{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_199-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"I ZR 199/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. November 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Staatsbibliothek UrhG § 8 Zur Feststellung der Miturheberschaft an einem Werk der Baukunst. UrhG § 10 Ein Architektenvermerk auf einem Architektenplan begründet nur eine Vermu- tung für die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verkörperten Gestaltung, nicht auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst, wie es in dem Gebäude verkörpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtet worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 199/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n14. November 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nStaatsbibliothek\n\nUrhG § 8\n\nZur Feststellung der Miturheberschaft an einem Werk der Baukunst.\n\nUrhG § 10\n\nEin Architektenvermerk auf einem Architektenplan begründet nur eine Vermu-\ntung für die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verkörperten Gestaltung,\nnicht auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst, wie\nes in dem Gebäude verkörpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtet\nworden ist.\n\nBGH, Urt. v. 14. November 2002 - I ZR 199/00 - Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher\n\nund Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nKammergerichts vom 9. Mai 2000 wird hinsichtlich des Feststel-\n\nlungshauptantrags mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieser\n\nAntrag statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird.\n\nIm übrigen wird das genannte Urteil auf die Revision des Klägers\n\naufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, ist Trägerin der Ein-\n\nrichtung Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, für die in Berlin-Tiergarten\n\nder Neubau der Staatsbibliothek errichtet worden ist. Als Urheber der Staatsbi-\n\nbliothek als eines Werkes der Baukunst gilt gemeinhin Prof. Dr. Ing. E.h. Hans\n\nScharoun. Der klagende Architekt arbeitete ab 1957 mit Prof. Scharoun zu-\n\nsammen, nach seiner Darstellung schon in der Anfangszeit der Planungen für\n\ndie Staatsbibliothek als dessen Partner.\n\nDer Kläger behauptet, Miturheber zu sein. Die Beklagte, die dies in Ab-\n\nrede stellt, plant Änderungen am Erscheinungsbild des Gebäudes. Der Kläger\n\nbefürchtet, diese könnten sich werkentstellend auswirken. Seiner Aufforderung,\n\nihn als Miturheber (im ganzen und in den Details) anzuerkennen, kam die Be-\n\nklagte nicht nach.\n\nDer Errichtung der Staatsbibliothek ging ein Wettbewerb voraus, den die\n\nBundesbaudirektion Berlin als Vertreterin der Beklagten im Jahre 1963 für elf\n\nArchitekten, darunter Prof. Scharoun, ausschrieb. Der Kläger erstellte dafür zu\n\nÜbersichtszwecken eine graphische Umsetzung des in der Ausschreibung vor-\n\ngegebenen Raumprogramms sowie erste Strukturskizzen zu einem Erdge-\n\nschoß und zu einem zweiten Obergeschoß. Weiter fertigte er u.a. eine Hand-\n\nskizze zu Sonderlesesälen im zweiten Obergeschoß, sieben Skizzen einer Le-\n\nsesaal-Landschaft (mit weiteren Skizzen für dort einzusetzende kreuzförmige\n\nStützen), Querschnittsskizzen zum geplanten Gebäude (vom Reichpietschufer\n\naus gesehen) sowie Skizzen zur Entwicklung einer Hänge- und Spannbeton-\n\nkonstruktion für drei an einem brückenartigen Haupttragwerk abzuhängende\n\nGeschoßebenen im Ostfoyer.\n\nNach Einreichung der Wettbewerbsarbeiten vergab das Preisgericht im\n\nJuli 1964 auf der Grundlage eines anonym durchgeführten Preisvergabeverfah-\n\nrens den ersten Preis an Prof. Scharoun. Da der Stiftungsrat der Beklagten eine\n\nVerringerung des in der Wettbewerbsarbeit vorgesehenen Bauvolumens von\n\n403.257 m³ verlangte, entwickelte der Kläger nunmehr eine sog. Schrumpffas-\n\nsung mit einem Bauvolumen von 322.777 m³. Er entwarf weiter zwei Flächen-\n\nmagazine als Tiefgeschosse und fünf Hochmagazine, weil das - in der Wettbe-\n\nwerbsfassung als Tiefanlage geplante - Magazin die doppelte Kapazität erhal-\n\nten sollte. In der Zeit von 1964 bis 1968 fertigte er Skizzen und skizzenhafte\n\nZeichnungen zur Planung eines Tiefmagazins und einer Tiefgarage vor dem\n\nGebäude. In Abstimmung mit dem Bibliotheksausschuß arbeitete er Ende 1964\n\neine Konzeption für die Lesesäle aus, die nach seinem Vorbringen die Grundla-\n\nge für die weitere Planung bis zur Bauausführung bildete.\n\nAuf der Grundlage der sog. Schrumpffassung schlossen die Beklagte\n\nund Prof. Scharoun unter dem 18. Januar/5. Februar 1965 einen Architekten-\n\nvertrag. Von 1965 bis 1975 erstellte der Kläger Skizzen und skizzenartige\n\nZeichnungen zur Deckengestaltung des Lesesaals und zu verschiedenen Ent-\n\nwicklungsphasen des Bauwerkes. Der Kläger behauptet, er habe weiterhin die\n\nPlanungen für das Ibero-Amerika-Institut durchgeführt, das dem Gebäude (nach\n\neinem im Juni 1966 gefaßten Beschluß) an der Südwestecke - statt eines bis\n\ndahin vorgesehenen Restaurants - angegliedert werden sollte.\n\nDie am 5. August und 10. Oktober 1966 eingereichten Vorentwurfspläne\n\nweisen im Architektenvermerk jeweils \"Prof. Dr. Ing. E.h. Hans Scharoun\" aus.\n\nAuf ihrer Grundlage wurden im Büro Scharoun Entwurfspläne gefertigt und -\n\n von Prof. Scharoun unterzeichnet - der Bundesbaudirektion Berlin übergeben.\n\nFür die Ausführungsplanung, die im wesentlichen von 1969 bis 1971 ent-\n\nstand, wurden Zeichnungen für den Rohbau des Hauptbauteils mit den Lese-\n\nsälen und Foyers sowie für alle bibliothekarischen Bereiche, Magazine und\n\ntechnischen Anlagen erarbeitet.\n\nIm November 1972 - die Staatsbibliothek befand sich bereits im Bau -\n\nverstarb Prof. Scharoun. Zum 1. Januar 1973 schlossen die Parteien einen\n\nVertrag, nach dem der Kläger im Rahmen der weiteren Planung für die Staats-\n\nbibliothek als beauftragter Architekt beratend mit der Bundesbaudirektion zu-\n\nsammenarbeiten sollte. Seine Mitarbeit sollte danach \"der Weiterführung und\n\nVollendung des Werkes von Prof. Scharoun im Sinne von dessen Planung und\n\nGestaltung\" dienen. Nach dem Tod von Prof. Scharoun entstandene Entwürfe\n\nzu Treppen- und Vitrinendetails übernahm die Bundesbaudirektion in die end-\n\ngültige Baugestaltung. Auf den anderen Ausführungsplänen ist Prof. Scharoun\n\nals Entwurfsverfasser aufgeführt.\n\nDer Kläger hat behauptet, er habe bis zum Wettbewerbsentwurf die\n\nschöpferische Arbeit zur Gestaltung der Staatsbibliothek allein geleistet. Dem-\n\nentsprechend habe er bereits 1963 die wesentlichen Strukturelemente des\n\nBauwerkes entwickelt. Erst danach habe Prof. Scharoun begonnen, die Pla-\n\nnung beratend zu begleiten. Dies habe sich aber vor allem auf Detailüberlegun-\n\ngen der Planung ausgewirkt.\n\nDer Kläger hat weiter vorgetragen, er habe nach 1968 in jeder Entwick-\n\nlungsphase und in allen Bereichen der Staatsbibliothek in dem von ihm gelei-\n\nteten Planungsbüro die wesentlichen gestalterischen Vorgaben für die Werk-\n\npläne geleistet. Nach dem Tod von Prof. Scharoun hätten ihm als Alleinurheber\n\ndie Gestaltungsvorgaben für den Innenausbau des öffentlichen Bereichs (ins-\n\nbesondere die Gestaltung der Brüstungen, der Treppengeländer, der Decken\n\nund aller Wandverkleidungen) sowie für die Fassadenverkleidungen des Bau-\n\nkörpers oblegen. Seine Planungsleistungen hätten vorrangig den Hauptbauteil\n\nund den Bau des Ibero-Amerika-Instituts mit dem Otto-Braun-Saal und dem\n\nSimon-Bolivar-Saal betroffen.\n\nDer Kläger hat beantragt\n\nfestzustellen, daß er gleichwertig Prof. Hans Scharoun Miturheber\nder Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Stra-\nße 33, 10785 Berlin, ist,\n\nhilfsweise,\n\nfestzustellen, daß er neben Prof. Hans Scharoun Miturheber der\nStaatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Straße 33,\n10785 Berlin, ist,\n\nhilfs-hilfsweise,\n\nfestzustellen, daß er neben Prof. Hans Scharoun Urheber der\nStaatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Straße 33,\n10785 Berlin, ist.\n\nDie Beklagte hat entgegnet, Prof. Scharoun habe sämtliche urheber-\n\nrechtlich schutzfähigen Leistungen für die Staatsbibliothek erbracht. Der Kläger\n\nhabe bei der zeichnerischen Umsetzung (durch ihn selbst und andere Mitar-\n\nbeiter) als Leiter des Büros lediglich koordinierend gewirkt. Auf der Grundlage\n\nder vorhandenen Entwürfe von Prof. Scharoun habe die Bundesbaudirektion\n\nnach dessen Tod die technischen Detailzeichnungen durch eigene Mitarbeiter\n\nfertigen lassen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die\n\nBerufung des Klägers zurückgewiesen.\n\nMit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, ver-\n\nfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag als hinreichend bestimmt\n\nangesehen. Dieser ziele auf die Feststellung ab, daß der Kläger zu \"mindestens\n\n50 %\" Miturheber sei. Der Kläger habe ein Interesse an dieser Feststellung, weil\n\ndie Beklagte seine Miturheberschaft leugne.\n\nDer Hauptantrag und der erste Hilfsantrag seien jedoch unbegründet,\n\nweil nicht nachgewiesen sei, daß der Kläger Miturheber der neuen Staatsbi-\n\nbliothek sei.\n\nDer preisgekrönte Wettbewerbsentwurf sei ein urheberrechtlich ge-\n\nschütztes Werk, das den später ausgeführten Bau schöpferisch vorwegnehme.\n\nUrheberrechtsschutz komme aber auch für die Ausführungsplanung in Betracht,\n\nsoweit diese vom Wettbewerbsentwurf abweiche und dabei die erforderliche\n\nGestaltungshöhe aufweise.\n\nSchöpferische Beiträge des Klägers zur Gestaltung der Staatsbibliothek\n\nals eines Werkes der Baukunst könnten nicht festgestellt werden. Der Umstand,\n\ndaß der Kläger die organisatorische Hauptlast getragen habe, genüge dazu\n\nnicht. Nach § 10 UrhG spreche für die Alleinurheberschaft von Prof. Scharoun\n\neine Vermutung, weil dieser hinsichtlich des Wettbewerbsentwurfs und hinsicht-\n\nlich der späteren Vorentwurfs- und Entwurfspläne durch den Architektenver-\n\nmerk in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet worden sei. Der Kläger ha-\n\nbe diese Vermutung nicht widerlegen können. Er behaupte selbst nicht, daß die\n\nStaatsbibliothek nicht nach diesen Plänen errichtet worden sei. Bei Abgabe der\n\nWettbewerbsarbeit habe Prof. Scharoun seine Urheberschaft daran ehrenwört-\n\nlich versichert. Der Kläger habe es jahrzehntelang hingenommen, daß allge-\n\nmein Prof. Scharoun als Alleinurheber der Staatsbibliothek angesehen worden\n\nsei. Auch bei den Vertragsverhandlungen mit der Bundesbaudirektion nach\n\ndem Tod von Prof. Scharoun habe der Kläger eine Miturheberschaft nicht gel-\n\ntend gemacht.\n\nNach den Aussagen der vernommenen Zeugen, von denen nur zwei ei-\n\ngenes Wissen zur Wettbewerbsphase gehabt hätten, sei ebenfalls nicht er-\n\nkennbar, daß der Kläger als Miturheber schöpferische Beiträge zu dem Wett-\n\nbewerbsentwurf oder zu der Entwurfs- und Ausführungsplanung geleistet habe.\n\nAus seinen behaupteten zeichnerischen Leistungen sei eine Miturheberschaft\n\nebensowenig herzuleiten wie daraus, daß es - wie er behaupte - keine\n\nGrobskizze von Prof. Scharoun gebe. Entscheidend sei nicht, wer die einzelnen\n\nZeichnungen gefertigt habe, sondern auf wen die schöpferischen Vorgaben\n\ndafür zurückgingen. Ob es in der Phase der Entwurfs- und Ausführungsplanung\n\nnoch schöpferische Beiträge zur Gestaltung der Staatsbibliothek gegeben habe,\n\nkönne offenbleiben, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest-\n\nstehe, daß diese dem Kläger zuzurechnen seien.\n\nAuf schöpferische Leistungen nach dem Tod von Prof. Scharoun - wie\n\nbei der Innengestaltung und der Vollendung der Fassade - könne der Kläger\n\nseine Anträge auf Feststellung einer Miturheberschaft, die eine Zusammenar-\n\nbeit der Urheber voraussetze, nicht stützen.\n\nAuch der zweite Hilfsantrag des Klägers sei unbegründet. Der Kläger ha-\n\nbe nicht beweisen können, daß er jedenfalls originäre Urheberrechte an einzel-\n\nnen Werkteilen, z.B. der Inneneinrichtung, erworben habe.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Der Hauptantrag des Klägers ist auf die Feststellung gerichtet, daß er\n\n\"gleichwertig Prof. Scharoun\" Miturheber der Staatsbibliothek ist. Dieser Antrag\n\nist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unzulässig.\n\na) Der Antrag ist allerdings - wie das Berufungsgericht zu Recht ange-\n\nnommen hat - nicht unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).\n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag zutreffend - abweichend von sei-\n\nnem Wortlaut - dahin ausgelegt, daß es dem Kläger um die Feststellung geht,\n\ndaß er zu \"mindestens 50 %\" Miturheber der Staatsbibliothek ist. Zwar ist bei\n\nder Auslegung von Prozeßerklärungen zunächst auf den Wortlaut abzustellen,\n\neine Prozeßpartei darf aber nicht unter allen Umständen am Wortsinn festge-\n\nhalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer\n\nProzeßhandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung\n\nvernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGHZ\n\n146, 298, 310; BGH, Urt. v. 9.7.2002 - KZR 13/01, Umdruck S. 9, jeweils\n\nm.w.N.). Der Kläger ist, wie aus der Klagebegründung, die zur Auslegung her-\n\nanzuziehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178\n\n= WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen, m.w.N.), hervorgeht, der Ansicht,\n\ndaß er den weit überwiegenden Anteil an der schöpferischen Gestaltung der\n\nStaatsbibliothek als einem Werk der Baukunst habe. Es geht ihm demgemäß\n\nmit seinem Hauptantrag nicht darum, daß festgestellt wird, er sei genau \"zu\n\n50 %\" Miturheber, sondern um die Feststellung, daß sein schöpferischer Beitrag\n\ndem von Prof. Scharoun zumindest gleichkomme. Der Antrag zielt deshalb\n\nnach seiner Begründung auf eine Feststellung über den Umfang seiner Mitwir-\n\nkung an der Schöpfung des Werkes, wie sie nach § 8 Abs. 3 UrhG zwischen\n\nMiturhebern als Voraussetzung für die Verteilung der Erträgnisse aus der Nut-\n\nzung des Werkes in Betracht kommt.\n\nb) Mit diesem Inhalt ist der Feststellungshauptantrag zwar bestimmt,\n\naber - wie auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ist\n\n(BGHZ 145, 316, 330) - mangels Feststellungsinteresses unzulässig (§ 256\n\nAbs. 1 ZPO). Die Feststellung, daß der Kläger im Verhältnis zu Prof. Scharoun\n\nzu mindestens 50 % an der Schöpfung der Staatsbibliothek mitgewirkt hat, ist\n\nnur von Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und den Erben von\n\nProf. Scharoun. Gegenstand einer Feststellungsklage kann zwar auch ein\n\nRechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten sein; dafür ist aber\n\nVoraussetzung, daß dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehun-\n\ngen der Prozeßparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein\n\nrechtliches Interesse an einer baldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 14.7.1995 - V ZR 31/94, NJW 1995, 3183; Urt. v. 17.4.1996 - XII ZR 168/94,\n\nNJW 1996, 2028 f., jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, weil jeder Mitur-\n\nheber - grundsätzlich unabhängig vom Umfang seiner Miturheberbeteiligung -\n\nnach § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG im Verhältnis zu Dritten berechtigt ist, Ansprüche\n\nwegen einer Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen.\n\nAuch für die - im einzelnen umstrittene - Befugnis eines Miturhebers, Ansprüche\n\nwegen einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts geltend zu machen\n\n(vgl. dazu Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 10, 20; Möh-\n\nring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 29 ff., 40; Nordemann in Fromm/\n\nNordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 8 Rdn. 21, jeweils m.w.N.), kommt es\n\n- anders als für das Innenverhältnis zu den anderen Miturhebern - grundsätzlich\n\nnicht auf den Umfang seiner Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes an.\n\nDer Feststellungshauptantrag ist danach statt als unbegründet als unzu-\n\nlässig abzuweisen.\n\n2. Die Revisionsangriffe gegen die Abweisung des ersten Hilfsantrags\n\nhaben dagegen Erfolg.\n\nDer Hilfsantrag richtet sich auf die Feststellung, daß der Kläger neben\n\nProf. Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek als eines Werkes der Baukunst\n\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) ist, so wie es in dem errichteten Gebäude verkörpert ist\n\n(vgl. dazu BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 - Trep-\n\npenhausgestaltung). Der Antrag geht davon aus, daß die Staatsbibliothek als\n\nGebäude eine Vervielfältigung eines einheitlichen Werkes der Baukunst ist.\n\nDie Revision rügt zu Recht, daß die Entscheidung über diesen Antrag\n\nverfahrensfehlerhaft ist.\n\na) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, daß der Kläger nicht\n\nnachgewiesen habe, daß er neben Prof. Scharoun Miturheber der Staatsbiblio-\n\nthek sei, gegen seine aus § 286 ZPO folgende Pflicht verstoßen, sich mit dem\n\nihm unterbreiteten Prozeßstoff umfassend auseinanderzusetzen.\n\n(1) Der Kläger hat in den Vorinstanzen eine Vielzahl von Skizzen und\n\nZeichnungen vorgelegt. Im Revisionsverfahren ist zu unterstellen, daß diese -\n\n wie der Kläger mit konkreten Ausführungen behauptet und unter Sachverstän-\n\ndigenbeweis gestellt hat - belegen, daß er beginnend mit den ersten Ideenskiz-\n\nzen die urheberrechtlich schutzfähige Gestaltung erarbeitet hat, die Grundlage\n\ndes Wettbewerbsentwurfs für die Staatsbibliothek geworden ist und Eingang in\n\ndie später durch den Neubau verwirklichte Staatsbibliothek als Werk der Bau-\n\nkunst gefunden hat.\n\nDas Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß dieser Sachvortrag nicht\n\nhinreichend substantiiert war. Dies könnte auch nicht ohne weiteres angenom-\n\nmen werden. Wer sich auf eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung beruft,\n\nhat allerdings nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich\n\nauch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen und gegebenenfalls zu\n\nbeweisen, aus denen sich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ergeben soll\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 191/88, GRUR 1991, 456, 458 - Goggolore).\n\nDie Frage, welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, hängt aber we-\n\nsentlich von der konkreten Werkart ab. So sind bei Werken der bildenden Kunst\n\nkeine überhöhten Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen, da bei ihnen\n\ndie Schwierigkeit nicht zu verkennen ist, ästhetisch wirkende Formen überhaupt\n\nmit den Mitteln der Sprache auszudrücken (vgl. BGHZ 112, 264, 269 - Betriebs-\n\nsystem, m.w.N.). Nähere Darlegungen sind entbehrlich, wenn sich die maßgeb-\n\nlichen Umstände schon bei einem bloßen Augenschein erkennen lassen. In\n\nsolchen einfach gelagerten Fällen kann ein Kläger seiner Darlegungslast auch\n\ndurch die Vorlage des Werkes genügen (vgl. dazu auch Haberstumpf, Hand-\n\nbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., Rdn. 97, 565; vgl. weiter österr. OGH MuR\n\n2001, 106, 107 f. - Weinviertelkarte). Bei Architektenplänen, deren Verständnis\n\neine besondere Sachkunde erfordert, wird dies dagegen nicht angenommen\n\nwerden können. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht dargelegt, daß der Klä-\n\nger im Hinblick auf die Art der Unterlagen, mit denen er seine Miturheberschaft\n\nan der Staatsbibliothek als einem Werk der Baukunst belegen will, seiner Dar-\n\nlegungslast nicht nachgekommen ist.\n\nDie Urheberschaft des Klägers an den vorgelegten Skizzen und Zeich-\n\nnungen ist für einen Teil von ihnen unstreitig; für die anderen hat der Kläger\n\nzum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.\n\n(2) Das Berufungsgericht hat diese Unterlagen verfahrensfehlerhaft nicht\n\ngewürdigt.\n\naa) Wird das Vorbringen des Klägers unterstellt, sind die von ihm vorge-\n\nlegten Skizzen und Zeichnungen im vorliegenden Verfahren die bei weitem\n\nwichtigsten Beweismittel. Derartige Unterlagen zum Werkschaffen selbst sind\n\nbei einem Werk der Baukunst für die Klärung der Urheberschaft in aller Regel\n\nwesentlich aussagekräftiger als Zeugenaussagen. Dies gilt im vorliegenden Fall\n\num so mehr, als die maßgeblichen Vorgänge Jahrzehnte zurückliegen und\n\nkaum noch Zeugen, die zur besonders wichtigen Phase der Erstellung des\n\nWettbewerbsentwurfs aussagen können, zur Verfügung stehen.\n\nDas Berufungsgericht durfte von der Würdigung der eingereichten Un-\n\nterlagen auch nicht mit der allgemeinen Erwägung absehen, entscheidend sei\n\nnicht, wer die einzelnen Zeichnungen gefertigt habe, sondern wer die schöpferi-\n\nschen Vorgaben dazu gemacht habe. Ob der Rechtsgrundsatz, daß nicht Urhe-\n\nber ist, wer nur als Gehilfe bei der Entstehung des Werkes mitgewirkt hat (vgl.\n\nRGZ 108, 62, 64; BGH, Urt. v. 6.2.1985 - I ZR 179/82, GRUR 1985, 529 - Hap-\n\npening; Schricker/Loewenheim aaO § 7 Rdn. 8; Möhring/Nicolini/Ahlberg aaO\n\n§ 7 Rdn. 12; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 7 Rdn. 9; Schack, Urhe-\n\nber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 282; Rehbinder, Urheberrecht,\n\n11. Aufl., Rdn. 170), im vorliegenden Fall anwendbar ist, wäre gerade anhand\n\nder vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu prüfen gewesen. Dabei wäre gege-\n\nbenenfalls ebenso zu untersuchen gewesen, ob und in welchem Umfang eine\n\nUrheberschaft eines anderen als desjenigen, der die einzelnen Entwürfe eigen-\n\nhändig niedergelegt hat, in Betracht kommen kann. Je mehr ein Entwurf der\n\nAnfangsphase eines Gestaltungsprozesses zuzurechnen ist und je individueller\n\ndie eingesetzten zeichnerischen Mittel sind, um so weniger wird regelmäßig ein\n\nanderer als der Zeichner Miturheber oder gar Alleinurheber sein können. Bloße\n\nIdeen, die noch nicht Gestalt angenommen haben oder Anregungen zu einem\n\nWerk begründen jedenfalls keine Urheberschaft (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1994\n\n- I ZR 156/92, GRUR 1995, 47, 48 = WRP 1995, 18 - Rosaroter Elefant,\n\nm.w.N.).\n\nbb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich aus den\n\nArchitektenvermerken auf den für den Neubau verwendeten Plänen eine Ver-\n\nmutung für die Urheberschaft von Prof. Scharoun ergeben kann (vgl. dazu Möh-\n\nring/Nicolini/Ahlberg aaO § 10 Rdn. 8). Entgegen der Ansicht der Revision gilt\n\ndie Urhebervermutung des § 10 UrhG entsprechend dem Wortlaut und dem\n\nZweck der Vorschrift, dem Urheber den Nachweis seiner Berechtigung zu er-\n\nleichtern, für alle Werke der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4\n\nUrhG und damit auch für Entwürfe zu Werken der Baukunst. Die - ohnehin wi-\n\nderlegliche - Vermutung der Urheberschaft aufgrund von Urhebervermerken auf\n\nArchitektenplänen gilt aber nur für die Urheberschaft an den in diesen Entwür-\n\nfen verkörperten Gestaltungen. Aus dem Berufungsurteil geht nicht zweifelsfrei\n\nhervor, welche Tragweite danach der Urhebervermutung im konkreten Fall zu-\n\nkommt. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, daß die Staatsbibliothek\n\nnach den Entwürfen, die Prof. Scharoun im Architektenvermerk angeben, ge-\n\nbaut worden ist, aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch nicht, daß alle\n\nschöpferischen Gestaltungen, die im Lauf der Jahre in die Staatsbibliothek als\n\nWerk der Baukunst Eingang gefunden haben, einschließlich aller schöpferi-\n\nschen Beiträge, für die der Kläger seine Urheberschaft behauptet, bereits in\n\ndiesen Entwürfen verkörpert sind.\n\nb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Feststellungs-\n\nhilfsantrag kann aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben.\n\nEine eigene Entscheidung des Senats kommt nicht in Betracht. Die\n\nZeichnungen und Entwürfe, die der Kläger in den Vorinstanzen vorgelegt hat,\n\num seine Miturheberschaft zu beweisen, sind nach Abschluß des Berufungs-\n\nverfahrens zurückgegeben worden. Es kann offenbleiben, ob der Mangel, daß\n\ndie Unterlagen für die revisionsrechtliche Prüfung nicht zur Verfügung stehen,\n\ngeheilt werden könnte, wenn sie erneut eingereicht und von der Beklagten als\n\nvollständig und mit den ursprünglich zu den Akten gegebenen Unterlagen iden-\n\ntisch anerkannt würden (vgl. dazu BGHZ 80, 64, 67; BGH, Urt. v. 8.3.1982\n\n- II ZR 10/81, NJW 1982, 2071). Eine Prüfung der Frage, ob alle vorgelegten\n\nSkizzen und Zeichnungen von der Hand des Klägers stammen, und eine Wür-\n\ndigung, inwieweit sich aus ihnen Hinweise auf eine Miturheberschaft des Klä-\n\ngers an der Staatsbibliothek ergeben, wäre dem Senat ohnehin mangels eige-\n\nner Sachkunde nicht möglich. Diese Beurteilung wird auch das Berufungsge-\n\nricht im neu eröffneten Berufungsverfahren nur mit sachverständiger Hilfe vor-\n\nnehmen können.\n\nIII. Für das erneute Berufungsverfahren wird hinsichtlich des ersten Fest-\n\nstellungshilfsantrags auf folgendes hingewiesen:\n\n1. Die Annahme einer Miturheberschaft setzt rechtlich ein gemeinsames\n\nSchaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitrag\n\nleistet, der in das gemeinsame Werk einfließt. Bei einem während eines langen\n\nZeitraums entstehenden Werk - wie im vorliegenden Fall der Staatsbibliothek -\n\nkönnen in verschiedenen, aufeinander aufbauenden Stadien des Gestaltungs-\n\nprozesses mehrere schöpferisch als Miturheber mitwirken. Erforderlich ist dabei\n\nallerdings, daß jeder seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die\n\ngemeinsame Gesamtidee erbringt (vgl. BGHZ 123, 208, 212 - Buchhaltungs-\n\nprogramm; Schricker/Loewenheim aaO § 8 Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/Thum\n\naaO § 8 Rdn. 9; Schack aaO Rdn. 277 ff.) und dadurch ein einheitliches Werk\n\nentsteht, dessen Teile sich nicht gesondert verwerten lassen (vgl. dazu auch\n\nBGH, Urt. v. 3.3.1959 - I ZR 17/58, GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel\n\nwären). Dementsprechend bestimmt im vorliegenden Fall der Todestag von\n\nProf. Scharoun - anders als es das Berufungsgericht gemeint hat - nicht not-\n\nwendig eine zeitliche Grenze, bis zu der eine Miturheberschaft des Klägers al-\n\nlenfalls denkbar wäre. Unter diesem Gesichtspunkt kann es möglicherweise\n\nschon bei der Entscheidung über den ersten Hilfsantrag des Klägers auf die\n\nEinvernahme von Zeugen ankommen, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom\n\n15. November 1999 zum Beweis dafür benannt hat, daß er nach dem Tod von\n\nProf. Scharoun schöpferische Leistungen zur Gestaltung der Staatsbibliothek\n\nerbracht hat.\n\n2. Im erneuten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht gegebe-\n\nnenfalls auch den Rügen der Revision gegen die Würdigung der Aussagen der\n\nbisher vernommenen Zeugen nachzugehen haben. Ebenso werden die Partei-\n\nen Gelegenheit haben, zu der Frage vorzutragen, welche weiteren Originalent-\n\nwürfe zur Gestaltung der Staatsbibliothek vorgelegt werden können. Nach dem\n\nTatbestand des Berufungsurteils besitzt die Beklagte solche Unterlagen. Ande-\n\nrerseits hat die Beklagte behauptet, daß sehr viele - noch nicht ausgewertete -\n\nZeichnungen für die Staatsbibliothek aus dem Nachlaß von Prof. Scharoun im\n\nBesitz des Klägers seien.\n\nIV. Für den Fall, daß sich der erste Feststellungshilfsantrag im erneuten\n\nBerufungsverfahren als unbegründet erweisen sollte, ist zum zweiten Hilfsan-\n\ntrag folgendes auszuführen:\n\nNach der Fassung dieses Antrags ist unklar, auf welchen Gegenstand\n\nsich der Antrag bezieht und welche Art der Urheberschaft der Kläger insoweit\n\ngeltend macht. Ein Werk der Baukunst ist als Immaterialgut von dem errichteten\n\nGebäude zu unterscheiden, in dem es - in unveränderter oder veränderter\n\nForm - konkretisiert ist. Die unveränderte Umsetzung eines Werkes der Bau-\n\nkunst in einem Gebäude ist urheberrechtlich eine Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1\n\nUrhG; BGH GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). Veränderungen\n\nbei der Umsetzung können, wenn ihnen urheberrechtlich schutzfähige Leistun-\n\ngen zugrunde liegen, u.a. darauf beruhen, daß das Werk der Baukunst bear-\n\nbeitet worden ist (§ 23 UrhG) oder - von diesem zu unterscheidende - weitere\n\nWerke der Baukunst geschaffen worden sind, die in selbständigen Bauteilen\n\ndes errichteten Gebäudes konkretisiert sind. Es ist demgemäß Sache des Klä-\n\ngers, gegebenenfalls den Gegenstand seines zweiten Hilfsantrags klarzustel-\n\nlen.\n\nV. Die Revision des Klägers gegen die Abweisung seines Feststellungs-\n\nhauptantrags war danach mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dieser Antrag\n\nstatt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird. Auf die Revision des Klä-\n\ngers gegen die Abweisung seiner Hilfsanträge war das Berufungsurteil insoweit\n\naufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBüscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_199-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/i-zr-199-00","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_199-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_199-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/i-zr-199-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_199-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:47:14.858496+00:00"}}