{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_160-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"I ZR 160/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Dezember 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Begrenzte Preissenkung UWG § 7 Abs. 1 a) Einem in einem Hauptsacheverfahren ergangenen rechtskräftigen Unterlas- sungsurteil kommt grundsätzlich die Eignung zu, die nach einem begange- nen Wettbewerbsverstoß zu vermutende Begehungsgefahr auch im Verhält- nis zu einem Dritten entfallen zu lassen. b) Wenn sich der Verurteilte wegen derselben Wettbewerbshandlung mit einem anderen Unterlassungsgläubiger in einer laufenden wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung befindet, muß er sich allerdings auf seine Verurteilung berufen und dadurch zu erkennen geben, daß das Urteil auch diesen Streit regelt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 160/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n19. Dezember 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBegrenzte Preissenkung\n\nUWG § 7 Abs. 1\n\na) Einem in einem Hauptsacheverfahren ergangenen rechtskräftigen Unterlas-\nsungsurteil kommt grundsätzlich die Eignung zu, die nach einem begange-\nnen Wettbewerbsverstoß zu vermutende Begehungsgefahr auch im Verhält-\nnis zu einem Dritten entfallen zu lassen.\n\nb) Wenn sich der Verurteilte wegen derselben Wettbewerbshandlung mit einem\nanderen Unterlassungsgläubiger in einer laufenden wettbewerbsrechtlichen\nAuseinandersetzung befindet, muß er sich allerdings auf seine Verurteilung\nberufen und dadurch zu erkennen geben, daß das Urteil auch diesen Streit\nregelt.\n\nBGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - I ZR 160/00 - Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 21. März 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen\n\nAufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und ins-\n\nbesondere die Achtung darauf gehört, daß die Regeln des lauteren Wettbe-\n\nwerbs eingehalten werden. Zu seinen Mitgliedern zählen sechs Möbelhandels-\n\nunternehmen in Berlin/Brandenburg, der Fachverband der Branche Möbel- und\n\nEinrichtungsgegenstände für Berlin und Brandenburg sowie acht Versandhan-\n\ndelsunternehmen, die Handel mit Waren aller Art betreiben, wozu insbesondere\n\nauch Möbel gehören.\n\nDie Beklagte betreibt im Raum Berlin ein bekanntes Möbelgeschäft. Sie\n\ngibt regelmäßig Werbeprospekte heraus, deren erste Seite auch als Anzeige in\n\nTageszeitungen veröffentlicht wird.\n\nAm 30. August 1997 warb die Beklagte im \"B. Kurier\" mit der nach-\n\nstehend verkleinert wiedergegebenen Anzeige unter der hervorgehobenen\n\nÜberschrift \"Zeitlich begrenzte PREISSenkung vom 1.9. bis 13.9.97\" und mit\n\ndem Aufhänger \"seit über 30 Jahren\" für drei preislich herabgesetzte Produkte.\n\nDer Kläger hat hierin die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveran-\n\nstaltung erblickt und die Beklagte deshalb abgemahnt. Diese hat hierauf mit\n\nAnwaltsschreiben vom 3. September 1997 eine strafbewehrte Unterlassungser-\n\nklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, \"gemäß der\n\nBeilage im 'B. Kurier' vom 30.08.1997 für Möbel mit der Ankündigung 'zeit-\n\nlich begrenzte Preissenkung vom 01.09. bis 13.09.1997' und/oder 'zeitlich be-\n\ngrenzte Preissenkung Nur 2 Wochen' zu werben\". In direktem Anschluß an die-\n\nse Erklärung enthielt das Schreiben einen weiteren Absatz mit folgendem Text:\n\n\"Die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht sich auf die kon-\nkrete Werbegestaltung gemäß der Beilage im 'B. Kurier'. Ein\nallgemeiner Hinweis auf die zeitliche Befristung von Sonderange-\nboten bleibt generell zulässig. Sofern dies nicht in der vom Verband\nsozialer Wettbewerb beanstandeten konkreten grafischen Hervor-\nhebung geschieht. Die vorgenannte Unterlassungserklärung wird\nmit Wirkung ab 24.00 Uhr abgegeben, da unsere Mandantin noch\ndie Änderung der Werbung veranlassen muß. Ich bitte um Ihr Ver-\nständnis.\"\n\nAm 5. März 1998 ließ die Beklagte im \"B. Kurier\", in der \" Z.\" und in\n\nder \"B. M. \" die nachstehend verkleinert wiedergegebene Werbeanzei-\n\nge veröffentlichen:\n\nDie Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (im weiteren:\n\nWettbewerbszentrale) hat wegen dieser Werbung gegen die Beklagte im Lauf\n\ndes anhängigen Rechtsstreits ein Urteil erwirkt, das mittlerweile rechtskräftig\n\ngeworden ist. Mit ihm ist der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln\n\nuntersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs\n\neine Verkaufsveranstaltung wie folgt anzukündigen:\n\n\"'Begrenzte Preissenkung, % gültig vom 28.2. bis 14.3.98' (wie in\nden Anzeigen der Z und B. M. vom 5.3.1998) und/oder ei-\nne solche Verkaufsveranstaltung ankündigungsgemäß durchzufüh-\nren.\"\n\nDer Kläger hat wegen der Werbung vom 5. März 1998 gegen die Be-\n\nklagte am 10. März 1998 eine einstweilige Verfügung erwirkt und betreibt im\n\nvorliegenden Verfahren die Hauptsache. Er ist der Auffassung, die Beklagte\n\nbewerbe mit der Anzeige vom 5. März 1998 in unzulässiger Weise eine Son-\n\nderveranstaltung. Außerdem stehe ihm aufgrund der Unterlassungserklärung\n\nder Beklagten vom 3. September 1997 ein vertraglicher Unterlassungsanspruch\n\nzu.\n\nDer Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, der Beklagten unter An-\n\ndrohung von Ordnungsmitteln zu untersagen,\n\nim geschäftlichen Verkehr für Möbel und/oder Einrichtungsgegen-\nstände zu werben:\n\n\"Begrenzte Preissenkung\nGültig vom ... bis ... (es folgt die Nennung kon-\nkreter Daten, beispielsweise: Gültig vom 28.2.\n- 14.3.98)\",\n\n(lt. Prospekt als Beilage zu Berliner Tageszeitungen am Wochen-\nende 28. Februar/1. März 1998 sowie Anzeige im B. Kurier vom\n5. März 1998 auf Seite 13).\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die\n\nAnzeige vom 5. März 1998 enthalte eine zulässige Sonderangebotswerbung.\n\nEin Verstoß gegen die Unterlassungserklärung liege nicht vor, da sich diese nur\n\nauf die konkrete Anzeigengestaltung bezogen habe, die aber bei der streitge-\n\ngenständlichen Werbung nicht mehr verwendet worden sei.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte gemäß dem Antrag des Klägers ver-\n\nurteilt, allerdings ohne den dortigen in Klammern gesetzten und mit den Worten\n\n\"lt. Prospekt\" beginnenden Zusatz. Das Kammergericht hat die Berufung der\n\nBeklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Verbotstenor um die\n\nWorte \"wenn dies geschieht wie in der Anzeige im B. Kurier vom 5. März\n\n1998\" ergänzt hat.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die\n\nBeklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat das vom Landgericht unter dem Gesichts-\n\npunkt der Werbung für eine unzulässige Sonderveranstaltung ausgesprochene\n\nVerbot bezogen auf die konkrete Verletzungsform aufrechterhalten. Nach seiner\n\nAnsicht läßt sich der Klageanspruch ungeachtet dessen, daß die streitgegen-\n\nständliche Werbung als Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG zu werten sei, nicht auf\n\ndiese Bestimmung stützen. Denn im Hinblick auf das von der Wettbewerbszen-\n\ntrale wegen dieser Werbung am 14. Dezember 1999 gegen die Beklagte er-\n\nwirkte und inzwischen rechtskräftige Urteil fehle es nunmehr an der erforderli-\n\nchen Wiederholungsgefahr. Der Klageanspruch folge aus dem zwischen den\n\nParteien im September 1997 zustande gekommenen Unterlassungsvertrag.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nim Ergebnis keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zwar zu Unrecht davon\n\nausgegangen, daß die Beklagte mit ihrer Werbung vom 5. März 1998 gegen\n\nihre Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag verstoßen hat. Seine Ent-\n\nscheidung stellt sich aber gleichwohl als zutreffend dar, weil mit der Anzeige\n\nvom 5. März 1998 eine unzulässige Sonderveranstaltung beworben worden und\n\ndie dadurch begründete Gefahr der Wiederholung eines entsprechenden Wett-\n\nbewerbsverstoßes nicht durch die von der Wettbewerbszentrale erwirkte und\n\nrechtskräftig gewordene Verurteilung der Beklagten nachträglich entfallen ist.\n\n1. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Klageanspruch folge\n\naus der Unterlassungserklärung, damit begründet, daß deren durch Auslegung\n\nzu ermittelnder Schutzbereich nicht nur der konkreten Verletzungsform entspre-\n\nche, die der Anlaß für den Abschluß des Unterlassungsvertrages gewesen sei.\n\nEine Unterlassungserklärung betreffe regelmäßig nicht nur die genau identische\n\nVerletzungsform, sondern solle, um die Wiederholungsgefahr ausräumen zu\n\nkönnen, auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen. Die Auslegung\n\ndes Unterlassungsvertrages könne zwar auch ergeben, daß dieser im Einzelfall\n\nbewußt eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen sei. Aus\n\ndem Wortlaut der Unterlassungserklärung vom 3. September 1997 und dem ihr\n\nvorangegangenen Abmahnschreiben ergebe sich aber keine Bindung an die\n\nkonkrete Verletzungshandlung, sondern seien danach auch kernidentische\n\nHandlungsweisen erfaßt. Die dortige Unterlassungsverpflichtung hätte, würde\n\nman sie nur auf die graphische Gestaltung wie in der Anzeige vom 30. August\n\n1997 beziehen, überhaupt keinen Sinn gehabt; denn beim Abschluß des Un-\n\nterlassungsvertrages sei schon wegen der datumsmäßigen Begrenzung vom\n\n1. bis zum 13. September 1997 schlechterdings nicht zu erwarten gewesen,\n\ndaß die Beklagte jemals noch eine identisch gestaltete Anzeige schalten würde.\n\nDer Umstand, daß in der Werbung vom 5. März 1998 allein mit den Worten\n\n\"begrenzte Preissenkung\" geworben worden sei und auch andere Daten ge-\n\nnannt worden seien sowie nunmehr auf die bevorstehende Mehrwertsteuerer-\n\nhöhung hingewiesen worden sei, sei unerheblich. Entscheidend sei vielmehr,\n\ndaß die Anzeige vom 5. März 1998 dem Betrachter nach dem Inhalt des gra-\n\nphisch hervorgehobenen Balkens am unteren rechten Rand die mit dem Inhalt\n\nder Anzeige vom 30. August 1997 identische Werbebotschaft überbringe, daß\n\nin einem begrenzten Zeitraum eine Preissenkung stattfinde. Diese Beurteilung\n\nhält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nDie Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht Umstände unbe-\n\nachtet gelassen hat, deren Berücksichtigung zu einer anderen Auslegung der\n\nUnterlassungsvereinbarung geführt hätte (§ 286 ZPO). Die Revision weist in\n\ndiesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß im Zeitpunkt der Abgabe der\n\nUnterlassungserklärung durch die Beklagte am 3. September 1997 erst drei der\n\n13 Tage vorüber waren, für die die zeitlich begrenzte Preissenkung beworben\n\nwurde, und es daher nach der Lebenserfahrung keineswegs fernlag, daß die\n\nWerbung noch einige Tage lang fortgesetzt wurde. Dies galt hier zumal des-\n\nhalb, weil die Beklagte nach dem \n\nInhalt des Anwaltsschreibens vom\n\n3. September 1997 die Fortsetzung ihrer Werbung während der noch verblei-\n\nbenden Zeit der Preisnachlaßaktion tatsächlich vorgesehen und auch bereits\n\nveranlaßt hatte und die Unterlassungserklärung deshalb erst mit Wirkung ab\n\n24.00 Uhr abgegeben hat. Danach stellte sich die Unterlassungserklärung für\n\nden Kläger entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht auch bei ei-\n\nnem wörtlichen Verständnis keineswegs als sinnlos dar. Außerdem erhielte sie,\n\nwie die Revision ferner mit Recht rügt, mit der vom Berufungsgericht vorge-\n\nnommenen Auslegung einen Inhalt, den sie nach dem in dem Schreiben vom\n\n3. September 1997 mit der Formulierung \"Die abgegebene Unterlassungserklä-\n\nrung bezieht sich auf die konkrete Werbegestaltung gemäß der Beilage im\n\n'B. Kurier'\" unmißverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen der Be-\n\nklagten gerade nicht aufweisen sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts,\n\ndaß sich an die dortige Erklärung unmittelbar die Aussage anschloß, ein allge-\n\nmeiner Hinweis auf die zeitliche Befristung von Sonderangeboten bleibe gene-\n\nrell zulässig, sofern dies nicht in der vom Kläger beanstandeten konkreten gra-\n\nphischen Hervorhebung geschehe. Damit nämlich sollte lediglich deutlich ge-\n\nmacht werden, daß die in diesem Schreiben enthaltene Unterlassungserklärung\n\nkeineswegs so weit reichte wie diejenige, deren Abgabe der Kläger gefordert\n\nhatte. Die von der Revisionserwiderung insoweit vertretene gegenteilige Auffas-\n\nsung läuft demgegenüber darauf hinaus, daß die Beklagte mit dem Nachsatz\n\nihren zuvor unmißverständlich erklärten Vorbehalt gegen die Abgabe einer Un-\n\nterlassungserklärung mit dem vom Kläger vorgestellten Inhalt zumindest teil-\n\nweise sogleich wieder zurückgenommen hätte und sich zudem entgegen dem\n\neindeutigen Wortlaut ihrer Unterlassungserklärung letztlich doch einer abstrak-\n\nten Unterlassungspflicht unterworfen hätte.\n\n2. Das angefochtene Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil sich die\n\nKlage unter dem vom Kläger ferner geltend gemachten Gesichtspunkt einer\n\nnach § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Ankündigung einer Sonderveranstaltung\n\nals begründet darstellt (§ 563 ZPO a.F.).\n\na) Das Berufungsgericht hat die streitgegenständliche Werbung als Ver-\n\nstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG gewertet und hierzu ausgeführt:\n\nDie beworbene Verkaufsveranstaltung finde außerhalb des regelmäßigen\n\nGeschäftsverkehrs statt, weil sie auf die angesprochenen Verkehrskreise des\n\nallgemeinen Publikums wie eine Unterbrechung des normalen, gewöhnlichen\n\nGeschäftsbetriebs wirke, d.h. den Eindruck des Einmaligen, Unwiederholbaren\n\nentstehen lasse. Der Kaufinteressent, der noch den Winterschlußverkauf vom\n\n26. Januar bis zum 8. Februar 1998 in Erinnerung habe, verstehe bei Lektüre\n\nder Anzeige die Antwort der Beklagten - auf die in absehbarer Zeit nicht erneut\n\nzu erwartende Erhöhung der Mehrwertsteuer - als einmalige, zeitlich begrenzte\n\nAktion einer allgemeinen Preisreduzierung, wie er sie sonst nur von den\n\nSchlußverkäufen als branchenüblich kenne. Die Ankündigung sei geeignet ge-\n\nwesen, den Kaufanreiz über das normale Maß zu verstärken. Diese Beurteilung\n\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nInsoweit ist zu berücksichtigen, daß die Beurteilung, ob eine Werbung\n\nden Eindruck einer Sonderveranstaltung erweckt, im wesentlichen auf tatsächli-\n\nchem Gebiet liegt. Sie ist daher in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu über-\n\nprüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder\n\nErfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelas-\n\nsen hat (BGH, Urt. v. 15.4.1999 - I ZR 83/97, GRUR 1999, 1097, 1099 = WRP\n\n1999, 1133 - Preissturz ohne Ende). Das ist hier nicht der Fall. Die Ansicht der\n\nRevision, es handele sich um die Werbung für einzelne Sonderangebote i.S.\n\ndes § 7 Abs. 2 UWG, wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht\n\ngetragen. Sie liegt auch nach der Lebenserfahrung fern.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es im Streitfall\n\nauch nicht deshalb, weil bereits die Wettbewerbszentrale gegen die Beklagte\n\nwegen der streitgegenständlichen Werbung das rechtskräftig gewordene Urteil\n\nvom 14. Dezember 1999 erwirkt hat, an der für den klagegegenständlichen\n\nUnterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr.\n\nIn der Rechtsprechung wie auch in der Literatur ist es anerkannt, daß ein\n\nin einem Hauptsacheverfahren ergangenes rechtskräftiges Unterlassungsurteil\n\ngrundsätzlich geeignet sein kann, die nach einem begangenen Wettbewerbs-\n\nverstoß regelmäßig unter dem Gesichtspunkt drohender Wiederholung zu ver-\n\nmutende Begehungsgefahr auch im Verhältnis zu Dritten entfallen zu lassen.\n\nStreit besteht darüber, ob einem solchen Urteil diese Eignung grundsätzlich\n\nzukommt oder grundsätzlich fehlt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche An-\n\nsprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 7 Rdn. 15-18 m.w.N.).\n\nDem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß ein die streitgegen-\n\nständliche Werbung betreffendes rechtskräftiges Urteil die Wiederholungsge-\n\nfahr auch im Verhältnis zu einem Dritten in der Regel entfallen läßt. Es liegt\n\nnämlich nahe anzunehmen, daß der Schuldner das Urteil ebenso ernst nehmen\n\nund für sein künftiges Verhalten bestimmend erachten wird wie eine eigene\n\nvertragliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung.\n\nEine andere Beurteilung kann ausnahmsweise im Einzelfall angebracht\n\nsein, wenn der Vollstreckungsgläubiger an der Durchsetzung des Titels nicht\n\ninteressiert ist - hierfür bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte - oder wenn\n\ndas Verhalten des Schuldners Zweifel aufkommen läßt, daß er dem ergange-\n\nnen Urteil eine den Streit regelnde Wirkung beimißt. Um solche Zweifel nicht\n\naufkommen zu lassen, bedarf es weder einer eigenständigen verpflichtenden\n\noder anerkennenden Erklärung noch einer Abschlußerklärung wie bei im Ver-\n\nfahren der einstweiligen Verfügung erstrittenen Titeln. Genügend, aber auch\n\nerforderlich ist ein Verhalten des Schuldners, wonach er das ergangene Urteil\n\nals eine den Streit betreffende Regelung versteht. An einem solchen Verhalten\n\nfehlt es und begründete Zweifel sind angebracht, der Schuldner verstehe die\n\nergangene Entscheidung als eine den Streit des Abmahnenden betreffende\n\nRegelung, wenn der Schuldner im Rahmen einer anstehenden wettbewerbs-\n\nrechtlichen Auseinandersetzung sich nicht auf den gegen ihn ergangenen\n\nrechtskräftig gewordenen Titel beruft. Befindet sich der Verurteilte wegen der-\n\nselben Wettbewerbshandlung mit einem Dritten in einer wettbewerbsrechtlichen\n\nAuseinandersetzung, beseitigt das rechtskräftige Urteil die Wiederholungsge-\n\nfahr gegenüber dem Dritten nur, wenn er sich darauf beruft und dadurch zu er-\n\nkennen gibt, daß das Urteil auch diesen Streit regelt. Diese Voraussetzung ist\n\nim Streitfall weder nach den Feststellungen im Berufungsurteil noch nach dem\n\nsonstigen Akteninhalt gegeben. Das Berufungsgericht hat von sich aus das zu-\n\ngunsten der Wettbewerbszentrale erlassene Urteil angeführt.\n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_160-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/i-zr-160-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_160-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_160-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/i-zr-160-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_160-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:50:38.505668+00:00"}}