{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_175-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-11-07","aktenzeichen":"I ZR 175/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG §§ 20, 76, 86 Verkündet am: 7. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Sender Felsberg a) Erdgebundene Rundfunksendungen, die über einen inländischen Sender an die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden, unterliegen auch dann dem Tat- bestand des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den die §§ 76 und 86 UrhG Be- zug nehmen, wenn sie von einem grenznahen Senderstandort aus gezielt für die Öffentlichkeit im benachbarten Ausland abgestrahlt werden und im Inland nur in sehr geringem Umfang empfangen werden können. b) Es ist bei solchen Rundfunksendungen Sache des Bestimmungslandes als Schutzland zu entscheiden, ob es die Sendungen den nach seiner Rechts- ordnung gewährten Schutzrechten unterwirft. Geschieht dies, ist bei der Bemessung der Höhe von Vergütungsansprüchen, die eine Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten nach inländischem Recht we- gen solcher für das Ausland bestimmter Rundfunksendungen geltend ma- chen kann, zu berücksichtigen, daß die Rundfunksendungen auch im Be- stimmungsland mit entsprechenden Vergütungsansprüchen belastet sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 175/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\nUrhG §§ 20, 76, 86\n\nVerkündet am:\n7. November 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nSender Felsberg\n\na) Erdgebundene Rundfunksendungen, die über einen inländischen Sender\nan die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden, unterliegen auch dann dem Tat-\nbestand des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den die §§ 76 und 86 UrhG Be-\nzug nehmen, wenn sie von einem grenznahen Senderstandort aus gezielt\nfür die Öffentlichkeit im benachbarten Ausland abgestrahlt werden und im\nInland nur in sehr geringem Umfang empfangen werden können.\n\nb) Es ist bei solchen Rundfunksendungen Sache des Bestimmungslandes als\nSchutzland zu entscheiden, ob es die Sendungen den nach seiner Rechts-\nordnung gewährten Schutzrechten unterwirft. Geschieht dies, ist bei der\nBemessung der Höhe von Vergütungsansprüchen, die eine Gesellschaft\nzur Verwertung von Leistungsschutzrechten nach inländischem Recht we-\ngen solcher für das Ausland bestimmter Rundfunksendungen geltend ma-\nchen kann, zu berücksichtigen, daß die Rundfunksendungen auch im Be-\nstimmungsland mit entsprechenden Vergütungsansprüchen belastet sind.\n\nBGH, Urt. v. 7. November 2002 - I ZR 175/00 - OLG Saarbrücken\n LG Saarbrücken\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof.\n\nDr. Bornkamm und Pokrant\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des\n\nSaarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte besitzt als rechtlich selbständiges Unternehmen eine von\n\ndem Ministerpräsidenten des Landes Saarland im Jahr 1965 erteilte Erlaubnis\n\nfür die Ausstrahlung von Rundfunksendungen. Sie strahlt vom Inland aus über\n\nden Sender Felsberg, der nur 300 m von der französischen Grenze entfernt\n\nsteht, ein werbefinanziertes Hörfunkprogramm auf Langwelle in Richtung Frank-\n\nreich aus. Die Sendungen werden von der Muttergesellschaft der Beklagten\n\nunter Verwendung von Musiktonträgern in Paris produziert und von dort mittels\n\nRichtfunk- und Kabelverbindungen, seit einiger Zeit auch über Satellit, zum\n\nSender Felsberg übertragen. Die von der Beklagten ausgestrahlten Sendungen\n\nkönnen im Inland nur in äußerst geringem Umfang empfangen werden. Die Be-\n\nklagte überläßt Teile ihres Programms unentgeltlich dem DAB-Multimedia-\n\nPilotprojekt Saarland, dessen digitale Sendungen nur mit Hilfe besonderer Ge-\n\nräte - derzeit sind 57 solcher Geräte im Einsatz - gehört werden können.\n\nDie Hörfunksendungen sind in französischer Sprache gestaltet und aus-\n\nschließlich für den französischen Raum bestimmt. Die Werbezeiten des Pro-\n\ngramms werden in Frankreich an dort ansässige Unternehmen vermarktet. Für\n\nden Betrieb des Senders Felsberg erhält die Beklagte, die keine eigenen Wer-\n\nbeeinnahmen erzielt, von ihrer französischen Muttergesellschaft eine Vergü-\n\ntung.\n\nBei Aufnahme der Sendetätigkeit der Beklagten ist der Senderstandort\n\nFelsberg gewählt worden, weil damals in Frankreich private werbefinanzierte\n\nHörfunksendungen nicht erlaubt waren. Seit dem Jahre 1983 verbreitet die Mut-\n\ntergesellschaft der Beklagten das über den Sender Felsberg ausgestrahlte\n\nHörfunkprogramm in Frankreich auch über UKW-Sender.\n\nDie Klägerin ist die GVL, die als einzige Verwertungsgesellschaft in\n\nDeutschland Ansprüche ausübender Künstler und Tonträgerhersteller aus § 76\n\nAbs. 2, § 86 UrhG wahrnimmt. Durch den \"Vertrag über die Verwendung von\n\nTonträgern in Hörfunkprogrammen\" vom 19. August/23. September 1986 ver-\n\npflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin, als Gegenleistung für die\n\nVerwendung von Musiktonträgern in dem von ihr ausgestrahlten Hörfunkpro-\n\ngramm jährlich 500.000,-- DM (zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils anfal-\n\nlenden Höhe) zu bezahlen. Diesen Vertrag kündigte sie zum 31. Dezember\n\n1996. Grund dafür war, daß auch die Verwertungsgesellschaft SPRE, die in\n\nFrankreich Rechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern an\n\nRundfunksendungen wahrnimmt, gegen die französische Muttergesellschaft der\n\nBeklagten Vergütungsforderungen wegen der Ausstrahlung des Hörfunkpro-\n\ngramms über den Sender Felsberg geltend machte. Ein von der Verwertungs-\n\ngesellschaft SPRE in Paris gegen die Muttergesellschaft der Beklagten ange-\n\nstrengtes gerichtliches Verfahren ist derzeit in der dritten Instanz anhängig.\n\nAuf Antrag der Klägerin erließ die Schiedsstelle nach dem Gesetz über\n\ndie Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten beim\n\nDeutschen Patentamt am 20. Juli 1998 einen Einigungsvorschlag\n\n(Sch-Urh 21/97), nach dem die Beklagte verpflichtet sein sollte, für die Inan-\n\nspruchnahme des Senderechts am Senderstandort Felsberg eine jährliche Ver-\n\ngütung von 500.000,-- DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu zahlen. Gegen diesen\n\nEinigungsvorschlag hat die Beklagte Widerspruch eingelegt.\n\nMit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten wegen der Pro-\n\ngrammausstrahlung über den Sender Felsberg für die Jahre 1997 und 1998\n\neine Vergütung von 1 Mio. DM (zuzüglich Mehrwertsteuer).\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, durch die Ausstrahlungen des Senders\n\nFelsberg werde in die nach deutschem Recht bestehenden Leistungsschutz-\n\nrechte ausübender Künstler und Tonträgerhersteller, die von ihr wahrgenom-\n\nmen würden, eingegriffen. Die Vergütungsforderung sei der Höhe nach ange-\n\nmessen.\n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin\n\nfür die Inanspruchnahme des Senderechts am Senderstandort Saarbrücken für\n\ndie Jahre 1997 und 1998 jeweils 500.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer nebst\n\n5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.\n\nDie Beklagte hat vorgebracht, für das vom Sender Felsberg ausge-\n\nstrahlte Programm würden nahezu ausschließlich Darbietungen französischer\n\nKünstler sowie in Frankreich erschienene Tonträger verwendet. Zur Wahrneh-\n\nmung der entsprechenden Rechte sei die Klägerin nicht befugt. Die für Frank-\n\nreich bestimmte Programmausstrahlung durch den Sender Felsberg sei allein\n\nnach französischem Recht zu beurteilen.\n\nDas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-\n\nklärt.\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-\n\nrichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Saarbrücken\n\nGRUR Int. 2000, 933).\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt\n\ndie Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Sendetätigkeit\n\nder Beklagten gemäß dem Schutzlandgrundsatz an sich nach deutschem Ur-\n\nheberrecht zu beurteilen wäre, weil die Ausstrahlung von deutschem Hoheits-\n\ngebiet aus stattfinde. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Pro-\n\ngrammsignale durch die Muttergesellschaft der Beklagten von Frankreich her\n\n- im Wege einer ununterbrochenen Übertragungskette - dem Sender Felsberg\n\nzugeleitet würden, da nach § 20 UrhG auf die Ausstrahlung der einzelnen Sen-\n\ndestelle an die Öffentlichkeit abzustellen sei. Statt des deutschen Urheberrechts\n\nsei hier jedoch ausnahmsweise allein französisches Urheberrecht anzuwenden,\n\nweil ein Umgehungstatbestand gegeben sei. Die Rechtsordnung des Bestim-\n\nmungslandes sei anzuwenden, wenn - wie hier - gezielte Ausstrahlungen für\n\ndas Inland allein deshalb in das Ausland verlegt würden, um die Anwendung\n\nder inländischen Rechtsordnung zu vermeiden. Das Hörfunkprogramm sei ur-\n\nsprünglich von dem Gebiet des Saarlandes aus - noch vor dessen Eingliede-\n\nrung in die Bundesrepublik Deutschland - ausgestrahlt worden, weil die franzö-\n\nsische Rechtsordnung Privatrundfunk nicht gestattet habe. Das ausgestrahlte\n\nund durch Werbeeinnahmen aus Frankreich finanzierte Programm sei aus-\n\nschließlich für Hörer in Frankreich bestimmt. Nur technisch bedingt sei das Pro-\n\ngramm auch in kleinen Teilen des saarländischen Grenzgebiets empfangbar.\n\nFür das DAB-Multimedia-Pilotprojekt Saarland stelle die Beklagte lediglich Pro-\n\ngrammteile zur Verfügung, strahle aber insoweit nicht selbst aus.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Die Rundfunksendungen der Beklagten unterliegen schon deshalb den\n\nVorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes, weil sie an die Öffentlich-\n\nkeit über Sendeanlagen ausgestrahlt werden, die auf dem Gebiet des Saarlan-\n\ndes stehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können somit den\n\nausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern, deren Leistungen bei der Ge-\n\nstaltung des ausgestrahlten Programms benutzt werden, Ansprüche aus § 76\n\nAbs. 2, § 86 UrhG zustehen, die von der Klägerin als Verwertungsgesellschaft\n\nwahrgenommen werden.\n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Fra-\n\nge, ob bei grenzüberschreitenden Rundfunksendungen Ansprüche aus Urhe-\n\nberrechten oder Leistungsschutzrechten bestehen, gemäß dem deutschen in-\n\nternationalen Privatrecht grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes zu\n\nbeurteilen ist, d.h. nach dem Recht desjenigen Staates, für dessen Gebiet der\n\nImmaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird (vgl. BGHZ 118, 394, 397 f.\n\n- ALF; 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug; 136, 380, 385 f. - Spiel-\n\nbankaffaire; Staudinger/v. Hoffmann, BGB, 2001, Art. 40 EGBGB Rdn. 370 ff.;\n\nMünchKomm.BGB/Kreuzer, 3. Aufl., Nach Art. 38 EGBGB Anh. II Rdn. 7 ff.,\n\njeweils m.w.N.). Das Recht des Schutzlandes bestimmt, welche Handlungen als\n\nVerwertungshandlungen unter ein von ihm anerkanntes Schutzrecht fallen. Ur-\n\nhebern, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern stehen - auch aus der\n\nSicht der zu ihrem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen - keine\n\neinheitlichen Schutzrechte zu, die einem einzigen Statut unterliegen, sondern\n\njeweils ein Bündel nationaler Schutzrechte. Die für das allgemeine Deliktsrecht\n\ngeltenden Anknüpfungsregeln sind bei der immaterialgüterrechtlichen Beurtei-\n\nlung grenzüberschreitender Rundfunksendungen nicht anzuwenden (vgl. BGHZ\n\n136, 380, 386 - Spielbankaffaire). Daran hat sich durch die Neufassung der für\n\nunerlaubte Handlungen geltenden Kollisionsnorm des Art. 40 EGBGB durch\n\ndas Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldver-\n\nhältnisse und für Sachen vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026) nichts geändert\n\n(vgl. Staudinger/v. Hoffmann aaO Art. 40 EGBGB Rdn. 370; Möhring/Nicolini/\n\nHartmann, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rdn. 17; Thum, GRUR\n\nInt. 2001, 9, 20 Fn. 115 m.w.N.). Nach der Begründung zu Art. 1 Abs. 2 des\n\nRegierungsentwurfs zu diesem Gesetz (BT-Drucks. 14/343 S. 10) erschien eine\n\nausdrückliche Regelung des für Verletzungen von Immaterialgüterrechten gel-\n\ntenden Kollisionsrechts entbehrlich.\n\nb) Nach dem Schutzlandgrundsatz sind auf die Rundfunksendungen, die\n\ndurch den Sender Felsberg ausgestrahlt werden, die Vorschriften des deut-\n\nschen Urheberrechtsgesetzes anzuwenden. Im Inland, für dessen Gebiet die\n\nKlägerin Schutz begehrt, findet als urheberrechtlich relevante Handlung die\n\nAusstrahlung der Rundfunksendung an die Öffentlichkeit statt.\n\n(1) Von der Anwendbarkeit des Rechts des Ausstrahlungslandes auf\n\ndrahtlose Rundfunksendungen geht die Rechtspraxis im In- und Ausland seit\n\njeher fast ausnahmslos aus (vgl. österr. OGH GRUR Int. 1991, 920, 922 f.\n\n- TELE-UNO II; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 547; Möhring/\n\nNicolini/Hartmann aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 26; Schricker/v. Ungern-Sternberg,\n\nUrheberrecht, 2. Aufl., Vor §§ 20 ff. Rdn. 52 ff.; Schricker/Katzenberger ebd.\n\nVor §§ 120 ff. Rdn. 141). Diese Rechtsanknüpfung anhand eines einfach zu\n\nbestimmenden Kriteriums entspricht im allgemeinen gerade auch den Erforder-\n\nnissen der Massennutzung geschützter Werke und Leistungen durch Rundfunk-\n\nunternehmen, weil dabei von der Betrachtung der möglicherweise von Sendung\n\nzu Sendung unterschiedlichen Einzelfallumstände (technische Reichweite der\n\nAusstrahlungen, bestimmungsgemäßer Empfangsbereich der jeweiligen Sen-\n\ndung, Zwischenspeicherungen usw.) abgesehen werden kann.\n\n(2) Für die urheberrechtliche Beurteilung erdgebundener drahtloser\n\nRundfunksendungen, die - wie im vorliegenden Fall - gezielt in bestimmte Län-\n\nder ausgestrahlt werden, wird allerdings teilweise die Ansicht vertreten, daß\n\nneben dem Recht des Ausstrahlungslandes auch das Recht der Bestimmungs-\n\nländer anzuwenden ist. Dies wird nach einer Meinung damit begründet, daß der\n\nSendevorgang in solchen Fällen gerade auch als Werknutzung im Bestim-\n\nmungsland bedeutsam sei (vgl. österr. OGH GRUR Int. 1991, 920, 922 f.\n\n- TELE-UNO II; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 141; Schack,\n\nUrheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 929 ff., jeweils m.w.N.; vgl.\n\naber auch BGHZ 136, 380 - Spielbankaffaire). Nach anderer Ansicht wird eine\n\nsolche Anwendbarkeit des Rechts des Bestimmungslandes (wenn auch be-\n\nschränkt auf besondere Fallgestaltungen wie vor allem Fälle, in denen der Aus-\n\nstrahlungsort nur oder fast ausschließlich deshalb aus dem Bestimmungsland\n\nherausverlagert worden ist, um dessen Rechtsordnung zu entgehen) auf den\n\nGedanken der Gesetzesumgehung gestützt (vgl. Möhring/Nicolini/Hartmann\n\naaO Vor § 120 ff. Rdn. 26 f.; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO Vor §§ 20 ff.\n\nRdn. 55; v. Ungern-Sternberg in Schwarze [Hrsg.], Rechtsschutz gegen Urhe-\n\nberrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße in grenzüberschreitenden\n\nMedien, 2000, S. 109, 116 ff.). Die Vertreter der Rechtsmeinungen, nach denen\n\nbei drahtlosen Rundfunksendungen, die gezielt in bestimmte Länder hinein\n\nausgestrahlt werden, das Recht des Bestimmungslandes anwendbar sein kann,\n\nvertreten jedoch im Einklang mit dem Schutzlandgrundsatz durchweg die An-\n\nsicht, daß das Recht des Ausstrahlungslandes daneben anwendbar bleibt.\n\nNach Maßgabe des Rechts des Bestimmungslandes als Schutzland ist danach\n\nzwar gegebenenfalls dessen Recht auf die Rundfunksendung anzuwenden, der\n\nUmstand, daß nach dem Recht des Ausstrahlungslandes als Schutzland dort\n\neine urheberrechtlich relevante Handlung vorgenommen worden ist, kann da-\n\ndurch aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht unbeachtlich\n\nwerden. Da hier nach dem Urheberrechtsgesetz eine Rundfunksendung im In-\n\nland anzunehmen ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht\n\nauf die Frage an, ob den dargelegten Rechtsmeinungen nach deutschem Recht\n\nzuzustimmen ist.\n\nc) Die Beklagte vertritt demgegenüber - im Anschluß an ein von ihr vor-\n\ngelegtes Rechtsgutachten - die Ansicht, daß bei den Ausstrahlungen über den\n\nSender Felsberg keine urheberrechtlich relevante Sendung im Inland vorliege,\n\nund deshalb ausschließlich französisches Urheberrecht anzuwenden sei. Bei\n\ngrenzüberschreitenden Sendevorgängen könne nicht darauf abgestellt werden,\n\nin welchem Land die Ausstrahlung an die Öffentlichkeit stattfinde. Vielmehr sei\n\neine ganzheitliche Betrachtung des gesamten Sendevorgangs anzustellen. Dies\n\nbedeute in einem Fall wie hier, in dem die Programmsignale in einer ununter-\n\nbrochenen Übertragungskette von den Studios der französischen Muttergesell-\n\nschaft in Paris zum Sender Felsberg geleitet würden, daß allein auf das franzö-\n\nsische Recht abzustellen sei. Bei wertender Betrachtung sei allein die Eingabe\n\nder Programmsignale als der ausschlaggebende Sendevorgang anzusehen, da\n\nsich bereits in ihm die Entscheidung des Sendeunternehmens über Inhalt und\n\nZeitpunkt der Sendung ausdrücke. Die Anknüpfung an diesen Vorgang als\n\nSendevorgang gewährleiste auch, daß nur eine einzige Urheberrechtsordnung\n\neingreife. Eine solche Beurteilung entspreche der Regelung der direkten Satel-\n\nlitensendungen in Art. 2 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Satelliten- und Kabel-\n\nrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koor-\n\ndinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften be-\n\ntreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248/15 =\n\nGRUR Int. 1993, 936) sowie § 20a UrhG, der in Umsetzung der Richtlinie in das\n\nUrheberrechtsgesetz eingefügt worden sei. Danach werde urheberrechtlich\n\nausschließlich auf den Vorgang abgestellt, bei dem die für den öffentlichen\n\nEmpfang bestimmten programmtragenden Signale unter der Kontrolle und Ver-\n\nantwortung des Sendeunternehmens in eine ununterbrochene Übertragungs-\n\nkette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führe, eingegeben würden.\n\nDiesem Beurteilungsansatz der Beklagten kann nicht zugestimmt wer-\n\nden. Dies gilt sowohl für die Rechtsanknüpfung im Bereich des Urheberrechts\n\nals auch für diejenige im Bereich der Leistungsschutzrechte, für die nichts an-\n\nderes gelten kann. Dem für die Bestimmung des anwendbaren Rechts maß-\n\ngeblichen Schutzlandgrundsatz liegt u.a. der Gedanke zugrunde, daß es in er-\n\nster Linie Sache des jeweiligen Landes ist, für dessen Gebiet hinsichtlich einer\n\nurheberrechtlich relevanten Handlung Schutz gewährt wird, zu bestimmen, wel-\n\nchen Umfang dieser Schutz dort haben soll. Dementsprechend haben die Ver-\n\nwertungsrechte des Urhebers - ebenso wie Verbotsrechte der Inhaber von Lei-\n\nstungsschutzrechten - nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz maßgeblich\n\nauch die Aufgabe, dem Berechtigten die Kontrolle über die Nutzung seines\n\nWerkes zu sichern, und dies unabhängig davon, ob mit der Handlung eine wirt-\n\nschaftlich bedeutsame Auswertung im Inland verbunden ist (vgl. BGH, Urt. v.\n\n17.2.2000 - I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 700 - Kabelweitersendung). Bei\n\nausschließlicher Anknüpfung an das Recht des Staates, auf dessen Gebiet die\n\nProgrammsignale in eine ununterbrochene Übertragungskette eingegeben wer-\n\nden, wäre dagegen der Schutz des Urhebers in vollem Umfang von der\n\nRechtslage in dem Staat abhängig, von dem die Sendung ihren Ausgang ge-\n\nnommen hat. Ein solches Ergebnis wäre bei erdgebundenen Rundfunksendun-\n\ngen schon deshalb untragbar, weil dies die Bestimmung des anwendbaren\n\nRechts - vor allem bei Live-Übertragungen - von wechselnden Einzelfallum-\n\nständen abhängig machen würde wie dem Ort, von dem aus die Sendung ein-\n\ngeleitet wurde, oder von der Vornahme von Zwischenspeicherungen. Zudem\n\nwäre zu befürchten, daß der dann urheberrechtlich allein maßgebliche Vorgang\n\nder Eingabe der Programmsignale in eine ununterbrochene Übertragungskette\n\nin Staaten verlagert wird, in denen kein oder nur ein geringer Schutz besteht.\n\nDie Sonderregelungen der Satelliten- und Kabelrichtlinie und des § 20a\n\nUrhG, der in Umsetzung der Richtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt\n\nworden ist, sprechen nicht für die Rechtsansicht der Beklagten. Die Satelliten-\n\nund Kabelrichtlinie hat hinsichtlich drahtloser Rundfunksendungen nur die\n\nRechtslage bei direkten Satellitensendungen vereinheitlicht (vgl. Erwägungs-\n\ngrund 33 f. der Satelliten- und Kabelrichtlinie; vgl. weiter Schricker/v. Ungern-\n\nSternberg aaO Vor §§ 20 ff. Rdn. 60 m.w.N.). Diese Regelungen haben zudem\n\nzur Grundlage, daß zugleich mit der Vereinheitlichung der Rechtsanknüpfung,\n\ndie durch das einheitliche Abstellen auf den Ort der Eingabehandlung erreicht\n\nwird, auch das Schutzniveau in den Staaten, in denen die Richtlinie Geltung\n\nhat, harmonisiert worden ist (vgl. Erwägungsgrund 24 der Satelliten- und Kabel-\n\nrichtlinie; Dreier in Walter [Hrsg.], Europäisches Urheberrecht, 2001, S. 420 f.)\n\nund bei einer Verlagerung der maßgeblichen Verwertungshandlung \n\nin\n\nDrittstaaten mit unzureichendem Schutzniveau das Recht anderer Staaten für\n\nanwendbar erklärt wird, indem unter bestimmten Voraussetzungen die Vornah-\n\nme der Verwertungshandlung in deren Gebiet fingiert wird. Solche Rahmenbe-\n\ndingungen sind bei erdgebundenen Rundfunksendungen nicht gegeben. Die\n\nHinnahme von Schutzlücken, die bei einer ganzheitlichen Betrachtung des ge-\n\nsamten zur Ausstrahlung an die Öffentlichkeit führenden Sendevorgangs un-\n\nvermeidbar wären, stünde zudem in Widerspruch zu den Verpflichtungen der\nVerbandsländer aus Art. 11bis RBÜ, bei Rundfunksendungen an eine Öffentlich-\n\nkeit Urheberrechtsschutz zu gewährleisten (vgl. dazu auch Schricker/v. Ungern-\n\nSternberg aaO § 20a Rdn. 5).\n\n2. Die Ausstrahlung von Rundfunksendungen über den Sender Felsberg\n\nerfüllt den Tatbestand des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den § 76 UrhG inhalt-\n\nlich Bezug nimmt. Eine Rundfunksendung ist schon deshalb anzunehmen, weil\n\ndie drahtlose Rundfunkausstrahlung unmittelbar an die Allgemeinheit gerichtet\n\nist. Bei dieser Beurteilung ist nicht lediglich darauf abzustellen, ob die Aus-\n\nstrahlungen des Senders Felsberg im Inland eine Öffentlichkeit erreichen. Der\n\nGeltungsbereich des Senderechts aus § 20 UrhG (und der darauf bezogenen\n\nRechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller) ist zwar räumlich\n\ndurch den sachlich-rechtlichen Territorialitätsgrundsatz auf das Inland be-\n\nschränkt (vgl. dazu BGHZ 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug;\n\nMünchKomm.BGB/Kreuzer aaO Nach Art. 38 EGBGB Anh. II Rdn. 13 f.;\n\nSchricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 120), der Territorialitätsgrund-\n\nsatz gebietet jedoch nicht, bei der Anwendung der Vorschriften des Urheber-\n\nrechtsgesetzes nur inländische Sachverhalte zu berücksichtigen (vgl. BGHZ\n\n126, 252, 255 f. - Folgerecht bei Auslandsbezug; Schricker/Katzenberger aaO\n\nVor §§ 120 ff. Rdn. 123; MünchKomm.BGB/Kreuzer aaO Nach Art. 38 EGBGB\n\nAnh. II Rdn. 17). Für das Eingreifen des Senderechts des § 20 UrhG genügt es,\n\ndaß durch die im Inland durchgeführte drahtlose Ausstrahlung eine Öffentlich-\n\nkeit erreicht werden kann. Ob sich diese Öffentlichkeit im Inland oder im Aus-\n\nland befindet, ist dabei unerheblich. Das Senderecht des § 20 UrhG hat jeden-\n\nfalls den Zweck, dem Urheber die Kontrolle über alle Rundfunksendungen zu\n\ngeben, bei denen die für die Nutzung maßgebliche Handlung im Inland stattfin-\n\ndet. Auf die Frage, ob die Ausstrahlungen des Senders Felsberg das gesendete\n\nProgramm auch im Inland einer Öffentlichkeit zugänglich machen, kommt es\n\ndanach nicht an (vgl. dazu auch v. Ungern-Sternberg, Die Rechte der Urheber\n\nan Rundfunk- und Drahtfunksendungen, 1973, S. 113 ff.). Eine Sendung an\n\neine Öffentlichkeit im Inland ist im übrigen auch schon dann gegeben, wenn\n\ndort Sendungen - wie im vorliegenden Fall unstreitig - durch einen unbestimm-\n\nten Personenkreis empfangen werden können, auch wenn dies nur in äußerst\n\ngeringem Umfang der Fall ist. Schon dies genügt für die Erfüllung des Tatbe-\n\nstands des Senderechts; eine breitere Öffentlichkeit muß durch die Ausstrah-\n\nlung nicht angesprochen werden (vgl. BGHZ 123, 149, 151 - Verteileranlagen,\n\nm.w.N.).\n\n3. Die Beklagte verwirklicht durch die Rundfunkausstrahlungen des Sen-\n\nders Felsberg den Tatbestand der Rundfunksendung im Sinne des § 20 UrhG.\n\nSie kann sich nicht darauf berufen, daß sie nicht selbst Inhalt und Zeitpunkt der\n\nProgrammausstrahlung bestimmt, weil sie das gesamte Programm von ihrer\n\nfranzösischen Muttergesellschaft zur Ausstrahlung zugeleitet erhält. Als Inhabe-\n\nrin der inländischen Sendeerlaubnis stellt die Beklagte nicht lediglich die techni-\n\nschen Hilfsmittel für die Ausstrahlung zur Verfügung, sondern ist auch urheber-\n\nrechtlich für die Rundfunksendungen selbst verantwortlich.\n\n4. Für die Zeit nach der Umsetzung der Satelliten- und Kabelrichtlinie\n\ndurch das Vierte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 8. Mai\n\n1998 (BGBl. I S. 902) mit Wirkung vom 1. Juni 1998 (Art. 3 des 4. UrhGÄndG)\n\ngilt für die Beurteilung der Ausstrahlungen über den Sender Felsberg, die allein\n\nGegenstand des Rechtsstreits sind, nichts anderes, auch soweit die Pro-\n\ngrammsignale an den Sender Felsberg über einen Satelliten zugeleitet worden\n\nsein sollten. Der von der Beklagten - erstmals in der mündlichen Revisionsver-\n\nhandlung - vertretenen Rechtsansicht, die Ausstrahlungen des Senders Fels-\n\nberg seien in diesen Fällen gemäß den Vorschriften der Satelliten- und Kabel-\n\nrichtlinie allein nach französischem Recht zu beurteilen, kann nicht zugestimmt\n\nwerden. Die Satelliten- und Kabelrichtlinie erfaßt als Satellitensendungen nur\n\nöffentliche Wiedergaben über einen Satelliten. Nutzungshandlungen, die einer\n\nSatellitenübertragung nachgeschaltet sind, wie erdgebunden durchgeführte\n\ndrahtlose und kabelgebundene Sendungen an eine Öffentlichkeit, sind auch\n\ndann nicht mehr Teil einer Satellitensendung im Sinne der Richtlinie, wenn sie\n\nauf der Grundlage einer Satellitenübertragung stattfinden.\n\nDafür spricht bereits, daß Art. 1 Abs. 2 lit. a der Satelliten- und Kabel-\n\nrichtlinie die \"öffentliche Wiedergabe über Satellit\" definiert als \"die Handlung,\n\nmit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verant-\n\nwortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang be-\n\nstimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten\n\nund zurück zur Erde führt, eingegeben werden\". Durch diese Definition wird die\n\nSatellitensendung von Handlungen, die sich an die Satellitenabstrahlung an-\n\nschließen, abgegrenzt (vgl. dazu auch Satz 3 des Erwägungsgrundes 14 der\n\nRichtlinie, aus dem sich ergibt, daß der als Satellitensendung im Sinne der\n\nRichtlinie erfaßte Vorgang mit der \"Rückkehr der Signale zur Erde\" endet). Von\n\ndieser Bestimmung der maßgeblichen Nutzungshandlung geht auch die Defini-\n\ntion des Begriffs des Satelliten in Art. 1 Abs. 1 der Satelliten- und Kabelrichtlinie\n\naus. Diese hat den Zweck sicherzustellen, daß die Programmverbreitung über\n\nFernmeldesatelliten im Anwendungsbereich der Richtlinie mit Sendungen über\n\nDirektsatelliten gleichbehandelt wird, sofern ein Individualempfang der Sendun-\n\ngen über den Fernmeldesatelliten vergleichbar wie bei Sendungen über einen\n\nDirektsatelliten möglich ist (vgl. dazu auch die Erwägungsgründe 6, 7 und 13\n\nder Richtlinie; vgl. weiter Dreier in Walter [Hrsg.] aaO S. 417). Eine solche Be-\n\nschränkung der von der Richtlinie als Satellitensendung erfaßten Satelliten-\n\nübertragungen wäre sinnlos, wenn erdgebundene Sendungen an eine Öffent-\n\nlichkeit, die sich unmittelbar an eine Satellitenübertragung anschließen, als Teil\n\nder Satellitensendung behandelt werden sollten. Daß dies nicht der Fall ist, er-\n\ngibt sich im übrigen auch aus der Regelung des Kabelweiterverbreitungsrechts\n\nin der Satelliten- und Kabelrichtlinie. Dieses Recht greift auch dann ein, wenn\n\neine über Satelliten übermittelte Erstsendung zeitgleich, unverändert und voll-\n\nständig durch Kabelsysteme weiterübertragen wird (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 8 der\n\nRichtlinie).\n\nDer nicht näher begründeten Ansicht der Cour d'Appel de Paris in ihrem\n\nUrteil vom 3. Oktober 2001 (Nr. 392), erdgebundene Langwellensendungen des\n\nSenders Felsberg im Anschluß an eine Satellitenübertragung unterfielen den\n\nVorschriften der Satelliten- und Kabelrichtlinie, kann danach - entgegen der An-\n\nsicht der Revisionserwiderung - nicht zugestimmt werden. Zu der von der Revi-\n\nsionserwiderung angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen\n\nGemeinschaften besteht daher zumindest im gegenwärtigen Stand des Verfah-\n\nrens sowie im Hinblick darauf, daß das Urteil der Cour d'Appel de Paris nicht\n\nrechtskräftig ist, kein Anlaß.\n\nIII. Der Senat kann über die Klage nicht abschließend entscheiden, weil\n\nnoch Feststellungen zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin zu treffen sind.\n\nDiese macht nur Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend, nicht auch\n\nsolche aus ausländischem Recht.\n\nIV. Im erneuten Berufungsverfahren wird gegebenenfalls zu beachten\n\nsein, daß die Bemessung der Vergütungsansprüche der Klägerin die Rechtsla-\n\nge in Frankreich berücksichtigen muß. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG sollen\n\nBerechnungsgrundlage für die Tarife von Verwertungsgesellschaften in der Re-\n\ngel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Diese\n\ngeldwerten Vorteile sind hier jedoch dann gemindert, wenn Rundfunksendun-\n\ngen, die das Repertoire der Klägerin nutzen, nicht nur mit den von ihr wahrge-\n\nnommenen inländischen Vergütungsansprüchen belastet sind, sondern auch\n\nmit Ansprüchen, die den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern mög-\n\nlicherweise deshalb durch die französische Rechtsordnung zugestanden wer-\n\nden, weil die Rundfunksendungen auf den Empfang durch die Öffentlichkeit in\n\nFrankreich abzielen. Da in einem solchen Fall eine hinreichende Beziehung zu\n\ndem Empfangsland besteht, ist es dessen Sache zu bestimmen, ob es unter\n\nsolchen Umständen als Schutzland sein Recht für anwendbar erklärt (vgl. dazu\n\nSchricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 135; Hohloch, IPRax 1994,\n\n387, 388). Ist dies hier der Fall, ist bei der Vergütungsbemessung anspruchs-\n\nmindernd mit anzusetzen, daß die Rundfunksendungen nur möglich sind, wenn\n\nauch in Frankreich bestehende Vergütungsansprüche befriedigt werden. Die\n\nBefürchtung der Beklagten, ihre Rundfunksendungen könnten infolge von Ver-\n\ngütungsansprüchen ausübender Künstler und Tonträgerhersteller in Deutsch-\n\nland und in Frankreich doppelt belastet werden, ist daher unbegründet. Die von\n\nihr aufgeworfene Frage, ob die Zuerkennung von Vergütungsansprüchen nach\n\ndeutschem Recht den durch Art. 49 EG gewährleisteten freien Dienstleistungs-\n\nverkehr mit Rundfunksendungen unzulässig beschränken würde, wenn auch in\n\nFrankreich solche Ansprüche bestehen sollten, stellt sich dementsprechend\n\nnicht.\n\nBei der Vergütungsbemessung wird gegebenenfalls auch zu berücksich-\n\ntigen sein, daß das Empfangsgebiet der Langwellensendungen der Beklagten\n\nwegen der Reichweite dieser Sendewellen nicht auf Deutschland und Frank-\n\nreich beschränkt ist (vgl. dazu auch den Rechtsgedanken des Erwägungs-\n\ngrunds 17 der Satelliten- und Kabelrichtlinie; vgl. dazu weiter Dreier in Walter\n\n[Hrsg.] aaO S. 442 f.).\n\nV. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nPokrant","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_175-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/i-zr-175-00","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":7},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 20a","ref_norm":"20a","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_175-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_175-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/i-zr-175-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_175-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:44:15.250473+00:00"}}