{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_180-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-10-10","aktenzeichen":"I ZR 180/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. Oktober 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle EROC III UrhG § 75 Abs. 4, §§ 85, 31 Abs. 4, § 31 Abs. 5 a) § 31 Abs. 4 UrhG findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, mit de- nen ausübende Künstler oder Tonträgerhersteller in die Nutzung der ge- schützten Leistung einwilligen. b) Hat ein ausübender Künstler die Einwilligung erteilt, daß seine Darbietung „in jeder beliebigen Weise“ ausgewertet wird, ist die Vermarktung der Aufnahme als CD auch dann vom Vertragszweck umfaßt, wenn diese Nutzungsmöglich- keit zum Zeitpunkt der Einwilligung noch nicht bekannt war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 180/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n10. Oktober 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nEROC III\n\nUrhG § 75 Abs. 4, §§ 85, 31 Abs. 4, § 31 Abs. 5\n\na)\n\n§ 31 Abs. 4 UrhG findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, mit de-\nnen ausübende Künstler oder Tonträgerhersteller in die Nutzung der ge-\nschützten Leistung einwilligen.\n\nb) Hat ein ausübender Künstler die Einwilligung erteilt, daß seine Darbietung „in\njeder beliebigen Weise“ ausgewertet wird, ist die Vermarktung der Aufnahme\nals CD auch dann vom Vertragszweck umfaßt, wenn diese Nutzungsmöglich-\nkeit zum Zeitpunkt der Einwilligung noch nicht bekannt war.\n\nBGH, Urt. v. 10. Oktober 2002 – I ZR 180/00 – LG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Bü-\n\nscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des\n\nLandgerichts Berlin vom 8. Juni 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger (mit dem Künstlernamen „EROC“) ist Musiker. Er betreibt ein ei-\n\ngenes Tonstudio, in dem er Tonträger herstellt. Die Beklagte verwertet Schall-\n\naufnahmen des Klägers. Die Parteien streiten, ob die Beklagte berechtigt ist, alte\n\nSchallaufnahmen des Klägers auf CD-Tonträgern zu verwerten.\n\nMit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, der M. Musik GmbH (im fol-\n\ngenden: M. ), schloß der Kläger am 18. Juni 1979 einen Vertrag, in dem es um\n\ndie Schallplattenauswertung von Produktionen des Klägers ging. In diesem Ver-\n\ntrag heißt es u.a.:\n\n§ 1\n\n1Gegenstand dieses Vertrages ist das Recht, Schallaufnahmen des Produzenten\n(1)\nauszuwerten. 2Zu diesem Zweck überläßt der Produzent M. überspielungsfähige\nTonbänder mit Schallaufnahmen für eine LP des Künstlers EROC.\n\n(2) Der Produzent überträgt M. bzw. ihren Lizenznehmern ohne Einschränkung\nund für die ganze Welt exklusiv und zeitlich unbegrenzt das Recht, die Schallaufnah-\nmen in jeder beliebigen Weise auszuwerten.\n\n(3) Die Rechtsübertragung schließt sämtliche Leistungsschutzrechte und -ansprüche\nsowie alle sonstigen Rechte der Mitwirkenden an den Vertragsaufnahmen ein.\n\n...\n\n§ 6\n\n1M. darf die Vertragsaufnahmen unter jedem ihr oder einem ihrer Lizenz-\n(1)\nnehmer gehörenden Label veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. 2Über Zeit-\npunkt, Art und Form der Veröffentlichung entscheidet der Produzent in gemeinsamer\nAbsprache mit M. .\n\nNach § 11 Abs. 4 waren die am selben Tag unterzeichneten „Besonderen\n\nVereinbarungen“ Bestandteil des Vertrages. In Ziffer 3 dieser Vereinbarungen\n\nheißt es:\n\nSamplerveröffentlichungen von Werken des Künstlers EROC nimmt M. nur mit\nGenehmigung des Produzenten vor.\n\nDer Kläger überließ der M. auf der Grundlage dieses Vertrags die Auf-\n\nnahmen von elf Einzeltiteln, die als „EROC III“ zusammengefaßt wurden. Der Klä-\n\nger hatte an diesen Aufnahmen auch künstlerisch als Interpret mitgewirkt. Ende\n\nNovember 1998 erfuhr der Kläger, daß die MM. GmbH, eine Rechtsnachfolgerin\n\nder M. und Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Drittunternehmen ge-\n\nstattet hatte, „EROC III“ auf CD herauszubringen.\n\nDer Kläger, der Rechte als ausübender Künstler und als Tonträgerhersteller\n\ngeltend macht, ist der Auffassung, die Verwertung auf CD-Tonträgern sei als da-\n\nmals noch unbekannte – gegenüber der Schallplatte eigenständige – Nutzungsart\n\nnicht aufgrund des Vertrages von 1979 erlaubt. Nach der Durchführung eines in\n\nzwei Instanzen erfolgreichen Verfügungsverfahrens (vgl. KG NJW-RR 2000, 270)\n\nhat der Kläger die Beklagte im Hauptsacheverfahren auf Unterlassung in An-\n\nspruch genommen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.\n\nMit der (Sprung-)Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag\n\nweiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Landgericht hat einen auf Unterlassung der Verwertung von\n\n„EROC III“ auf CD-Tonträgern gerichteten Anspruch des Klägers aus § 97 Abs. 1,\n\n§ 85 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 2 UrhG bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nDer Beklagten stehe hinsichtlich dieser Nutzung kein Recht zu. Weder habe\n\nder Kläger der Beklagten (oder der Rechtsvorgängerin M. ) ein solches Recht\n\nausdrücklich übertragen, noch sei eine entsprechende Befugnis in dem Recht ent-\n\nhalten, die Schallaufnahme auf Langspielplatte oder Musikkassette zu verbreiten.\n\nDenn die Verwertung auf CD stelle sich als eine im Verhältnis zur Verbreitung auf\n\nLangspielplatte oder Musikkassette neue Nutzungsart dar, die bei Abschluß des\n\nVertrags vom 18. Juni 1979 noch unbekannt gewesen sei.\n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Um-\n\nfang stand. Die Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.\n\n1. Die Beklagte stützt das von ihr in Anspruch genommene Recht, die Titel\n\nder Aufnahme „EROC III“ durch Verbreitung auf CD-Tonträgern zu verwerten, in\n\nerster Linie auf § 1 Abs. 2 und 3 des am 18. Juni 1979 geschlossenen Vertrages.\n\nDort hat der Kläger (als Produzent sowie für alle künstlerisch Mitwirkenden) der\n\nM. das Recht übertragen, die Schallaufnahmen in jeder beliebigen Weise\n\nauszuwerten.\n\n2. Das Landgericht hat – unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des\n\nBerufungsurteils im vorausgegangenen Verfügungsverfahren (KG NJW-RR 2000,\n\n270) – die Ansicht vertreten, diese Nutzungsrechtseinräumung betreffe keine „CD-\n\nRechte“ an dem Werk. Bei der Auswertung der Musikaufnahmen mittels CD han-\n\ndele es sich um eine andere Nutzungsart als die Auswertung auf Langspielplatte\n\noder Musikkassette, so daß die Beklagte durch den Vertrag von 1979 keine ent-\n\nsprechenden Rechte erhalten habe. Die Möglichkeit der digitalen Speicherung von\n\nMusik auf CD sei 1979 noch nicht bekannt gewesen.\n\nDamit hat das Landgericht auf die Regelung in § 31 Abs. 4 UrhG abgestellt,\n\nwonach eine Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungs-\n\narten unwirksam ist. Entgegen der stillschweigenden Annahme des Landgerichts\n\nkommt diese Bestimmung vorliegend jedoch nicht zur Anwendung. Der Streitfall\n\nnötigt daher nicht dazu, die für das Landgericht im Mittelpunkt stehende, in der\n\nRechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage zu beantworten, ob sich die\n\nAuswertung von Tonaufnahmen auf CD gegenüber den Aufnahmen auf herkömm-\n\nlichen Langspielplatten oder Musikkassetten als eine neue Nutzungsart darstellt\n\n(bejahend KG NJW-RR 2000, 270, 271; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 420 f.;\n\nZUM 2001, 164, 165 f.; Gaertner, AfP 1999, 143, 144; Reber, GRUR 1998, 792,\n\n796; ders., ZUM 1998, 481, 482; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht,\n\n9. Aufl., § 31/32 UrhG Rdn. 18; Fitzek, Die unbekannte Nutzungsart, 2000, S. 106;\n\nverneinend OLG Köln ZUM 2001, 166, 172; Dünnwald, UFITA 127 [1995], 279;\n\nv. Gamm, ZUM 1994, 591, 593; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht,\n\n2. Aufl., Rdn. 551; Castendyk, ZUM 2002, 332, 344 f.).\n\na) Aus der systematischen Einordnung dieser Vorschrift in den mit „Ur-\n\nheberrecht“ betitelten Ersten Teil des „Gesetz(es) über Urheberrecht und ver-\n\nwandte Schutzrechte“ sowie in dessen Fünften Abschnitt („Rechtsverkehr im Ur-\n\nheberrecht“) wird bereits deutlich, daß diese Bestimmung sich zunächst lediglich\n\nauf urheberrechtliche Werke bezieht. Rechte an solchen Werken – etwa aus\n\n§§ 16, 17 UrhG – macht der Kläger aber nicht geltend. Er hat nicht vorgetragen,\n\nKomponist oder Textdichter von „EROC III“ zu sein. In Rede stehen vielmehr\n\nRechte des Klägers als Tonträgerhersteller (§ 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und als\n\nausübender Künstler (§ 75 Abs. 2 UrhG). Diese Rechte sind als „Verwandte\n\nSchutzrechte“ im Zweiten Teil des Urheberrechtsgesetzes (§§ 70 bis 87e UrhG)\n\ngeregelt. Im Vierten Teil des Gesetzes (§§ 96 bis 119 UrhG) – „Gemeinsame Be-\n\nstimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ – finden sich keine\n\nBestimmungen über die Rechtseinräumung.\n\nBereits die systematische Stellung des § 31 Abs. 4 im Urheberrechtsgesetz\n\nlegt es daher nahe, diese Bestimmung auf andere Rechte nur im Falle einer aus-\n\ndrücklichen Regelung anzuwenden. Eine derartige Regelung gibt es beispiels-\n\nweise in § 72 Abs. 1 UrhG. Dort ist bestimmt, daß „Lichtbilder ... in entsprechender\n\nAnwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils ge-\n\nschützt“ werden; dies schließt die Anwendung des § 31 Abs. 4 UrhG ein. Dem-\n\ngegenüber lassen die Vorschriften für ausübende Künstler (§§ 73 ff. UrhG) und\n\nTonträgerhersteller (§§ 85, 86 UrhG) eine solche Regelung vermissen mit der Fol-\n\nge, daß deren Leistungen nicht in den Genuß der Schutzvorschrift des § 31 Abs. 4\n\nUrhG gelangen. Dies verdeutlichen insbesondere die Regelungen in §§ 84, 85\n\nAbs. 3 UrhG und in dem vor kurzem eingefügten § 75 Abs. 4 UrhG: Diese Be-\n\nstimmungen erklären Teile oder einzelne Vorschriften des Ersten Teils des Urhe-\n\nberrechtsgesetzes, § 75 Abs. 4 UrhG sogar einzelne Absätze des § 31 UrhG für\n\nentsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung der hier in Rede ste-\n\nhenden Bestimmung des § 31 Abs. 4 UrhG ist dort gerade nicht vorgesehen.\n\nb) Es handelt sich hierbei auch nicht um eine planwidrige Regelungslücke,\n\ndie in richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte. Im Zuge der\n\nReform des Urhebervertragsrechts ist diskutiert worden, ob neben § 31 Abs. 5\n\nUrhG auch noch andere Absätze dieser Bestimmung auf die Leistungen der aus-\n\nübenden Künstler und Tonträgerhersteller anwendbar sein sollen. Der Gesetz-\n\ngeber hat es gleichwohl bei der selektiven, die Regelung des Absatzes 4 aus-\n\nschließenden Verweisung belassen. So war im Vorfeld des – jüngst in Kraft getre-\n\ntenen – Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und aus-\n\nübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1155) zunächst geplant, für\n\nausübende Künstler in § 75 Abs. 4 UrhG die Vorschrift des § 31 Abs. 4 UrhG für\n\nentsprechend anwendbar zu erklären (vgl. Gesetzentwurf der Regierungsfrak-\n\ntionen, BT-Drucks. 14/6433, S. 5). Auf diese Änderung wurde letztlich verzichtet,\n\nund zwar mit der Begründung, es sei nicht praktikabel, wenn bei Darbietungen mit\n\nvielen Mitwirkenden die Rechte für neue, bislang unbekannte Nutzungsarten von\n\nden zahlreichen ausübenden Künstlern nachträglich erworben werden müßten\n\n(Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058,\n\nS. 24 und 52 f.). Auch der Regierungsentwurf, mit dem die Richtlinie 2001/29/EG\n\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisie-\n\nrung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in\n\nder Informationsgesellschaft umgesetzt werden soll (BR-Drucks. 684/02), sieht in\n\n§ 79 (für die Rechte der ausübenden Künstler) und in § 85 (für die Rechte der\n\nTonträgerhersteller) lediglich eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 bis\n\n3 und 5 UrhG vor; die Anwendung von § 31 Abs. 4 UrhG auf die Leistungsschutz-\n\nrechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller soll damit ausdrück-\n\nlich ausgeschlossen bleiben. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist hin-\n\nsichtlich der Tonträgerhersteller darauf, daß bei der Verweisung u.a. die Vorschrif-\n\nten ausgeklammert worden seien, die „lediglich dem Schutz des Urhebers als der\n\nregelmäßig schwächeren Vertragspartei dienen (§ 31 Abs. 4 ...)“ (BR-Drucks.\n\n684/02, S. 57).\n\nc)\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist schließlich die Frage\n\nerörtert worden, ob sich die Nichtanwendbarkeit des § 31 Abs. 4 UrhG auf die Lei-\n\nstungen der ausübenden Künstler erst aus der im Jahre 2002 eingefügten Be-\n\nstimmung des § 75 Abs. 4 UrhG n.F. ergibt, ob also eine vorher bestehende An-\n\nwendbarkeit erst durch die neue Bestimmung abgeschafft worden ist. Dies ist ein-\n\ndeutig zu verneinen (vgl. Schack, GRUR 2002, 853, 854 Fn. 22; Erdmann, GRUR\n\n2002, 923, 930).\n\nAuch schon vor Einfügung der neuen Bestimmung sprachen die Systematik\n\ndes Gesetzes und die ausdrückliche Aufzählung der entsprechend anzuwenden-\n\nden Vorschriften des Ersten Teils des Urheberrechtsgesetzes dagegen, § 31\n\nAbs. 4 UrhG auf die Leistungen der ausübenden Künstler und der Tonträgerher-\n\nsteller entsprechend anzuwenden. Während heute die Gemeinsamkeiten zwi-\n\nschen dem Urheberrecht und dem Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstler\n\nbetont werden, lag der gesetzlichen Regelung von 1965 die Vorstellung zugrunde,\n\ndaß zwischen dem Urheberrecht und den Leistungsschutzrechten „rechtsdogma-\n\ntisch eine klare Trennungslinie zu ziehen“ sei, weswegen „Inhalt und Umfang der\n\nLeistungsschutzrechte ... jeweils unter Berücksichtigung der besonderen Bedürf-\n\nnisse der zu schützenden Personengruppen selbständig zu bestimmen (seien)\n\nund ... nicht einfach aus einer entsprechenden Anwendung urheberrechtlicher\n\nGrundsätze gewonnen werden“ könnten (Begründung des Regierungsentwurfs ei-\n\nnes Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. IV/270, S. 87). Es entsprach daher all-\n\ngemeiner Auffassung, daß lediglich die in § 31 Abs. 5 UrhG ausdrücklich nor-\n\nmierte, stets aber als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens verstandene\n\nZweckübertragungsregel auch auf die Einwilligung der Inhaber von Leistungs-\n\nschutzrechten anzuwenden ist (BGH, Urt. v. 23.2.1979 – I ZR 27/77, GRUR 1979,\n\n637, 638 f. – White Christmas; Urt. v. 22.9.1983 – I ZR 40/81, GRUR 1984, 119,\n\n121 – Synchronisationssprecher; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, Einf. Rdn. 32;\n\nBüscher in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 74 UrhG Rdn. 5; Krüger in Schrik-\n\nker, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 73 ff. UrhG Rdn. 17; anders lediglich Krüger,\n\nGRUR 1979, 639, 640 f. und ders., WRP 1980, 30 f.). Für eine entsprechende\n\nAnwendbarkeit des § 31 Abs. 4 UrhG, die im übrigen auch im Schrifttum – soweit\n\nersichtlich – nicht befürwortet wurde (vgl. Krüger in Schricker aaO vor §§ 73 ff.\n\nUrhG Rdn. 17 u. 19; Kroitzsch in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl.,\n\n§ 73 Rdn. 6; Hertin in Fromm/Nordemann aaO vor § 73 UrhG Rdn. 12), fehlte da-\n\ngegen auch schon unter dem bisherigen Recht die Grundlage. Etwas anderes läßt\n\nsich auch der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte nicht entnehmen, die –\n\nohne die Frage zu problematisieren – davon ausgegangen sind, § 31 Abs. 4 UrhG\n\nsei auf die Einwilligung durch ausübende Künstler anwendbar (vgl. KG NJW-RR\n\n2000, 270; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 420 und ZUM 2001, 164, 165; OLG\n\nKöln ZUM 2001, 166, 172).\n\n3. Steht § 31 Abs. 4 UrhG einer Auswertung von „EROC III“ auf CD-Ton-\n\nträgern nicht entgegen, so stellt sich die weitere Frage, ob die beanstandete Nut-\n\nzung von der vom Kläger im Vertrag vom 18. Juni 1979 erklärten Einwilligung er-\n\nfaßt ist. § 1 Abs. 2 dieses Vertrages enthält eine umfassende Rechtseinräumung.\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 2 entscheidet jedoch über Zeitpunkt, Art und Form der Ver-\n\nöffentlichung von Vertragsaufnahmen der Produzent (also der Kläger) in gemein-\n\nsamer Absprache mit M. \n\n(nunmehr also der Beklagten). Die Re-\n\nvisionserwiderung macht hierzu geltend, daß der Unterlassungsanspruch des Klä-\n\ngers sich auch aus dieser Regelung ergebe, da es an einer gemeinsamen Ab-\n\nsprache mit dem Produzenten bezüglich der Art und Form der Veröffentlichung\n\nfehle. Das Landgericht brauchte diesem – bereits in der Klageschrift vorge-\n\ntragenen – rechtlichen Gesichtspunkt wegen des von ihm zu § 31 Abs. 4 UrhG\n\nvertretenen Standpunkts nicht nachzugehen. Nunmehr wird es hierauf ankommen.\n\nAuch wenn es nicht naheliegen mag, daß der Kläger nicht nur über das „Wie“,\n\nsondern auch über das „Ob“ mitentscheiden sollte, ist die vertragliche Bestimmung\n\nzunächst vom Tatrichter auszulegen; ferner bedarf es Feststellungen zu der Fra-\n\nge, ob die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Voraussetzungen für eine Aus-\n\nwertung von „EROC III“ auf CD im vorliegenden Fall erfüllt sind. Entsprechendes\n\ngilt hinsichtlich Ziffer 3 der „Besonderen Vereinbarungen“, der zufolge die M. \n\nSampler-Veröffentlichungen von Werken des Künstlers „EROC“ nur mit Genehmi-\n\ngung des Produzenten vornimmt.\n\n4. Sollte das Landgericht zu dem Schluß kommen, daß der Beklagten die\n\nbeanstandete Nutzung aufgrund der vertraglichen Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2\n\nnicht untersagt werden kann, wird sich aus dem Zweckübertragungsgedanken des\n\n§ 31 Abs. 5 UrhG nichts anderes ergeben. Diese Regel, nach der sich der Umfang\n\ndes Nutzungsrechts im Zweifel nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck\n\nrichtet, wird als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens verstanden und\n\ndaher – wie oben dargelegt – einhellig auch auf die Einwilligung der Inhaber von\n\nLeistungsschutzrechten angewandt. Im Streitfall war die in § 1 Abs. 2 des Vertra-\n\nges erteilte Einwilligung auf eine umfassende Nutzung gerichtet („... ohne Ein-\n\nschränkung ... und zeitlich unbegrenzt das Recht, die Schallaufnahmen in jeder\n\nbeliebigen Weise auszuwerten“); dieser Zweck beschränkt sich nicht auf ein be-\n\nstimmtes Trägermedium, sondern umfaßt auch die zum Zeitpunkt des Vertragsab-\n\nschlusses noch nicht bekannte Nutzung der Schallaufnahmen auf CD, die inzwi-\n\nschen die herkömmlichen Langspielplatten fast vollständig verdrängt hat. Es han-\n\ndelt sich hierbei nicht um eine zusätzliche Nutzung, die neben die von den Partei-\n\nen ins Auge gefaßte Form der Verwertung tritt und eine wirtschaftlich eigenständi-\n\nge Verwertung erlaubt (vgl. BGHZ 128, 336, 341 – Videozweitauswertung III; 148,\n\n221, 230 – SPIEGEL-CD-ROM). Vielmehr geht es um eine technisch neue Nut-\n\nzungsvariante, die es der Beklagten ermöglicht, die vertraglich vereinbarte Nut-\n\nzung auch in einer Zeit fortzusetzen, in der sich die Nachfrage der Verbraucher\n\nnicht mehr auf Langspielplatten, sondern auf CD-Tonträger richtet, und die daher\n\nvon dem ursprünglichen Vertragszweck gedeckt ist.\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil danach auf-\n\nzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das\n\nLandgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der\n\nRevision zu übertragen ist.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_180-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-10/i-zr-180-00","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":17},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_180-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_180-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-10/i-zr-180-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_180-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:41:14.389547+00:00"}}