{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_202-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-11-07","aktenzeichen":"I ZR 202/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Mitsubishi MarkenG § 24 Abs. 2 Ein Markeninhaber hat keinen berechtigten Grund i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG, dem nicht in sein Vertriebssystem eingebundenen Wiederverkäufer der Markenware bei dessen Werbung, die keine besonderen Geschäftsbezie- hungen zu ihm vortäuscht, die Verwendung einer Bildmarke (Firmen-Logo) zu verbieten und ihn auf die namentliche Nennung seines Produkts zu verweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 202/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n7. November 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nMitsubishi\n\nMarkenG § 24 Abs. 2\n\nEin Markeninhaber hat keinen berechtigten Grund i.S. von § 24 Abs. 2\nMarkenG, dem nicht in sein Vertriebssystem eingebundenen Wiederverkäufer\nder Markenware bei dessen Werbung, die keine besonderen Geschäftsbezie-\nhungen zu ihm vortäuscht, die Verwendung einer Bildmarke (Firmen-Logo) zu\nverbieten und ihn auf die namentliche Nennung seines Produkts zu verweisen.\n\nBGH, Urt. v. 7. November 2002 - I ZR 202/00 - OLG Naumburg\n LG Magdeburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof.\n\nDr. Bornkamm und Pokrant\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Naumburg vom 3. August 2000 wird auf Kosten der Kläge-\n\nrin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist nach ihrer Behauptung ausschließlich autorisierte Im-\n\nportgesellschaft der Mitsubishi-Corporation, Tokio. Sie macht Rechte geltend\n\naufgrund von Marken, die zugunsten der vorgenannten Gesellschaft im Mar-\n\nkenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen sind. Dazu\n\ngehören unter anderem Wortmarken mit dem Schriftzug \"Mitsubishi\" und Wort-\n\n/Bildmarken mit den \"Drei Diamanten\" und dem Schriftzug \"Mitsubishi\".\n\nDie Beklagte handelt in Z. mit Automobilen verschiedener Herstel-\n\nler, darunter auch mit Kraftfahrzeugen der Marke Mitsubishi. Sie ist keine Mi-\n\ntsubishi-Vertragshändlerin. Über den Ausstellungsräumen ihres Autohauses\n\nbefinden sich an der Fassade beschriftete Tafeln mit Hinweisen auf verschie-\n\ndene Fabrikate, teilweise unter Verwendung von deren Marken. Unter anderem\n\nverwendet sie in roter Beschriftung das Mitsubishi-Logo der \"Drei Diamanten\"\n\nund die Wortmarke \"Mitsubishi\".\n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und\n\nim Wege der Stufenklage auf Schadensersatz in Anspruch genommen, da die-\n\nse mit ihrem Verhalten die Markenrechte der Klägerin verletze. Weiterhin hat\n\nsie (zunächst) die Ansicht vertreten, die Beklagte spiegele ihren Kunden wahr-\n\nheitswidrig vor, autorisierte Händlerin der Klägerin zu sein, könne aber die\n\nFahrzeuge wegen des lückenlosen Vertriebsbindungssystems der Klägerin nur\n\nauf unlauterem Schleichwege erworben haben.\n\nHinsichtlich des angekündigten Antrags, die Beklagte zur Unterlassung\n\nzu verurteilen, ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen Mitsubishi im ge-\n\nschäftlichen Verkehr zu benutzen, hat sich die Beklagte strafbewehrt zur Un-\n\nterlassung verpflichtet.\n\nDie Klägerin hat daraufhin beantragt,\n\n1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel\n\nzu verurteilen, es zu unterlassen, Kraftfahrzeuge der Marke \"Mit-\n\nsubishi\" als Neufahrzeuge anzubieten, zu veräußern und/oder\n\nzu bewerben, ohne Mitsubishi-Vertragshändlerin zu sein;\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über Art und\n\nUmfang der Verwendung des vorgenannten Zeichens in der\n\nWerbung, geordnet nach Werbeträgern, Empfängern und\n\nQuartalen, sowie über Anzahl und Preis der aufgrund dieser\n\nWerbung veräußerten Kraftfahrzeuge der Marke \"Mitsubishi\" zu\n\nerteilen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt, beim\n\nVerkauf von Mitsubishi-Neufahrzeugen den Eindruck zu vermitteln, Mitsubishi-\n\nVertragshändlerin zu sein. Sie weise deutlich auf die \"EU-Vermittlung\" der an-\n\ngebotenen Kraftfahrzeuge hin. Sie erwerbe diese Automobile über die nicht\n\ngebundene Händlerin \"C. \" in Belgien. Die Marke der Klägerin be-\n\nnutze sie beim Verkauf der Fahrzeuge berechtigt i.S. von § 23 Nr. 2 und 3\n\nMarkenG.\n\nDas Landgericht hat durch Teilurteil die Unterlassungsklage abgewiesen\n\nund der Auskunftsklage stattgegeben.\n\nBeide Parteien haben Berufung eingelegt.\n\nDas Berufungsgericht (OLG Naumburg GRUR-RR 2001, 297) hat unter\n\nZurückweisung der Berufung der Klägerin auf die Berufung der Beklagten die\n\nKlage insgesamt abgewiesen, auch hinsichtlich des in der Berufungsinstanz\n\ngestellten Hilfsantrags,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Falle der Vermittlung\n\nvon Kaufverträgen über Neufahrzeuge der Marke \"Mitsubishi\", Kraftfahr-\n\nzeuge der Marke \"Mitsubishi\" anzubieten, zu veräußern und/oder zu be-\n\nwerben, ohne darauf hinzuweisen, daß sie lediglich als Vermittlerin tätig\n\nist.\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre vor dem Berufungsgericht\n\ngestellten Anträge weiter. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung\n\nnicht vertreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Klageansprüche ver-\n\nneint und dazu ausgeführt:\n\nDer Vortrag der Klägerin habe den Anforderungen an die Darlegung der\n\ntheoretischen und praktischen Lückenlosigkeit ihres Vertriebsbindungssystems\n\nnicht entsprochen. Die Beklagte erwecke in ihrer Werbung und ihrem Auftreten\n\nnicht den Eindruck, Mitsubishi-Vertragshändlerin zu sein. In ihrer Zeitungswer-\n\nbung bewerbe die Beklagte gleichzeitig Fahrzeuge verschiedener Hersteller\n\nund verwende im Text den Hinweis auf die \"Vermittlung aller europäischen\n\nMarken\". Bei den ausländischen Fabrikaten finde sich der Hinweis auf EU-\n\nVermittlung. Aus der Gestaltung des Geschäftshauses der Beklagten, an dem\n\nder eigentliche Firmenname der Beklagten ohne Hinweis auf eine Marke wie-\n\ndergegeben sei, seien in einer segmentierten Umlaufzeile alle von der Be-\n\nklagten gehandelten Marken aufgeführt. Daraus ergebe sich für jedermann er-\n\nkennbar, daß die Beklagte mit einer Vielzahl gängiger Markenfabrikate handele\n\nund nicht als Vertragshändlerin der Klägerin auftrete. Allein aus der Formulie-\n\nrung, Fahrzeuge würden zu einem Hauspreis angeboten, könne ein gegenteili-\n\nger Schluß nicht gezogen werden.\n\nAuch der Hilfsantrag erweise sich als unbegründet, weil die Klägerin\n\nnicht dargelegt habe, daß die Beklagte ihre Vermittlerstellung, sofern sie als\n\nVermittler tätig werde, nicht offenlege. Ihre Werbung spreche für das Gegen-\n\nteil.\n\nDie Berufung der Beklagten sei begründet, weil die Klägerin gegen die-\n\nse keinen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch und damit auch keinen\n\nAuskunftsanspruch über die Benutzungshandlungen zur Vorbereitung eines\n\nSchadensersatzanspruches habe. Die Beklagte verwende zwar die fragliche\n\nMarke in der Werbung für Waren der geschützten Art. Da sie jedoch mit Origi-\n\nnalfahrzeugen handele, die von der Markeninhaberin mit der Marke versehen\n\nworden seien, sei das Markenrecht insoweit erschöpft. In einem solchen Fall\n\nsei der Händler nicht nur berechtigt, mit dem mit der Marke versehenen Pro-\n\ndukt zu handeln, er dürfe auch die Markenware unter Verwendung der Marke in\n\nseiner Werbung ankündigen.\n\nEinem Händler könne die Werbung mit einer Herstellermarke nicht ver-\n\nboten werden, sofern nicht die Art und Weise, in der die Marke in der Werbung\n\nbenutzt werde, einen berechtigten Grund i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG dar-\n\nstelle, der es rechtfertige, daß sich der Inhaber dem widersetze. Für den\n\nKraftfahrzeughandel habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\n\neine Werbung mit einer Marke als unerlaubt angesehen, wenn sie den Ein-\n\ndruck erwecke, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem Händler und dem\n\nMarkeninhaber bestehe, insbesondere, daß das Unternehmen des Wiederver-\n\nkäufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehöre oder es eine Son-\n\nderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen gebe. Bestehe hingegen\n\nkeine Gefahr, daß in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehe, es gebe eine\n\nHandelsbeziehung zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber,\n\ndürfe der Wiederverkäufer aus der Benutzung der Marke einen Vorteil ziehen,\n\nwenn die Werbung im übrigen korrekt und redlich sei. Im Streitfall schließe die\n\nVielzahl der von der Beklagten verwendeten Markenzeichen für jeden vernünf-\n\ntigen Werbungsadressaten die Annahme aus, bei der Beklagten handele es\n\nsich um eine Mitsubishi-Vertragshändlerin.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe der Kläge-\n\nrin haben keinen Erfolg.\n\n1. Einer Prüfung der Frage, ob die Klageansprüche wegen unlauteren\n\nEindringens der Beklagten in ein schutzwürdiges selektives Vertriebssystem\n\nbegründet sind, bedarf es im Streitfall nicht, weil die Klägerin bereits in ihrer\n\nBerufungsbegründung ihren Unterlassungsanspruch nicht mehr auf das Beste-\n\nhen eines Vertriebsbindungssystems gestützt hat. Darauf bezieht sich aus-\n\ndrücklich auch die Revision.\n\n2. Die Revision bleibt hinsichtlich des Unterlassungshauptantrags er-\n\nfolglos.\n\na) Dieser Klageantrag ist zu weit gefaßt, weil er nicht nur Fälle einer\n\nwettbewerbswidrigen Irreführung i.S. von § 3 UWG umfaßt, sondern auch\n\nSachverhalte, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Irreführung be-\n\ngründen. Mit dem Hauptantrag begehrt die Klägerin nämlich ein Schlechthin-\n\nverbot gegenüber der Beklagten, Kraftfahrzeuge der Marke \"Mitsubishi\" als\n\nNeufahrzeuge anzubieten, zu veräußern und/oder zu bewerben, ohne Mitsubi-\n\nshi-Vertragshändlerin zu sein. Damit werden auch Vermittlungs- und Vertriebs-\n\nhandlungen erfaßt, die jedermann vornehmen darf, so auch die Beklagte, ohne\n\nMitsubishi-Vertragshändlerin zu sein.\n\nOhne Erfolg bezieht sich die Revision insoweit darauf, das Berufungsge-\n\nricht hätte die konkrete Verletzungshandlung bei der Prüfung des Unterlas-\n\nsungsbegehrens der Klägerin zugrunde legen müssen, weil eine Verallgemei-\n\nnerung des Unterlassungsantrags über die in bestimmter Form begangene\n\nVerletzungshandlung hinaus zulässig sei, wenn auch in der Verallgemeinerung\n\ndas Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck komme.\n\nGerade hierum handelt es sich im Streitfall bei dem Hauptantrag nicht. Denn\n\ndieser ist in einer Weise verallgemeinert, daß auch zulässige Handlungen er-\n\nfaßt werden und deshalb etwas Charakteristisches und wettbewerbsrechtlich\n\nUnzulässiges nicht mehr zum Ausdruck kommt.\n\nDa die Klägerin eine konkrete Verletzungsform auch nicht in ihr An-\n\ntragsbegehren einbezogen hat, verbietet es sich, ihren Klageantrag einschrän-\n\nkend auf eine von ihr nicht näher bestimmte Verletzungsform auszulegen.\n\nb) Das Berufungsgericht hat - was für die revisionsrechtlichen Erwägun-\n\ngen bezüglich des Hilfsantrags nicht ohne Bedeutung ist - das Verhalten der\n\nBeklagten nicht als irreführend angesehen. Es hat in einer Gesamtwürdigung\n\nder vorgelegten Werbeanzeige der Beklagten dem dort enthaltenen Hinweis\n\nauf \"Vermittlung aller europäischen Marken\" bzw. \"EU-Vermittlung\" entnom-\n\nmen, daß die angesprochenen Verkehrskreise bei dem gegebenen gleichzeiti-\n\ngen Angebot von Fahrzeugen verschiedener Hersteller nicht annehmen wür-\n\nden, die Beklagte sei Mitsubishi-Vertragshändlerin, weil für jedermann deutlich\n\nwerde, daß die Beklagte mit allen gängigen Markenfabrikaten handele.\n\nSoweit die Revision zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts ge-\n\nlangt, setzt sie revisionsrechtlich unzulässig ihre eigene Beurteilung an die\n\nStelle derjenigen des Tatrichters. In diesem Zusammenhang kommt es nicht\n\neinmal darauf an, ob in der Werbeanzeige - was bei dem Geschäftshaus der\n\nBeklagten nicht in Frage steht - die verschiedenen Marken der Kraftfahrzeug-\n\nhersteller hinreichend erkennbar aufgeführt sind. Denn schon der Werbetext\n\nläßt den durchschnittlich verständigen, informierten und aufmerksamen Durch-\n\nschnittsverbraucher, der Maßstab für die Beurteilung ist, zu der vom Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei angeführten Vorstellung gelangen.\n\nBei der gegebenen Sachlage kann auch nicht davon die Rede sein, daß\n\nder angesprochene Verkehr bereits durch die Gestaltung der Zeitungsanzeige\n\ninsoweit irregeführt wird, daß er sich mit dieser jedenfalls näher beschäftigt.\n\nDenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthält der Werbetext\n\n\"Vermittlung aller europäischen Marken\" für den angesprochenen Verkehr den\n\nhinreichenden Hinweis auf die Tatsache, daß die Beklagte mit allen möglichen\n\nMarkenfabrikaten handelt und sich nicht als autorisierte Vertragshändlerin der\n\nKlägerin geriert.\n\nOhne Erfolg beruft sich die Revision auch darauf, daß in der Zeitungs-\n\nwerbung der Beklagten neben den Kraftfahrzeugen des Typs \"Mitsubishi Ca-\n\nrisma GDI\" auf der unteren Abbildung nur Fahrzeuge des Typs \"Nissan Prime-\n\nra\" mit dem Kennzeichen \"NISSAN\" beworben worden seien. Angesichts des in\n\nder Werbeanzeige enthaltenen Hinweises auf die \"Vermittlung aller europäi-\n\nschen Marken\" kann nicht angenommen werden, daß der angesprochene Ver-\n\nkehr - was diesem nach dem Vorbringen der Revision als üblich bekannt sein\n\nsoll - bei dieser Sachlage annehmen könnte, zwei verschiedene Marken wür-\n\nden von einem Händler vertrieben, der Vertragshändler jeder dieser Marken\n\nsei.\n\n3. Die Abweisung des in der Berufungsinstanz erstmalig gestellten Hilfs-\n\nantrags durch das Berufungsgericht ist ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nDie Klägerin hat ein vom Antrag erfaßtes Verhalten der Beklagten, näm-\n\nlich ein gegenüber von Kunden erfolgendes wahrheitswidriges Vortäuschen\n\neiner Händlereigenschaft, obwohl nur die Vermittlung eines Kaufvertrages mit\n\neinem Händler besorgt wird, nicht vorgetragen. Die von der Revision in Bezug\n\ngenommenen Vertragsunterlagen über den Vertrieb eines \"neuen importier-\n\nten/reimportierten\" M-Anhängers, in welchen ein Angestellter der Beklagten als\n\nVerkäufer bezeichnet wird, können das beantragte Verbot nicht tragen. Es ist\n\nnicht ersichtlich, daß und aus welchen Gründen die Beklagte über ihre Eigen-\n\nschaft als Verkäuferin getäuscht haben sollte. Der Vorwurf eines unlauteren\n\nEindringens in ein geschütztes Vertriebssystem der Klägerin steht nicht mehr in\n\nRede.\n\n4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch den markenrechtli-\n\nchen Anspruch, der nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsver-\n\npflichtung durch die Beklagte nur noch auf Auskunftserteilung gerichtet ist, ver-\n\nsagt. Bei den von der Klägerin angegriffenen Verwendungsweisen der Mitsubi-\n\nshi-Marken als Wort- oder Bildzeichen durch die Beklagte handelt es sich nicht\n\num Markenverletzungssachverhalte i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, son-\n\ndern um außerhalb der Schutzschranken liegende, durch § 24 Abs. 1 MarkenG\n\ngestattete Verwendungen der Marken der Klägerin.\n\nDanach hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu\n\nuntersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm\n\nselbst oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitglied-\n\nstaaten der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens\n\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.\n\nDiese Voraussetzungen stehen im Streitfall nicht in Frage. Nach dem von der\n\nKlägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten erwirbt sie die bei ihr bestell-\n\nten Kraftfahrzeuge von einem belgischen Händler. Für die Beurteilung des\n\nStreitfalls ist deshalb davon auszugehen, daß das jeweilige von der Beklagten\n\nzum Verkauf angebotene Neufahrzeug bereits mit Zustimmung der Markenin-\n\nhaberin im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist.\n\nMit dem Inverkehrbringen unter der Marke ist auch das Ankündigungs-\n\nrecht erschöpft (EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - Rs. C-337/95, Slg. 1997, I-6034\n\nTz. 36 = GRUR Int. 1998, 140 - Dior/Evora; Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97,\n\nSlg. 1999, I-905 Tz. 48 = GRUR Int. 1999, 438 - BMW/Deenik).\n\nDie Klägerin kann sich aber auch der Verwendung der Mitsubishi-\n\nMarken ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den entsprechenden Kraftfahr-\n\nzeugen, also etwa auf dem Geschäftsgebäude der Beklagten oder in werbli-\n\nchen Ankündigungen wie der streitgegenständlichen Werbeanzeige, nicht aus\n\nberechtigten Gründen i.S. des § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen.\n\nDie Voraussetzungen dieser Bestimmung hat das Berufungsgericht\n\nrechtsfehlerfrei verneint. Es hat - unter Heranziehung der Rechtsprechung des\n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int. 1999, 438\n\nTz. 51 ff. - BMW/Deenik) - ausgeführt, daß eine Werbung mit einer Marke nur\n\ndann als unerlaubt angesehen werden könne, wenn der Eindruck erweckt wer-\n\nde, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem Händler und dem Markeninha-\n\nber bestehe, insbesondere das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Ver-\n\ntriebsnetz des Markeninhabers angehöre oder eine sonstige Sonderbeziehung\n\nzwischen den beiden Unternehmen gegeben sei. Werde die Öffentlichkeit da-\n\ngegen nicht in einer derartigen Weise auf Beziehungen zwischen dem Wieder-\n\nverkäufer und dem Markeninhaber hingewiesen, könne die Verwendung der\n\nMarke nicht beanstandet werden. Im Streitfall lägen keine eine Markenverlet-\n\nzung begründenden Umstände vor. Dagegen wendet sich die Revision ohne\n\nErfolg.\n\nDas Berufungsgericht hat aufgrund der Vielzahl der von der Beklagten\n\nverwendeten Marken verschiedener Kraftfahrzeughersteller angenommen, daß\n\nfür jeden vernünftigen Werbungsadressaten die Annahme ausgeschlossen sei,\n\nbei der Beklagten handele es sich um eine Mitsubishi-Vertragshändlerin oder\n\nes bestehe eine sonstige besondere Beziehung zwischen den Parteien. Zu-\n\ntreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Verwen-\n\ndung des Bildzeichens in der Werbung der Beklagten nicht schon deshalb\n\nnicht erforderlich im Sinne der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int. 1999, 438 Tz. 52 - BMW/Deenik) ist,\n\nweil der Wiederverkäufer auch darauf verzichten könnte. Denn es stellt keinen\n\ndie Wirkung des § 24 Abs. 1 MarkenG aufhebenden berechtigten Grund im\n\nSinne des § 24 Abs. 2 MarkenG dar, wenn der Wiederverkäufer aus der Benut-\n\nzung der Marke in der Werbung für den Verkauf der Markenwaren, die korrekt\n\nund redlich ist, für seine eigene geschäftliche Tätigkeit einen Nutzen zieht.\n\nDem lauteren Vertrieb einer Markenware, zu dem auch die Werbung gehört, ist\n\nein derartiger Nutzen eigen. Die Revision zeigt nicht auf, daß die Beklagte un-\n\nkorrekt oder unredlich gehandelt hat. Es gibt keinen rechtfertigenden Grund,\n\nden ungebundenen Händler bei der Werbung für den weiteren Verkauf der\n\nMarkenware auf die Wortmarke zu beschränken und ihm die Verwendung der\n\nBildmarke zu verbieten. Eine solche Differenzierung würde den Verbraucher\n\nallenfalls auf die Unterschiede zwischen einem Vertragshändler und einem un-\n\ngebundenen Wiederverkäufer besonders aufmerksam machen und Letzteren in\n\nnicht zu begründender Weise diskriminieren.\n\nNicht beigetreten werden kann der Ansicht der Revision, wonach der\n\nBeklagten bei ihrer Werbung die Erschöpfungswirkung des § 24 Abs. 1 Mar-\n\nkenG deshalb nicht zugute komme, weil nicht alle beworbenen Fahrzeuge von\n\nder Markeninhaberin bereits in Verkehr gebracht worden seien. Die Beklagte\n\nbezieht die von ihr vertriebenen Fahrzeuge von einem Vertragshändler in Bel-\n\ngien. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß dieser die beworbenen Fahrzeuge\n\nnicht vorrätig hätte. Die Betrachtungsweise der Revision dürfte zudem den\n\nwirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht werden. Da\n\nWerbung den Zweck hat, den Absatz zu fördern, ist davon auszugehen, daß\n\nsie sich auf solche Waren bezieht, über die der Werbende im Zeitpunkt des\n\nAbsatzes verfügen kann (vgl. Sack, WRP 1999, 1088, 1094). Auf die Frage, ob\n\nder Wiederverkäufer die Ware im Zeitpunkt der Werbung bereits vorrätig hat,\n\nkann es deshalb nicht ankommen.\n\nIII. Danach war die Revision auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nPokrant","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_202-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/i-zr-202-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_202-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_202-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/i-zr-202-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_202-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:48:39.921090+00:00"}}