{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_171-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-01-23","aktenzeichen":"I ZR 171/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. Januar 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Winnetous Rückkehr MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 Der kennzeichenrechtliche Werktitelschutz nach §§ 5, 15 MarkenG hat auch dann weiterhin Bestand, wenn das mit dem Titel bezeichnete ursprünglich ur- heberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei geworden ist; es kommt allein dar- auf an, ob der Titel weiterhin Unterscheidungskraft besitzt und benutzt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 171/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n23. Januar 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nWinnetous Rückkehr\n\nMarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2\n\nDer kennzeichenrechtliche Werktitelschutz nach §§ 5, 15 MarkenG hat auch\n\ndann weiterhin Bestand, wenn das mit dem Titel bezeichnete ursprünglich ur-\n\nheberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei geworden ist; es kommt allein dar-\n\nauf an, ob der Titel weiterhin Unterscheidungskraft besitzt und benutzt wird.\n\nBGH, Urt. v. 23. Januar 2003 - I ZR 171/00 - OLG Nürnberg\n\nLG Nürnberg-Fürth\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Mai 2000 aufgehoben.\n\nAuf deren Berufung wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssa-\n\nchen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Juli 1999 abgeän-\n\ndert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine Verlagsgesellschaft, deren Geschäftszweck u.a. darin\n\nbesteht, das Gesamtwerk des Schriftstellers Karl May zu betreuen und einer\n\nbreiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verwertet die seit 1963 gemein-\n\nfreien Werke Karl Mays in Buchform, zu denen u.a. die Bände \"Winnetou I\",\n\n\"Winnetou II\" und \"Winnetou III\" sowie \"Winnetous Erben\" gehören. Diese\n\nWerke werden nicht nur im Verlagsprogramm der Klägerin, sondern unter Bei-\n\nbehaltung der bisherigen Titel auch von anderen Verlagen herausgegeben.\n\nDaneben haben auch andere Autoren Werke verfaßt, in deren Titel der Name\n\n\"Winnetou\" enthalten ist und die bei anderen Verlagen erschienen sind.\n\nDie Beklagte ist Filmproduzentin. Sie hat unter dem Titel \"Winnetou's\n\nRückkehr\" einen zweiteiligen Film produziert, der inzwischen durch das ZDF\n\nausgestrahlt wurde. Drehbuchautor und Hauptdarsteller des Films ist der\n\nSchauspieler Pierre Brice, der bereits vorher in Filmen, die unter der Lizenz der\n\nKlägerin hergestellt wurden, den Indianerhäuptling Winnetou verkörperte. Die\n\nHandlung des Films beruht darauf, daß Winnetou tatsächlich nicht gestorben,\n\nsondern nur ins Koma gefallen ist und nach seinem Erwachen zunächst in den\n\nBergen lebt und später Häuptling eines Stammes von Waldindianern wird.\n\nDie Klägerin sieht in der Verwendung des Filmtitels \"Winnetou's Rück-\n\nkehr\" eine Verletzung der Titelrechte an den von ihr verlegten Winnetou-Roma-\n\nnen Karl Mays. Der Werktitel \"Winnetou\" sei kennzeichnungskräftig; aus ihm\n\nwürden die angesprochenen Verkehrskreise einen Hinweis auf das Verlags-\n\nunternehmen der Klägerin entnehmen, da ein sachlicher Zusammenhang mit\n\ndem Werk bestehe, für das der geschützte Titel vorhanden sei. Die Beklagte\n\nverstoße auch gegen § 1 UWG, weil sie sich mit ihrem Filmtitel rufausbeutend\n\nan die Leistung und Kennzeichnung der Klägerin anlehne, um ihr eigenes Pro-\n\ndukt zu empfehlen. Mit diesem erwecke sie zudem den irreführenden Eindruck,\n\nes handele sich um einen von Karl May herrührenden Stoff.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen\n\nVerkehr zur Kennzeichnung eines Filmwerkes die Bezeichnung\n\n\"Winnetou's Rückkehr\" zu benutzen, insbesondere unter dieser\n\nBezeichnung das Filmwerk anzukündigen und/oder vorzuführen\n\noder vorführen zu lassen, oder unter dieser Bezeichnung Werbung\n\nfür das genannte Filmwerk zu betreiben oder betreiben zu lassen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat bestritten, daß Titel-\n\nrechte von Karl May als Autor auf die Klägerin übergegangen seien. Die gel-\n\ntend gemachten Ansprüche bestünden nicht, weil das Werk Karl Mays ge-\n\nmeinfrei sei, so daß seine Figuren dem allgemeinen Figurenschatz angehörten.\n\nIm übrigen unterscheide der Verkehr deutlich zwischen \"Winnetou I\", \"Winne-\n\ntou II\" sowie \"Winnetou III\" auf der einen Seite und \"Winnetou's Rückkehr\" auf\n\nder anderen Seite, so daß eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nDie Berufung ist erfolglos geblieben (OLG Nürnberg WRP 2000, 1168).\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klägerin als Inhaberin der Titelrechte an\n\nden Karl-May-Romanen für aktivlegitimiert gehalten. In der Verwendung des\n\nangegriffenen Titels hat es eine Werktitelverletzung i.S. des § 5 Abs. 1 und 3,\n\n§ 15 Abs. 2 MarkenG gesehen. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie Titelrechte der Klägerin hätten nach wie vor Bestand, weil die Titel\n\noriginär unterscheidungskräftig und von der Rechtsvorgängerin der Klägerin in\n\nBenutzung genommen worden seien. Es stehe außer Zweifel, daß die Klägerin\n\ndie Titel nach wie vor nutze, indem sie die damit gekennzeichneten Werke ver-\n\nvielfältige und verbreite.\n\nDie Titel hätten ihre ursprüngliche Kennzeichnungskraft auch nicht ver-\n\nloren. Wegen der allgemeinkundigen großen Verbreitung, die die in Rede ste-\n\nhenden Romanbände durch die Verlagstätigkeit der Klägerin gefunden hätten\n\nund noch fänden, sei der Name \"Winnetou\" als Titel bzw. Titelbestandteil von\n\nbestimmten Karl-May-Romanen dem Verkehr noch geläufig. Daran ändere sich\n\nauch nichts durch Produkte, die den Namen \"Winnetou\" trügen und nicht von\n\nder Klägerin vertrieben würden. Der ganz überwiegende Teil der von der Be-\n\nklagten angeführten Titel beziehe sich gerade auf die fraglichen Karl-May-\n\nRomane, die nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist auch von anderen\n\nVerlagen uneingeschränkt nachgedruckt werden dürften.\n\nAuch der Ablauf der Schutzfrist für die urheberrechtlich geschützten\n\nWerke Karl Mays ändere am Fortbestand der jeweiligen Titelrechte nichts. Ti-\n\ntelrechte nach § 5 Abs. 3 MarkenG könnten ohne weiteres auch an Titeln von\n\nWerken entstehen, die keinen urheberrechtlichen Schutz genössen, wenn nur\n\ndie Schutzvoraussetzungen des § 5 MarkenG erfüllt seien. Deshalb könne der\n\nErwerb und der Fortbestand des Titelrechts nicht vom Bestehen oder Fortbe-\n\nstand des urheberrechtlichen Schutzes an den gekennzeichneten Werken ab-\n\nhängen.\n\nDie Verwendung eines kennzeichenrechtlich geschützten Titels oder\n\nTitelbestandteils, der in dem Namen einer bekannten fiktiven Figur bestehe, sei\n\nauch für ein nicht urheberrechtlich geschütztes oder gemeinfrei gewordenes\n\nWerk nicht stets zulässig. Gegen die freie Verwendung solcher Titel spreche,\n\ndaß gerade bekannt gewordenen Namen von fiktiven Figuren die Tendenz in-\n\nnewohne, im Laufe der Zeit die Unterscheidungskraft zu verlieren, und es im\n\nübrigen dem späteren Titelbenutzer zuzumuten sei, unterscheidungskräftige\n\nZusätze zu verwenden, die eine Verwechslungsgefahr mit einem prioritätsälte-\n\nren Titel ausschlössen.\n\nZwischen dem von der Beklagten verwendeten Filmtitel \"Winnetou's\n\nRückkehr\" und den für die Klägerin geschützten Titeln bestehe auch unmittel-\n\nbare Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG. Die Schutzschranke\n\ndes § 23 Nr. 2 MarkenG greife nicht ein, weil die angegriffene Bezeichnung\n\nnicht beschreibend, sondern ausschließlich als Titel für ein Filmwerk benutzt\n\nworden sei, um dieses zu identifizieren und von anderen abzugrenzen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.\n\n1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimation\n\nder Klägerin für die Geltendmachung der kennzeichenrechtlichen Ansprüche\n\naus den genannten Titeln angenommen. Unabhängig von der vom Berufungs-\n\ngericht im einzelnen behandelten Frage einer Rechtsnachfolge der Klägerin\n\nfolgt die Aktivlegitimation der Klägerin schon daraus, daß diese die in Frage\n\nstehenden Titel rechtmäßig für die jeweiligen Bücher benutzt und damit aus\n\ndem Titelrecht vorgehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1989 - I ZR 181/87,\n\nGRUR 1989, 626, 627 = WRP 1989, 590 - Festival Europäischer Musik, für den\n\nFall einer Unternehmensbezeichnung; s. auch: Deutsch, WRP 2000, 1375,\n\n1378; Deutsch/Mittas, Titelschutz, 1999, Rdn. 41).\n\nBei den Klagetiteln handelt es sich neben \"Winnetous Erben\" auch um\n\n\"Winnetou I\", \"Winnetou II\" und \"Winnetou III\". Dem steht - anders als die Re-\n\nvision meint - nicht entgegen, daß der Titel ursprünglich \"Winnetou, der Rote\n\nGentleman\" gelautet haben mag. Die Winnetou-Romane von Karl May werden\n\nseit Jahrzehnten und noch heute unter den Titeln \"Winnetou I\", \"Winnetou II\"\n\nund \"Winnetou III\" vertrieben.\n\n2. Die Titel \"Winnetou I\", \"Winnetou II\" und \"Winnetou III\" bzw. \"Winne-\n\ntous Erben\" sind auch schutzfähig. Sie haben ursprüngliche Unterscheidungs-\n\nkraft als Werktitel. Diese besteht, wenn auch in geringem Maß, fort.\n\na) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Figur des \"Winnetou\" sei\n\ndem Publikum durch eine Vielzahl von Kinofilmen, Festspielaufführungen, Co-\n\nmics und sonstigen Bearbeitungen bekannt, die mehr oder weniger freie Bear-\n\nbeitungen der Romane Karl Mays darstellten. Hiermit ist für die Ansicht der Re-\n\nvision, den genannten Werktiteln fehle die Unterscheidungskraft, nichts ge-\n\nwonnen. Die Tatsache, daß im Verkehr die fiktive Figur \"Winnetou\" weithin be-\n\nkannt ist, steht der Annahme der Unterscheidungskraft des Namens als Ro-\n\nmantitel nicht entgegen. Unterscheidungskraft hat die Bezeichnung eines Wer-\n\nkes i.S. von § 5 Abs. 3 MarkenG, wenn ihr die Eignung zur Werkindividualisie-\n\nrung, d.h. zur Unterscheidung eines Werkes von anderen Werken zukommt\n\n(Althammer/\n\nKlaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 55; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 5\n\nRdn. 157; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 52; Deutsch/Mittas, Titel-\n\nschutz, 1999, Rdn. 78). Diese Eignung kann für den Namen des Helden eines\n\nRomans nicht zweifelhaft sein. Daß dieser als fiktive Figur auch anderweit ver-\n\nwendet wird, steht seiner Eignung als titelmäßiges Unterscheidungsmittel\n\nebensowenig entgegen wie sein - angesichts der Bekanntheit der fiktiven Figur\n\n- inhaltsbeschreibender Charakter. Denn bei Werktiteln ist der Verkehr daran\n\ngewöhnt, daß gerade auch beschreibende Angaben zur Kennzeichnung des\n\nWerkes verwendet werden.\n\nb) Der Annahme der weiterhin bestehenden Unterscheidungskraft der\n\ngenannten Titel steht nicht entgegen, daß der Senat der Bezeichnung \"Win-\n\nnetou\" die Unterscheidungskraft als Marke abgesprochen hat (BGH, Beschl. v.\n\n5.12.2002 - I ZB 19/00 - Winnetou, Umdr. S. 6), weil sie vom Verkehr allein als\n\nSynonym für die von Karl May geschaffene fiktive Figur und deshalb für Druk-\n\nkereierzeugnisse und Filme und die mit der Produktion dieser Waren in Bezie-\n\nhung stehenden Dienstleistungen als beschreibend verstanden werde und\n\nnicht zur Herkunftsunterscheidung geeignet sei.\n\nDer Begriff der Unterscheidungskraft hat - wie sich aus den vorange-\n\nhenden Ausführungen ergibt - bei Marken als Herkunftshinweis und bei Werk-\n\ntiteln als Individualisierungsmittel gegenüber anderen Werken einen unter-\n\nschiedlichen Inhalt.\n\nc) Die Klagetitel sind auch nicht deshalb vom kennzeichenrechtlichen\n\nSchutz ausgeschlossen, weil die zugrundeliegenden Werke bereits im Jahre\n\n1963 gemeinfrei geworden sind. Zwar ist früher und auch neuerdings erneut\n\ndie Auffassung vertreten worden, daß mit dem Ablauf der Urheberrechte auch\n\ndie Titelrechte aus §§ 5, 15 MarkenG (früher: § 16 UWG) entfallen (Goldbaum,\n\nGRUR 1926, 297, 303; Seligsohn, UFITA 6 (1933), 124, 138; Leinveber, GRUR\n\n1956, 64 und JR 1958, 371, 372; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,\n\n17. Aufl., § 16 UWG Rdn. 128; Hertin, WRP 2000, 889, 896).\n\nDiese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend den Unterschied zwi-\n\nschen dem (seltenen) Fall eines urheberrechtlich geschützten Titels, der mit\n\nEintritt der Gemeinfreiheit seinen urheberrechtlichen Schutz verliert, und einem\n\nkennzeichenrechtlich nach §§ 5, 15 MarkenG geschützten Titel, für dessen\n\nSchutz allein seine Unterscheidungskraft sowie die Ingebrauchnahme von Be-\n\ndeutung sind (vgl. § 5 Abs. 3 MarkenG). Letzterer kann, selbst wenn er in Ver-\n\nbindung mit einem ursprünglich urheberrechtlich geschützten, dann aber ge-\n\nmeinfrei gewordenen Werk verwendet wird, weiterhin kennzeichenrechtlichen\n\nSchutz genießen. Das ergibt sich ohne weiteres schon aus der Tatsache, daß\n\nder Werkbegriff des § 5 Abs. 3 MarkenG von demjenigen des § 2 UrhG ab-\n\nweicht und insbesondere eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit nicht voraus-\n\nsetzt. Demgemäß bleibt mit dem Gemeinfreiwerden eines Werkes das kenn-\n\nzeichenrechtliche Titelrecht aus §§ 5, 15 MarkenG erhalten. Jedermann darf\n\nzwar Nachdrucke des gemeinfreien Werkes unter seinem Titel veröffentlichen\n\nund vertreiben. Es entfällt jedoch weder das Recht des ursprünglich Titel-\n\nschutzberechtigten noch das eines sonstigen Verwenders des Titels im Zu-\n\nsammenhang mit dem Werk. Diese können Rechte aus dem Titel geltend ma-\n\nchen, wenn dieser für ein neues, ein anderes Werk benutzt wird (RGZ 104, 88,\n\n92 - Trotzkopf; BGHZ 26, 52, 59 f. - Sherlock Holmes; BGH, Urt. v. 7.12.1979\n\n- I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 230 - Monumenta Germaniae Historica;\n\nDeutsch/Mittas, Titelschutz, 1999, Rdn. 181; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5\n\nRdn. 59; Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 64 UrhG Rdn. 74; vgl. auch Groß-\n\nkomm.UWG/\n\nTeplitzky, § 16 Rdn. 138; undeutlich: Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15\n\nRdn. 179).\n\n3. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 5\n\nAbs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen den Klagetiteln und der ange-\n\ngriffenen Bezeichnung \"Winnetou's Rückkehr\" bejaht. Das ist nicht frei von\n\nRechtsfehlern.\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen\n\nWerktiteln ist - entsprechend den anderen Kennzeichenrechten - die Wechsel-\n\nwirkung zwischen der Werknähe, der Kennzeichnungskraft der Klagetitel und\n\nder Titelähnlichkeit, die nach dem jeweiligen Gesamteindruck der einander ge-\n\ngenüberstehenden Titel zu bemessen ist (BGH, Urt. v. 6.6.2002 - I ZR 108/00,\n\nGRUR 2002, 1083, 1084 = WRP 2002, 1279 - 1, 2, 3 im Sauseschritt, m.w.N.).\n\nDie Werknähe ist im Streitfall nicht zu gering zu bewerten. Zwar handelt\n\nes sich auf der einen Seite um Romane, die durch die Klagetitel bezeichnet\n\nwerden, während auf der anderen Seite Filme stehen. Die Werkkategorie der\n\nFilme weist zu Romanen jedoch deshalb eine besonders enge Beziehung auf,\n\nweil in Filmen häufig Romanvorlagen umgesetzt werden (vgl. BGHZ 26, 52, 59\n\n- Sherlock Holmes).\n\nDie Kennzeichnungskraft der Klagetitel ist jedoch angesichts der großen\n\nBekanntheit der fiktiven Figur mit dem Namen \"Winnetou\" nur unterdurch-\n\nschnittlich. Zwar kann, wie schon zuvor ausgeführt, nicht davon ausgegangen\n\nwerden, daß der Name auch im Zusammenhang mit Werktiteln vom Verkehr\n\nnur noch als allgemein gebräuchliche Bezeichnung für einen edlen Indianer-\n\nhäuptling aufgefaßt wird, so daß ein vollständiger Verlust der Kennzeichnungs-\n\nkraft dieses Namens als Titelbestandteil in Rede stünde; denn erfahrungsge-\n\nmäß wird wenigstens ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise dem Namen\n\n\"Winnetou\" in dem Filmtitel der Beklagten einen Hinweis auf die Romane von\n\nKarl May entnehmen, so daß der Name \"Winnetou\" den Klagetiteln noch eine\n\ngeringe Kennzeichnungskraft verleiht.\n\nDie Ähnlichkeit der einander gegenüber stehenden Titel ist nur gering,\n\nweil der Verkehr Werktiteln, die einen das jeweilige Werk beschreibenden Be-\n\ngriffsinhalt haben, mit der gebotenen Aufmerksamkeit begegnet und schon\n\ndeshalb nicht zu einer Verkürzung der Titel auf einzelne Bestandteile neigt.\n\nDer Schutz des Rechts an einem Werktitel bestimmt sich nach dessen Funkti-\n\non der bloßen Werkunterscheidung. Die gegenüberstehenden Titel stimmen\n\nhinsichtlich des Namens \"Winnetou\" der Hauptfigur der Romane wie des Films\n\nüberein. Der Verkehr, dem der Titel eine nähere Identifikation des Werks er-\n\nmöglichen soll, sieht sich deshalb veranlaßt, den zusätzlichen Bezeichnungen\n\nder einzelnen Werke sein Augenmerk zu schenken, bei den Romanen der Be-\n\nzifferung \"I\", \"II\" und \"III\" sowie dem Zusatz \"Erben\", beim Filmtitel dem Hinweis\n\n\"Rückkehr\". Diese weisen untereinander keinerlei klangliche, schriftbildliche\n\noder begriffliche Übereinstimmung auf. Bei dieser Sachlage kann eine Gefahr\n\nder Verwechslung der einander gegenüberstehenden Titel zur Identifizierung\n\ndes jeweiligen Werkes nicht angenommen werden.\n\nAuf die Frage, ob die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG eingreift,\n\nkommt es wegen des Fehlens einer Verwechslungsgefahr nicht mehr an.\n\n4. Die Klägerin kann ihre Anträge auch nicht mit Erfolg auf die Vor-\n\nschriften der § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG stützen. Es ist nicht ersichtlich,\n\ndaß die Beklagte mit der Verwendung des Titels \"Winnetou's Rückkehr\" die\n\nohnehin geringe Unterscheidungskraft der genannten Titel der Romane von\n\nKarl May, an denen nicht nur die Klägerin Rechte hat, in unlauterer Weise\n\nausgenutzt oder beeinträchtigt hätte. Diese Titel werden in ihrer Funktion nicht\n\ndadurch berührt, daß ein weiterer Titel unter Verwendung des Namens \"Win-\n\nnetou\" hinzukommt.\n\nAuch aus § 3 UWG ergeben sich keine Ansprüche der Klägerin, weil an-\n\ngesichts der Gemeinfreiheit der den Klagetiteln zugrunde liegenden Werke\n\njede freie oder unfreie Bearbeitung zulässig ist und deshalb eine relevante Ir-\n\nreführung des Verkehrs nicht in Betracht gezogen werden kann.\n\nIII. Danach war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und auf die\n\nBerufung der Beklagten die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO\n\nabzuweisen.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_171-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/i-zr-171-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_171-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_171-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/i-zr-171-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_171-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:58:36.423681+00:00"}}