{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_141-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"I ZR 141/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Dezember 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Pulmicort MarkenG § 24 Besteht gegen Bündelpackungen von Arzneimitteln auf dem maßgeblichen Markt oder einem beträchtlichen Teil dieses Marktes kein so starker Wider- stand von einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher, daß von einem Hindernis für den tatsächlichen Marktzugang des Parallelimporteurs auszuge- hen ist, kann sich der Markeninhaber dem Umpacken eines parallelimportierten Arzneimittels in neue Umkartons unter Neuanbringung der Marke widersetzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 141/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nPulmicort\n\nMarkenG § 24\n\nBesteht gegen Bündelpackungen von Arzneimitteln auf dem maßgeblichen\nMarkt oder einem beträchtlichen Teil dieses Marktes kein so starker Wider-\nstand von einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher, daß von einem\nHindernis für den tatsächlichen Marktzugang des Parallelimporteurs auszuge-\nhen ist, kann sich der Markeninhaber dem Umpacken eines parallelimportierten\nArzneimittels in neue Umkartons unter Neuanbringung der Marke widersetzen.\n\nBGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - I ZR 141/00 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof.\n\nDr. Bornkamm und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 11. Mai 2000 wird auf Kosten\n\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein in Deutschland ansässiges Pharmaunternehmen, ver-\n\ntreibt hier das Arzneimittel \"Pulmicort\" zur Behandlung der Atemwege. Die Mut-\n\ntergesellschaft der Klägerin \n\nist \n\nInhaberin der deutschen Wortmarke\n\nNr. 1 045 144 \"PULMICORT\", eingetragen unter anderem für \"pharmazeutische\n\nErzeugnisse\". In ihrer Lizenz benutzt die Klägerin diese Marke; sie ist auch\n\nermächtigt, Rechte aus der Klagemarke geltend zu machen. Die Klägerin ver-\n\ntreibt in Deutschland das Arzneimittel \"Pulmicort\" auch als Suspension, und\n\nzwar in den Dosierungen 0,5 mg/2 ml und 1,0 mg/2 ml Suspension jeweils in\n\nPackungen zu 20 und 40 Behältnissen. In Spanien werden die beiden wirk-\n\nstoffgleichen Arzneimittel \"Pulmicort suspensión nebulización\" von dem mit der\n\nKlägerin konzernmäßig verbundenen spanischen Unternehmen Laboratorio\n\nA. España S.A., Barcelona, vertrieben, und zwar in Packungen zu jeweils fünf\n\nBehältnissen.\n\nDie Beklagte bringt als Parallelimporteurin aus Spanien stammende\n\nArzneimittel der Marke \"Pulmicort\" in Deutschland in den Verkehr, und zwar in\n\nvon ihr neu hergestellten Umverpackungen - sogenannten \"Euro-Packungen\" -,\n\ndie sie mit der Bezeichnung \"Pulmicort\" versieht. Diese enthalten gemäß einer\n\nAnkündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin aus Spanien importiertes\n\n\"Pulmicort\" 1,0 mg/2 ml Suspension und \"Pulmicort\" 0,5 mg/2 ml Suspension,\n\nund zwar jeweils in den Packungsgrößen zu 20 und zu 40 Behältnissen. Aus\n\nden spanischen Originalpackungen werden die Folienbeutel - sie enthalten wie\n\nin Deutschland jeweils fünf Behältnisse - entnommen und in die neuen Falt-\n\nschachteln entsprechend der Packungsgröße eingebracht.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, in dem Umpacken des Arzneimittels\n\n\"Pulmicort\" unter Verwendung von neu erstellten Umverpackungen liege eine\n\nMarkenrechtsverletzung. Die Verwendung solcher Euro-Packungen sei unnö-\n\ntig, die Originalverpackungen könnten überklebt, aufgestockt und/oder gebün-\n\ndelt werden.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel\n\nzu verurteilen, es zu unterlassen,\n\ndie aus Spanien importierten Arzneimittel Pulmicort 1,0 mg/2 ml\n\nSuspension und/oder Pulmicort 0,5 mg/2 ml Suspension den Origi-\n\nnalpackungen zu entnehmen und in der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland in neu erstellten, mit der Bezeichnung \"Pulmicort\" versehenen\n\nVerpackungen in den Packungsgrößen zu 20 und/oder 40 Behält-\n\nnissen feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, in die die\n\naus den Originalpackungen entnommenen Behältnisse umgepackt\n\nworden sind.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, es sei\n\neine Erschöpfung des Markenrechts eingetreten, die Verwendung der neu er-\n\nstellten Umverpackungen sei erforderlich, weil die Packungsgrößen zu 20 und\n\n40 Behältnissen in Spanien nicht auf dem Markt seien.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nAuf die Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß\n\nverurteilt.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Markenverletzung angenommen, weil\n\neine Erschöpfung des Markenrechts nicht eingetreten sei. Dazu hat es ausge-\n\nführt:\n\nDas angegriffene Verhalten der Beklagten sei unbeschadet einer ge-\n\nmeinschaftsrechtlichen Erschöpfung des Markenrechts und der Schranken ge-\n\nmäß Art. 28, 30 EG eine Verletzung der Klagemarke im Sinne von § 14 Abs. 2\n\nNr. 1 MarkenG.\n\nEine Erschöpfung des Markenrechts sei nicht eingetreten, weil sich die\n\nMarkeninhaberin der Benutzung ihrer Marke aus berechtigten Gründen wider-\n\nsetzen dürfe. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der\n\nEuropäischen Gemeinschaften gehöre zu den notwendigen Voraussetzungen\n\nfür den Eintritt der Erschöpfung, daß das Umpacken in eine neue äußere Ver-\n\npackung erforderlich sei, um das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben\n\nzu können.\n\nDie Verwendung neu hergestellter \"Pulmicort\"-Umverpackungen durch\n\ndie Beklagte sei nicht schon wegen der fehlenden Packungsgrößen zu 20 und\n\n40 Behältnissen in Spanien oder deshalb erforderlich, weil in jedem Fall umge-\n\npackt und damit an der Ware selbst manipuliert werden müßte. Es bedürfe\n\nstets einer Abwägung der Interessen, um etwaige Eingriffe des Parallelimpor-\n\nteurs in die Rechte des Markeninhabers so gering wie möglich zu halten. Das\n\nUmpacken in die neu erstellten \"Pulmicort\"-Umverpackungen sei nicht erfor-\n\nderlich, weil überklebte Original-Umverpackungen mit aufgestocktem Inhalt\n\nverwendet werden könnten.\n\nEine derartige Bündelung sei nicht \"unordentlich\". Eine neu hergestellte\n\nVerpackung möge in gewisser Hinsicht ansprechender sein. Das erhebliche\n\nwirtschaftliche Interesse der Beklagten, sich mit einer derartigen Verpackung\n\nals Vertriebsunternehmen besser darstellen zu können, sei jedoch gegenüber\n\nden Interessen des Markeninhabers nicht vorrangig; es betreffe nicht den der\n\nBeklagten zu gewährleistenden freien Warenverkehr als solchen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsrügen haben kei-\n\nnen Erfolg.\n\nNach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustim-\n\nmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit einer Marke iden-\n\ntisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für\n\ndie die Marke Schutz genießt. Diesen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht die\n\nBeklagte dadurch, daß sie das importierte Arzneimittel \"Pulmicort\" nach der\n\nVornahme bestimmter Veränderungen, insbesondere dem Umpacken in neu\n\nhergestellte, mit der Marke der Klägerin versehene äußere Umkartons, vertreibt\n\n(§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MarkenG).\n\nDer markenrechtliche Schutz greift allerdings nicht durch, wenn das\n\nMarkenrecht erschöpft ist (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Die Voraussetzungen einer\n\nErschöpfung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.\n\n1. Die Bestimmung des § 24 MarkenG beruht auf der entsprechenden\n\nRegelung in Art. 7 MarkenRL. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist deshalb zur Auslegung des\n\n§ 24 MarkenG heranzuziehen. In der Entscheidung \"Bristol-Myers Squibb\" hat\n\nder Gerichtshof dem Parallelimporteur von Arzneimitteln unter bestimmten Vor-\n\naussetzungen zugestanden, die Ware umzupacken oder neu zu verpacken und\n\nanschließend in den Verkehr zu bringen (EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - verb. Rs.\n\nC-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457 Tz. 49, 53 ff. = GRUR Int.\n\n1996, 1144; vgl. auch EuGH, Urt. v. 12.10.1999 - Rs. C-379/97, Slg. 1999, I-\n\n6927, 6964 Tz. 27, 28 = GRUR Int. 2000, 159 - Pharmacia & Upjohn). Danach\n\nist der Eintritt der Erschöpfung des Rechts aus der Marke nur für solche be-\n\nstimmten Waren (vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.1999 - Rs. C-173/98, Slg. 1999, I-4103\n\nTz. 20 = GRUR Int. 1999, 870 - Docksides/Sebago) anzunehmen, die vom\n\nMarkeninhaber oder mit seiner Zustimmung \"unter dieser Marke\" in der Ge-\n\nmeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind und bei denen kumulativ fünf\n\nBedingungen gegeben sind: (1) Die Geltendmachung der Rechte aus der Mar-\n\nke dient nicht einer künstlichen Abschottung der Märkte. (2) Der Originalzu-\n\nstand des Arzneimittels, zum Beispiel in einem Blisterstreifen, wird von den\n\nVeränderungen, die der Importeur oder sein Lieferant vornimmt, nicht berührt,\n\nwas auch mittelbar dadurch geschehen kann, daß ein neuer Beipackzettel lük-\n\nkenhaft ist oder unrichtige Angaben enthält. (3) Auf der Verpackung müssen\n\nsowohl das die Umverpackung vornehmende Unternehmen als auch der Her-\n\nsteller genannt sein. (4) Das umgepackte Arzneimittel darf nicht so aufgemacht\n\nsein, daß der Ruf der Marke geschädigt wird. (5) Der Importeur muß den Mar-\n\nkeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels unterrichten\n\nund ihm auf Verlangen ein Muster liefern. Das soll den Markeninhaber in die\n\nLage versetzen nachzuprüfen, ob die vom Gerichtshof der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften im übrigen aufgestellten Voraussetzungen einer Erschöpfung\n\nvorliegen oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 219/99, GRUR 2002,\n\n1059, 1061 = WRP 2002, 1163 - Zantac/Zantic; Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 35/00,\n\nGRUR 2002, 1063, 1065 = WRP 2002, 1273 - Aspirin, je m.w.N.).\n\n2. Das Berufungsgericht hat eine künstliche Abschottung der Märkte\n\ndurch die Klägerin verneint. Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich, wie das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach objektiven Kriterien und nicht\n\ndanach, ob der Parallelimporteur eine darauf gerichtete Absicht des Markenin-\n\nhabers nachweist (BGH GRUR 2002, 1059, 1061 - Zantac/Zantic; EuGH\n\nGRUR Int. 1996, 1144, 1149 Tz. 57 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH\n\nGRUR Int. 2000, 159, 162 f. Tz. 39, 41 - Pharmacia & Upjohn). Dabei ist darauf\n\nabzustellen, ob im Zeitpunkt des Vertriebs bestehende Umstände den Paralle-\n\nlimporteur objektiv dazu zwingen, eine neue äußere Umverpackung zu ver-\n\nwenden, um das betreffende Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat in den Ver-\n\nkehr bringen zu können. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, ein Umpacken des Arzneimittels \"Pulmicort\" in\n\nneue Umverpackungen der Größen zu 20 oder 40 Behältnissen sei zum Ver-\n\ntrieb des Arzneimittels im Inland nicht erforderlich.\n\nEntgegen der Meinung der Revision führt der Umstand, daß die entspre-\n\nchenden Packungsgrößen im Ausfuhrmitgliedstaat Spanien nicht angeboten\n\nwerden, nicht schon dazu, daß die Herstellung neuer äußerer Verpackungen\n\nfür diese Größen jedenfalls als notwendig anzusehen wäre. Die Erforderlichkeit\n\nhängt vielmehr davon ab, ob und inwieweit die importierten Arzneimittel durch\n\nMaßnahmen in Deutschland vertriebsfähig gemacht werden können, die das\n\nRecht des Markeninhabers weniger beeinträchtigen (BGH GRUR 2002, 1059,\n\n1061 - Zantac/Zantic; vgl. auch EuGH GRUR Int. 1996, 1144, 1148 Tz. 55\n\n- Bristol-Myers Squibb; EuGH GRUR Int. 2000, 159, 163 Tz. 44 - Pharmacia &\n\nUpjohn; EuGH WRP 2002, 673, 676 Tz. 27, 28 - Merck, Sharp & Dohme/Para-\n\nnova; EuGH WRP 2002, 666, 667 Tz. 48, 49 - Boehringer Ingelheim/Swing-\n\nward).\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, daß in Deutschland verkehrs-\n\nund vertriebsfähige Packungen zu 20 oder 40 Behältnissen ohne weiteres da-\n\ndurch hergestellt werden könnten, daß die Beklagte vier spanische Original-\n\npackungen (mit jeweils fünf Behältnissen) bündelt und entsprechend konfektio-\n\nniert oder jeder spanischen Originalpackung einen Folienbeutel (mit jeweils\n\nfünf Behältnissen) hinzufügt und zwei so aufgestockte Packungen zu einer\n\nPackung von ebenfalls 20 Behältnissen bündelt und entsprechend konfektio-\n\nniert. Bei der Packungsgröße zu 40 Behältnissen könne die Beklagte acht spa-\n\nnische Originalpackungen (mit jeweils fünf Behältnissen) bündeln und entspre-\n\nchend konfektionieren oder der spanischen Originalpackung jeweils einen Foli-\n\nenbeutel (mit fünf Behältnissen) hinzufügen und vier der so aufgestockten Pak-\n\nkungen bündeln und konfektionieren. Das Berufungsgericht hat dazu ausge-\n\nführt, derartige Bündelpackungen könnten in einer Weise gestaltet werden,\n\ndaß der Beklagten die Vertriebsmöglichkeit verbleibe. Eine eventuell geringere\n\nAkzeptanz betreffe nicht den freien Marktzutritt als solchen. Dagegen wendet\n\nsich die Revision ohne Erfolg.\n\nDas Umpacken in neu hergestellte Umverpackungen kann nicht schon\n\ndeshalb als erforderlich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der\n\nEuropäischen Gemeinschaften angesehen werden, weil aufgrund bloßer Vor-\n\nlieben der Verbraucher neue Verpackungen des Parallelimporteurs häufiger\n\nverkauft werden als Bündelpackungen (EuGH WRP 2002, 673, 676 Tz. 30\n\n- Merck, Sharp & Dohme/Paranova; EuGH WRP 2002, 666, 667 Tz. 51\n\n- Boehringer Ingelheim/Swingward). Allein in dem Ausnahmefall, daß die Ab-\n\nneigung der Verbraucher gegen Bündelpackungen derart ausgeprägt und weit\n\nverbreitet ist, daß sie sich auch auf die Verschreibungspraktiken der Ärzte oder\n\ndie Einkaufspraktiken der Apotheker auswirkt und ein tatsächlicher Zugang des\n\nParallelimporteurs zum Markt deshalb nicht gewährleistet ist, kann das Umpak-\n\nken in neu hergestellte Umverpackungen als objektiv erforderlich angesehen\n\nwerden (EuGH WRP 2002, 673, 676 Tz. 31 - Merck, Sharp & Dohme/Para-\n\nnova; EuGH WRP 2002, 666, 667 Tz. 52 - Boehringer Ingelheim/Swingward;\n\nebenso: EuGH, Urt. v. 19.9.2002 - Rs. C-433/00, GRUR 2002, 1054, 1055\n\nTz. 26 - Aventis).\n\nOb diese Voraussetzungen gegeben sind, hat das nationale Gericht zu\n\nentscheiden. Das Berufungsgericht ist hierzu in nicht zu beanstandender\n\ntatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts davon ausgegangen, daß das In-\n\nteresse der Beklagten an dem Vertrieb des Arzneimittels \"Pulmicort\" in neu\n\nhergestellten Umverpackungen vor allem in der besseren Darstellungsmöglich-\n\nkeit einschließlich der Beifügung des eigenen Firmenlogos und besonderer\n\nFarbgestaltungen des neuen Umkartons liege, nicht aber den Marktzugang der\n\nBeklagten als solchen betreffe. Das Berufungsgericht hat insoweit angenom-\n\nmen, daß unschwer entweder vier spanische Originalpackungen zu einer Ein-\n\nheit von insgesamt 20 Behältnissen gebündelt werden könnten oder daß der-\n\nartige Packungen aus zwei um je einen Folienbeutel aufgestockte spanische\n\nOriginalpackungen gebündelt werden könnten, weil die Originalpackungen so\n\ndimensioniert seien, daß ein weiterer Folienbeutel zu fünf Behältnissen hinein-\n\npasse. Entsprechend sei die Herstellung einer Packung zu 40 Folienbeuteln\n\ndurch Bündeln oder Aufstocken und Bündeln möglich. Neue Umkartons mögen,\n\nso hat das Berufungsgericht ausgeführt, in gewisser Hinsicht ansprechender\n\nwirken als überklebte oder gebündelte Originalpackungen. Diesen Feststellun-\n\ngen kann kein Anhalt dafür entnommen werden, daß auf dem Markt oder einem\n\nbeträchtlichen Teil dieses Marktes ein so starker Widerstand gegen Bündel-\n\npackungen besteht, die als solche auf dem Arzneimittelmarkt nicht unbekannt\n\nsind, daß von einem Marktzugangshindernis für den Parallelimporteur auszu-\n\ngehen ist.\n\nDieser Beurteilung steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen\n\nGemeinschaften vom 19. September 2002 (Rs. C-433/00, GRUR 2002, 1054\n\n- Aventis), in dem Fragen des Bündelns von Original-Arzneimittelpackungen\n\nbehandelt werden, nicht entgegen. In diesem Fall ging es um die Frage der\n\nHerstellung von Bündelpackungen von Arzneimitteln, für die nach der Verord-\n\nnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Ge-\n\nmeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und\n\nTierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beur-\n\nteilung von Arzneimitteln eine zentrale Genehmigung zum Inverkehrbringen\n\nerwirkt worden war. Für derartige Arzneimittel hat der Gerichtshof entschieden,\n\ndaß die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 dem entgegensteht, daß ein Arznei-\n\nmittel, für dessen Inverkehrbringen eine zentrale Genehmigung mit zwei ver-\n\nschiedenen Nummern je für eine Packung mit fünf Einheiten (Patronen) und für\n\neine Packung mit zehn Einheiten erteilt worden ist, in einer einzigen Bündel-\n\npackung, die aus zwei Einzelpackungen zu je fünf Einheiten gebildet ist, ver-\n\ntrieben wird. Von einer derartigen Fallgestaltung kann im Streitfall nicht ausge-\n\ngangen werden. Die Parteien haben in den Instanzen nicht vorgetragen, daß\n\nfür das Arzneimittel \"Pulmicort\" eine derartige zentrale Genehmigung erwirkt\n\nworden sei.\n\nIII. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_141-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/i-zr-141-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_141-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_141-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/i-zr-141-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_141-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:53:31.850353+00:00"}}