{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_193-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-10-10","aktenzeichen":"I ZR 193/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. Oktober 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Filmauswertungspflicht BGB § 133 C Zum Inhalt der Auswertungspflicht bei einem Filmverleihvertrag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 193/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n10. Oktober 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nFilmauswertungspflicht\n\nBGB § 133 C\n\nZum Inhalt der Auswertungspflicht bei einem Filmverleihvertrag.\n\nBGH, Urt. v. 10. Oktober 2002 - I ZR 193/00 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 31. Mai 2000 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage ab-\n\ngewiesen hat.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte stellt Spielfilme her und vertreibt sie. Die Klägerin ist ein\n\nFilmverleih.\n\nDurch Lizenzvertrag vom 12. Dezember 1994, dem ein sog. Deal Memo\n\nvom 11. Februar 1993 vorausgegangen war, übernahm es die Klägerin, die von\n\nder Beklagten vertriebenen Filme an Lichtspieltheater zu vermieten. Nach die-\n\nsen Vereinbarungen waren die Kosten der Werbung zunächst von der Klägerin\n\nzu bezahlen, letztlich aber von der Beklagten zu tragen, weil sie - nach Abzug\n\nder Vertriebsprovision der Klägerin (15 % der Einnahmen nach Steuern) - aus\n\nden Einspielerlösen zu decken waren.\n\nIn den Jahren 1995 und 1996 produzierte die Beklagte mit der A. \n\nGmbH den Film \"D. \", eine Neuverfilmung des bekannten Kinder-\n\nbuchs von C. . Der Film wurde mit einem Aufwand von etwa 30 Mio. DM\n\nals Film für Familien mit Kindern, der auch Erwachsene ansprechen sollte, her-\n\ngestellt.\n\nAm 3. Oktober 1996 begann die Kinovorführung des Films mit 296 Film-\n\nkopien. Im Hinblick auf die guten Einspielergebnisse der ersten Woche bat die\n\nKlägerin die Beklagte um Zustimmung zum Einsatz weiterer 59 Kopien. In der\n\nzweiten Woche wurden 320, in der siebten Woche 358 Kopien eingesetzt. Die\n\nAuswertungsergebnisse in der Zeit vom 3. Oktober 1996 bis zum 8. Januar\n\n1997 sind in der Anlage K 12 dargestellt.\n\nMit Schreiben vom 25. Oktober 1996 warf die Beklagte der Klägerin eine\n\nVerletzung des Lizenzvertrags vor, weil sie die Zahl der Kinovorführungen nur\n\nunzureichend überprüfe. Sie bat \"dringend, Anweisungen an die Filialen zu ge-\n\nben, ab Donnerstag, den 31. Oktober 1996, den Film in mindestens drei Vor-\n\nstellungen in allen mittleren und großen Orten sowie in mindestens zwei Vor-\n\nstellungen auch unter der Woche in kleineren Orten wieder zum Einsatz zu\n\nbringen\". In Schreiben vom 28. Oktober sowie vom 4. und 8. November 1996\n\nbeanstandete die Beklagte weiter in schärfer werdendem Ton, daß sich die\n\nKlägerin nur unzureichend darum bemühe, die Zahl der Kinovorstellungen wie-\n\nder zu erhöhen. Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 13. November\n\n1996 einen Plan für den Einsatz des Films in den wichtigsten Städten ab dem\n\n14. November 1996, mit dem sich die Beklagte einverstanden erklärte.\n\nDer Klägerin stand aus der Zusammenarbeit mit der Beklagten gegen\n\ndiese eine Forderung in Höhe von 92.148,09 DM zu. Bis zum Eintritt der\n\nRechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits ermäßigte sich die Forderung\n\num 3.695,45 DM und bis zum Erlaß des landgerichtlichen Urteils um weitere\n\n2.875,65 DM.\n\nDie Klägerin hat am 27. März 1998 einen Vollstreckungsbescheid des\n\nAmtsgerichts Hamburg über den Betrag ihrer ursprünglichen Forderung von\n\n92.148,09 DM (zuzüglich Zinsen) erwirkt, gegen den die Beklagte fristgerecht\n\nEinspruch eingelegt hat.\n\nDie Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines\n\nTeilbetrags von 6.571,29 DM für erledigt erklärt und beantragt,\n\nden Vollstreckungsbescheid hinsichtlich des 85.576,80 DM über-\nsteigenden Betrages aufzuheben und im übrigen den Einspruch der\nBeklagten zurückzuweisen.\n\nDie Beklagte hat entgegnet, die Klägerin habe sich ihr gegenüber durch\n\nunzureichende und unprofessionelle Auswertung des Films schadensersatz-\n\npflichtig gemacht. Die Klägerin sei - auch wegen der beträchtlichen Herstel-\n\nlungskosten des Films und des hohen Werbebudgets von \n\nletztlich\n\n2.782.000 DM - zu einer bestmöglichen Auswertung des Films verpflichtet ge-\n\nwesen. Zumindest in der ersten Woche hätte die Klägerin deshalb den Film in\n\nallen Kinos in den Nachmittagsvorstellungen und in den Abendvorstellungen\n\n(20 Uhr bzw. 20.30 Uhr) vorführen lassen müssen und auf eine Vorführung des\n\nFilms in den Abendvorstellungen frühestens nach Vorliegen der Einspielergeb-\n\nnisse des ersten Wochenendes verzichten dürfen. Jedenfalls in den ersten drei\n\nWochen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Film in den Nachmittagsvor-\n\nstellungen (einschließlich der Vorstellung um 18 Uhr), d.h. täglich zumindest in\n\nzwei Vorführungen, zeigen zu lassen. Tatsächlich sei der Film jedoch nur in den\n\nMittags- und den frühen Nachmittagsstunden vorgeführt worden, in vielen Kinos\n\ntäglich nur in einer Vorstellung und dies häufig schon um 13 Uhr. Die Klägerin\n\nhabe ihr gegenüber den Kinobesitzern bestehendes Recht, die Anzahl und den\n\nZeitpunkt der Vorstellungen zu bestimmen, in den ersten drei Wochen nur un-\n\nzureichend ausgeübt. Durch die unzulängliche Auswertung des Films sei der\n\nBeklagten ein Schaden von mindestens 900.000 DM entstanden. Mit ihrem be-\n\nhaupteten Schadensersatzanspruch hat die Beklagte gegen die Klageforderung\n\naufgerechnet.\n\nDie Klägerin hat demgegenüber vorgebracht, sie habe sich um eine best-\n\nmögliche Filmauswertung bemüht. Der Film sei nur für Vorstellungen um 16 Uhr\n\noder früher geeignet gewesen; er sei vielfach täglich in zwei bis drei Vorstellun-\n\ngen und am Wochenende in zusätzlichen Vorstellungen gezeigt worden. Die\n\nKlägerin hat weiter behauptet, sie habe die Vorführung des Films nie bewußt\n\nauf eine Vorstellung pro Tag beschränkt; in kleinen Orten sei allerdings gegen\n\neine solche Einschränkung nichts einzuwenden. Sie könne die Kinobetreiber\n\nnicht zwingen, einen Film zu bestimmten Zeiten vorzuführen. Diese seien zwar\n\nvertraglich verpflichtet, in einer Zeit von drei bis fünf Wochen feste Vorstel-\n\nlungstermine einzuhalten; es sei aber nicht üblich, solche Ansprüche geltend zu\n\nmachen, da jedes Verleihunternehmen auf eine gute Zusammenarbeit mit den\n\nKinobesitzern angewiesen sei. Im übrigen habe sich die Beklagte in ihren\n\nSchreiben vom 27. September und 13. November 1996 mit den Auswertungs-\n\nplänen der Klägerin einverstanden erklärt. Die Schadensersatzforderung der\n\nBeklagten sei schließlich auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar.\n\nDas Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts\n\nHamburg vom 27. März 1998 hinsichtlich eines Teilbetrags von 85.576,80 DM\n\n(mit Zinsen) aufrechterhalten und im übrigen aufgehoben. Hinsichtlich eines\n\nTeilbetrags von 2.875,65 DM hat es die Erledigung der Hauptsache festgestellt.\n\nIm übrigen hat es die Klage abgewiesen.\n\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungs-\n\nverfahren hat sich die Forderung der Klägerin aufgrund weiterer Einspielerlöse\n\nauf 75.604,60 DM ermäßigt. Hinsichtlich des übersteigenden Betrags haben die\n\nParteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat\n\nim Berufungsverfahren Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Aus-\n\nkunftserteilung erhoben.\n\nDas Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landge-\n\nrichtliche Urteil und den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg\n\naufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat es gleichfalls ab-\n\ngewiesen (OLG München ZUM 2000, 1093).\n\nMit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer\n\nKlage durch das Berufungsgericht. Die Beklagte beantragt, die Revision zu-\n\nrückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte befugt ge-\n\nwesen sei, gegen die ihrer Höhe nach unstreitige Klageforderung aufzurechnen.\n\nIhr stehe gegen die Klägerin wegen Verletzung der Pflicht aus dem Lizenzver-\n\ntrag vom 12. Dezember 1994, den Film \"D. \" auszuwerten, zu-\n\nmindest für die Zeit vom 10. bis 23. Oktober 1996 ein Schadensersatzanspruch\n\nzu, dessen Höhe die Klageforderung übersteige.\n\nDa der Lizenzvertrag die Auswertungspflicht der Klägerin nicht ausdrück-\n\nlich regele, sei der Inhalt dieser Pflicht nach Treu und Glauben unter Berück-\n\nsichtigung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen. Die Klägerin hätte auf\n\ndas Interesse der Beklagten Rücksicht nehmen müssen, mit der Kinoauswer-\n\ntung einen Teil der für die Filmherstellung aufgewendeten Gelder einzuspielen,\n\num insgesamt einen Gewinn zu erwirtschaften. Sie sei demgemäß zu einer\n\nAuswertung verpflichtet gewesen, die ein optimales wirtschaftliches Ergebnis\n\nermöglicht hätte. Dies habe auch in ihrem eigenen Interesse gelegen, obwohl\n\nsie in einem Fall der vorliegenden Art, in dem die Beklagte die gesamten Her-\n\nausbringungskosten zu tragen habe, auch durch den Vertrieb anderer Filme\n\nhabe Gewinn machen können.\n\nDie Klägerin sei danach verpflichtet gewesen, den Film in den ersten\n\nWochen in möglichst vielen Vorstellungen einzusetzen. Durch die dem Filmstart\n\nvorausgegangene und ihn begleitende Werbung sei mit erheblichen Kosten\n\nversucht worden, das Publikumsinteresse zu wecken, das dann auch hätte be-\n\nfriedigt werden müssen. Dies wäre auch deswegen von großer Bedeutung ge-\n\nwesen, weil eine gute Publikumsresonanz am Anfang einem Film auch in den\n\nfolgenden Wochen eine höhere Zahl von Zuschauern verschaffen könne.\n\nIhre Pflicht zur optimalen Auswertung des Films habe die Klägerin - aus\n\nwelchen Gründen auch immer - jedenfalls in der zweiten und dritten Auswer-\n\ntungswoche in schwerwiegender Weise verletzt. Es könne als zutreffend unter-\n\nstellt werden, daß die in der ersten Woche erzielten Vorführungszahlen - wie\n\ndie Klägerin vortrage - einer vertragsgemäßen Filmauswertung entsprochen\n\nhätten. Auch insoweit verblieben allerdings Bedenken; immerhin sei aber das\n\nErgebnis des ersten Wochenendes (143.536 Besucher, Kinoeinnahmen von\n\n1.317.144 DM) von den Parteien übereinstimmend als gut bewertet worden.\n\nIn der zweiten Woche sei die Zahl der Vorführungen trotz einer Erhöhung\n\nder Anzahl der eingesetzten Kopien um 15 % zurückgegangen, die Besucher-\n\nzahl um 17 % (von 186.409 auf 154.393). Die Zahl der Vorführungen pro Kopie\n\nund Woche sei von 15,6 auf 12,3 und pro Tag von 2,3 auf 1,8 gesunken.\n\nTrotz einer weiteren Erhöhung der Anzahl der eingesetzten Kopien sei\n\ndie Zahl der Vorführungen in der dritten Woche weiter um 14 % abgesunken,\n\ndie Anzahl der Vorführungen pro Kopie und Woche auf 10,1 und die Zahl der\n\nVorführungen pro Kopie und Tag auf 1,4. Die Besucherzahl sei mit 150.155 na-\n\nhezu konstant geblieben.\n\nDie Verringerung der Zahl der Vorführungen in der zweiten und dritten\n\nWoche habe die Klägerin nicht ausreichend erklären können. Den Vorwürfen\n\nder Beklagten in ihren Schreiben vom 25. und 28. Oktober sowie vom 4. und\n\n8. November 1996, die Klägerin habe die Vorführungszahlen in nicht gerecht-\n\nfertigtem Umfang gesenkt, habe diese nicht widersprochen.\n\nDie Klägerin sei wegen ihrer Vertragsverletzung zum Schadensersatz\n\nverpflichtet. Bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs sei zu berücksichti-\n\ngen, daß eine Herabsetzung der Zahl der Vorführungen nicht zu einem ent-\n\nsprechenden Rückgang der Besucherzahl führe, da das Publikum zum Teil in\n\ndie angebotenen Vorführungen ausweiche. Der Einnahmeausfall, der durch die\n\nzu geringe Zahl von Vorführungen verursacht worden sei, werde auf minde-\n\nstens 10 % (260.310 DM) geschätzt. Von entsprechenden Einnahmen hätten\n\nder Beklagten - nach Abzug der Vertriebsprovision der Klägerin von 15 % - zur\n\nDeckung der von der Klägerin vorverauslagten Herausbringungskosten und als\n\nGewinnanteil 106.206 DM zugestanden und damit ein die Klageforderung über-\n\nsteigender Betrag.\n\nII. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung haben Erfolg.\n\nAuf das Schuldverhältnis der Parteien findet das Bürgerliche Gesetzbuch\n\nin der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5\n\nSatz 1 EGBGB).\n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht - und von der Revision\n\nnicht angegriffen - angenommen, daß die Klägerin aufgrund des Lizenzvertra-\n\nges als Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts auch ohne entspre-\n\nchende ausdrückliche Regelung verpflichtet gewesen sei, den Film \"D. \n\n \" durch Kinovorführungen auszuwerten.\n\nBei einem Filmverleihvertrag ist eine Auswertungspflicht auch ohne aus-\n\ndrückliche Vereinbarung insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie im vor-\n\nliegenden Fall - eine Verteilung des Einspielergebnisses unter den Vertrags-\n\nparteien vereinbart ist (vgl. BGHZ 2, 331, 335 - Filmverwertungsvertrag; vgl.\n\nweiter Schricker/Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 31/32 UrhG Rdn. 12;\n\nObergfell, Filmverträge im deutschen materiellen und internationalen Privat-\n\nrecht, 2001, S. 153; ferner - zum Patentrecht - BGH, Urt. v. 20.7.1999\n\n- X ZR 121/96, GRUR 2000, 138 f. = WRP 1999, 1297 - Knopflochnähma-\n\nschinen; Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 9. Aufl., § 15 Rdn. 79; Bartenbach/\n\nGennen, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 5. Aufl., Rdn. 1896). Der Um-\n\nstand, daß die Beklagte auch die sog. Herausbringungskosten (insbesondere\n\ndie Kosten für die Werbung und die Filmkopien) zu tragen hatte, spricht hier\n\nzusätzlich für eine Auswertungspflicht der Klägerin.\n\nBei einer Verletzung der von ihr danach übernommenen Auswertungs-\n\npflicht ist die Klägerin nach den Grundsätzen über die Haftung wegen positiver\n\nVertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. dazu auch BGH, Urt.\n\nv. 24.9.1979 - KZR 14/78, GRUR 1980, 38, 40 - Fullplastverfahren; Urt. v.\n\n4.3.1982 - I ZR 107/80, NJW 1983, 1188, 1189 - Persönlichkeiten Europas).\n\n2. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nach dem Li-\n\nzenzvertrag verpflichtet gewesen, den Film in einer Weise auszuwerten, die ein\n\noptimales wirtschaftliches Ergebnis ermögliche, hält jedoch der revisionsrechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache\n\ndes Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisi-\n\nonsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze,\n\nDenkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf\n\nVerfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter\n\nVerstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist. Leidet\n\ndie tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechts-\n\nfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (vgl. BGHZ 150, 32, 37 - Uni-\n\nkatrahmen, m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil das Berufungsgericht den Ausle-\n\ngungsgrundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ\n\n149, 337, 353; 150, 32, 39 - Unikatrahmen, m.w.N.) nicht beachtet und einseitig\n\ndie Interessen der Beklagten berücksichtigt hat.\n\nb) Die Klägerin konnte bei angemessener Berücksichtigung auch ihrer\n\nInteressen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zur bestmögli-\n\nchen Filmauswertung verpflichtet sein, sondern nur dazu, alle zumutbaren An-\n\nstrengungen für eine erfolgreiche Filmauswertung zu unternehmen. Die An-\n\nnahme, die Klägerin sei zur bestmöglichen Auswertung verpflichtet gewesen,\n\nd.h. zur Auswertung allein unter dem Gesichtspunkt der Erzielung des höchst-\n\nmöglichen Ertrags für die Beklagte, berücksichtigt nicht, in welchem Umfang es\n\nder Klägerin zumutbar war, eigene - der Beklagten bekannte - Interessen bei\n\nder Bemühung um eine möglichst ertragreiche Auswertung zurückzustellen. Die\n\nKlägerin macht insoweit unwiderlegt geltend, daß sie als Filmverleih nicht nur\n\ndie Interessen anderer Filmhersteller, deren Filme sie gleichzeitig im Verleih\n\ngehabt habe, habe berücksichtigen müssen, sondern auch im Interesse einer\n\ndauerhaften Zusammenarbeit mit den Kinobesitzern nicht rücksichtslos von\n\nRechten zur Bestimmung der Art und des Umfangs von Kinovorführungen hätte\n\nGebrauch machen können.\n\nIn die Beurteilung, was der Klägerin an Auswertungsanstrengungen zu-\n\nmutbar war, ist allerdings - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend\n\nmacht - auch einzubeziehen, daß das wirtschaftliche Risiko der Filmauswertung\n\nhier mehr als üblich die Beklagte traf, weil diese letztlich die gesamten sog.\n\nHerausbringungskosten zu tragen hatte und deshalb besonders auf redliche\n\nund wirksame Bemühungen der Klägerin angewiesen war. Dieser Umstand\n\nfand auch in Nr. 12 a des Lizenzvertrags seinen Ausdruck, der die Klägerin ver-\n\npflichtete, ihre Vertriebspläne mit der Beklagten abzustimmen, wobei dieser\n\nletztlich die Entscheidung zustand.\n\n3. Die Revision rügt weiter mit Erfolg, daß sich das Berufungsgericht bei\n\nder Entscheidung darüber, in welcher Art und Weise der Film auszuwerten war,\n\nnicht - wie von der Klägerin beantragt - der Hilfe eines Sachverständigen be-\n\ndient hat. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, daß das Berufungsgericht\n\ndiese Frage aus eigener Sachkunde, insbesondere in Kenntnis des in der Bran-\n\nche Üblichen, beurteilen konnte. Es läßt sich vor allem - anders als das Beru-\n\nfungsgericht gemeint hat - nur mit besonderer Sachkunde beurteilen, ob der\n\nFilm \"D. \" nach den gegebenen Umständen vertragsgemäß nur\n\ndurch möglichst viele Vorführungen in den ersten Wochen ausgewertet werden\n\nkonnte.\n\n4. Die Beklagte, die im Wege der Aufrechnung einen Schadensersatzan-\n\nspruch wegen positiver Vertragsverletzung geltend macht, trägt die Beweislast\n\ndafür, daß die Klägerin objektiv gegen ihre Vertragspflichten verstoßen hat (vgl.\n\nBGHZ 61, 118, 120; BGH, Urt. v. 28.9.1989 - VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 28,\n\n29; Urt. v. 11.7.1995 - X ZR 123/92, NJW-RR 1995, 1241, 1242). Dagegen wä-\n\nre es gegebenenfalls Sache der Klägerin darzulegen und zu beweisen, daß ihr\n\ndie Erfüllung von Auswertungspflichten, insbesondere auch ein strengeres Vor-\n\ngehen gegen die mit ihr vertraglich verbundenen Kinobetreiber, unter den ge-\n\ngebenen Umständen unzumutbar geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.1974\n\n- I ZR 105/72, UFITA 71 [1974] S. 184, 188; Urt. v. 5.1.1962 - I ZR 81/60, Um-\n\ndruck S. 13 [unveröffentlicht]; Obergfell aaO S. 153; Stumpf/Groß, Der Lizenz-\n\nvertrag, 7. Aufl., Rdn. 164 f.; Henn, Patent- und Know-how-Lizenzvertrag,\n\n4. Aufl., Rdn. 283; Benkard/Ullmann aaO § 15 Rdn. 82).\n\n5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Höhe des ange-\n\nnommenen Schadensersatzanspruchs der Beklagten kann schon deshalb nicht\n\naufrechterhalten werden, weil nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand noch\n\nnicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin ihre\n\nvertragliche Auswertungspflicht verletzt hat. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg,\n\ndaß sich das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Grundlagen für seine\n\nSchadensschätzung nicht mit dem Vorbringen der Klägerin befaßt hat, die Ver-\n\nringerung der Zahl der Vorstellungen in der zweiten und dritten Auswertungs-\n\nwoche sei jedenfalls durch einen unüblich hohen Einsatz von Filmkopien bis zur\n\nneunten Woche ausgeglichen worden.\n\nIII. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage abge-\n\nwiesen hat. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_193-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-10/i-zr-193-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_193-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_193-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-10/i-zr-193-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_193-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:36:48.886598+00:00"}}