{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_138-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-10-31","aktenzeichen":"I ZR 138/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 31. Oktober 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Knabberbärchen MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; GeschmMG § 1 Abs. 2 Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen einer Formmarke und einer dreidimensionalen Warenform ist unabhängig von der geschmacksmu- sterrechtlichen Eigentümlichkeit sowohl der Formmarke als auch der angegrif- fenen Warenform; eine Warenform kann eigentümlich i.S. des § 1 Abs. 2 GeschmMG sein und gleichwohl dem Benutzungsverbot des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 138/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n31. Oktober 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nKnabberbärchen\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; GeschmMG § 1 Abs. 2\n\nEine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen einer Formmarke und\neiner dreidimensionalen Warenform ist unabhängig von der geschmacksmu-\nsterrechtlichen Eigentümlichkeit sowohl der Formmarke als auch der angegrif-\nfenen Warenform; eine Warenform kann eigentümlich i.S. des § 1 Abs. 2\nGeschmMG sein und gleichwohl dem Benutzungsverbot des § 14 Abs. 2 Nr. 2\nMarkenG unterliegen.\n\nBGH, Urt. v . 31. Oktober 2002 - I ZR 138/00 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 31. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des\n\nRechtsmittels im übrigen das Urteil des Hanseatischen Oberlan-\n\ndesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 11. Mai 2000 im Kosten-\n\npunkt und soweit hinsichtlich des Klageantrags I. 1. b) und der\n\nhierauf zurückbezogenen Anträge II. und III. zum Nachteil der Klä-\n\ngerin erkannt worden ist aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist einer der größten Hersteller von Knabberartikeln. Sie\n\nvertreibt unter der Dachmarke \"Wolf Bergstraße - ... der erste Wolf, der backen\n\nkann\" unterschiedliche Produkte, insbesondere im sogenannten Extruderver-\n\nfahren hergestellte Lebensmittel. Eines ihrer Hauptprodukte ist ein salziges\n\nKnabbergebäck, das sie seit 1987 in der Form eines Bären unter der Bezeich-\n\nnung \"POM-BÄR\" im Rahmen einer in den Folgejahren ausgeweiteten Produkt-\n\nlinie inzwischen in verschiedenen Geschmacksvarianten anbietet.\n\nDie Beklagte vertreibt vorwiegend Baby- und Kleinkindernahrung. Zu ih-\n\nrer Angebotspalette gehören sogenannte Kinderflakes, die in erster Linie als\n\nFrühstückscerealien gedacht sind, aber mit dem Zusatz \"Auch ohne Milch zum\n\nKnuspern\" beworben werden. \n\nIn \n\nihrer Produktlinie \n\n\"Märchen-Land-\n\nKinderflakes\" bietet die Beklagte seit 1996 unter anderem unter der Bezeich-\n\nnung \"Goldflöckchen und die drei Bären\" Tierfiguren in Bärenform mit Schoko-\n\nladengeschmack unter dem Begriff \"SCHOKOBÄRCHEN\" an.\n\nDie Klägerin sieht in der Verwendung der \"SCHOKOBÄRCHEN\" eine\n\nVerletzung ihrer Markenrechte sowie eine wettbewerbswidrige Annäherung an\n\nihr Produkt und Unternehmen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Aus-\n\nkunft und Schadensersatz in Anspruch. Weiterhin verlangt sie die Löschung\n\neines für die Beklagte eingetragenen Geschmacksmusters.\n\nDie Klägerin ist Inhaberin einer Reihe von Marken, die für unterschiedli-\n\nche Bären-Formen und -Bezeichnungen - in wechselnder sprachlicher Fas-\n\nsung - für unter anderem \"im Extrudierverfahren und durch andere Formverfah-\n\nren hergestellte Weizen-, Reis- und/oder Maisprodukte für Knabberzwecke\"\n\ngeschützt sind. Sie ist insbesondere Inhaberin bzw. Nutzungsberechtigte zwei-\n\ner Bildmarken in Form von Bären, die unter den Nr. 395 02 472 (mit Zeitrang\n\nvom 23. Januar 1995) sowie Nr. 395 00 001 (mit Zeitrang vom 4. Januar 1995)\n\nfür Knabberartikel aus Getreide- und/oder Kartoffelprodukten wie nachstehend\n\nabgebildet registriert sind:\n\nEine Produktform \"POM-BÄR\" entspricht der zuerst wiedergegebenen\n\nMarke.\n\nSchließlich ist die Klägerin Inhaberin einer dreidimensionalen Marke in\n\nBärchenform, die unter der Nr. 395 18 132 mit Zeitrang vom 28. April 1995 wie\n\nnachstehend abgebildet registriert ist:\n\nDie Beklagte hat die von ihr verwendete Bärenform als Geschmacksmu-\n\nster mit Priorität vom 14. Dezember 1994 wie nachstehend abgebildet hinter-\n\nlegt:\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, mit der Kennzeichnung\n\n\"SCHOKOBÄRCHEN\" für Knabberartikel in Bärenform verletze die Beklagte\n\nnicht nur ihre Marken- und Ausstattungsrechte, sondern unternehme zudem in\n\nbezug auf ihre Produkte wettbewerbswidrig eine schmarotzende Anlehnung\n\nsowie eine Rufausbeutung und vermeidbare Herkunftstäuschung. Das Ge-\n\nschmacksmuster der Beklagten sei wegen fehlender Neuheit löschungsreif. Sie\n\nhabe erstmals mit ihren Produkten die typische freundliche Bärchenfigur mit\n\nerkennbaren und wiedererkennbaren Gesichtern für Snackartikel auf den Markt\n\ngebracht, nachdem es zuvor bereits Knabberartikel in Tiernachbildungen ge-\n\ngeben habe, die allerdings auch von ihrem Unternehmen bzw. ihrer heutigen\n\nMuttergesellschaft eingeführt worden seien. Gegen den Versuch eines Konkur-\n\nrenten, Knabberartikel in Bärenform im Bereich der Pellet- und Extruderpro-\n\ndukte einzuführen, sei sie mit Entschiedenheit vorgegangen. Sowohl ihr Pro-\n\ndukt als auch dessen spezifische Aufmachung seien verkehrsbekannt. Mit ih-\n\nrem Produkt \"SCHOKOBÄRCHEN\" verletze die Beklagte ihre, der Klägerin,\n\nMarkenrechte.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nI. die Beklagte\n\n1. unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu ver-\n\nurteilen, es zu unterlassen,\n\na) im geschäftlichen Verkehr für sogenannte \"Kinderflakes\"\nin einer Bärenform gemäß nachstehender Abbildung die\nKennzeichnung SCHOKOBÄRCHEN zu verwenden\n\nund/oder\n\nb) solche sogenannten \"Flakes für Kinder\" in einer Bären-\nform gemäß nachstehender Abbildung anzubieten, feil-\nzuhalten und/oder zu vertreiben:\n\n2. zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patentamt in die\nLöschung des unter dem Aktenzeichen M 9409689 hinter-\nlegten Geschmacksmusters (Muster 1: Tierfigur Bär) ein-\nzuwilligen.\n\n II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-\ngerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die\nunter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und\nnoch entsteht.\n\nIII. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft zu\nerteilen über den Umfang der vorstehend unter I. 1. bezeich-\nneten Handlungen unter Angabe des erzielten Umsatzes so-\nwie des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt\nnach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger, Bundesländern\nund Kalendervierteljahren.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich gegen den Vortrag\n\nüber die Bekanntheit der Produktformen der Klägerin gewandt und eine Ver-\n\nwechslungsgefahr auch wegen bestehender Unterschiede der Warenbereiche\n\nin Abrede gestellt. Sie hat weiter geltend gemacht, weder das Wort \"Bärchen\"\n\nnoch die Bärenform wiesen Unterscheidungskraft auf.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte\n\nnach den Anträgen I. 1. a) sowie II. und III., soweit darauf zurückbezogen, aus\n\nder Wortmarke \"Bärchen\" verurteilt; im übrigen hat es das Rechtsmittel zurück-\n\ngewiesen.\n\nHiergegen haben die Parteien Revision eingelegt. Die Revision der Be-\n\nklagten hat der Senat nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nDie Klägerin begehrt mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Be-\n\nklagte beantragt, die weitergehende Verurteilung der Beklagten nach den Kla-\n\ngeanträgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von\n\nBedeutung, den Unterlassungsanspruch, soweit er sich gegen die Bärchenform\n\nwendet (Antrag I. 1. b), und die hierauf zurückbezogenen Anträge II., III. sowie\n\nden Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Geschmacksmusters der\n\nBeklagten für nicht begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:\n\nGegenstand des Unterlassungsanspruchs sei die Verwendung einer Bä-\n\nrenform für Kinderflakes entsprechend der dem Klageantrag beigefügten Abbil-\n\ndung. Damit erfasse der Antrag die konkrete farbliche und figürliche Ausge-\n\nstaltung des von der Beklagten angebotenen Produkts. Die Klägerin begehre\n\nmit ihrem Antrag aber auch die Unterlassung jedweder Verwendung der Bär-\n\nchenform im Rahmen des konkreten Produkts \"SCHOKOBÄRCHEN\" unabhän-\n\ngig von der gewählten Bezeichnung. Der Antrag sei deshalb nur dann begrün-\n\ndet, wenn die Klägerin der Beklagten aufgrund eines besseren Rechts die Nut-\n\nzung der konkreten Bärenform für Kinderflakes schlechthin verbieten könne.\n\nDer Klägerin stehe aus den zu ihren Gunsten eingetragenen Marken mit Abbil-\n\ndungen von Bären lediglich ein Schutz zu, der sich nach allgemeinen marken-\n\nrechtlichen Grundsätzen auf ein Verbot von nahezu identischen \"Bärchen\"-\n\nFormen beschränke.\n\nDie Bildmarke 395 02 472 stelle die Wiedergabe des Produkts \"POM-\n\nBÄR\" dar, nämlich ein lachendes Bärchen mit stilisierten Augen, Mund und\n\nBauchnabel sowie erhobenen Armen. Die Bärchenform der Beklagten, die Ge-\n\ngenstand des Antrags sei, unterscheide sich maßgeblich hiervon. Zwar be-\n\nstünden Übereinstimmungen in der Grundform, insbesondere in den stark ak-\n\nzentuierten Ohren, den ausgebreiteten Armen und den gespreizten Beinen.\n\nDiese Formen seien allerdings typisch für jede \"Teddyfigur\" und könnten nicht\n\ndas Spezifische des Markenschutzes der Klägerin begründen. In den weiteren\n\nMerkmalen unterschieden sich die Gestaltungen erheblich. Der für die Klägerin\n\ngeschützte Bär vermittele den Eindruck eines großen, stehenden, aktiven und\n\nauf den Betrachter zugehenden Bären, während das Produkt der Beklagten\n\ndas deutlich und auf den ersten Blick erkennbare eigenartige Gepräge eines\n\nkleinen, sitzenden \"gesichtslosen\" Bärchens darstelle, das einer Verwechslung\n\nmit der für die Klägerin geschützten Bildmarke entgegenwirke.\n\nHinsichtlich der dreidimensionalen Marke Nr. 395 18 132 gelte nichts\n\nanderes. Zwar handele es sich insoweit um die Abbildung eines sitzenden Bär-\n\nchens mit angewinkelten Armen und leicht zur Seite geneigtem Kopf. Der Ge-\n\nsamteindruck werde aber maßgeblich durch die ausgearbeiteten Augen und\n\nden geöffneten Mund geprägt.\n\nAus dem \"Bärchenkopf\" der Marke Nr. 395 00 001 lasse sich eine Ver-\n\nwechslungsgefahr mit einer Gesamtfigur, wie sie im Produkt der Beklagten vor-\n\nliege, nicht begründen.\n\nAufgrund des engen Schutzbereichs der Bildmarken könne die Klägerin\n\nnicht erfolgreich gegen jede beliebige Verwendung von Bären als Warenform\n\nvorgehen, sondern sich nur gegen solche Tierformen wenden, die im unmittel-\n\nbaren Ähnlichkeitsbereich ihrer Marken lägen.\n\nAnhaltspunkte für die Annahme einer Produktserie der Klägerin, in die\n\nder Verkehr die Produktform der Beklagten einordnen könnte, seien nicht ge-\n\ngeben.\n\nAuch bei Annahme einer Verkehrsgeltung der Produktform des \"POM-\n\nBÄR\" bestehe keine Verwechslungsgefahr.\n\nII. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit\n\nhinsichtlich des Antrags I. 1. b) nebst den hierauf zurückbezogenen Teilen der\n\nAnträge II. und III. zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache in diesem Umfang. Im übrigen bleibt sie erfolglos.\n\n1. Die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist unter Be-\n\nrücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei\n\nist - auch bei dreidimensionalen Klagemarken, die, wie im Streitfall, in der Wa-\n\nre als Formmarke kraft Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2, § 3 Abs. 2 MarkenG) selbst\n\nbestehen können - eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kom-\n\nmenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlich-\n\nkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der\n\nälteren Marke zu berücksichtigen, so daß etwa ein geringerer Grad der Ähn-\n\nlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder\n\neine hohe Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeglichen werden kann\n\nund umgekehrt (BGH, Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 136/97, GRUR 2000, 888, 889\n\n- MAG LITE; vgl. auch BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996,\n\n198, 200 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze). Diese umfassende Be-\n\nurteilung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen.\n\na) Das Berufungsgericht hat die Kennzeichnungskraft der Klagemarken\n\nnicht im einzelnen behandelt. Zwar hat es an einer Stelle der Entscheidungs-\n\ngründe eine Verkehrsgeltung der Bärchenform zugunsten der Klägerin unter-\n\nstellt, ohne diese näher zu bestimmen. Es hat aber an anderer Stelle gemeint,\n\ndaß Teddybären als allgemeine Sympathieträger eingeführt seien und in gro-\n\nßem Umfang in der Produktgestaltung von Lebensmitteln Verwendung fänden,\n\nwas für eine Kennzeichnungsschwäche der Bärchenform spreche. Diese Aus-\n\nführungen bieten keine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Kenn-\n\nzeichnungskraft der Klagemarken. Das Berufungsgericht wird im neueröffneten\n\nBerufungsverfahren dem Vortrag der Parteien über die Bekanntheit der Pro-\n\nduktform der Klägerin im Kollisionszeitpunkt im Jahre 1996 nachzugehen ha-\n\nben. Diese hat unter Bezugnahme auf eine Verkehrsbefragung einen hohen\n\nBekanntheitsgrad ihrer Produkte geltend gemacht; dem hat die Beklagte wider-\n\nsprochen.\n\nb) Das Berufungsgericht wird auch der Frage nachzugehen haben, wel-\n\nchen Ähnlichkeitsgrad die einander gegenüberstehenden Waren der Parteien\n\naufweisen. Es hat zwar - die Wortmarke \"Bärchen\" betreffend - ausgeführt, daß\n\nzwischen den Waren der Marke, soweit die süße Geschmacksrichtung ange-\n\nboten werde, Warenähnlichkeit bestehe, deren Grad aber nicht bezeichnet.\n\nDarüber hinaus hat es Feststellungen zur Warenähnlichkeit zwischen Knab-\n\nberartikeln in einer salzigen Geschmacksrichtung und den süßen Cerealien der\n\nBeklagten nicht getroffen, diese vielmehr - entgegen dem anders lautenden\n\nVortrag der Beklagten - nur unterstellt. Die entsprechenden Feststellungen wird\n\ndas Berufungsgericht nachzuholen haben.\n\nc) Das Berufungsgericht hat sich allein mit der Frage einer Markenähn-\n\nlichkeit näher auseinandergesetzt, indem es die Bildmarken der Klägerin in\n\nihrem Gesamteindruck beschrieben und die Unterschiede der Produktgestal-\n\ntung der Beklagten aufgeführt hat. Auch diese Beurteilung ist nicht frei von\n\nRechtsfehlern.\n\nDas Berufungsgericht ist bezüglich der Bärenform von einem Freihal-\n\ntungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ausgegangen, aufgrund dessen\n\nder Bärenform nur eine geringe Unterscheidungskraft zugesprochen werden\n\nkönne. Dieser Annahme kann nicht beigetreten werden. Es ist schon nicht er-\n\nsichtlich, inwiefern eine dreidimensionale Bärenform für Knabberartikel im Sin-\n\nne der genannten Bestimmung in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflo-\n\ngenheiten zur Bezeichnung der fraglichen Waren üblich geworden sein könnte\n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 467 = WRP\n\n1998, 492 - BONUS; EuGH GRUR 2001, 1148, 1150 = WRP 2001, 1272\n\n- Bravo). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß einer Marke mit von Hau-\n\nse aus geringer Unterscheidungskraft durch das Maß ihrer Benutzung - hier\n\nbehauptet: Verkehrsgeltung - eine erhöhte Kennzeichnungskraft mit entspre-\n\nchendem Schutzumfang zukommen kann.\n\nDes weiteren hätte das Berufungsgericht die Frage der Markenähnlich-\n\nkeit nicht unter Herausstellung der Unterschiede der einander gegenüberste-\n\nhenden Zeichen, sondern unter Heranziehung der Übereinstimmungen beant-\n\nworten und den gegebenenfalls bestehenden Grad der Ähnlichkeit feststellen\n\nmüssen.\n\nd) Erst nachdem das Berufungsgericht die vorgenannten Feststellungen\n\ngetroffen haben wird, ist eine ausreichende Grundlage geschaffen, auf der eine\n\nAntwort auf die Frage des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr gegeben\n\nwerden kann.\n\n2. Ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung\n\ndes Klageantrags I. 2. richtet, mit welchem die Klägerin von der Beklagten die\n\nEinwilligung in die Löschung des Geschmacksmusters gemäß § 10c Abs. 2\n\nNr. 1 GeschmMG verlangt. Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem\n\nVortrag der Klägerin sei nichts dafür ersichtlich, daß es dem Geschmacksmu-\n\nster der Beklagten an der erforderlichen Neuheit fehle. Hiergegen wendet sich\n\ndie Revision ohne Erfolg mit dem Vortrag, daß das Geschmacksmuster der Be-\n\nklagten eine im wesentlichen übereinstimmende Gestaltung mit der Produkt-\n\nform des \"POM-BÄR\" der Klägerin aufweise. Sie begibt sich damit - revisions-\n\nrechtlich unzulässig - auf das Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.\n\nMit dem Hinweis auf die (bloße) Ähnlichkeit der einander gegenüberste-\n\nhenden Formen kann die gemäß § 13 Abs. 1 GeschmMG vermutete Neuheit\n\ndes eingetragenen Modells (BGH, Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 111/78, GRUR 1981,\n\n269 - Haushaltsschneidemaschine) nicht widerlegt werden. Die Würdigung des\n\nBerufungsgerichts, der von der Klägerin angeführte Formenschatz stelle auch\n\nnicht die Eigentümlichkeit des geschützten Erzeugnisses \n\n(§ 1 Abs. 2\n\nGeschmMG) in Frage, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie noch offene Frage der Kennzeichnungskraft und des Schutzumfangs\n\nder von der Klägerin beanspruchten Marke und damit der Verwechslungsge-\n\nfahr der einander gegenüberstehenden Markenformen berührt nicht die festge-\n\nstellte Eigentümlichkeit des Musters der Beklagten. Die Beurteilung der Ver-\n\nwechslungsgefahr von Formmarken im markenrechtlichen Sinn erfordert eine\n\nrechtliche Subsumtion, die unabhängig von einer Beurteilung der Eigentüm-\n\nlichkeit der prioritätsälteren Formmarke oder der angegriffenen Warenform ist.\n\nEine Warenform kann eigentümlich i.S. des § 1 Abs. 2 GeschmMG sein und\n\ngleichwohl dem Benutzungsverbot des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegen.\n\nIII. Danach war auf die Revision unter ihrer Zurückweisung im übrigen\n\ndas Berufungsurteil im Kostenpunkt und hinsichtlich des Klageantrags I. 1. b)\n\nsowie der Annexansprüche aufzuheben. In diesem Umfang war die Sache an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nPokrant\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_138-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/i-zr-138-00","cited_norms":[{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_138-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_138-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/i-zr-138-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_138-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:37:01.725962+00:00"}}