{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_174-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-01-23","aktenzeichen":"I ZR 174/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. Januar 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HGB § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ADSp 1998 Nr. 23.1.1 Im Hinblick auf die Regelung des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB scheidet eine stillschweigende Einbeziehung der die Haftung des Frachtführers in betrags- mäßiger Hinsicht beschränkenden Bestimmung der Nummer 23.1.1 ADSp 1998 in einem Frachtvertrag aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 174/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ\n\n :\n\nja\n\nja\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n23. Januar 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nHGB § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ADSp 1998 Nr. 23.1.1\n\nIm Hinblick auf die Regelung des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB scheidet eine\n\nstillschweigende Einbeziehung der die Haftung des Frachtführers in betrags-\n\nmäßiger Hinsicht beschränkenden Bestimmung der Nummer 23.1.1 ADSp 1998\n\nin einem Frachtvertrag aus.\n\nBGH, Urt. v. 23. Januar 2003 - I ZR 174/00 - OLG Nürnberg\n\nLG Nürnberg-Fürth\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Nürnberg vom 5. Juli 2000 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie R. B. GmbH & Co. KG (im weiteren: Firma B. ) beauftragte\n\nam 11. November 1998 die Beklagte mit dem Transport einer Walzmaschine\n\nmit einem Bruttogewicht von 900 kg zu ihrem Firmensitz in Sch. . Der Auftrag\n\numfaßte auch das Abladen und das Einbringen der Maschine.\n\nDie Maschine stürzte bei ihrem Einbringen vom Hof des Werksgeländes\n\nin die Maschinenhalle der Firma B. von einem Gabelstapler und kippte um.\n\nDadurch entstand an ihr ein Schaden in Höhe von 29.428,07 DM netto.\n\nDie S. KG als Vertreterin der Verkehrshaftungsversicherer der\n\nBeklagten zahlte auf diesen Schaden an die Firma B. 8.500 DM. Sie ging\n\nhierbei von einer gemäß der Nr. 23.1.1 ADSp 1998 auf 10 DM für jedes Kilo-\n\ngramm Rohgewicht begrenzten Haftung sowie von einem Gewicht der Maschi-\n\nne von 850 kg aus.\n\nDie Klägerin ist die Vertreterin des Transportversicherers der Firma B. \n\nund hat diese hinsichtlich des Restbetrages von 20.928,07 DM entschädigt. Sie\n\nnimmt die Beklagte im vorliegenden Verfahren aus abgetretenem und überge-\n\ngangenem Recht auf Zahlung eines Betrag von 10.400 DM nebst Zinsen in An-\n\nspruch. Sie stützt sich insoweit auf Nr. 23.1.2 ADSp 1998 i.V. mit § 431 HGB,\n\nwobei sie den zu erstattenden Schaden auf der Grundlage des Bruttogewichts\n\nder Maschine von 900 kg und des Wertes von 8,33 Sonderziehungsrechten von\n\nje 21 DM mit 18.900 DM errechnet; hiervon bringt sie die bereits geleisteten\n\n8.500 DM in Abzug.\n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.\n\nIm zweiten Rechtszug hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die Beklagte\n\nzur Zahlung der 10.400 DM nebst Zinsen an die von der Klägerin vertretene\n\nVersicherung zu verurteilen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung des Klage-\n\nhauptantrags nach dem Hilfsantrag verurteilt (OLG Nürnberg TranspR 2000,\n\n428).\n\nHiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten. Mit ihr\n\nwendet sich die Beklagte, die nunmehr ebenfalls von einem für die Schadens-\n\nersatzleistung maßgeblichen Gewicht der Maschine von 900 kg ausgeht, dage-\n\ngen, daß sie zur Zahlung von mehr als 500 DM nebst Zinsen verurteilt worden\n\nist.\n\nDie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch aus §§ 459,\n\n425, 429, 431 HGB zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDie Klägerin mache als beauftragte Schadensabwicklerin in von der Be-\n\nklagten nicht in Frage gestellter Prozeßstandschaft zu Recht den auf den Versi-\n\ncherer übergegangenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.400 DM\n\ngeltend. Es könne insoweit dahinstehen, ob die ADSp 1998 durch stillschwei-\n\ngende Einbeziehung Gegenstand des Vertrages zwischen der Firma B. und\n\nder Beklagten geworden seien. Denn die Beklagte schulde die Klagesumme\n\nsowohl auf der Grundlage der dortigen Bestimmungen als auch nach den Re-\n\ngeln des gesetzlichen Speditions- und Frachtrechts. Die frachtrechtliche Ob-\n\nhutszeit i.S. des § 459 HGB habe erst nach der Durchführung des vertraglich\n\nausdrücklich übernommenen Einbringens der Maschine nebst Zubehör an den\n\nAufstellungsort im Betriebsgelände der Firma B. geendet. Im Falle der Gel-\n\ntung der ADSp 1998 wäre nicht deren Nr. 23.1.1 mit der Beschränkung auf\n\n10 DM/kg einschlägig, sondern würde gemäß Nr. 23.1.2 ebenfalls die Haf-\n\ntungsgrenze des § 431 HGB gelten. \"Transport\" im Sinne der letzteren Bestim-\n\nmung sei nicht nur die Ortsveränderung des Transportgutes bis zum Betriebs-\n\ngelände, sondern umfasse ebenso die Ortsveränderung der Maschine auf dem\n\nGelände. Der dabei benutzte Gabelstapler sei auch ein Beförderungsmittel i.S.\n\nder Nr. 23.1.2 ADSp 1998.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.\n\nDas Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die\n\nHaftung der Beklagten in betragsmäßiger Hinsicht nicht nach Nr. 23.1.1 ADSp\n\n1998 beschränkt ist.\n\n1. Eine stillschweigende Einbeziehung dieser Bestimmung in den Vertrag\n\nzwischen der Firma B. und der Beklagten, wie sie für die am 30. Juni 1998\n\naußer Kraft getretenen Vorschriften der ADSp a.F. bejaht wurde (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 14.12.1988 - I ZR 235/86, TranspR 1989, 141, 142 = VersR 1989, 309; OLG\n\nDresden TranspR 1999, 62, 63, je m.w.N.), scheidet - wie bereits das Landge-\n\nricht mit Recht angenommen hat - schon im Hinblick auf die am 1. Juli 1998 in\n\nKraft getretene Regelung des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB aus (LG Mem-\n\nmingen TranspR 2002, 82, 83; Koller, TranspR 2000, 1, 3 f. und TranspR 2001,\n\n359, 361 ff.; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., Anh.\n\n§§ 9-11 Rdn. 16; a.A. OLG Brandenburg TranspR 2001, 474, 476; Philippi,\n\nTranspR 1999, 375, 377 f.; Herzog, TranspR 2001, 244, 246 f.).\n\nNach dieser Bestimmung muß eine in vorformulierten Vertragsbedingun-\n\ngen enthaltene Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung\n\nwegen Verlust oder Beschädigung des Gutes, die zugunsten des Verwenders\n\nvon dem in § 431 Abs. 1 und 2 HGB vorgesehenen Betrag abweicht, in druck-\n\ntechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben sein. Das danach\n\nbestehende Erfordernis qualifizierter Information entfällt nicht im Hinblick auf die\n\nvon der Beklagten auch für die Neufassung behauptete Verkehrsüblichkeit der\n\nADSp. Die Bestimmung des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB ist weder im Hin-\n\nblick darauf, daß durch sie nach der Begründung des Regierungsentwurfs zur\n\nNeuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (BT-Drucks. 13/8445,\n\nS. 88) die Frage der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in\n\nden Vertrag nicht berührt werden sollte, noch aus Gründen der Praktikabilität\n\ndahingehend einschränkend auszulegen, daß sie für die Einbeziehung der\n\nADSp 1998 als unter den Marktbeteiligten ausgehandelte und damit gemein-\n\nsam festgestellte Vertragsordnung nicht gilt (a.A. Philippi aaO S. 377 f.; Herzog\n\naaO S. 247). Einer solchen einschränkenden Auslegung steht schon entgegen,\n\ndaß keineswegs alle Verbände beider Seiten an der Aushandlung der ADSp\n\n1998 beteiligt waren (Koller, TranspR 2001, 359, 362). Außerdem ist das in der\n\nBegründung des Regierungsentwurfs angesprochene Ziel, die Frage der Einbe-\n\nziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unberührt zu lassen, mit der\n\nWarnfunktion des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB unvereinbar (Koller, TranspR\n\n2000, 1, 3; Herzog aaO S. 246 f.), wobei es - anders als diese - in der gesetzli-\n\nchen Neuregelung keinen Niederschlag gefunden hat (Koller, TranspR 2001,\n\n359, 362). Im übrigen gibt es, auch außerhalb laufender Geschäftsbeziehun-\n\ngen, regelmäßig ausreichend Möglichkeiten, um den - insoweit im übrigen\n\nzwingenden - Anforderungen des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB auch ohne\n\nunzumutbaren Aufwand und ohne unzumutbare Verzögerungen zu entsprechen\n\n(vgl. Koller, TranspR 2000, 1, 4 und TranspR 2001, 359, 361 f.). Dabei ist zu\n\nberücksichtigen, daß dem Vertragspartner nicht der gesamte Text der ADSp,\n\nsondern allein deren die Regelung des § 431 HGB durchbrechender Teil in\n\nqualifizierter Form zur Kenntnis gebracht werden muß (Koller, TranspR 2001,\n\n359, 361).\n\n2. Mit dem Vorbringen, eine den Erfordernissen des § 449 Abs. 2 Satz 2\n\nNr. 1 HGB entsprechende Unterrichtung der Firma B. sei erfolgt, kann die\n\nRevision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich dabei nicht auf in den\n\nVorinstanzen gehaltenen Sachvortrag stützen kann.\n\nIII. Dementsprechend stellt sich nicht die vom Berufungsgericht in den\n\nVordergrund seiner Erwägungen gerückte Frage nach dem Anwendungsbe-\n\nreich der Nr. 23.1.2 ADSp 1998.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_174-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/i-zr-174-00","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_174-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_174-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/i-zr-174-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_174-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:00:35.285379+00:00"}}