{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_137-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"I ZR 137/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. November 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Preisempfehlung für Sondermodelle UWG § 3 Von einer zulässigen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist nicht auszugehen, wenn ein Hersteller an einen beschränkten Kreis von Händlern Sondermodelle zu einem besonderen Preis vertreibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 137/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n14. November 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nPreisempfehlung für Sondermodelle\n\nUWG § 3\n\nVon einer zulässigen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist nicht\nauszugehen, wenn ein Hersteller an einen beschränkten Kreis von Händlern\nSondermodelle zu einem besonderen Preis vertreibt.\n\nBGH, Urt. v. 14. November 2002 - I ZR 137/00 - OLG Koblenz\n\n LG Mainz\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Mai 2000 unter Zurück-\n\nweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und in dem\n\nUmfang aufgehoben, der sich aus der nachstehenden Neufassung\n\ndes Berufungsurteils ergibt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der\n\nKlägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer - 3. Kammer für\n\nHandelssachen - des Landgerichts Mainz vom 20. Januar 1998\n\nunter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der\n\nweitergehenden Anschlußberufung in dem aus der nachfolgen-\n\nden Verurteilung der Beklagten ersichtlichen Umfang geändert:\n\n1. Die Beklagte wird unter Beibehaltung der Androhung der Ord-\n\nnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen\n\nVerkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber dem letzten Ver-\n\nbraucher Markenartikel der Unterhaltungselektronik und des\n\nSortiments der Haushaltsgeräte unter Angabe einer unver-\n\nbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) zu bewer-\n\nben, die überhaupt nicht bzw. nicht oder nicht mehr in der an-\n\ngegebenen Höhe besteht, insbesondere wie geschehen in der\n\nWerbung der \"A. Zeitung \" vom 26. März 1997 für\n\nRadiorecorder, in den Werbebeilagen zum \"M. \" und\n\nzur \"R. Zeitung\" vom 21. Juli 1997 für Waschmaschinen\n\nund in der Anzeigenbeilage der \"W. Zeitung\" vom 30. Juli\n\n1997 für Kühlautomaten.\n\n2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-\n\ngerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die\n\nWerbung in der \"A. Zeitung \" vom 26. März 1997 für\n\nRadiorecorder, in den Werbebeilagen zum \"M. \" und\n\nzur \"R. Zeitung\" vom 21. Juli 1997 für Waschmaschinen\n\nund in der Anzeigenbeilage der \"W. Zeitung\" vom 30. Juli\n\n1997 für Kühlautomaten entstanden ist und noch entstehen\n\nwird.\n\n3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die\n\nAuflagenhöhe der in Ziffer 1 näher bezeichneten Werbebeila-\n\ngen zu erteilen.\n\n4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufge-\n\nhoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Wettbewerber im Einzelhandel u.a. mit Elektronik- und\n\nElektrogeräten. Die Beklagte bot in einer Beilage zur Ausgabe der \"A. \n\nZeitung \" vom 26. März 1997 einen Radiorecorder der Marke \"Sony\" unter\n\nHinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers von 299,-- DM\n\nzu einem Preis von 144,-- DM an. Tatsächlich betrug die unverbindliche Preis-\n\nempfehlung des Herstellers zu diesem Zeitpunkt 229,-- DM.\n\nIn \n\nAnzeigenbeilagen \n\nder \n\nZeitung \n\n\"M. \" \n\nund \n\nder\n\n\"R. Zeitung\" vom 21. Juli 1997 warb die Beklagte für eine Waschmaschi-\n\nne der Marke Bauknecht mit einem Preis von 999,-- DM und in einer Beilage\n\nzur \"W. Zeitung\" vom 30. Juli 1997 für einen Kühlautomaten desselben Her-\n\nstellers mit einem Preis von 498,-- DM. Die unverbindlichen Preisempfehlungen\n\ndes Herstellers gab die Beklagte in den Anzeigen mit 1.639,-- DM (Waschma-\n\nschine) und 749,-- DM (Kühlautomat) an.\n\nDie Klägerin hat die Werbung als irreführend beanstandet. Sie hat gel-\n\ntend gemacht, bei der Waschmaschine und dem Kühlautomaten habe es sich\n\num Sondermodelle für Großmärkte gehandelt, die nicht an den Elektrofachhan-\n\ndel abgegeben worden seien und für die keine unverbindlichen Preisempfeh-\n\nlungen des Herstellers bestanden hätten.\n\nDie Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen\nVerkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber dem letzten Ver-\nbraucher Markenartikel unter Angabe einer unverbindlichen\nPreisempfehlung des Herstellers (UVP) zu bewerben, die nicht\n\noder nicht mehr in der angegebenen Höhe bestehe, insbesonde-\nre wie geschehen in der Werbung in der \"A. Zeitung \"\nvom 26. März 1997,\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin\ndenjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 ge-\nnannte Wettbewerbshandlung entstanden sei oder künftig noch\nentstehe,\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen,\nwann und wie oft sie seit dem 26. März 1997 mit fehlerhaften\nUVP geworben habe, aufzuschlüsseln nach Werbedatum, Wer-\nbemedium und Auflagenhöhe.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten, jedoch nicht, soweit die\n\nKlägerin die Werbung mit der unrichtigen Preisempfehlung des Herstellers für\n\nden Radiorecorder von \"Sony\" beanstandet hat. Sie hat vorgetragen, für die\n\nbeworbene Waschmaschine und den Kühlautomaten hätten die von ihr ange-\n\ngebenen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers bestanden.\n\nDas Landgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben.\n\nIm Berufungsverfahren hat die Beklagte beantragt,\n\ndie landgerichtliche Entscheidung teilweise abzuändern und die\nKlage insoweit abzuweisen, als die zugesprochenen Unterlas-\nsungs-, Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftsansprüche\nüber Radiorecorder hinausgehen.\n\nDie Klägerin, die der Berufung der Beklagten entgegengetreten ist, hat\n\nim Wege der Anschlußberufung beantragt,\n\nunter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittelandrohung der Beklag-\nten zu untersagen, \nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-\nwerbszwecken gegenüber dem letzten Verbraucher Markenartikel\nihres Sortiments unter Angabe einer unverbindlichen Preisempfeh-\n\nlung des Herstellers (UVP) zu bewerben, die überhaupt nicht bzw.\nnicht oder nicht mehr in der angegebenen Höhe bestehe, insbe-\nsondere wie geschehen in der Werbung in der \"A. Zeitung\n \" vom 26. März 1997 für Radiorecorder, in der Werbebeilage\nzum \"M. \" und zur \"R. Zeitung\" vom 21. Juli 1997 für\nWaschmaschinen und in der Anzeigenbeilage der \"W. Zeitung\"\nvom 30. Juli 1997 für Kühlautomaten.\n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte - unter Zurückweisung der Beru-\n\nfung - nach dem von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellten Antrag\n\nverurteilt.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter, soweit\n\nnicht Radiorecorder betroffen sind.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet. Hierzu hat\n\nes ausgeführt:\n\nDer Unterlassungsanspruch sei, auch soweit er nicht auf einen Verstoß\n\nbei der Werbung für Radiorecorder beschränkt sei, sondern sich allgemein auf\n\nMarkenartikel erstrecke, aus § 3 UWG gerechtfertigt. Der Beklagten falle bei der\n\nbeanstandeten Werbung für die Waschmaschine und den Kühlautomaten eine\n\nIrreführung des Verkehrs zur Last. Eine zulässige unverbindliche Preisempfeh-\n\nlung des Herstellers habe zum Zeitpunkt der Werbung nicht bestanden. Die\n\nWerbung sei daher geeignet gewesen, die Verbraucher in wettbewerbsrechtlich\n\nrelevanter Weise irrezuführen. Aus der zeitlichen Nähe der Verstöße ergebe\n\nsich, daß die Beklagte planmäßig mit nicht oder nicht mehr bestehenden Preis-\n\nempfehlungen geworben habe. Die angegriffene Werbung habe sich auf we-\n\nsentliche Teile des Sortiments der Beklagten bezogen. Dies rechtfertige es, die\n\nVerurteilung auf sämtliche Markenartikel zu erstrecken.\n\nII. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagte über Artikel\n\nder Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräte hinaus zur Unterlassung ver-\n\nurteilt worden ist. Im übrigen (soweit Artikel der Unterhaltungselektronik und\n\nHaushaltsgeräte betroffen sind) bleibt es bei dem vom Berufungsgericht ausge-\n\nsprochenen Unterlassungsgebot. Die Anträge auf Auskunftserteilung und Fest-\n\nstellung der Schadensersatzverpflichtung sind nur insoweit begründet, als sie\n\nsich auf die konkreten Verletzungshandlungen beziehen.\n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß der Klägerin ein Anspruch nach § 3 UWG gegen die Beklagte zusteht. Die\n\nangegriffene Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers\n\nist als irreführend zu beanstanden.\n\na) Die Bezugnahme auf eine kartellrechtlich zulässige (§ 38a GWB a.F. =\n\n§ 23 GWB n.F.) unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist auch wett-\n\nbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie ist dann als irreführend anzuse-\n\nhen, wenn nicht klargestellt wird, daß es sich bei der Herstellerempfehlung um\n\neine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf\n\nder Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucher-\n\npreis ermittelt worden ist oder wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im\n\nZeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt (st.\n\nRspr.; BGH, Urt. v. 15.9.1999 - I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 437 = WRP\n\n2000, 383 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung, m.w.N.).\n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den vom Hersteller für die\n\nWaschmaschine und den Kühlautomaten angegebenen Preisempfehlungen\n\nhandele es sich nicht um angemessene Verkaufspreise, die aufgrund ernsthaf-\n\nter Kalkulation ermittelt worden seien. Es habe sich bei den beworbenen Gerä-\n\nten nach der von der Beklagten vorgelegten \"Basisliste Sonderprogramm\n\nStandgeräte von Bauknecht\" um Sondermodelle gehandelt, die anscheinend\n\nnur an die M. - und S. -Gesellschaften ausgeliefert worden seien. Die\n\nBeklagte habe auch nicht näher dargetan, daß es sich bei den in dieser Liste\n\nmit \"u.V.P.\" bezeichneten Gerätepreisen um solche gehandelt habe, die dem\n\nvon der Mehrheit der Empfänger voraussichtlich geforderten Preis entsprochen\n\nhätten.\n\naa) Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar trägt grundsätzlich\n\ndie Klägerin die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die angegriffenen An-\n\ngaben über geschäftliche Verhältnisse geeignet sind, die betroffenen Verbrau-\n\ncher irrezuführen (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820,\n\n822 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show). Gleichwohl hält die Fest-\n\nstellung des Berufungsgerichts, die unverbindliche Preisempfehlung sei nicht\n\naufgrund ernsthafter Kalkulation ermittelt worden, im Ergebnis einer revisions-\n\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nbb) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts handelte es sich bei den von der Beklagten beworbenen Ar-\n\ntikeln um Sondermodelle. Diese wurden nach dem Vortrag der Parteien nur ei-\n\nnem beschränkten Kreis von Großabnehmern angeboten. Dies belegt auch die\n\nvon der Beklagten in den Prozeß eingeführte mit \"Sonderprogramm Standge-\n\nräte von Bauknecht\" bezeichnete Preisliste. In Anbetracht des nur beschränkten\n\nAbnehmerkreises der beworbenen Sondermodelle konnte das Berufungsgericht\n\ndavon ausgehen, die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers be-\n\nruhten nicht auf einer ernsthaften Kalkulation durchschnittlicher Verkaufspreise.\n\nVon einer zulässigen unverbindlichen Preisempfehlung i.S. des § 23 GWB n.F.\n\nkann nur ausgegangen werden, wenn die unverbindliche Preisempfehlung in\n\nder Erwartung ausgesprochen wird, der empfohlene Preis entspreche dem von\n\nder Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis. Zu\n\nden Adressaten der unverbindlichen Preisempfehlung rechnen danach grund-\n\nsätzlich sämtliche Marktteilnehmer und nicht nur ein beschränkter Händlerkreis.\n\nDenn die Verbraucher erwarten von der Werbung mit einer unverbindlichen\n\nPreisempfehlung des Herstellers eine sachgerechte Orientierungshilfe für die\n\nPreisüberlegungen und nicht nur eine Möglichkeit für den Händler zu einer at-\n\ntraktiven Preiswerbung (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.2001 - I ZR 121/99, GRUR 2002,\n\n95, 96 = WRP 2001, 1300 - Preisempfehlung bei Alleinvertrieb). Diese Funktion\n\nder unverbindlichen Preisempfehlung wird nicht erfüllt, wenn - wie im Streitfall -\n\nein Hersteller an einen beschränkten Kreis von Händlern Sondermodelle zu\n\neinem besonderen Preis vertreibt.\n\nDie Irreführung ist auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil sie geeignet\n\nist, die wirtschaftliche Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise zu\n\nbeeinflussen (vgl. BGH GRUR 2000, 436, 438 - Ehemalige Herstellerpreis-\n\nempfehlung).\n\n2. Mit Recht wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht das Unterlassungsgebot auf sämtliche Markenartikel der Beklagten\n\nausgedehnt hat. Zwar sind gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern in\n\nihnen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck\n\nkommt. Die durch eine Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wie-\n\nderholungsgefahr beschränkt sich nicht allein auf die genau identische Verlet-\n\nzungsform, sondern umfaßt alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94, GRUR 1996, 800, 802 = WRP 1996,\n\n899 - EDV-Geräte; BGH GRUR 2000, 436, 437 - Ehemalige Herstellerpreis-\n\nempfehlung). Die Werbung der Beklagten mit unzutreffenden unverbindlichen\n\nPreisempfehlungen für einen Radiorecorder, eine Waschmaschine und einen\n\nKühlautomaten begründet danach die Annahme der Wiederholungsgefahr für\n\nArtikel der Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräte. Auf diese ist - wie in\n\nder mündlichen Verhandlung erörtert - das Unterlassungsgebot jedoch zu be-\n\nschränken. Die konkreten Verletzungshandlungen der Beklagten vermögen\n\nnicht eine Wiederholungsgefahr für sämtliche von ihr vertriebenen Markenartikel\n\nzu begründen (vgl. BGH GRUR 1996, 800, 802 - EDV-Geräte).\n\n3. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und der\n\nAuskunftsanspruch sind nur insoweit begründet, als sie sich auf die konkret be-\n\nanstandete Werbung beziehen.\n\na) Der Schadensersatzanspruch nach §§ 3, 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG beruht\n\nauf der Werbung mit - unzulässigen - Herstellerpreisempfehlungen für den Ra-\n\ndiorecorder, die Waschmaschine und den Kühlautomaten in den Werbebeila-\n\ngen vom 26. März sowie 21. und 30. Juli 1997. Dagegen kann die Klägerin kei-\n\nne Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung in der von ihr beantragten\n\numfassenden Form verlangen. Ohne Anführung weiterer Verstöße - an der es\n\nvorliegend fehlt - ist die Wahrscheinlichkeit eines weitergehenden Schadens-\n\neintritts nicht dargelegt.\n\nb) Auch der Auskunftsanspruch ist im Streitfall auf die konkret angeführ-\n\nten Wettbewerbsverstöße zu beschränken. Denn ein Anspruch auf Aus-\n\nkunftserteilung darüber, ob der Verletzer ähnliche Handlungen begangen hat,\n\ndie neue Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnten, besteht nicht (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 910 = WRP 2000, 1258\n\n- Filialleiterfehler, m.w.N.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und\n\nVerfahren, 8. Aufl., Kap. 38 Rdn. 7). Die Klägerin kann daher im Rahmen ihres\n\nAntrags nur Auskunft darüber beanspruchen, in welcher Auflagenhöhe die in\n\nRede stehenden Werbebeilagen mit der beanstandeten Werbung erschienen\n\nsind.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Büscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_137-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/i-zr-137-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_137-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_137-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/i-zr-137-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_137-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:43:50.011268+00:00"}}