{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_170-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"I ZR 170/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 170/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. Februar 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst be-\n\ntreibt, \n\nals Transportversicherer \n\naus \n\nübergegangenem Recht \n\nder\n\nM. GmbH in D. (im folgenden: Versicherungsnehme-\n\nrin) wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie Versicherungsnehmerin erteilte der Beklagten im Zeitraum von April\n\n1993 bis November 1998 zu festen Kosten in erheblichem Umfang Beförde-\n\nrungsaufträge. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin Ersatz für den\n\nVerlust von zehn Versandstücken mit CD-ROM-Laufwerken der Marke T. \n\n(insgesamt 870 Stück), die der Beklagten von der Versicherungsnehmerin in\n\nder Zeit von April bis September 1995 zur Beförderung zu Kunden in Deutsch-\n\nland übergeben worden sein sollen. Den streitgegenständlichen Beförderungs-\n\nverträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten\n\n(Stand Oktober 1994) zugrunde, welche die ADSp einschließen und Regelun-\n\ngen zum Haftungsumfang u.a. bei einer vom Versender unterlassenen Wertan-\n\ngabe enthalten. Die dort vorgesehenen Haftungsbeschränkungen greifen nicht\n\nbei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In allen in Rede stehenden Schadens-\n\nfällen hatte die Versicherungsnehmerin den Wert der Versandstücke nicht an-\n\ngegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung unter Berufung auf Nr. 16.1\n\nihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen auf jeweils 500,-- DM beschränkt\n\nhat. Unter Anrechnung dieser Ersatzleistungen beträgt die Summe der streitge-\n\ngenständlichen Einzelforderungen insgesamt noch 115.900,-- DM.\n\nDie Klägerin hat ihre Aktivlegitimation hauptsächlich auf § 67 VVG ge-\n\nstützt und behauptet, sie habe ihrer Versicherungsnehmerin in den jeweiligen\n\nEinzelfällen den Restschaden ersetzt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Be-\n\nklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung in ihren Beför-\n\nderungsbedingungen berufen, da ihr grobes Organisationsverschulden zur Last\n\nfalle. Dies führe zur unbeschränkten Haftung der Beklagten.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 115.900,-- DM nebst Zinsen zu\n\nzahlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der\n\nKlägerin bestritten und in Abrede gestellt, daß ihr die in Verlust geratenen Ver-\n\nsandstücke von der Versicherungsnehmerin übergeben worden seien. Ferner\n\nhat die Beklagte die Auffassung vertreten, daß sie nach den Bestimmungen in\n\nihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen für einen 500,-- DM übersteigen-\n\nden Betrag nicht zu haften brauche, da der Vorwurf eines groben Organisati-\n\nonsverschuldens unberechtigt sei. Sie habe mit der Vorlage ihrer allgemeinen\n\nBetriebsorganisation, der Darlegung des regulären Laufweges der angeblich in\n\nihrem Gewahrsam in Verlust geratenen Pakete sowie der Benennung der Nie-\n\nderlassungsleiter der einzelnen vom Laufweg berührten Umschlagslager ihrer\n\nDarlegungsobliegenheit genügt. Zudem sei es treuwidrig, wenn die Versiche-\n\nrungsnehmerin der Klägerin ihr einerseits hochwertige Pakete ohne Wertdekla-\n\nration zur Beförderung anvertraue und andererseits ihr trotz genauer Kenntnis\n\nder Betriebsorganisation weiterhin in großem Umfang Aufträge erteile.\n\nDas Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Beklagte zur Zahlung von 115.900,-- DM nebst Zinsen verurteilt.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem und überge-\n\ngangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1,\n\n§ 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgen-\n\nden: HGB a.F.) i.V. mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand\n\n1.1.1993, im folgenden ADSp a.F.) zuerkannt. Die Beklagte könne sich nicht\n\n- wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - mit Erfolg auf die Haftungs-\n\nbeschränkungen in ihren Beförderungsbedingungen berufen, weil sie wegen\n\ngrob fahrlässigen Organisationsverschuldens unbegrenzt hafte.\n\nDer Umstand, daß die Versicherungsnehmerin der Klägerin eine Wertde-\n\nklaration unterlassen und der Beklagten trotz erhobenen Vorwurfs groben Or-\n\nganisationsverschuldens fortlaufend Beförderungsaufträge erteilt habe, führe\n\nnicht dazu, daß der Versicherungsnehmerin in bezug auf die streitgegenständli-\n\nchen Schadensfälle der Vorwurf treuwidrigen, nämlich widersprüchlichen, Ver-\n\nhaltens oder gar eines Mitverschuldens gemacht werden könne.\n\nII. Die Angriffe der Revision zur Beurteilung des Mitverschuldens haben\n\nErfolg.\n\n1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen\n\neiner vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit\n\n§ 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. bejaht.\n\nDas Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbean-\n\nstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin\n\nals Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt worden ist\n\nmit der Folge, daß sich ihre Haftung grundsätzlich nach §§ 429 ff. HGB a.F. und\n\n- aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedin-\n\ngungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt.\n\nDie Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen durch grob fahr-\n\nlässiges Verschulden verursacht (§ 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie\n\nNr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten).\n\na) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders\n\nschwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebe-\n\nnen Fall jedem einleuchten mußte (BGHZ 149, 337, 344 m.w.N.). Davon ist\n\nauch das Berufungsgericht ausgegangen, wie sich aus dem Zusammenhang\n\nder Entscheidungsgründe ergibt.\n\nDie Revision meint demgegenüber, bei der Beurteilung der Pflichtverlet-\n\nzung der Beklagten sei bereits der durch das Transportrechtsreformgesetz vom\n\n25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435 HGB eingeführte ihrer Ansicht nach weni-\n\nger strenge Haftungsmaßstab des leichtfertigen Verhaltens zu beachten.\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Das zum 1. Juli 1998 in Kraft ge-\n\ntretene Transportrechtsreformgesetz kann auf die hier zugrundeliegenden,\n\nspätestens seit September 1995 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht\n\nzurückwirken (vgl. BGHZ 149, 337, 344 f.).\n\nb) Die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das\n\nVorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrechtlichen\n\nNachprüfung stand.\n\nDie tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit\n\nvorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüf-\n\nbar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den\n\nRechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat, oder ob Verstöße gegen\n\n§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen\n\n(BGHZ 149, 337, 345 m.w.N.). Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil\n\nnicht erkennen und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Ver-\n\nschuldens darauf gestützt, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag in ih-\n\nren jeweiligen Umschlagslagern keine ausreichenden Eingangs-/Ausgangser-\n\nfassungen vornehme. Zu den Sicherheitsstandards eines Express- oder Paket-\n\ndienstes gehöre grundsätzlich - so hat das Berufungsgericht angenommen -\n\nauch eine effektive, im nachhinein im einzelnen darzulegende und erforderli-\n\nchenfalls nachweisbare Eingangs-/Ausgangskontrolle in jedem Umschlagsla-\n\nger. Die Beklagte habe demgegenüber außer der Tatsache der Entgegennah-\n\nme und der fehlenden Ablieferung der streitigen Pakete zu den von ihr konkret\n\naufgewendeten Sorgfaltsmaßnahmen nichts vorzutragen vermocht.\n\naa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anfor-\n\nderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten überspannt. Sie be-\n\nrücksichtigt dabei nicht hinreichend, daß das Berufungsgericht den Vorwurf des\n\ngroben Organisationsverschuldens aus der unstreitigen Tatsache abgeleitet\n\nhat, daß nach dem von der Beklagten selbst vorgelegten Ablaufplan zur Be-\n\ntriebsorganisation in den Umschlagslagern eine Erfassung des Eingangs und\n\ndes Ausgangs des Transportguts nicht stattfindet.\n\nbb) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe überse-\n\nhen, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ein- und\n\nAusgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daß stichproben-\n\nartige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt ebenfalls\n\nerfolglos.\n\nEine stichprobenartige Kontrolle kann im Einzelfall nur dann den gebote-\n\nnen Sorgfaltsanforderungen genügen, wenn auf diese Weise eine hinreichende\n\nKontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkommens von\n\nSendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.; 149, 337,\n\n347 f. m.w.N.). Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichproben-\n\nkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen wer-\n\nden können. Daran fehlt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat die Durchfüh-\n\nrung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf\n\n(§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO a.F.), daß das Berufungsgericht insoweit\n\nverfahrensfehlerhaft entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen hat.\n\nEine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der\n\nAuffassung der Revision auch nicht durch den Einsatz des sogenannten DIAD-\n\nSystems erreicht. Das DIAD-Gerät kann die Kontrollücke nicht schließen, weil\n\nes erst nach Passieren der Schnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an\n\nden Zusteller zum Einsatz kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten\n\nSchadensort innerhalb des Beförderungssystems zu lokalisieren (vgl. BGHZ\n\n149, 337, 348 f.).\n\ncc) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daß die Grundsätze\n\nzum grob fahrlässigen Organisationsverschulden auf Paketdienstunternehmen,\n\nbei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung\n\nankomme und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung\n\nbinnen 24 Stunden erwarteten, nicht anwendbar seien.\n\nZur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Ur-\n\nteil vom 15. November 2001 in der Revisionssache I ZR 158/99 (BGHZ 149,\n\n337, 349 ff. unter II. 1. b cc), an der die Beklagte als Partei beteiligt war.\n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden\n\nder Versicherungsnehmerin der Klägerin unberücksichtigt gelassen.\n\na) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei\n\nden in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden ihrer Versiche-\n\nrungsnehmerin anrechnen lassen.\n\naa) Der Versender handelt dem Gebot nach § 254 Abs. 1 BGB, einer\n\nSchadensentstehung entgegenzuwirken, zuwider, wenn er trotz Kenntnis, daß\n\nder Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt\n\nbehandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen\n\nSchadensersatz verlangt. Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebote-\n\nnen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut\n\nbewußt einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daß ihm der eingetrete-\n\nne Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 BGB anteilig zuzurechnen\n\nist.\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts liefe im Ergebnis darauf hinaus,\n\nden Verursachungsbeitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässi-\n\ngen Schadensverursachung des Schuldners vollständig auszuschließen. Einen\n\nderart weitgehenden Ausschluß der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatz-\n\ngläubigers muß sich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem\n\nFall entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; 149, 337, 353 f.; BGH\n\nNJW 1988, 129, 130).\n\nbb) Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener\n\nWertdeklaration kann auch nicht im Hinblick auf Nr. 16.5 der Allgemeinen Be-\n\nförderungsbedingungen der Beklagten außer Betracht bleiben, wonach alle\n\nHaftungsbeschränkungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Beklagten,\n\nihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entfallen. Diese Klausel be-\n\ntrifft den Haftungsumfang der Beklagten und nicht die jedermann treffende Ob-\n\nliegenheit, einer Schadensentstehung entgegenzuwirken (vgl. BGHZ 149, 337,\n\n354).\n\ncc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getrof-\n\nfen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Versand-\n\nstücken den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Be-\n\nklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und\n\nes dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hin-\n\nweis auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei durch\n\ndie Täuschung über den Warensendungswert daran gehindert worden, die\n\nSendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das Be-\n\nrufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Mitverschulden oder\n\nauch der Einwand des Rechtsmißbrauchs darüber hinaus nicht damit begrün-\n\nden, daß die Versicherungsnehmerin die Geschäftsbeziehung zur Beklagten\n\nfortgesetzt habe, obwohl ihr aufgrund langjähriger Zusammenarbeit mit der Be-\n\nklagten deren Organisation bestens bekannt gewesen sei.\n\nEine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann in Betracht\n\nkommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung\n\nbeauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in\n\ndessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wie-\n\nder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-\n\nständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem\n\nSchädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem der Regelung des § 254\n\nBGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist\n\n(BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000,\n\n474).\n\nDas Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß der Vorwurf\n\ngrob fahrlässigen Organisationsverschuldens im vorliegenden Verfahren erst in\n\nder Klageschrift vom 4. Oktober 1995 erhoben worden ist. Die streitgegen-\n\nständlichen Schadensfälle haben sich in der Zeit davor, nämlich im April, Au-\n\ngust und September 1995, ereignet.\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_170-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/i-zr-170-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_170-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_170-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/i-zr-170-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_170-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:04:49.425556+00:00"}}