{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_168-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-11-28","aktenzeichen":"I ZR 168/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Verkündet am: 28. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit P-Vermerk a) Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in ei- nem Klageantrag zu stellen sind, hängt auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. b) Zur Frage der Bestimmtheit eines Antrags auf Verurteilung zur Herausgabe rechtswidrig hergestellter Tonträger. UrhG § 98 Abs. 1 Nach § 98 Abs. 1 UrhG kann von einem Verletzer Vernichtung auch in der Form verlangt werden, daß rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind. UrhG § 10 Abs. 1 und 2, § 85 Abs. 1 Die Anbringung eines P-Vermerks auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung begründet nicht in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 oder 2 UrhG eine Vermutung, daß der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Tonträ- gers im Sinne des § 85 UrhG ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL und ENDURTEIL\n\nI ZR 168/00 \n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\nja\n:\nBGHR : ja\n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2\n\nVerkündet am:\n28. November 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\n P-Vermerk\n\na) Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in ei-\nnem Klageantrag zu stellen sind, hängt auch von den Besonderheiten des\nanzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab.\n\nb) Zur Frage der Bestimmtheit eines Antrags auf Verurteilung zur Herausgabe\n\nrechtswidrig hergestellter Tonträger.\n\nUrhG § 98 Abs. 1\n\nNach § 98 Abs. 1 UrhG kann von einem Verletzer Vernichtung auch in der Form\nverlangt werden, daß rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke an einen\nzur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind.\n\nUrhG § 10 Abs. 1 und 2, § 85 Abs. 1\n\nDie Anbringung eines P-Vermerks auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung\nbegründet nicht in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 oder 2 UrhG\n\neine Vermutung, daß der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Tonträ-\ngers im Sinne des § 85 UrhG ist.\n\nBGH, Vers.-Urt. u. Endurt. v. 28. November 2002 - I ZR 168/00 - Kammergericht\n\nLG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 30. Mai 2000 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als der Antrag der Klägerin zu 2 auf Verurteilung\n\nder Beklagten zur Herausgabe der in deren Eigentum befindlichen,\n\nauf deren Veranlassung hergestellten CD-ROMs Vol. II zur Ver-\n\nnichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher abgewiesen\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen\n\ndas Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 8. De-\n\nzember 1998 zurückgewiesen.\n\nDie Revision der Klägerin zu 4 gegen das genannte Urteil des\n\nKammergerichts wird zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklag-\n\nten des ersten Rechtszuges werden den Klägerinnen zu 1, 3 und 4\n\nzu je 25 %, der Klägerin zu 2 zu 21 % und der Beklagten zu 4 %\n\nauferlegt.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 des ersten\n\nRechtszuges hat diese selbst 84 %, die Beklagte 16 % zu tragen.\n\nDie Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklag-\n\nten des zweiten Rechtszuges fallen der Klägerin zu 1 zu 17 %, der\n\nKlägerin zu 3 zu 11 %, der Klägerin zu 4 zu 61 % und der Beklag-\n\nten zu 11 % zur Last.\n\nDie Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu\n\n1 zu 3,5 %, die Klägerin zu 3 zu 2 %, die Klägerin zu 4 zu 93,5 %\n\nund die Beklagte zu 1 %.\n\nDie Klägerinnen zu 1, 3 und 4 haben ihre eigenen außergerichtli-\n\nchen Kosten des Rechtsstreits jeweils selbst zu tragen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 des zweiten\n\nRechtszuges sowie des Revisionsverfahrens werden der Beklagten\n\nauferlegt.\n\nDie im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten\n\nder Beklagten tragen die Klägerin zu 1 zu 18 %, die Klägerin zu 3\n\nzu 12 %, die Klägerin zu 4 zu 68 % und die Beklagte selbst zu 2 %.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich des Urteilsausspruchs zugunsten der Klä-\n\ngerin zu 2 vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerinnen sind Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderati-\n\non, die Tonträger herstellen, vervielfältigen und verbreiten.\n\nDie Beklagte, die zumindest früher selbst Tonträger - überwiegend im\n\nAuftrag Dritter - in einem eigenen Preßwerk vervielfältigt hat, erteilte am\n\n17. Juni 1997 einem anderen B. Preßwerk den Auftrag, die drei streitgegen-\n\nständlichen CD-ROMs Vol. I bis III zu vervielfältigen. Sie versicherte dabei, die\n\nHerstellung der Vervielfältigungsstücke sei rechtmäßig. Die Tonträger, auf de-\n\nnen überwiegend Gesangsdarbietungen russischer Künstler aufgenommen\n\nsind, wurden unter einem Obertitel in russischer Sprache (übersetzt: \"Stars rus-\n\nsischer Bühnen\") veröffentlicht. Die drei CD-ROMs der Beklagten enthalten je-\n\nweils den vollständigen Inhalt von zehn CD-Longplay-Tonträgern. Die Texte auf\n\ndiesen - von den Klägerinnen als die Originaltonträger bezeichneten - CDs und\n\nihren Umhüllungen sind in russischer Sprache abgefaßt. Auf den Hüllen befin-\n\ndet sich neben einem in der üblichen Form gestalteten Copyright-Vermerk (©),\n\nder jeweils zugunsten einer der Klägerinnen lautet, durchweg ein sog. P-Ver-\n\nmerk (Buchstabe \"P\" umschrieben mit einem Kreis). Bei den von der Beklagten\n\nverbreiteten CD-ROMs ist dies nicht der Fall.\n\nAuf der CD-ROM Vol. I befinden sich sämtliche Musiktitel der Doppel-CD\n\n\"Ü. \", der CD \"H. \" und der CD \"M. \", auf der CD-\n\nROM Vol. II sämtliche Titel der CD \"V. M. - D. \". Die Klägerin\n\nzu 4 behauptet, hinsichtlich dieser Aufnahmen Tonträgerhersteller zu sein. Auf\n\nder CD-ROM Vol. II sind weiter die Titel der CD \"L. A. - De. \" ver-\n\nvielfältigt, die - wie diese behauptet - von der Klägerin zu 2 hergestellt worden\n\nist.\n\nDie CD-ROM Vol. III enthält die Titel der CDs \"A. A. - L. \",\n\n\"N. S. - H. \" und \"V. C. - R. \", an denen die Klägerin zu 4\n\ndie Rechte eines Tonträgerherstellers beansprucht. Die Titelangaben auf den\n\nCD-ROMs stimmen sämtlich mit denen dieser CDs überein. Die - an dem Revi-\n\nsionsverfahren nicht mehr beteiligten - Klägerinnen zu 1 und 3 haben Rechte an\n\nCDs geltend gemacht, deren Musiktitel solchen auf den CD-ROMs Vol. II und III\n\nentsprechen.\n\nDie Klägerinnen zu 2 und 4 haben behauptet, die Musiktitel der genann-\n\nten, von ihnen hergestellten CDs seien ohne ihre Zustimmung identisch auf die\n\nCD-ROMs der Beklagten übernommen worden. Auf der CD-ROM Vol. I kämen\n\ndie Musiktitel der CD \"I. In. \", auf der CD-ROM Vol. III die Titel der CD\n\n\"N. K. - K. \" hinzu, die von der Klägerin zu 4 als Tonträgerhersteller\n\naufgenommen worden seien. Die Klägerinnen haben vorgetragen, jeweils die\n\noriginären, weltweiten und ausschließlichen Rechte eines Tonträgerherstellers\n\nerworben zu haben. Diese Rechtsstellung werde bereits durch den P-Vermerk\n\nauf den Rückseiten der CD-Umhüllungen mit der Angabe des Herstellungsjah-\n\nres und ihrer Namen als Hersteller bewiesen. Zum Nachweis ihrer Eigenschaft\n\nals Tonträgerhersteller haben die Klägerinnen weiter Verträge mit ausübenden\n\nKünstlern vorgelegt.\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\nI.\n\ndie Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen\nüber die Herstellung und den Vertrieb der folgenden drei CD-ROM mit Dar-\nbietungen russischer Künstler, Obertitel (übersetzt): \"Stars russischer Büh-\nnen\", nämlich\n\n1. Vol. I, Matr.-Nr.: \n\n2. Vol. II, Matr.-Nr.: \n\n3. Vol. III, Matr.-Nr.: \n\ninsbesondere anzugeben bzw. vorzulegen\n\na) ein Belegexemplar des streitgegenständlichen drei CD-ROM-Sets;\n\nb) Namen und Anschriften des Auftraggebers für die Herstellung der drei CD-\nROM unter vollständiger Vorlage und Bezeichnung der dem Auftrag zu-\ngrundeliegenden Unterlagen, wie Verträge, Auftragsdatum, Preßwerkzeu-\nge;\n\nc) Name und Lieferadresse des Empfängers oder der Empfänger der obigen\n\nCD-ROM sowie das Datum der Auslieferung;\n\nd) die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch im Lager be-\n\nfindlichen Exemplare der obigen CD-ROM;\n\ne) die Höhe des Herstellungspreises und des Verkaufspreises pro einzelner\n\nCD-ROM und für das Gesamtobjekt von drei CD-ROM.\n\nII. Es wird festgestellt, daß die Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen hat,\nwelcher den Klägerinnen durch die in Ziffer I genannten Handlungen ent-\nstanden ist oder noch entsteht.\n\nIII. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Eigentum befindlichen CD-ROMs\nund die diesbezüglichen Fertigungswerkzeuge zur Vernichtung an einen\nhierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.\n\nDie Beklagte hat bestritten, daß den Klägerinnen als Tonträgerherstellern\n\nRechte an den CDs zustehen, und behauptet, die Aufnahmen auf den CDs sei-\n\nen mit den Aufnahmen auf ihren drei CD-ROMs nicht identisch.\n\nDas Landgericht hat den Anträgen der Klägerinnen auf Verurteilung der\n\nBeklagten jeweils nur bezogen auf die CD-ROMs stattgegeben, auf die nach\n\nseinen Feststellungen Musiktitel von CDs der betreffenden Klägerin überspielt\n\nworden sind. Mit dieser Beschränkung hat das Landgericht die Beklagte auch\n\nverurteilt, die in ihrem Eigentum befindlichen, auf ihre Veranlassung hergestell-\n\nten CD-ROMs zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher her-\n\nauszugeben. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht deren Verur-\n\nteilung insgesamt aufgehoben, soweit das Landgericht den Klageanträgen der\n\nKlägerinnen zu 1, 3 und 4 stattgegeben hatte, und diese Klagen abgewiesen.\n\nHinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2 hat das Berufungsgericht das landge-\n\nrichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert. Es\n\nhat insoweit die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rech-\n\nnungslegung eingeschränkt und den Anspruch auf Herausgabe der CD-ROMs\n\nan den Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung abgewiesen (KG ZUM\n\n2000, 1090).\n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerinnen ha-\n\nben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Die Klägerinnen zu 1 und 3\n\nhaben ihre Revision zurückgenommen.\n\nDie Klägerinnen zu 2 und 4 beantragen (ohne einen angekündigten An-\n\ntrag der Klägerin zu 2 betreffend die Vernichtung von Fertigungswerkzeugen),\n\n1. das angefochtene Urteil teilweise (wie unter 2.) aufzuheben;\n\n2.1\n\ndie Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 4 Auskunft zu erteilen und\nRechnung zu legen über die Herstellung und den Vertrieb der folgenden\ndrei CD-ROM mit Darbietungen russischer Künstler, Obertitel (übersetzt):\n\"Stars russischer Bühnen\", nämlich\n\n1. Vol. I, Matr.-Nr.: \n\n2. Vol. II, Matr.-Nr.: \n\n3. Vol. III, Matr.-Nr.: \n\ninsbesondere anzugeben bzw. vorzulegen:\n\na) Name und Anschrift des Auftraggebers für die Herstellung der CD-\n\nROM,\n\nb) Namen und Lieferadressen der Empfänger der CD-ROM,\n\nc) die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch im Lager\n\nbefindlichen Exemplare der CD-ROM,\n\nd) die Höhe des Herstellungspreises und des Verkaufspreises der CD-\n\nROM,\n\ne) den erzielten Umsatz und Gewinn aus dem Verkauf der CD-ROM;\n\n2.2\n\n2.3\n\nfestzustellen, daß die Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen hat, welcher\nder Klägerin zu 4 durch die Herstellung und den Vertrieb der unter Zif-\nfer 2.1 bezeichneten CD-ROM entstanden ist oder noch entstehen wird;\n\ndie Beklagte (auch gegenüber der Klägerin zu 2) zu verurteilen, die in ih-\nrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 2.1 bezeichneten CD-ROM zur\nVernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.\n\nDie ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen\n\nVerhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerinnen zu 2\n\nund 4 haben beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Über die Anträge der Klägerin zu 2 war durch Versäumnisurteil, über\n\ndie Anträge der Klägerin zu 4 durch Endurteil zu entscheiden.\n\nII. Revision der Klägerin zu 2\n\nMit ihrer Revision begehrt die Klägerin zu 2, die Beklagte zu verurteilen,\n\ndie in deren Eigentum befindlichen CD-ROMs Vol. I bis III zur Vernichtung an\n\neinen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.\n\n1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin zu 2 auf Heraus-\n\ngabe der CD-ROMs an einen Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung als\n\nunbegründet angesehen. Es hat hierzu ausgeführt, dem Antrag fehle bereits die\n\nerforderliche Konkretisierung, weil in ihm die Vervielfältigungsstücke, die ver-\n\nnichtet werden sollten, nicht genau bezeichnet seien. Es sei auch nicht schlüs-\n\nsig vorgetragen, daß sich noch Vervielfältigungsstücke der CD-ROM Vol. II im\n\nBesitz oder Eigentum der Beklagten befänden.\n\nFür einen Anspruch auf Herausgabe an einen zur Vernichtung bereiten\n\nGerichtsvollzieher gebe es ohnehin keine gesetzliche Grundlage. Hätte der Ge-\n\nsetzgeber solche Ansprüche begründen wollen, hätte es nahegelegen, dies im\n\nGesetzeswortlaut zum Ausdruck zu bringen.\n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Der mit dem Revisionsantrag geltend gemachte Anspruch der Klägerin\n\nzu 2 auf Herausgabe bezieht sich nur auf die CD-ROM Vol. II. Das ergibt sich\n\nnicht schon aus dem Wortlaut des Antrags selbst, aber aus dem Vorbringen der\n\nKlägerin zu 2 zu diesem Antrag. Nachdem das Landgericht den Herausgabean-\n\nspruch nur bezogen auf die CD-ROM Vol. II zuerkannt hatte, hat die Klägerin\n\nzu 2 ihren weitergehenden, auf alle CD-ROMs bezogenen Antrag im Beru-\n\nfungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Es spricht nichts dafür, daß sie im\n\nRevisionsverfahren wieder einen weitergehenden Antrag geltend machen will.\n\nb) Der Antrag auf Herausgabe von CD-ROM Vol. II an einen zur Ver-\n\nnichtung bereiten Gerichtsvollzieher ist, anders als dies § 98 Abs. 1 UrhG zu-\n\nlassen würde, nicht auf Vervielfältigungsstücke bezogen, die \"im Besitz oder\n\nEigentum\" der Beklagten als Verletzerin stehen, sondern beschränkt auf CD-\n\nROM Vol. II, an denen die Beklagte Eigentum hat. Auch in dieser Fassung ist\n\nder Antrag jedoch nicht unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.\n\n(1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift neben der be-\n\nstimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen An-\n\nspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegen-\n\nstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich\n\nwerdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klagean-\n\ntrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch\n\nkonkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbe-\n\nfugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der\n\nbegehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen läßt, das Risiko eines Unterlie-\n\ngens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten\n\nabwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine\n\nFortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten läßt (BGH, Urt. v.\n\n14.12.1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 m.w.N.). Welche Anforderungen an\n\ndie Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind,\n\nhängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen\n\nRechts und den Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu - zur Bestimmtheit eines\n\nUnterlassungsantrags - BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, WRP 2002, 1269,\n\n1271 - Zugabenbündel, m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des\n\nKlageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des\n\nBeklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sei-\n\nnes Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Ent-\n\nscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers\n\nan einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen.\n\n(2) Die Abwägung unter diesen Gesichtspunkten ergibt hier, daß die\n\nFassung einer dem Klageantrag entsprechenden Verurteilung für die Beklagte\n\nnicht unzumutbar ist.\n\nEin Antrag auf Herausgabe von Gegenständen hat diese so konkret wie\n\nmöglich zu bezeichnen.\n\nDer Klageantrag bezieht sich, abweichend von seinem möglicherweise\n\nweitergehenden Wortlaut, nur auf solche Vervielfältigungsstücke der CD-ROM\n\nVol. II, die für die Beklagte aufgrund des Fertigungsauftrags, den sie am\n\n17. Juni 1997 einem Preßwerk erteilt hat, hergestellt worden sind. Diese Ziel-\n\nrichtung des Antrags hat das Landgericht durch die Fassung seines Urteilsaus-\n\nspruchs (durch Einfügung der Worte \"auf ihre Veranlassung hergestellten\") ver-\n\ndeutlicht.\n\nEine Unsicherheit für das Vollstreckungsverfahren ergibt sich allerdings\n\ndaraus, daß sich die Verurteilung zur Herausgabe nur auf Vervielfältigungsstük-\n\nke beziehen soll, die \"im Eigentum\" der Beklagten stehen. Der Umstand, daß\n\ndie Vollstreckung eines etwa obsiegenden Urteils mit Schwierigkeiten verbun-\n\nden sein kann, macht einen Herausgabeantrag aber nicht ohne weiteres unbe-\n\nstimmt (vgl. BGHZ 109, 260, 262 f.; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Krüger,\n\n2. Aufl., § 704 Rdn. 11). Die Unsicherheit ist hier unvermeidlich und im Interes-\n\nse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen (ebenso im Ergebnis BGHZ\n\n128, 220, 225 - Kleiderbügel [zu einem Anspruch aus § 140a Abs. 2 PatG]; 135,\n\n183, 185 - Vernichtungsanspruch [zu einem Anspruch aus § 18 Abs. 1\n\nMarkenG]; vgl. dazu auch Thun, Der immaterialgüterrechtliche Vernichtungsan-\n\nspruch, 1998, S. 193 f.).\n\nc) Der Anspruch auf Herausgabe an einen zur Vernichtung bereiten Ge-\n\nrichtsvollzieher ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch begründet\n\n(§ 98 Abs. 1 UrhG).\n\n(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin zu 2\n\nim Sinne des § 85 UrhG Hersteller von Tonträgern, die auf der CD-ROM Vol. II\n\nohne ihre Zustimmung vervielfältigt worden sind. Die Klägerin zu 2 genießt den\n\nSchutz nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes gemäß Art. 2 Abs. 1\n\ndes Zustimmungsgesetzes vom 10. Dezember 1973 zu dem Übereinkommen\n\nzum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung\n\nihrer Tonträger (Genfer Tonträger-Abkommen) vom 29. Oktober 1971 (BGBl.\n\n1973 II S. 1669), weil die Russische Föderation und Deutschland Vertrags-\n\nstaaten des Genfer Tonträger-Abkommens sind.\n\n(2) Nach § 98 Abs. 1 UrhG kann von einem Verletzer Vernichtung auch\n\nin der Form verlangt werden, daß rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungs-\n\nstücke an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben\n\nsind (im Ergebnis ebenso Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 98/99\n\nRdn. 12; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 98 Rdn. 7; ebenso - zum Wett-\n\nbewerbsrecht - BGH, Urt. v. 13.11.1953 - I ZR 79/52, GRUR 1954, 163, 165\n\n- Bierlieferungsverträge; vgl. weiter Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 18 Rdn. 28;\n\nAlthammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl., § 18 Rdn. 16; Eichmann/\n\nv. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 14a Rdn. 26; Thun aaO S. 148 ff.,\n\n156 ff.; a.A. Diekmann, Der Vernichtungsanspruch, 1993, S. 140 ff., 143; Ret-\n\nzer, Festschrift Piper, 1996, S. 421, 431 ff.).\n\nDem Wortlaut des § 98 Abs. 1 UrhG läßt sich ein Anspruch auf Heraus-\n\ngabe rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke an einen Gerichtsvoll-\n\nzieher allerdings nicht entnehmen. Dies steht der Zuerkennung eines solchen\n\nAnspruchs jedoch nicht entgegen (vgl. dazu auch - für einen Anspruch aus § 18\n\nAbs. 1 MarkenG auf Herausgabe an den Verletzten - BGHZ 135, 183, 191\n\n- Vernichtungsanspruch). Der Gesetzgeber hat in § 98 Abs. 1 UrhG bewußt nur\n\ndie Frage des \"Ob\", nicht auch die Frage des \"Wie\" der Vernichtung geregelt\n\n(vgl. Begründung zu § 108 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Urhe-\n\nberrecht und verwandte Schutzrechte vom 23.3.1962 - BT-Drucks. IV/270\n\nS. 104 = UFITA Bd. 45 [1965] S. 240). Maßgeblich sind danach der Sinn und\n\nZweck des § 98 Abs. 1 UrhG und eine Interessenabwägung im Einzelfall. Der\n\nAnspruch aus § 98 Abs. 1 UrhG auf Vernichtung schutzrechtsverletzender Ver-\n\nvielfältigungsstücke dient vor allem der Aufhebung eines dem Zuweisungsge-\n\nhalt des Immaterialgüterrechts widersprechenden Zustands. Diesem Zweck des\n\nAnspruchs wird die Verurteilung zur Herausgabe an den Gerichtsvollzieher zur\n\nVernichtung als die sicherste Form, die Vernichtung zu erreichen, grundsätzlich\n\nam besten gerecht (Thun aaO S. 156 f.). Eine mildere Form, die Folgen des\n\nRechtseingriffs und die daraus für die rechtmäßige Auswertung des Tonträger-\n\nherstellerrechts erwachsende Gefahr zu beseitigen, als die Vernichtung der\n\nrechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke kommt im vorliegenden Fall\n\nnicht in Betracht.\n\n(3) Der Anspruch auf Herausgabe von Vervielfältigungsstücken, die für\n\ndie Beklagte rechtswidrig hergestellt worden sind, ist nicht deshalb unbegrün-\n\ndet, weil die Klägerin zu 2 nicht das Vorhandensein und das Eigentum der Be-\n\nklagten an bestimmten Vervielfältigungsstücken dargelegt und bewiesen hat (im\n\nErgebnis ebenso BGHZ 135, 183, 185 - Vernichtungsanspruch [zu einem An-\n\nspruch aus § 18 Abs. 1 MarkenG]; Fezer aaO § 18 Rdn. 25). Wenn - wie im\n\nvorliegenden Fall - feststeht, daß der Verletzer Eigentümer bestimmter rechts-\n\nwidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke, auf die sich der Herausgabean-\n\nspruch bezieht, geworden ist, erfordert es der von § 98 Abs. 1 UrhG gewollte\n\nwirksame Rechtsschutz, daß der Anspruch auf Herausgabe zum Zweck der\n\nVernichtung auch ohne Beweisaufnahme über die Fortdauer des Eigentums\n\ndes Verletzers an den einzelnen Vervielfältigungsstücken zugesprochen wer-\n\nden kann und die Frage des Eigentums an bestimmten Vervielfältigungsstücken\n\nerst nach Feststellung des weiteren Vorhandenseins solcher Gegenstände im\n\nVollstreckungsverfahren geklärt wird.\n\nIII. Revision der Klägerin zu 4\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge der Klägerin zu 4 abge-\n\nwiesen, weil es ihr nicht gelungen sei nachzuweisen, daß sie Herstellerin der\n\nTonträger sei, an denen sie Rechte geltend mache. Für ihre Rechtsinhaber-\n\nschaft spreche keine gesetzliche Vermutung. Dafür genüge es nicht, daß sich\n\nauf CDs, die als Original-Tonträger vorgelegt worden seien, ein sog. P-Vermerk\n\nbefinde, wie er nach Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens als Nachweis für\n\ndie Erfüllung vorgeschriebener Förmlichkeiten vorgesehen sei. Die Vorschrift\n\ndes § 10 Abs. 2 UrhG könne in solchen Fällen nicht entsprechend mit der Wir-\n\nkung der Vermutung der Rechtsinhaberschaft angewandt werden. Dagegen\n\nspreche, daß nach § 10 Abs. 2 UrhG nur das Vorliegen einer Ermächtigung,\n\nnicht aber die Rechtsinhaberschaft vermutet werde. Mit einem praktischen Be-\n\ndürfnis für eine Erleichterung der Rechtsverfolgung, wie es sich aufgrund der\n\nstarken Zunahme von Raubkopien von Tonträgern und Videos ergeben habe,\n\nkönne die analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 UrhG auf Hersteller und Ver-\n\ntreiber von Tonträgern und Videos nicht gerechtfertigt werden. Falls ein P-\n\nVermerk eine Umkehr der Beweislast zur Folge hätte, würde dies zu dem un-\n\nhaltbaren Ergebnis führen, daß auch jeder Tonträgerpirat, der den P-Vermerk\n\nunter Angabe seines Namens auf seinen Raubkopien anbringe, den prozes-\n\nsualen Vorteil genießen könnte, daß nun der wahre Rechtsinhaber seinerseits\n\n(mühevoll) die Unrichtigkeit des P-Vermerks beweisen müßte.\n\n2. Die Angriffe der Revision der Klägerin zu 4 gegen diese Beurteilung\n\nbleiben ohne Erfolg.\n\na) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Anbringung\n\neines P-Vermerks auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung nicht die Ver-\n\nmutung begründet, daß der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Ton-\n\nträgers im Sinne des § 85 UrhG ist.\n\n(1) Die Übung, Tonträger mit dem sog. P-Vermerk zu versehen, beruht\n\nauf den Vorschriften des Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens und des\n\nArt. 11 des - im vorliegenden Fall nicht anwendbaren - Internationalen Abkom-\n\nmens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern\n\nund der Sendeunternehmen vom 26. September 1961 (Rom-Abkommen, BGBl.\n\n1965 II S. 1245). Nach beiden Verträgen hat die Anbringung eines ordnungs-\n\ngemäßen P-Vermerks lediglich die Wirkung, daß Förmlichkeiten, die nach der\n\nnationalen Gesetzgebung der Vertragsstaaten Schutzvoraussetzungen sind, als\n\nerfüllt anzusehen sind. Eine Beweiswirkung wird dem P-Vermerk in den Ab-\n\nkommen nicht beigelegt.\n\n(2) Dem P-Vermerk kann eine starke tatsächliche Indizwirkung dahinge-\n\nhend zukommen, daß dem darin genannten Unternehmen ausschließliche\n\nRechte gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zustehen - sei es aus eigenem Recht als Ton-\n\nträgerhersteller, aufgrund einer Vollrechtsübertragung des Rechts des Tonträ-\n\ngerherstellers (vgl. dazu auch BGHZ 123, 356, 358 f. - Beatles) oder aufgrund\n\ndes Erwerbs einer ausschließlichen Lizenz. Entgegen der Ansicht der Revision\n\nbegründet der P-Vermerk jedoch nach deutschem Recht keine Vermutung im\n\nSinne des § 10 UrhG, daß das darin genannte Unternehmen Tonträgerher-\n\nsteller im Sinne des § 85 UrhG ist.\n\naa) Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 2 UrhG kommt schon\n\ndeshalb nicht in Betracht, weil dieser Vorschrift ein Rechtsgedanke zugrunde\n\nliegt, der auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragbar ist (vgl. Möhring/Ni-\n\ncolini/Ahlberg aaO § 10 Rdn. 30 f.; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 10\n\nRdn. 41; Dierkes, Die Verletzung der Leistungsschutzrechte des Tonträgerher-\n\nstellers, 2000, S. 171 f.; a.A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht,\n\n9. Aufl., § 10 Rdn. 6b). Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 UrhG dient den Interes-\n\nsen anonym gebliebener Autoren. Sie soll die Rechtsverfolgung durch Heraus-\n\ngeber oder Verleger ermöglichen, ohne daß der Urheber seine Anonymität auf-\n\nzugeben braucht (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 10 Rdn. 1). Sie begründet\n\ndemzufolge auch nicht eine Vermutung der Rechtsinhaberschaft, sondern nur\n\ndie Vermutung, daß Herausgeber oder Verleger ermächtigt sind, die Rechte\n\ndes Urhebers geltend zu machen. Die damit verbundene Erleichterung der\n\nRechtsverfolgung durch Herausgeber oder Verleger soll nicht diese schützen,\n\nsondern hat ihren Grund im Persönlichkeitsschutz des Urhebers.\n\nbb) Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 1 UrhG, wie sie von\n\nDierkes (aaO S. 172 f.) vertreten wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht.\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob das Fehlen einer Regelung, die eine gesetz-\n\nliche Vermutung zugunsten des Tonträgerherstellers begründen würde, trotz\n\nzahlreicher Novellen zum Urheberrechtsgesetz als planwidrige Gesetzeslücke\n\nverstanden werden könnte. Zumindest sind aber die weiteren Voraussetzungen\n\neiner Analogie nicht gegeben.\n\nAngesichts der starken Zunahme von Raubkopien besteht allerdings ein\n\nbesonderes Interesse der Tonträgerhersteller an Vereinfachungen der Rechts-\n\nverfolgung. Ihr Schutzbedürfnis hinsichtlich des Nachweises ihrer Stellung als\n\noriginäre Rechtsinhaber ist aber typischerweise deutlich geringer als das eines\n\nUrhebers. Der urheberrechtliche Schutz für einzelne Werke gilt der persönli-\n\nchen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ein Urheber könnte deshalb häu-\n\nfig den Nachweis, daß er das Werk in dieser Weise geschaffen hat, nur sehr\n\nschwer oder umständlich erbringen (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 10\n\nRdn. 1). Demgegenüber dient der Schutz des Tonträgerherstellers dem Schutz\n\nder organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Leistung, die zur Her-\n\nstellung eines zum Vertrieb geeigneten Tonträgers erforderlich ist (vgl.\n\nSchricker/Vogel aaO § 85 Rdn. 7). Der Nachweis einer solchen - in der eigenen\n\nSphäre erbrachten - Unternehmerleistung kann im allgemeinen erheblich einfa-\n\ncher geführt werden als der Nachweis des geistigen Schaffens eines einzelnen\n\nUrhebers.\n\nHinzu kommt, daß ein nach dem Genfer Tonträger-Abkommen ange-\n\nbrachter P-Vermerk nicht mit Sicherheit das Unternehmen ausweist, das in An-\n\nspruch nimmt, Inhaber der Rechte des Tonträgerherstellers zu sein. Nach dem\n\nWortlaut des Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens kann der Vermerk den\n\nHersteller oder seinen Rechtsnachfolger, aber auch den Inhaber einer aus-\n\nschließlichen Lizenz benennen. Es ist nicht vorgeschrieben, daß die Rechts-\n\nstellung näher gekennzeichnet wird. Auch nach den Vorschriften des Art. 11\n\ndes Rom-Abkommens über die Anbringung des P-Vermerks ist nicht sicherge-\n\nstellt, daß das in dem P-Vermerk genannte Unternehmen - sei es aufgrund ori-\n\nginären Rechtserwerbs als Hersteller des Tonträgers oder aufgrund einer Voll-\n\nrechtsübertragung - Inhaber des Tonträgerherstellerrechts ist; das im P-Ver-\n\nmerk genannte Unternehmen kann vielmehr auch Inhaber einer ausschließli-\n\nchen Lizenz sein, ohne daß dies aus dem Vermerk ersichtlich ist.\n\nBei dieser Sachlage fehlt dem P-Vermerk eine eindeutig festgelegte in-\n\nhaltliche Aussage, an die eine gesetzliche Vermutung anknüpfen könnte. Es\n\ngenügt nicht, daß der Vermerk dafür spricht, daß das genannte Unternehmen\n\nausschließliche Rechte besitzt, da nicht klargestellt wird, ob es sich bei diesen\n\nRechten um die Inhaberschaft am Recht des Tonträgerherstellers als solchem\n\nhandelt oder nur um ein - möglicherweise auf das Gebiet eines einzelnen Staa-\n\ntes beschränktes - Recht eines Lizenznehmers (vgl. dazu auch nachstehend\n\nunter 3.).\n\nb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zu 4 auch\n\nnicht durch Vertragsunterlagen nachgewiesen hat, daß sie hinsichtlich der von\n\nihr als Originale vorgelegten CDs die Rechte eines Tonträgerherstellers hat, ist\n\nrechtsfehlerfrei und wird von ihrer Revision nicht mit Verfahrensrügen angegrif-\n\nfen.\n\n3. Im Revisionsverfahren stützt die Klägerin zu 4 ihre Klageanträge wei-\n\nter erstmals auf die Behauptung, sie habe jedenfalls an den Rechten des Ton-\n\nträgerherstellers ausschließliche Lizenzrechte erworben. Damit kann sie keinen\n\nErfolg haben, weil sie damit - im Revisionsverfahren unzulässig - neue Streitge-\n\ngenstände in das Verfahren einführt. Bei der Geltendmachung eigener und\n\nübertragener Rechte handelt es sich wegen des Wechsels im behaupteten Er-\n\nwerbsgrund - trotz der Identität des Rechtsinhabers - um verschiedene Streit-\n\ngegenstände (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.1989 - I ARZ 254/89, NJW 1990, 53,\n\n54; Urt. v. 25.2.1999 \n\n- III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; vgl. weiter\n\nMünchKomm.ZPO/Lüke aaO § 263 Rdn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/\n\nHartmann, ZPO, 61. Aufl., § 264 Rdn. 19; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl.,\n\n§ 263 Rdn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., Einl. II Rdn. 32; Zöller/\n\nVollkommer, ZPO, 23. Aufl., Einl. Rdn. 75).\n\nIV. Die Kostenentscheidung, bei der auch die zurückgenommenen Revi-\n\nsionen zu berücksichtigen waren, beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO,\n\n§§ 566, 515 Abs. 3 ZPO a.F.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_168-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/i-zr-168-00","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":9},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 140a","ref_norm":"140a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_168-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_168-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/i-zr-168-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_168-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:47:51.302312+00:00"}}