{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_185-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-05-22","aktenzeichen":"I ZR 185/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1 Verkündet am: 22. Mai 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Foto-Aktion Zur Frage des wettbewerbswidrigen Anlockens von Kunden durch Bewerbung und Abgabe von Farbbild-Abzügen in der Größe 9 x 13 cm zum Preis von 0,01 DM einschließlich Entwicklung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 185/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nUWG § 1\n\nVerkündet am:\n22. Mai 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nFoto-Aktion\n\nZur Frage des wettbewerbswidrigen Anlockens von Kunden durch Bewerbung\n\nund Abgabe von Farbbild-Abzügen in der Größe 9 x 13 cm zum Preis von\n\n0,01 DM einschließlich Entwicklung.\n\nBGH, Urt. v. 22. Mai 2003 - I ZR 185/00 - OLG Nürnberg\n\n LG Regensburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Mai 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.\n\nDr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Juni 2000 aufgehoben\n\nund das Urteil des Landgerichts Regensburg - 2. Kammer für Han-\n\ndelssachen - vom 29. Dezember 1999 abgeändert.\n\nDie Widerklage wird abgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin betreibt in S. den Einzelhandel mit Unterhaltungs-\n\nelektronik und Elektrogeräten. Im Nebensortiment bietet sie auch Uhren, Fo-\n\ntoartikel, optische Geräte sowie Möbel- und Einrichtungsgegenstände an.\n\nIn der am 31. August/1. September 1999 erschienenen Ausgabe des\n\n\"S. Wochenblatts\", eines kostenlos verteilten Anzeigenblatts, warb die\n\nKlägerin wie nachfolgend wiedergegeben für die Fertigung von Abzügen vom\n\nKleinbild-Farb-Negativ-Film:\n\nDer beklagte Wettbewerbsverband hat diese Werbung als wettbewerbs-\n\nwidrig beanstandet. Nachdem die Klägerin gegen ihn deswegen negative Fest-\n\nstellungsklage erhoben hatte, hat er die Klägerin widerklagend auf Unterlas-\n\nsung und Zahlung von 290 DM Abmahnkostenpauschale in Anspruch genom-\n\nmen. Im Hinblick darauf haben die Parteien nachfolgend die Klage überein-\n\nstimmend für erledigt erklärt.\n\nDas Landgericht hat die Klägerin entsprechend dem Widerklageantrag\n\nunter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlas-\n\nsen,\n\nauf Werbeträgern wie Zeitungsanzeigen im geschäftlichen Verkehr\nzu Zwecken des Wettbewerbs die Entwicklung von Farbbild-\nAbzügen in der Größe 9 x 13 inklusive Entwicklung mit der Aussage\n\"0,01 DM je Bild\" zu bewerben und/oder im geschäftlichen Verkehr\nzu Wettbewerbszwecken Farbbild-Abzüge in der Größe 9 x 13 in-\nklusive Entwicklung für 0,01 DM pro Abzug zu verkaufen,\n\nsowie weiter verurteilt, an den Beklagten 290 DM nebst Zinsen zu zahlen.\n\nDie Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt\n\ndie Klägerin ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den Beklagten als nach § 13 Abs. 2 Nr. 2\n\nUWG zur Erhebung der Widerklage befugt angesehen und seinen Unterlas-\n\nsungsantrag unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Wertreklame für begrün-\n\ndet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDer angebotene Preis von 1 Pfennig pro Farbbild-Abzug sei unstreitig\n\nschon für sich konkurrenzlos günstig. Hinzu komme, daß in ihm auch die Ko-\n\nsten der Erstentwicklung enthalten gewesen seien. Der bei einem einzigen Film\n\nbereits mehrere Mark ausmachende Spareffekt vervielfältige sich, wenn mehre-\n\nre Filme zu entwickeln seien. Eine solche Situation trete gerade nach den\n\nSommerferien vielfach und insbesondere dann auf, wenn das Angebot nicht auf\n\nwenige Tage befristet sei. Jeder durchschnittliche Fotoamateur könne ohne\n\nweiteres erkennen, daß die Fotoarbeiten nahezu unentgeltlich angeboten wür-\n\nden. Die Kunden in dem räumlich verhältnismäßig eng begrenzten Verbrei-\n\ntungsgebiet des \"S. Wochenblatts\" würden durch die Werbung einer so\n\nstarken Anlockwirkung ausgesetzt, daß sie davon abgehalten würden, sich mit\n\ndem Angebot der Mitbewerber, die vergleichbare Fotoarbeiten durchführten,\n\nüberhaupt zu befassen. Der Klägerin sei es mit ihrem völlig aus dem Rahmen\n\nfallenden, außergewöhnlich günstigen Angebot darauf angekommen, die Kun-\n\nden zu veranlassen, zum Zweck der Abgabe belichteter Filme und der Abho-\n\nlung der entwickelten Filme und Farbbild-Abzüge ihren TV-, Hifi- und Elektroni-\n\nkeinzelhandelsmarkt aufzusuchen, um sie dort mit dem übrigen, normal kalku-\n\nlierten Warenangebot zu konfrontieren. Die Durchführung der beworbenen Akti-\n\non sei ebenfalls wettbewerbswidrig.\n\nDer Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale sei unter dem\n\nGesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-\n\nren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Widerklage.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des Beklagten\n\nzu Recht bejaht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003,\n\n454, 455 = WRP 2003, 514 - Sammelmitgliedschaft, m.w.N.). Nähere Ausfüh-\n\nrungen dazu erübrigen sich, weil die Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2\n\nNr. 2 UWG eine Sachurteilsvoraussetzung ist, bei der die grundsätzlich (pro-\n\nzessual) vorrangige Prüfung aus Gründen der Verfahrensökonomie unterblei-\n\nben kann, wenn die Klage - wie hier - unbegründet ist (BGH, Urt. v. 20.5.1999\n\n- I ZR 31/97, GRUR 1999, 1119, 1120 = WRP 1999, 1159 - RUMMS!, m.w.N.).\n\n2. Das angegriffene Wettbewerbsverhalten ist nicht gemäß § 1 UWG als\n\nunlautere Wertreklame zu untersagen. Das Berufungsgericht hat bei seiner ab-\n\nweichenden Beurteilung die Gesamtumstände nicht hinreichend gewürdigt.\n\na) Die beanstandete Werbemaßnahme ist dem Bereich der Wertreklame\n\nzuzurechnen. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision auch\n\nunbeanstandet festgestellt, daß die Anfertigung von Farbbild-Abzügen der Grö-\n\nße 9 x 13 cm zu einem Preis von 0,01 DM einschließlich der Entwicklungsko-\n\nsten eine nahezu unentgeltliche Dienstleistung ist.\n\nDas Berufungsgericht hat ferner nicht verkannt, daß eine Wertreklame\n\nnicht schlechthin i.S. des § 1 UWG unlauter ist. Dies gilt auch für eine (fast) un-\n\nentgeltliche Abgabe von Waren oder Dienstleistungen. Es müssen vielmehr im\n\nEinzelfall weitere Umstände hinzutreten, damit die Gewährung der Vergünsti-\n\ngung als wettbewerbswidrig zu beurteilen ist. Erforderlich ist dabei eine Ge-\n\nsamtwürdigung aller wesentlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles, bei der\n\ninsbesondere Anlaß und Wert der Zuwendung, die Art des Vertriebs sowie die\n\nbegleitende Werbung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1998\n\n- I ZR 231/95, GRUR 1998, 1037, 1038 = WRP 1998, 727 - Schmuck-Set; Urt.\n\nv. 6.6.2002 - I ZR 45/00, GRUR 2002, 1000, 1002 = WRP 2002, 1133 - Test-\n\nbestellung).\n\nb) Die angegriffene Werbemaßnahme ist nach den gesamten Umstän-\n\nden entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht als unlauter\n\ni.S. des § 1 UWG anzusehen.\n\naa) Eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende\n\nWertreklame kann anzunehmen sein, wenn die Werbung geeignet ist, den um-\n\nworbenen Verbraucher dazu zu verleiten, seine Kaufentscheidung statt nach\n\nPreiswürdigkeit und Qualität des angebotenen Produkts allein danach zu tref-\n\nfen, ob ihm beim Erwerb besondere zusätzliche Vergünstigungen gewährt wer-\n\nden (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGH GRUR 1998, 1037,\n\n1038 - Schmuck-Set; GRUR 2002, 1000, 1001 f. - Testbestellung). Ein solcher\n\nFall liegt hier indes nicht vor, weil das beworbene Angebot von Fotoarbeiten\n\nnicht mit anderen Angeboten gekoppelt ist.\n\nbb) Die von dem Beklagten mit der Widerklage beanstandete Verhal-\n\ntensweise ist auch nicht deshalb als unlauter i.S. des § 1 UWG zu beurteilen,\n\nweil die Klägerin mit ihrem Angebot die an diesem interessierten Personen da-\n\nzu veranlaßt, ihre Verkaufsräume zum Abgeben der belichteten Filme und dann\n\nnochmals zum Abholen der entwickelten Filme und der gefertigten Farb-Abzüge\n\nzu betreten und dabei jeweils ihr weiteres, nicht entsprechend im Preis redu-\n\nziertes Angebot zur Kenntnis zu nehmen. Eine solche Werbewirkung ist für sich\n\ngesehen nicht unlauter.\n\nEine abweichende Beurteilung ist bei der Anlockung von Kunden mit un-\n\ngewöhnlich günstigen Angeboten allerdings etwa dann geboten, wenn in dem\n\nAngebot eine Irreführung über die Preisbemessung des übrigen Sortiments zu\n\nerblicken ist oder wenn ein besonders beworbener Gegenstand nicht vorrätig ist\n\nund die durch das Angebot angelockten Kunden dann immerhin ersatzweise\n\nandere Waren einkaufen könnten (vgl. BGHZ 52, 302, 305 ff. - Lockvogel; BGH,\n\nUrt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94, GRUR 1996, 800, 802 = WRP 1996, 899 - EDV-\n\nGeräte; Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 914 = WRP 2000,\n\n1248 - Computerwerbung). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde durch eine\n\nunentgeltliche oder annähernd unentgeltliche Zuwendung im Geschäftslokal in\n\neine Situation gebracht wird, in der er den Eindruck gewinnen kann, er könne\n\neinem an sich nicht beabsichtigten Geschäftsabschluß nicht ausweichen, weil\n\ner, wenn er allein die Vergünstigung in Anspruch nehme, die ihm als Kaufinter-\n\nessenten entgegengebrachte Wertschätzung verlieren würde (vgl. BGH, Urt. v.\n\n4.12.1986 - I ZR 170/84, GRUR 1987, 243, 244 = WRP 1987, 320 - Alles frisch;\n\nUrt. v. 29.6.1989 - I ZR 180/87, GRUR 1989, 757 = WRP 1989, 799 - McBacon;\n\nUrt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 f. = WRP 2000, 724 -\n\n Space Fidelity Peep-Show). Im Streitfall liegen solche Umstände jedoch nicht\n\nvor. Es ist nicht vorgetragen, daß ein Kunde, der die angebotenen Fotoarbeiten\n\nin Anspruch nimmt, nach den Umständen im Geschäft der Klägerin in eine Lage\n\nversetzt wird, in der er nicht umhin kommt, bei der Abgabe oder Abholung der\n\nFotoarbeiten anstandshalber den Erwerb anderer Produkte aus dem sonstigen,\n\nnicht entsprechend im Preis reduzierten Sortiment der Klägerin zu erwägen.\n\ncc) Eine wettbewerbswidrige Behinderung von Mitbewerbern, die Fotoar-\n\nbeiten anbieten, durch das nahezu unentgeltliche Angebot solcher Leistungen\n\nim Sinne einer sog. allgemeinen Marktverstopfung (vgl. dazu BGHZ 114, 82, 84\n\n- Motorboot-Fachzeitschrift; BGH, Urt. v. 27.10.1988 - I ZR 29/87, GRUR 1990,\n\n371, 372 = WRP 1989, 468 - Preiskampf; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 128/98,\n\nGRUR 2001, 80, 81 = WRP 2000, 1394 - ad-hoc-Meldung) hat der Beklagte\n\nnicht behauptet.\n\nc) Der Beklagte hat auch keine Umstände dargelegt, aus denen sich er-\n\ngeben könnte, daß der mit der Widerklage geltend gemachte Unterlassungsan-\n\nspruch aus § 33 GWB i.V. mit § 20 Abs. 4 GWB wegen kartellrechtswidriger\n\nBehinderung der Wettbewerber begründet ist.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Widerklage\n\nunter Abänderung des ihr stattgebenden Urteils des Landgerichts abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 ZPO.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\n Bornkamm\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_185-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-22/i-zr-185-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_185-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_185-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-22/i-zr-185-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_185-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:21:29.480219+00:00"}}