese Domi-\n\nnanz zu beeinträchtigen, sei die Marke der Beklagten zu 2 zu klein und farblich\n\nzu wenig hervorstechend.\n\nAnsprüche aus §§ 1, 3 UWG bestünden nicht, da mit der Verwendung\n\nder angegriffenen Verpackung weder eine Täuschung über die geographische\n\nnoch über die betriebliche Herkunft verursacht werde. Eine Rufausbeutung i.S.\n\ndes § 1 UWG sei ebenfalls nicht gegeben. Der Beklagte zu 1 habe die Zeichen\n\nin Übereinstimmung mit der Satzung des Klägers verwendet. Da er die Kollek-\n\ntivmarke satzungsgemäß benutzt habe, seien die auf Markenrechte gestützten\n\nAnsprüche gegenüber der Beklagten zu 2 erschöpft.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nteilweise Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden\n\nlandgerichtlichen Urteils soweit die Anträge sich auf die konkrete Verletzungs-\n\nform beziehen. Im übrigen bleibt es bei der vom Berufungsgericht ausgespro-\n\nchenen Abweisung der Klage.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Unterlassungs-\n\nantrag hinreichend bestimmt.\n\na) Nach der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlas-\n\nsungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verur-\n\nteilung - nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der\n\nUmfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar\n\numrissen sind, sich die Beklagten deshalb nicht erschöpfend verteidigen kön-\n\nnen und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber\n\nüberlassen bleibt, was den Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v.\n\n26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-\n\nZentrum).\n\nb) Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag. Er ist zwar in mehrfa-\n\ncher Hinsicht auslegungsbedürftig. Der Umfang der Prüfungs- und Entschei-\n\ndungsbefugnis wird jedoch hinreichend deutlich. Der Kläger begehrt ein Verbot\n\ndes Inverkehrbringens von Stollen, die sowohl mit den Kollektivmarken \"Dresd-\n\nner Christstollen\" und \"Qualitätssiegel\" als auch mit dem Zeichen \"a. Confise-\n\nrie\" gekennzeichnet sind, jedenfalls in der im Klageantrag wiedergegebenen\n\nkonkreten Verletzungsform. Dies folgt aus dem Vorbringen des Klägers, auf das\n\ner die Klage stützt und das zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 179 = WRP 2001,\n\n1182 - Jubiläumsschnäppchen, m.w.N.). Zwar führt der Kläger im Klageantrag\n\nnicht die Klagemarke \"Dresdner Christstollen\", sondern \"Dresdner Stollen\" an.\n\nAus seinem Vorbringen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß die Klage gegen die\n\nVerwendung der Kollektivmarken zugleich mit der Bezeichnung \"a. Confiserie\"\n\nder Beklagten zu 2 gerichtet ist. Dies zieht auch die Revisionserwiderung nicht\n\nin Zweifel.\n\nAuch die Formulierung \"in Übereinstimmung mit der Satzung des\n\nSchutzverbandes gekennzeichneten Stollen\" macht den Unterlassungsantrag\n\nnicht unbestimmt. Das begehrte Verbot zielt, wie dem Vorbringen des Klägers\n\nunschwer zu entnehmen ist, gegen eine Kennzeichnung von Stollen mit dem\n\nZeichen der Beklagten zu 2, wenn diese Stollen die der Satzung des Klägers\n\nunterfallenden Zeichen tragen.\n\n2. Der Unterlassungsantrag ist allerdings nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5,\n\n§ 97 Abs. 2 MarkenG nur insoweit begründet, als er sich gegen die konkrete\n\nVerletzungsform richtet, bei der die optische Dominanz der Kollektivmarke\n\n\"Dresdner Christstollen\" des Klägers gegenüber dem Zeichen der Beklagten\n\nzu 2 nicht gewährleistet ist. Der Kläger ist nicht berechtigt, jedwede Verwen-\n\ndung einer fremden Marke im Zusammenhang mit der Benutzung der Kollek-\n\ntivmarken zu untersagen. Allein die Verwendung einer fremden Marke - hier die\n\nBezeichnung \"a. \" -, welche die nach der Satzung gebotene optische Dominanz\n\nder Kollektivmarke \"Dresdner Christstollen\" beeinträchtigt, ist zu unterlassen.\n\nDieses Verlangen kommt im Insbesondere-Antrag auf Unterlassung der kon-\n\nkreten Verletzungsform zum Ausdruck. Der Kläger hat zur Begründung des\n\nVerbots das Charakteristische der Verletzung darin gesehen, daß die Kollek-\n\ntivmarke \"Dresdner Christstollen\" gemeinsam mit dem Zeichen \"a. Confiserie\"\n\nverwendet wird. Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform macht\n\ndeutlich, daß Gegenstand des Klagebegehrens jedenfalls die Unterlassung des\n\nkonkret beanstandeten Verhaltens \n\nist \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2000\n\n- I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 = WRP 2001, 392 - 1-Pfennig-Farbbild).\n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, § 4 Abs. 2 der Satzung des\n\nKlägers enthalte kein generelles Verbot, Kennzeichen von Dritten anzubringen,\n\ndie nicht Mitglieder des Klägers sind. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erken-\n\nnen.\n\nZutreffend ist das Berufungsgericht bei der Auslegung der Satzung da-\n\nvon ausgegangen, daß diese grundsätzlich objektiv aus sich heraus auszulegen\n\nist, weil die Verfassung eines Verbandes wegen der wechselnden Mitglieder\n\naus dem Empfängerhorizont verstanden werden muß (vgl. BGHZ 47, 172, 180;\n\n106, 67, 71). Die Benutzungsregelung des § 4 Abs. 2 enthält keine Beschrän-\n\nkung der Benutzung auf Kennzeichen von Verbandsmitgliedern. Vielmehr wird\n\njedem Verbandsmitglied die Verwendung weiterer Kennzeichen gestattet, wenn\n\ndie optische Dominanz der Kollektivmarke nicht beeinträchtigt wird.\n\nAus dem Regelungszusammenhang mit § 3 und § 4 Abs. 1 der Satzung\n\nfolgt ebenfalls keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Weder den Be-\n\nnutzungsregelungen in § 3 der Satzung noch der Verpflichtung des Verbands-\n\nmitglieds, seinen Namen bzw. seine Firma auf der Verpackung anzubringen, ist\n\nein Hinweis zu entnehmen, daß allein Kennzeichen der Mitglieder des Klägers\n\nangebracht werden dürfen.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Verbot der Verwendung\n\neines verbandsfremden Kennzeichens nicht allein aus dem Ziel der Verbands-\n\nsatzung ableiten, einer Denaturierung der Kollektivmarke zum Gattungsbegriff\n\nentgegenzuwirken. Hierzu hätte es einer konkreten beschränkenden Regelung\n\nbedurft. Die vorliegende Satzung läßt auch nach Ansicht der Revision neben\n\nder Kollektivmarke jedenfalls die Benutzung weiterer Kennzeichen zu, wenn\n\nderen Inhaber ein Verbandsmitglied ist. Der von der Revision beschriebenen\n\nGefahr der Denaturierung der Kollektivmarke \"Dresdner Christstollen\" zu einem\n\nGattungsbegriff läßt sich jedoch durch eine unterschiedliche Behandlung der\n\nZeichen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern nicht begegnen.\n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Unter-\n\nlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, § 97 Abs. 2 MarkenG gegen\n\ndie Beklagten aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 der Satzung auch deshalb\n\nnicht zu, weil die auf der Verpackung angebrachten Zeichen die Dominanz der\n\nKollektivmarke \"Dresdner Christstollen\" des Klägers nicht beeinträchtigten. Dem\n\nkann nicht beigetreten werden.\n\naa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß\n\nder Kläger zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegen die Be-\n\nklagten aktivlegitimiert ist. Aus der Bestimmung des § 101 Abs. 1 MarkenG\n\nfolgt, daß der Inhaber der Kollektivmarke grundsätzlich zur Geltendmachung\n\nvon Verletzungsansprüchen im Außenverhältnis zu Dritten - hier zur Beklagten\n\nzu 2 - berechtigt ist (vgl. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 101 Rdn. 1; Ingerl/\n\nRohnke, Markengesetz, § 101 Rdn. 1; Althammer/Klaka, Markengesetz,\n\n6. Aufl., § 101 Rdn. 1; v. Schultz/Gruber, Markenrecht, § 101 Rdn. 2).\n\nIm Verhältnis zum Beklagten zu 1 folgt die Aktivlegitimation des Klägers\n\naus einer entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach\n\ndieser Vorschrift kann der Inhaber einer Marke die Rechte aus der Marke gegen\n\nden Lizenznehmer geltend machen, der die Marke in einer durch den Lizenz-\n\nvertrag nicht genehmigten Form benutzt. Die Vorschrift ist entsprechend an-\n\nwendbar auf den im Markengesetz nicht geregelten Fall des Verstoßes eines\n\nVerbandsmitglieds gegen die in der Markensatzung geregelten Bedingungen für\n\ndie Markenbenutzung der Kollektivmarke, § 102 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG (Fezer\n\naaO § 102 Rdn. 8).\n\nbb) Die Beklagten sind nicht berechtigt, die Kollektivmarke des Klägers in\n\nder angegriffenen Aufmachung auf der Verpackung der Stollen anzubringen\n\n(§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 97 Abs. 2 MarkenG).\n\n(1) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, durch den Aufdruck des Zeichens der Beklagten zu 2 werde die\n\noptische Dominanz der Kollektivmarke \"Dresdner Christstollen\" nicht beein-\n\nträchtigt.\n\nDas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die Verbandsmarke\n\n\"Dresdner Christstollen\" großflächig in goldener Schrift auf der Vorder-, der\n\nRück- und der Unterseite der Verpackung angebracht sei, während die Marke\n\n\"a. Confiserie\" auf den beiden Seitenteilen in untergeordneter Weise in Er-\n\nscheinung trete. Zwar sei auf der Ober-/Deckelseite neben einer Stadtansicht\n\nallein das Drittzeichen \"a. Confiserie\" aufgebracht. Dem Drittzeichen komme\n\naufgrund seiner farblichen Gestaltung auch eine gewisse optische Wirkung zu.\n\nDieses Zeichen trete aber bereits aufgrund seiner Größe (ca. 3 x 3 cm auf dem\n\nca. 15 x 32 cm großen Deckel der Verpackung) kaum in Erscheinung. Da der\n\nVerbraucher von der Verpackung in aller Regel neben der Oberseite auch eine\n\nder beiden Stirnseiten sehe, werde die Verpackung von dem ca. 3 x 20 cm gro-\n\nßen Schriftzug \"Original Dresdner Christstollen\" und dem Qualitätssiegel des\n\nKlägers (ca. 7 x 5 cm) dominiert. § 4 Abs. 2 der Satzung erlaube nicht nur das\n\nAnbringen völlig untergeordneter Zeichen. Um eine Dominanz der Kollektivmar-\n\nke zu beeinträchtigen, sei die Marke der Beklagten zu 2 zu klein und farblich zu\n\nwenig hervorstechend.\n\nDiese Beurteilung des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nDas Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an eine Beeinträchtigung der\n\nDominanz der Kollektivmarke gestellt.\n\nDominanz bedeutet nach dem Wortsinn \"Vorherrschen\" oder \"Überla-\n\ngern\". Nach § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 2 der Satzung des Klägers müssen danach\n\ndie weiteren auf der Verpackung angebrachten Kennzeichen so weit zurück-\n\ntreten, daß die Kollektivmarke sämtliche übrigen Zeichen in ihrer optischen Wir-\n\nkung überlagert. Dabei gibt die Satzung in § 3 Abs. 5 selbst einen Anhalt, wie\n\ndie optische Dominanz der Kollektivmarke im Sinne der Regelung des § 4\n\nAbs. 2 herzustellen ist. Nach § 3 Abs. 5 hat die Kollektivmarke auf der sichtba-\n\nren Oberseite der Stollenverpackung als dominierendes Kennzeichen zu er-\n\nscheinen, soweit es Schriftgröße und farbliche Gestaltung betrifft. Mit der Ober-\n\nseite der Stollenverpackung ist die Oberseite des Deckelaufdrucks bezeichnet.\n\nWährend ansonsten in der Satzung allgemein von Stollenverpackung (§ 3\n\nAbs. 6) oder der sichtbaren Fläche der Verpackung (§ 4 Abs. 1) die Rede ist,\n\nführt § 3 Abs. 5 ausdrücklich die Oberseite der Stollenverpackung auf und be-\n\nzeichnet damit den Deckelaufdruck. Die Regelung des § 3 Abs. 5 der Satzung\n\nbezweckt damit ebenfalls, die Dominanz der Kollektivmarke sicherzustellen,\n\nindem sie auf der Oberseite der Verpackung und damit an hervorgehobener\n\nStelle verwendet wird.\n\nDaran fehlt es vorliegend. Die von den Beklagten verwendete Verpak-\n\nkung weist auf der Oberseite (Deckelaufdruck) die Kollektivmarke \"Dresdner\n\nChriststollen\" gar nicht auf. Auf dem Deckel der Verpackung ist vielmehr allein\n\ndas Drittzeichen \"a. Confiserie\" angebracht, das als einziges Kennzeichen auf\n\nder Oberseite der Verpackung auch durch die Farbgestaltung deutlich hervor-\n\ntritt.\n\nDie optische Dominanz der Kollektivmarke wird bei der beanstandeten\n\nVerpackung auch nicht durch die auf der Vorder- und Rückseite angebrachten\n\nZeichen \"Dresdner Christstollen\" und \"Qualitätssiegel\" des Klägers hergestellt.\n\nDiesen stehen die auf den weiteren Seitenflächen angebrachten Kennzeichen\n\nder Beklagten zu 2 gegenüber.\n\n(2) Der Verstoß gegen die Benutzungsbedingungen der Markensatzung\n\n(§ 102 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) läßt die Zustimmung des Klägers zur Verwen-\n\ndung der Kollektivmarken durch den Beklagten zu 1 entfallen. Dem Inhaber der\n\nKollektivmarken stehen in diesem Fall ebenso wie dem Lizenzgeber die allge-\n\nmeinen markenrechtlichen Ansprüche zu (vgl. Fezer aaO § 102 Rdn. 8 und 11).\n\nDem steht die Bestimmung des § 100 Abs. 1 MarkenG im Streitfall nicht\n\nentgegen. Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 Abs. 2 MarkenRL umgesetzt,\n\nwonach der den Mitgliedstaaten ermöglichte Schutz einer geographischen Her-\n\nkunftsangabe als Kollektivmarke nicht einem Dritten entgegengehalten werden\n\nkann, der zur Benutzung der geographischen Herkunftsangabe berechtigt ist\n\nund dies in einer Weise tut, welche den anständigen Gepflogenheiten in Ge-\n\nwerbe und Handel nicht widerspricht. Den rechtmäßigen Benutzern (§ 127 Mar-\n\nkenG) der geographischen Herkunftsangabe soll - unabhängig davon, ob sie\n\nMitglieder des Verbandes sind oder nicht - deren Benutzung nicht untersagt\n\nwerden können, wenn die Benutzung den guten Sitten entspricht (vgl. Begr.\n\nzum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 109 = BlPMZ 1994, Sonder-\n\nheft, S. 103). Die Vorschrift erweitert die Schutzschranken, die sich allgemein\n\nfür alle Markenarten aus § 23 MarkenG ergeben, im Falle der Eintragung einer\n\ngeographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke. Bei frei wählbaren Zei-\n\nchenelementen darf sich der rechtmäßige Benutzer der geographischen Her-\n\nkunftsangabe hinsichtlich der Darstellungsform oder der Schreibweise der Kol-\n\nlektivmarke allerdings nicht unnötig annähern (vgl. Begr. zum Regierungsent-\n\nwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 109 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 103; In-\n\ngerl/Rohnke aaO § 100 Rdn. 5).\n\nAuf die Schutzschranke des § 100 Abs. 1 MarkenG kann der Beklagte\n\nzu 1 sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er bei der Kennzeichnung\n\nder Stollen nicht nur die geographische Herkunftsangabe \"Dresdner Christstol-\n\nlen\" verwendet, sondern ebenfalls das als Kollektivmarke geschützte \"Quali-\n\ntätssiegel\".\n\nDie Benutzung des \"Qualitätssiegels\" ist dem Beklagten zu 1 zwar nicht\n\nverwehrt, da er Mitglied des klagenden Verbandes ist. Das Verbandsmitglied\n\nhat sich aber bei der Benutzung der neben einer bloßen geographischen Her-\n\nkunftsangabe weitere Elemente enthaltenden Kollektivmarke an die Markensat-\n\nzung zu halten, die den Rahmen rechtlich zulässiger Benutzungshandlungen\n\nbestimmt. Der Beklagte zu 1 kann nicht das Benutzungsrecht an den Kollektiv-\n\nmarken in Anspruch nehmen und sich zugleich - der Satzung zuwider - so ver-\n\nhalten, als existiere der Schutz der Verbandsmarken nicht. Als berechtigter au-\n\nßenstehender Dritter i.S. des § 127 MarkenG könnte er markenrechtlich nicht\n\ngehindert werden, die geographische Herkunftsangabe zu verwenden und mit\n\nZeichen Dritter zu versehen. Ob dabei die Grenzen des lauteren Verhaltens in\n\nHandel und Gewerbe eingehalten werden, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Als\n\n(berechtigtem) Außenstehenden wäre es ihm aber in jedem Fall verwehrt, die\n\nKollektivmarken \"Dresdner Christstollen\" und \"Qualitätssiegel\" zu benutzen, weil\n\nbeide zusammen von der geographischen Herkunftsangabe abweichen.\n\n(3) Der gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Unterlassungsanspruch ist\n\nnicht durch den Einwand der Erschöpfung i.S. von § 24 MarkenG ausgeschlos-\n\nsen. Der Kläger hat dem Inverkehrbringen der Stollen unter den in Rede ste-\n\nhenden Bezeichnungen nicht zugestimmt. Der Beklagte zu 1 ist zum Inverkehr-\n\nbringen der Ware unter den Kollektivmarken nicht berechtigt, weil er die Benut-\n\nzungshandlungen der Markensatzung nicht einhält.\n\n3. Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadens-\n\nersatzverpflichtung stehen dem Kläger in dem vom Landgericht zuerkannten,\n\nauf die konkrete Verletzungsform beschränkten Umfang nach § 14 Abs. 6, § 19\n\nAbs. 5 MarkenG i.V. mit § 242 BGB zu.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nPokrant\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_207-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/i-zr-207-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_207-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_207-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/i-zr-207-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_207-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:40:49.051426+00:00"}}