{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_204-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-11-28","aktenzeichen":"I ZR 204/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Goldbarren MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Ist der Verkehr nicht daran gewöhnt, in der Verwendung einer bestimmten Ver- packungsform für bestimmte Waren einen Herkunftshinweis zu sehen, weil er in der Warenverpackung eine funktionelle oder ästhetische Gestaltung erblickt, gilt auch bei einer dreidimensionalen Marke der Erfahrungssatz, daß sich der Verkehr bei einer zusammengesetzten Bezeichnung eher an den Wortbe- standteilen als an sonstigen Gestaltungselementen orientiert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 204/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n28. November 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nGoldbarren\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nIst der Verkehr nicht daran gewöhnt, in der Verwendung einer bestimmten Ver-\n\npackungsform für bestimmte Waren einen Herkunftshinweis zu sehen, weil er\n\nin der Warenverpackung eine funktionelle oder ästhetische Gestaltung erblickt,\n\ngilt auch bei einer dreidimensionalen Marke der Erfahrungssatz, daß sich der\n\nVerkehr bei einer zusammengesetzten Bezeichnung eher an den Wortbe-\n\nstandteilen als an sonstigen Gestaltungselementen orientiert.\n\nBGH, Urt. v. 28. November 2002 - I ZR 204/00 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 23. Juni 2000 wird auf Kosten der Klägerin\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verfügt über Nutzungsrechte an der dreidimensionalen IR-\n\nMarke Nr. 635 445, die ein goldfarbenes Behältnis in der Form eines Goldbar-\n\nrens darstellt, auf dessen Oberseite sich eingestanzte Wort- und Bildbestand-\n\nteile befinden gemäß der nachfolgenden Abbildung:\n\nDie Marke ist für die Ware \"Chocolat de provenance suisse\" eingetra-\n\ngen. Die Klägerin war des weiteren ausschließliche Lizenznehmerin an dem\n\nzum 2. Juni 1997 abgelaufenen internationalen Geschmacksmuster Nr. 72421,\n\ndessen Gegenstand im wesentlichen der Darstellung der vorgenannten Marke\n\nentspricht. Die Klägerin vertreibt in dieser Verpackung von ihr hergestellte\n\nSchokolade in verschiedenen Packungsgrößen insbesondere in Duty-Free-\n\nund Spezialsüßwarengeschäften sowie an Bord von Flugzeugen und Schiffen.\n\nDie Klägerin hat ihre Klage im Berufungsverfahren auch darauf gestützt, aus-\n\nschließliche Nutzungsberechtigte an der dreidimensionalen Gemeinschafts-\n\nmarke Nr. 318 865 zu sein, die die Grundform eines Goldbarrens darstellt.\n\nDie Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte), deren Geschäftsführer der\n\nBeklagte zu 2 ist, ist eine bekannte Herstellerin von Süßwaren. Sie vertreibt\n\nihre Produkte seit mehr als 65 Jahren unter ihrer Marke \"Feodora\" in unter-\n\nschiedlichen Verpackungen. Im Februar 1995 präsentierte sie eine Schokola-\n\ndenverpackung in der Form eines Goldbarrens. Im Rahmen eines deswegen\n\nvon der Klägerin angestrengten Rechtsstreits erklärte sich die Beklagte bereit,\n\nihre Verpackung zu ändern. Seit 1. September 1996 verwendet sie eine Ver-\n\npackung, die an die Form eines Goldbarrens erinnert. Auf sämtlichen goldfar-\n\nbenen Seitenflächen befindet sich der Markenname \"Feodora\" entweder in\n\nGroßbuchstaben zusammen mit dem Firmenwappen oder in weiß abgesetzter\n\nSchreibschrift. Die Oberfläche der Verpackung ist in einem dezent gelb ge-\n\nstreiften Grundton abgesetzt und goldfarben umrahmt. In den Ecken des Rah-\n\nmens sind vier blaue Quadrate eingefügt. Daneben findet sich die Inhaltsanga-\n\nbe und die Marke bzw. Firma der Beklagten in schwungvoller Schreibschrift.\n\nDie Klägerin sieht in der Verpackung der Beklagten eine Verletzung der\n\nihr zur ausschließlichen Nutzung zustehenden Markenrechte einschließlich des\n\nRechts an einer ihr zustehenden Benutzungsmarke i.S. von § 4 Nr. 2 MarkenG,\n\nwelche der Gestaltung der Gemeinschaftsmarke entspreche, und des Ge-\n\nschmacksmusters. Sie macht des weiteren einen Verstoß der Beklagten gegen\n\n§ 1 UWG unter dem Gesichtspunkt ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Lei-\n\nstungsschutzes geltend, weil die von ihr verwendete Verpackungsform wettbe-\n\nwerbliche Eigenart aufweise.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nI. die Beklagten unter Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel\n\nzu verurteilen, es zu unterlassen, Schokoladenerzeugnisse mit\n\neiner allseitig geschlossenen Verpackung in der Form eines\n\nGoldbarrens wie nachstehend wiedergegeben in der Bundesre-\n\npublik Deutschland herzustellen oder herstellen zu lassen, an-\n\nzubieten und/oder zu vertreiben\n\nII. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner\n\nverpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der\n\ndieser durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem\n\n1. September 1996 entstanden ist und noch entstehen wird.\n\nIII. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage ei-\n\nnes Verzeichnisses, aus dem sich Mengen, Preise, Zeiten, Ort\n\nund Abnehmer der einzelnen Lieferungen, jeweils unter Anga-\n\nbe der Gestehungskosten und der erzielten Gewinne, und die\n\nArt und der Umfang der betriebenen Werbung, jeweils unter\n\nAngabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungs-\n\ngebiete, Auflagenhöhe und der für die Werbung aufgewende-\n\nten Kosten ergeben, darüber Auskunft zu erteilen und Rech-\n\nnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen der in Zif-\n\nfer I. genannten Art seit 1. September 1996 begangen haben.\n\nIV. Die Beklagten werden verurteilt, dem für ihren Firmensitz bzw.\n\nWohnsitz zuständigen Gerichtsvollzieher Verpackungen der in\n\nZiffer I. beschriebenen Art, z.B. gemäß der Abbildung in Zif-\n\nfer I., zum Zwecke der Vernichtung, hilfsweise zum Zwecke der\n\nUnbrauchbarmachung, herauszugeben.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nDie Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG München OLG-\n\nRep 2000, 275).\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen,\n\nverfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche wegen\n\ndes Fehlens einer Verwechslungsgefahr verneint und dazu ausgeführt:\n\nDie dreidimensionale IR-Marke Nr. 635 445 sei durch eine goldfarbene\n\nSchachtel mit Wort- und Bildbestandteilen auf der Oberfläche gekennzeichnet.\n\nDort sei das Wort \"GOLD\" eingeprägt, dazu ein ovales Logo, in dessen Zen-\n\ntrum eine Gebirgsspitze dargestellt sei, und der Schriftzug \"Old Switzerland\"\n\nsowie die Firmenbezeichnung \"Goldkenn\" der Klägerin. Der Marke komme\n\nnormale Kennzeichnungskraft zu.\n\nAuf der angegriffenen Verpackung seien neben der dreidimensionalen\n\nGrundform Wort- und Bildbestandteile vorhanden. Der Gesamteindruck der\n\nVerpackungen, auf den es maßgeblich ankomme, werde durch die jeweiligen\n\nHerstellerangaben geprägt, also \"Goldkenn\" einerseits und \"Feodora\" anderer-\n\nseits, so daß schon deshalb eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei.\n\nAuch die Behauptung der Klägerin, Inhaberin einer Benutzungsmarke in\n\nder Form eines Goldbarrens als Schokoladenverpackung zu sein, und die ent-\n\nsprechende Gemeinschaftsmarke trügen die geltend gemachten Ansprüche\n\nnicht. Zwar bestünden diese Marken allein aus der Goldbarrenform. Die ange-\n\ngriffene Ausführungsform einer Schokoladenverpackung werde aber, wie schon\n\nangeführt, in ihrem Gesamteindruck allein durch den Namen \"Feodora\" ge-\n\nprägt, so daß bezüglich dieser Marken eine Verwechslungsgefahr nicht gege-\n\nben sei.\n\nAuch Ansprüche aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzen-\n\nden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes stünden der Klägerin nicht zu.\n\nDie Übernahme der allgemein bekannten und typischen Form eines Goldbar-\n\nrens zur Gestaltung einer Verpackung für Schokolade sei nicht geeignet, eine\n\nfür die geltend gemachten Ansprüche erforderliche wettbewerbliche Eigenart\n\nzu begründen. Darüber hinaus fehle es wegen der deutlichen und unüberseh-\n\nbaren Kennzeichnung \"Feodora\" auch an der Möglichkeit einer Herkunftsver-\n\nwechslung, so daß eine vermeidbare Herkunftstäuschung nicht vorliege.\n\nFür den Zeitraum bis zum 2. Juni 1997 könne die Klägerin ihre Aus-\n\nkunftserteilungs- und Schadensersatzansprüche auch nicht mit Erfolg auf das\n\nGeschmacksmuster Nr. 72421 stützen. Dessen Schutz habe nicht allein auf der\n\nGestaltung der Grundform eines Goldbarrens beruhen können, die im Anmel-\n\ndezeitpunkt neuheitsschädlich vorweggenommen gewesen sei, sondern könne\n\nnur zusammen mit der Gestaltung der Oberseite der Schachtel mit eingepräg-\n\nten Wörtern und sonstigen Bestandteilen gesehen werden. Die Verpackung der\n\nBeklagten stelle keine unzulässige Nachbildung dar; sie mache von den\n\nschutzbegründenden Merkmalen des Geschmacksmusters schon deshalb kei-\n\nnen Gebrauch, weil der Gesamteindruck der Verpackung durch die Mehrfarbig-\n\nkeit der Oberfläche, durch die farblich abgesetzte Gestaltung der Beschriftung\n\nund auch durch das Firmenwappen geprägt werde.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsrügen haben kei-\n\nnen Erfolg.\n\n1. Die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von\n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat,\n\nebenso wie die der Verwechslungsgefahr i.S. von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b GMV\n\nunter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei\n\nbesteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren,\n\ninsbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der Marken, der Identität oder Ähn-\n\nlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft\n\nder älteren Marke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch\n\neinen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kenn-\n\nzeichnungskraft ausgeglichen werden kann \n\n(BGH, Urt. v. 20.12.2001\n\n- I ZR 78/99, GRUR 2002, 342, 343 = WRP 2002, 326 - ASTRA/ESTRA-\n\nPUREN; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 60/99, GRUR 2002, 809, 811 = WRP 2002,\n\n982 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; Beschl. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002,\n\n1067, 1068 = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV, m.w.N. auch zur Rechtsprechung\n\ndes EuGH). Für eine dreidimensionale Marke, wie sie im Streitfall in Frage\n\nsteht, gilt nichts anderes (BGH, Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 136/97, GRUR 2000,\n\n888, 889 = WRP 2000, 631 - MAG-LITE). Es ist bei der Beurteilung der Mar-\n\nkenähnlichkeit von dem Gesamteindruck der jeweiligen Marken auszugehen,\n\nder auch durch einzelne Merkmale aus einer komplexen Marke bestimmt wer-\n\nden kann (BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP\n\n2001, 1315 - Marlboro-Dach, m.w.N.).\n\na) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht die Kennzeichnungs-\n\nkraft der Klagemarken als durchschnittlich bezeichnet und hat, ohne dies aus-\n\ndrücklich zu behandeln, bei seiner Beurteilung Warenidentität zugrunde gelegt.\n\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Meinung der Revision,\n\ndie Kennzeichnungskraft der Klagemarken sei durch eine erhebliche Bekannt-\n\nheit im Markt gestärkt, kann nicht beigetreten werden. Bei Schokolade handelt\n\nes sich um eine Ware des täglichen Verbrauchs, für die die Klägerin nur einen\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:3)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:7)\n\n(cid:19)(cid:20)(cid:16)(cid:4)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:14)(cid:6)(cid:16)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:6)(cid:11)(cid:13)(cid:3)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:3)(cid:31)(cid:27)(cid:23)(cid:19)! \"(cid:22)(cid:17)(cid:16)(cid:4)(cid:5)(cid:28)(cid:21)(cid:4)(cid:9)\n\n(cid:11)(cid:13)(cid:3)(cid:13)(cid:19)$#(cid:23)%(cid:6)(cid:5)’&$(cid:21)(cid:6)(cid:21)(cid:31)(cid:27)(cid:26)(cid:3)(cid:6)(cid:25)(cid:28)(cid:16)\n\nUmsatz von 500.000 \n\neiner gesteigerten Kennzeichnungskraft führen kann. Ohne Erfolg versucht die\n\nRevision die maßgeblichen Verkehrskreise auf die Teile des Verkehrs zu be-\n\nschränken, die zu den Händlern bzw. zu den Besuchern von Duty-Free-Läden\n\ngehören. Hierfür besteht keine Veranlassung. Der Anbieter von Schokolade\n\nsteht auf dem Markt allen Konkurrenten gegenüber und bietet seine Ware\n\ngrundsätzlich dem allgemeinen Verkehr an. Eine bestimmte Vertriebsmethode -\n\nhier auf Flughäfen - bewirkt keine Verengung des Angebots auf diesen Markt.\n\nDie Klägerin wendet sich im Streitfall auch gegen eine Konkurrentin, die ihre\n\nAngebote nicht auf bestimmte Marktsegmente ausrichtet.\n\nb) Eine Markenähnlichkeit hat das Berufungsgericht verneint. Auch das\n\nerweist sich sowohl für die IR-Marke als auch für die Gemeinschaftsmarke und\n\neine möglicherweise bestehende Benutzungsmarke i.S. von § 4 Nr. 2 MarkenG\n\nals rechtsfehlerfrei.\n\naa) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zutreffend zugrunde\n\ngelegt, daß bei der Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf\n\nden jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzu-\n\nstellen ist. Es ist auch für den Streitfall von dem bei Wort-/Bildzeichen gelten-\n\nden Erfahrungssatz ausgegangen, daß der Verkehr bei solchen Bezeichnun-\n\ngen sich eher an dem Wort- als an dem Bildbestandteil orientiert, wenn das\n\nBildelement keine ins Gewicht fallende graphische Gestaltung aufweist (BGH,\n\nUrt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 509 = WRP 2000, 535\n\n- ATTACHÉ/TISSERAND). Die Übertragung dieses Erfahrungssatzes auf die\n\naus Wort, Bild und Form gebildete Marke erweist sich als rechtlich fehlerfrei.\n\nKommt der Waren- und Verpackungsform nach der Vorstellung des Verkehrs\n\nkeine herkunftshinweisende Bedeutung zu, kann für die Beurteilung des Ge-\n\nsamteindrucks des aus Form, Wort und Bild zusammengesetzten Zeichens\n\ndem Formelement keine prägende Bedeutung zukommen.\n\nbb) Erfahrungsgemäß sieht der Verkehr in der Form der Ware oder in\n\nderen Verpackung regelmäßig eine funktionelle oder eine ästhetische Gestal-\n\ntung der Ware, ohne daraus auf deren Herkunft zu schließen. Ist der Verkehr\n\nnicht daran gewöhnt, in der Verwendung einer bestimmten Verpackungsform\n\nfür bestimmte Waren einen Herkunftshinweis zu sehen, weil er in der Waren-\n\nverpackung eine funktionelle oder ästhetische Gestaltung erblickt, gilt auch bei\n\nder dreidimensionalen Marke der Erfahrungssatz, daß sich der Verkehr bei ei-\n\nner zusammengesetzten Bezeichnung eher an den Wortbestandteilen als an\n\nsonstigen Gestaltungselementen orientiert. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht\n\nzu entnehmen, daß für das in Rede stehende Warengebiet der Verkehr abwei-\n\nchend von diesem Erfahrungssatz sich regelmäßig an der Form der Ware und\n\nderen Verpackung orientiert, um auf diese Weise Waren eines Unternehmens\n\nvon denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002,\n\n804, 806 Tz. 63 f. = WRP 2002, 924 - Philips/Remington).\n\nc) Die tatrichterliche Würdigung, die IR-Marke Nr. 635 445 werde in ih-\n\nrem Gesamteindruck durch die Bezeichnung \"Goldkenn\" geprägt, ist demnach\n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nd) Dasselbe gilt für die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der\n\nGesamteindruck der angegriffenen Bezeichnungsform durch den Wortbestand-\n\nteil \"Feodora\" geprägt wird.\n\n2. Das Berufungsgericht hat sonach rechtsfehlerfrei eine Verwechs-\n\nlungsgefahr der angegriffenen Bezeichnung sowohl hinsichtlich der IR-Marke\n\nals auch hinsichtlich der Gemeinschaftsmarke und einer mit dieser identischen\n\nBenutzungsmarke verneint. Zwar besteht die dreidimensionale Gemeinschafts-\n\nmarke allein aus der Form eines Goldbarrens und genießt als solche Schutz.\n\nEine Verwechslungsgefahr dieser Marke mit der angegriffenen Form ist aber zu\n\nverneinen, weil diese nach den rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen\n\nFeststellungen in ihrem Gesamteindruck durch die Wortkennzeichnung \"Feo-\n\ndora\" geprägt wird.\n\n3. Aus den vorgenannten Gründen können die Klageansprüche auch\n\nnicht mit Erfolg auf ein wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten im Sinne\n\neiner unzulässigen Leistungsübernahme gestützt werden (§ 1 UWG). Hierfür\n\nwäre, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht nur eine wett-\n\nbewerbliche Eigenart der Verpackungsform der Klägerin erforderlich, an der es\n\naus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen schon fehlen dürfte, son-\n\ndern auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung. Ist eine markenrechtliche\n\nVerwechslungsgefahr zu verneinen, kann auch - bezogen auf die hier wie dort\n\nin Rede stehende Verpackungsform - nicht von der Gefahr einer Herkunftstäu-\n\nschung ausgegangen werden (vgl. zu der Anwendung markenrechtlicher\n\nGrundsätze in derartigen Fällen: BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR\n\n2001, 251, 253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung).\n\n4. Schließlich hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei Ansprüche\n\nauf Auskunftserteilung und Schadensersatz für die Zeit vom 1. September 1996\n\nbis zum 2. Juni 1997 verneint. Es ist insoweit davon ausgegangen, daß eine\n\nVerletzung des Geschmacksmusters Nr. 72421 durch die angegriffene Verpak-\n\nkungsform nicht gegeben ist, weil der Gesamteindruck der Verpackung der Be-\n\nklagten maßgeblich abweichend vom Geschmacksmuster durch die mehrfarbi-\n\nge Farbgestaltung, durch die farbig abgesetzte Gestaltung der Beschriftung\n\nund auch durch das verwendete Firmenwappen geprägt werde. Dagegen wen-\n\ndet sich die Revision nicht mit eigenen Rügen. Die Beurteilung läßt Rechts-\n\nfehler auch nicht erkennen.\n\nIII. Danach war die Revision der Klägerin auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1\n\nZPO) zurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_204-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/i-zr-204-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_204-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_204-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/i-zr-204-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_204-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:46:20.977905+00:00"}}