{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_206-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-06-26","aktenzeichen":"I ZR 206/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Juni 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle CMR Art. 23 Abs. 4; CIM Art. 40 § 3 Zu den \"sonstigen aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes\" entstan- denen Kosten (Beträgen) i.S. von Art. 23 Abs. 4 CMR (Art. 40 § 3 CIM) zählen nur solche Aufwendungen, die bei vertragsgemäßer Beförderung gleicherma- ßen entstanden wären und zum Wert des Gutes am Bestimmungsort beigetra- gen hätten, die also nicht schadensbedingt entstanden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 206/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n26. Juni 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nCMR Art. 23 Abs. 4;\n\nCIM Art. 40 § 3\n\nZu den \"sonstigen aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes\" entstan-\n\ndenen Kosten (Beträgen) i.S. von Art. 23 Abs. 4 CMR (Art. 40 § 3 CIM) zählen\n\nnur solche Aufwendungen, die bei vertragsgemäßer Beförderung gleicherma-\n\nßen entstanden wären und zum Wert des Gutes am Bestimmungsort beigetra-\n\ngen hätten, die also nicht schadensbedingt entstanden sind.\n\nBGH, Urt. v. 26. Juni 2003 - I ZR 206/00 - Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 11. August 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Versicherer der M. GmbH (im folgenden: Versi-\n\ncherungsnehmerin), die in Deutschland Zigaretten herstellen läßt. Sie nimmt die\n\nBeklagte, die D. AG, aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen\n\ndes Verlusts unversteuerter Zigaretten u.a. auf Ersatz von Tabaksteuer in An-\n\nspruch.\n\nDie Versicherungsnehmerin versandte in den Jahren 1995 bis 1997 im\n\nRahmen des Steueraussetzungsverfahrens an eine französische Empfängerin\n\nper Bahn unversteuerte Zigaretten. Bei dem innergemeinschaftlichen Versand\n\nunter Steueraussetzung werden in der Bundesrepublik Deutschland hergestellte\n\nZigaretten von einem Steuerlager aus in Betriebe von berechtigten Empfängern\n\nin anderen Mitgliedstaaten verbracht. Die Steuerschuld für die Tabakwaren ent-\n\nsteht mit deren Aufnahme in den Betrieb des berechtigten Empfängers, der\n\ndann Steuerschuldner ist. Werden die Tabakwaren während des Transports\n\ndem Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist der Versender steuerpflichtig.\n\nIn der Zeit von Oktober 1995 bis August 1997 kam es während des\n\nTransports nach Frankreich in acht Fällen zu Diebstählen von Zigaretten. Die\n\ndadurch bei der Versicherungsnehmerin entstandene Tabaksteuer hat die Be-\n\nklagte teilweise aus Gründen der Kulanz erstattet. Den nicht ausgeglichenen\n\nSteuerbetrag hat die Klägerin der Versicherungsnehmerin - mit Ausnahme des\n\nSelbstbehalts - ersetzt.\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gemäß Art. 40\n\n§ 3 CIM auch verpflichtet, die von der Versicherungsnehmerin wegen des Dieb-\n\nstahls der Zigaretten geleistete und noch zu entrichtende Tabaksteuer zu er-\n\nstatten.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Tabaksteuer abgewiesen.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\ndie Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der von\n\nihr gezahlten Tabaksteuer in Höhe von 279.889,53 DM sowie 947.283 FF und\n\nweiteren 91.523,10 DM, jeweils nebst Zinsen, weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten verneint,\n\nder Klägerin die Tabaksteuerbeträge zu erstatten, mit denen die französischen\n\nSteuerbehörden die Versicherungsnehmerin wegen des Entzugs der Zigaretten\n\naus dem Steueraussetzungsverfahren belastet haben. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie gezahlte Tabaksteuer sei nicht gemäß Art. 40 § 3 der einheitlichen\n\nRechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförde-\n\nrung von Gütern (CIM) zu erstatten. Nach dieser Vorschrift müsse die Bahn\n\nFrachten, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes\n\ngezahlte Beträge erstatten. Die Tabaksteuer gehöre nicht zu den \"aus Anlaß\n\nder Beförderung des verlorenen Gutes\" gezahlten Beträge, da sie wegen des\n\nDiebstahls der Zigaretten angefallen sei. Sie gehöre zum Versendungsrisiko\n\ndes Absenders, der sich dagegen entweder durch die Angabe eines besonde-\n\nren Interesses gemäß Art. 46 CIM oder den Abschluß einer besonderen Versi-\n\ncherung schützen könne.\n\nDas Berufungsgericht hat dabei angenommen, die Entwicklung des\n\nFrachthaftungsrechts der Bahnen weg von der Haftung in Höhe des Waren-\n\nwertes am Ablieferungsort in Richtung auf den Wert des beschädigten oder in\n\nVerlust geratenen Gutes am Versandort lasse das Ziel einer Absenkung des\n\nSchadensrisikos der Bahn erkennen. Billigerweise habe der Absender dann\n\naber einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Aufwendungen erhalten müs-\n\nsen, die ihm aus Anlaß der Beförderung entstanden seien. Denn der Geschä-\n\ndigte erhielte nicht den vollen Wert am Versandort, wenn er Fracht, Zölle und\n\nsonstige Kosten selbst tragen müßte, da diese Beträge den Wert des Gutes\n\nverringerten. Bei dieser Ausgangslage seien nur Zölle, Frachten und sonstige\n\naus Anlaß der Beförderung gezahlte Beträge erstattungsfähig, die dazu beitrü-\n\ngen, daß das Gut am Ablieferungsort einen höheren Wert erlange. Schadens-\n\nbedingte Aufwendungen schieden damit von der Erstattungsfähigkeit aus, weil\n\nsie - auch nicht typischerweise - den Ablieferungswert nicht erhöhten. Bei der\n\naufgrund des Entzugs der Zigaretten aus dem Steueraussetzungsverfahren\n\nentstandenen Tabaksteuer handele es sich jedoch gerade um eine schadens-\n\nbedingte Aufwendung. Sie gehöre daher - anders als beispielsweise eine in je-\n\ndem Fall zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer - nicht zu den \"aus Anlaß der\n\nBeförderung des verlorenen Gutes\" gezahlten Beträgen i.S. des Art. 40 § 3\n\nCIM.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.\n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin\n\naus Art. 40 § 3 CIM i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG, § 398 BGB auf Erstattung der Ta-\n\nbaksteuerbeträge verneint, mit denen die Versicherungsnehmerin von den fran-\n\nzösischen Steuerbehörden wegen des Entzugs von Zigaretten aus dem Steu-\n\neraussetzungsverfahren belastet worden ist.\n\n1. Nach Art. 36 § 1 CIM haftet die Eisenbahn grundsätzlich für Schäden,\n\ndie durch gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes in der Zeit von der An-\n\nnahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen. Die hier in Rede stehen-\n\nden Verlustfälle sind während dieses Zeitraums eingetreten.\n\n2. Der Umfang der bei Verlust geschuldeten Entschädigung ergibt sich\n\naus Art. 40 CIM. Nach Art. 40 § 1 CIM hat die Eisenbahn bei gänzlichem oder\n\nteilweisem Verlust des Gutes ohne weiteren Schadensersatz eine Entschädi-\n\ngung zu zahlen, die in erster Linie nach dem Börsenpreis, andernfalls nach dem\n\nMarktpreis oder - in Ermangelung beider - nach dem gemeinen Wert von Gü-\n\ntern gleicher Art und Beschaffenheit an dem Tag und an dem Ort, an dem das\n\nGut zur Beförderung angenommen worden ist, berechnet wird. Die Vorschrift\n\nentspricht damit inhaltlich weitgehend den in Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR enthal-\n\ntenen Regelungen.\n\nEine Erstattungsfähigkeit der von der Versicherungsnehmerin gezahlten\n\nTabaksteuer nach Art. 40 § 1 CIM hat das Berufungsgericht verneint, weil der\n\nMarktpreis für die dem Steueraussetzungsverfahren entzogenen Zigaretten\n\nnicht die in Rede stehende Steuer umfasse. Das läßt einen Rechtsfehler nicht\n\nerkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet.\n\n3. Neben dem Warenwert hat die Eisenbahn gemäß Art. 40 § 3 CIM, der\n\ninhaltlich dem Art. 23 Abs. 4 CMR entspricht, Fracht, Zölle und sonstige aus\n\nAnlaß der Beförderung des verlorenen Gutes gezahlte Beträge zu erstatten.\n\nWelche Aufwendungen zu den \"sonstigen aus Anlaß der Beförderung des verlo-\n\nrenen Gutes\" gezahlten Beträge zählen, ist in Literatur und Rechtsprechung\n\numstritten.\n\na) Weitgehende Einigkeit besteht darüber, daß Kosten, die vor der Über-\n\nnahme des Gutes durch den Frachtführer aufgewendet wurden, grundsätzlich\n\nnicht zu ersetzen sind, weil sie sich bereits im Versandwert des Gutes nieder-\n\ngeschlagen haben (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 23 CMR Rdn. 10;\n\nMünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR Rdn. 33; MünchKomm.HGB/Mutz,\n\nArt. 40 CIM Rdn. 8; Herber/Piper, CMR, Art. 23 Rdn. 26; Helm, Frachtrecht II,\n\nCMR, 2. Aufl., Art. 23 Rdn. 19). Es werden mithin nur solche Kosten von Art. 40\n\n§ 3 CIM bzw. Art. 23 Abs. 4 CMR erfaßt, die erst nach Beginn der Beförderung\n\nentstehen und deshalb den Wert des Gutes am Übernahmeort noch nicht er-\n\nhöht haben.\n\nb) In bezug auf die letztgenannten Aufwendungen wird die Auffassung\n\nvertreten, daß sie nach Art. 23 Abs. 4 CMR und nach Art. 40 § 3 CIM, da diese\n\nVorschrift den gleichen Regelungsgehalt wie die CMR-Bestimmung hat, erstat-\n\ntungsfähig seien, wenn sie mit der konkreten Beförderung in einem engen Zu-\n\nsammenhang stünden. Unerheblich sei, ob der Ersatzberechtigte sie im Hin-\n\nblick auf den vertragsgemäßen Ablauf der Beförderung getätigt habe oder ob\n\nsie sich erst aus der vertragswidrigen Entwicklung des Transports ergeben\n\nhätten. Diese insbesondere in Frankreich, Großbritannien und Dänemark, aber\n\nauch in anderen Ländern vertretene Ansicht (siehe die Nachweise in Münch-\n\nKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR FN 138-141) wird hauptsächlich mit der\n\nunscharfen Fixierung des Zusammenhangs (sont en outre remboursés le prix\n\ndu transport, les droits de douane et les autres frais encourus à l'occasion du\n\ntransport de la marchandise, ...) zwischen den Kosten und dem Transport be-\n\ngründet (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR Rdn. 37).\n\nc) Nach anderer (engerer) Auffassung sind nur solche Kosten gemäß\n\nArt. 23 Abs. 4 CMR zu erstatten, die bei vertragsgemäßer Beförderung glei-\n\nchermaßen entstanden wären und zum Wert des Gutes am Bestimmungsort\n\nbeigetragen hätten, die also nicht schadensbedingt entstanden sind (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 13.2.1980 - IV ZR 39/78, VersR 1980, 522, 523 = NJW 1980, 2021; OLG\n\nMünchen TranspR 1991, 427, 428; Koller aaO Art. 23 CMR Rdn. 10 m.w.N.;\n\nHelm aaO Art. 23 Rdn. 18; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR Rdn. 38;\n\nHerber/Piper aaO Art. 23 Rdn. 26; Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung\n\nzum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 425).\n\nd) Der Senat schließt sich im Grundsatz der Auffassung an, die eine en-\n\nge Auslegung des Art. 23 Abs. 4 CMR befürwortet.\n\nDie Haftungsregelungen des Art. 23 Abs. 1 bis 4 CMR unterscheiden wie\n\ndie des Art. 40 § 1 bis 3 CIM zwischen dem Schaden, der durch den Verlust\n\ndes Gutes eingetreten ist, und den transportbedingten Kosten des Absen-\n\nders/Empfängers. Die Schäden werden gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR,\n\nArt. 40 § 1 CIM durch Wertersatz und darüber hinaus - nach dem ausdrückli-\n\nchen Verbot der Art. 23 Abs. 4 CMR und Art. 40 § 1 CIM - nicht kompensiert.\n\nErsatzlos bleiben vor allem Folgekosten, zu denen sämtliche schadensbeding-\n\nten Aufwendungen gehören. Das Risiko hierfür trägt grundsätzlich die Verlader-\n\nseite, die auch das Risiko für entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall des\n\nEmpfängers trifft (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR Rdn. 38).\n\nDiese enge Auslegung des Art. 23 Abs. 4 CMR (Art. 40 § 3 CIM) mag\n\nzwar zu Lücken bei der Ersatzleistung führen, weil nach Art. 23 Abs. 1 und 2\n\nCMR (Art. 40 § 1 CIM) nur der Börsen-/Marktpreis/gemeine Wert des in Verlust\n\ngeratenen Gutes ersetzt wird. Sie entspricht aber sowohl dem Wortlaut als auch\n\ndem beschränkten Zweck des Art. 23 Abs. 4 CMR. Erstattungsfähig sind nur\n\n\"sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes entstandene Ko-\n\nsten\". Aus dieser Formulierung ergibt sich, daß es sich um Aufwendungen han-\n\ndeln muß, die auch bei vertragsgemäßer Abwicklung der Beförderung entstan-\n\nden wären (vgl. Helm aaO Art. 23 Rdn. 18; Herber/Piper aaO Art. 23 Rdn. 28).\n\nLegt der Warenversender auf die Haftung des Beförderers für nicht von\n\nArt. 23 CMR (Art. 40 CIM) erfaßte Sachfolgeschäden Wert, so hat er - worauf\n\ndas Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat - die Möglichkeit, gemäß\n\nArt. 26 CMR (Art. 46 CIM) ein besonderes Lieferinteresse zu deklarieren\n\n(MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 23 CMR Rdn. 38; Herber/Piper aaO Art. 23\n\nRdn. 9).\n\n4. Auf der Grundlage dieses rechtlichen Ausgangspunktes hat das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend angenommen, daß es sich bei der von der Versiche-\n\nrungsnehmerin gezahlten Tabaksteuer um schadensbedingte Aufwendungen\n\ngehandelt hat, deren Erstattungsfähigkeit nicht von Art. 40 § 3 CIM umfaßt wird.\n\nDie im Steueraussetzungsverfahren (§§ 15 bis 17 TabakStG) beförderten Ziga-\n\nretten wurden durch Diebstahl während des Transports in den Verkehr ge-\n\nbracht. Nach § 18 Abs. 1, 3 und 4 Nr. 1 TabakStG ist die Versicherungsnehme-\n\nrin dadurch Steuerschuldnerin geworden. Bei vertragsgemäßer Abwicklung der\n\nBeförderung wären ihr die in Rede stehenden Kosten nicht entstanden. Es han-\n\ndelt sich mithin um durch die Schädigung selbst verursachte Aufwendungen,\n\ndie nicht nach Art. 40 § 3 CIM (Art. 23 Abs. 4 CMR) erstattungsfähig sind (Her-\n\nber/Piper aaO Art. 23 Rdn. 39 für die Entrichtung von Steuern wegen Verlustes\n\nvon Gütern, die im Steueraussetzungsverfahren befördert und durch Diebstahl\n\ndem Verfahren entzogen werden; ebenso Piper aaO Rdn. 425).\n\nDer Revision kann nicht darin beigetreten werden, daß nicht der Dieb-\n\nstahl, sondern bereits der Transport der Zigaretten im Steueraussetzungsver-\n\nfahren die Steuerschuld ausgelöst habe, weil die Ware während der Beförde-\n\nrung latent mit der Steuerpflicht behaftet gewesen sei. Die Revision berücksich-\n\ntigt nicht genügend, daß die Warenbeförderung im Steueraussetzungsverfahren\n\nkeinen Steuerentstehungstatbestand darstellt. Bei einem Transport von Tabak-\n\nwaren im Verfahren nach den §§ 15 bis 17 TabakStG ist die Steuer gemäß § 8\n\nAbs. 1 Nr. 2 TabakStG zunächst ausgesetzt und daher noch nicht entstanden.\n\nIm Streitfall ist die Versendung der Zigaretten nach § 16 Abs. 1 Nr. 2\n\nTabakStG erfolgt, so daß § 8 Abs. 1 Nr. 2 TabakStG zur Anwendung kommt. In\n\neinem solchen Fall entsteht die Tabaksteuer also nicht schon aufgrund der Be-\n\nförderung, sondern aufgrund der Tatsache, daß die Zigaretten während des\n\nTransports dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind (§ 18\n\nAbs. 1 TabakStG).\n\nIII. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_206-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/i-zr-206-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_206-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_206-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/i-zr-206-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_206-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:26:27.789355+00:00"}}