{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_135-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-01-29","aktenzeichen":"I ZR 135/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Januar 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Musikmehrkanaldienst UrhG (2003) § 78 Abs. 2 Nr. 1; UrhWG § 13 Abs. 3 a) Für die Beurteilung der Angemessenheit eines von einer Verwertungsgesell- schaft aufzustellenden Tarifs, der eine Zweitverwertung betrifft, sind die Auswir- kungen dieser Zweitverwertung auf die Primärverwertung zu berücksichtigen. b) Stellt sich bei der gerichtlichen Prüfung der Angemessenheit eines Tarifs her- aus, daß die Höhe der vorgesehenen Vergütung unangemessen ist, ist sie auf das angemessene Maß zu reduzieren. Auf einen anderen, eine ähnliche Nut- zung betreffenden Tarif ist nur zurückzugreifen, wenn eine solche Reduktion auf das angemessene Maß nicht in Betracht kommt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 135/00 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n29. Januar 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nMusikmehrkanaldienst \n\nUrhG (2003) § 78 Abs. 2 Nr. 1; UrhWG § 13 Abs. 3 \n\na) Für die Beurteilung der Angemessenheit eines von einer Verwertungsgesell-\nschaft aufzustellenden Tarifs, der eine Zweitverwertung betrifft, sind die Auswir-\nkungen dieser Zweitverwertung auf die Primärverwertung zu berücksichtigen. \n\nb) Stellt sich bei der gerichtlichen Prüfung der Angemessenheit eines Tarifs her-\naus, daß die Höhe der vorgesehenen Vergütung unangemessen ist, ist sie auf \ndas angemessene Maß zu reduzieren. Auf einen anderen, eine ähnliche Nut-\nzung betreffenden Tarif ist nur zurückzugreifen, wenn eine solche Reduktion auf \ndas angemessene Maß nicht in Betracht kommt. \n\nBGH, Urt. v. 29. Januar 2004 – I ZR 135/00 – OLG München \n\n LG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 20. April 2000 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die Angemessenheit eines von der Klägerin nach \n\n§ 13 UrhWG aufgestellten Tarifs. \n\nDie Klägerin ist die GVL, eine Verwertungsgesellschaft, die u.a. die Rechte \n\nder ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller aus § 78 Abs. 2, § 86 UrhG \n\n(§ 76 Abs. 2, § 86 UrhG a.F.) wahrnimmt. \n\nDie Beklagte betreibt von Großbritannien aus einen Musikmehrkanaldienst, \n\nder nur gegen Zahlung eines Entgelts empfangen werden kann („Pay-Radio“). Ein \n\nsolcher Dienst zeichnet sich dadurch aus, daß ununterbrochen Musik in digitaler \n\nForm, also in CD-Qualität, gesendet wird, und zwar gleichzeitig auf einer Vielzahl \n\nvon Kanälen, wobei der Kunde zu einem bestimmten Zeitpunkt mit Hilfe des ihm \n\nmietweise überlassenen Decoders immer nur einen Kanal empfangen kann. Dabei \n\nkann er jeweils eine Musikrichtung wählen, die er im Hinblick auf die große Zahl \n\nder zur Wahl stehenden Kanäle recht genau bestimmen kann (z.B. eine Jazz-\n\nRichtung oder Musik mit klassischer Gitarre). Technisch ist es möglich, Zusatzin-\n\nformationen – etwa Angabe des Titels sowie der Interpreten – zur jeweils gespiel-\n\nten Musik zu senden. Die Darbietungen der gesendeten Musik stammen ebenso \n\nwie die Aufnahmen im wesentlichen aus dem Repertoire der Klägerin. Nach einem \n\nProbelauf erhielt die Beklagte 1996 eine Zulassung zur bundesweiten Verbreitung \n\nihrer Musikkanäle, die zunächst über „DF1“, später über „Premiere“ erfolgte. \n\nDie Klägerin stellte im September 1995 einen Tarif für die Verwendung von \n\nerschienenen Tonträgern in reinen Musikprogrammen (ohne Moderation und ohne \n\nWerbung) auf, die über Kabel oder Satellit als Mehrkanaldienste verbreitet wer-\n\nden. Ziffer 1 dieses Tarifs lautet: \n\nDie Vergütung beträgt 30 v.H. aller Bruttoerlöse (exklusive Mehr-\nwertsteuer), die der Endabnehmer für die Berechtigung zur Inanspruch-\nnahme des Mehrkanaldienstes bezahlt. \n\nDaneben gibt es einen von der Klägerin im Jahre 1988 aufgestellten Tarif für \n\nprivate Hörfunkprogramme, der je nach dem Anteil der von erschienenen Tonträ-\n\ngern gesendeten Musik an der gesamten Sendezeit des jeweiligen Programms \n\nverschiedene Vergütungssätze enthält und für die höchste Stufe mit einem Musik-\n\nanteil von mindestens 50% eine Vergütung in Höhe von 4,5% der Werbeerlöse \n\nvorsieht. \n\nIm Streit um die Angemessenheit des Tarifs für Mehrkanaldienste haben die \n\nParteien zunächst das Einigungsverfahren vor der Schiedsstelle nach dem Urhe-\n\nberrechtswahrnehmungsgesetz durchgeführt. Die Schiedsstelle hat die Angemes-\n\nsenheit des von der Klägerin für Mehrkanaldienste aufgestellten Tarifs in ihrem Ei-\n\nnigungsvorschlag verneint und statt dessen eine entsprechende Anwendung des \n\nTarifs für private Hörfunkprogramme für angemessen gehalten, wobei an die Stel-\n\nle der Werbe- die Mieteinnahmen treten sollten (ZUM-RD 1997, 520). \n\nDie Klägerin hat dem Einigungsvorschlag widersprochen. Sie hat die Ansicht \n\nvertreten, der Tarif für private Hörfunkprogramme sei für die in Rede stehende \n\nNutzung nicht angemessen. Die Beklagte verwende zur Zusammenstellung ihres \n\nProgramms ausschließlich erschienene Tonträger. Außerdem ermögliche es der \n\nMehrkanaldienst den Verbrauchern, die gewünschten Musikstücke beliebig in digi-\n\ntaler Qualität aufzuzeichnen und in der jeweils gewünschten Kombination auf eine \n\nCD zu kopieren. Die Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang auf einen Artikel \n\nin einer Fachzeitschrift (Stereo 6/96) berufen. Dort wird berichtet, man könne sich \n\nden Umstand zunutze machen, daß innerhalb eines Kanals die gesendete Musik-\n\nauswahl mehrfach wiederholt werde, bevor eine andere Auswahl gesendet werde. \n\nMit Hilfe eines Zusatzgeräts könne man in einem ersten Durchgang die mitgesen-\n\ndeten Angaben über Titel und Interpret aufzeichnen, um dann am Bildschirm eine \n\nAuswahl zu treffen und in einem zweiten Durchgang die ausgewählten Titel aufzu-\n\nzeichnen. \n\nDie Beklagte hat im Februar 1996 auf der Grundlage des Tarifs für private \n\nHörfunkprogramme einen Betrag von 7.200 DM sowie unter Vorbehalt einen wei-\n\nteren Betrag von 37.800 DM gezahlt. Die Klägerin macht mit ihrer Klage – neben \n\nAuskunftsansprüchen, die die Beklagte anerkannt hat – Zahlungsansprüche für \n\ndie Zeit bis Ende 1998 geltend, die sie auf der Grundlage ihres Tarifs für Mehrka-\n\nnaldienste errechnet hat. Für die Zeit bis Ende 1996 beansprucht sie neben dem \n\nWegfall des Vorbehalts hinsichtlich der gezahlten 37.800 DM eine weitere Zahlung \n\nin Höhe von 61.615,31 DM zuzüglich Zinsen. Für die Jahre 1997 und 1998 ver-\n\nlangt sie Zahlung der Beträge, die sich nach ihrem Tarif für Mehrkanaldienste aus \n\neiner noch zu erteilenden Auskunft ergeben werden, zu der die Beklagte gemäß \n\nihrem Anerkenntnis vom Landgericht bereits verurteilt worden ist. \n\nDas Landgericht hat die Klage mit den Zahlungsanträgen abgewiesen (LG \n\nMünchen I K&R 2000, 39 = ZUM-RD 1999, 557). Das Berufungsgericht hat die Be-\n\nrufung zurückgewiesen (OLG München ZUM 2000, 591). \n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Zahlungsan-\n\nträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die in dem von der \n\nKlägerin aufgestellten Tarif für Mehrkanaldienste vorgesehenen Vergütungssätze \n\nseien nicht angemessen. Zwar sei es nicht zu beanstanden, daß die Klägerin für \n\ndie Verwendung von erschienenen Tonträgern in digitalen Kabeldiensten einen ei-\n\ngenen Tarif geschaffen habe. Die dort vorgesehene Vergütungshöhe von 30% al-\n\nler Bruttoerlöse sei aber – unabhängig davon, ob es sich bei dem fraglichen Nut-\n\nzungsvorgang um eine Sendung handele – unangemessen. Gehe man davon aus, \n\ndaß den Urhebern ein entsprechender Anspruch zustehe, errechne sich eine Ge-\n\nsamtvergütung von 60%, die keinesfalls als angemessene Teilhabe der Urheber- \n\nund Leistungsschutzberechtigten am wirtschaftlichen Erfolg der Verwertung ihrer \n\nWerke angesehen werden könne. Im übrigen handele es sich aber bei der in Rede \n\nstehenden Nutzung eindeutig um eine Sendung i.S. der §§ 20, 76 UrhG a.F. Mit \n\neinem Mediendienst, der einzelne Musikstücke auf Bestellung über das Internet \n\nzugänglich mache („Music on Demand“), sei der Mehrkanaldienst der Beklagten \n\nnicht vergleichbar. \n\nDie Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß auch der Tarif für private \n\nHörfunkprogramme für die hier interessierende Nutzung nicht angemessen sei. \n\nDenn selbst wenn dies zutreffe, lasse sich damit nicht die Angemessenheit des \n\nneuen Tarifs für Mehrkanaldienste begründen. Da somit ein angemessener Tarif \n\nnicht vorliege, sei von den vorhandenen Tarifen derjenige heranzuziehen, der am \n\nehesten auch auf die fragliche Nutzung passe. Dies sei – wie schon die Schieds-\n\nstelle eingehend begründet habe – der Tarif für private, also werbefinanzierte Hör-\n\nfunkprogramme. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-\n\nfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht in der in Rede stehenden Nutzung eine Sendung i.S. der §§ 20, 76 \n\nAbs. 1 und 2 UrhG a.F. (jetzt: §§ 20, 78 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 UrhG) gese-\n\nhen hat. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin hinsichtlich des geltend ge-\n\nmachten Vergütungsanspruchs in einer besseren Rechtsposition wäre, wenn – an-\n\nders als bei Vorliegen einer Sendung – in ein Ausschließlichkeitsrecht der Wahr-\n\nnehmungsberechtigten eingegriffen worden wäre; denn auch dann wäre auf eine \n\nangemessene Vergütung abzustellen, weil die Klägerin nach § 11 Abs. 1 UrhWG \n\nverpflichtet ist, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Ver-\n\nlangen Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen oder Einwil-\n\nligungen zu erteilen. Unabhängig davon erfüllt der Musikmehrkanaldienst der Be-\n\nklagten aber alle Merkmale einer Sendung im urheberrechtlichen Sinne. Hieran \n\nändert auch der Umstand nichts, daß die Übermittlung einer musikalischen Dar-\n\nbietung im Rahmen eines Mehrkanaldienstes dem Empfänger weitergehende \n\nVerwendungsmöglichkeiten einräumt und damit die Primärverwertung stärker be-\n\neinträchtigen kann als die Übermittlung im Rahmen einer herkömmlichen Radio-\n\nsendung. Für die Frage, in welches urheberrechtliche Verwertungsrecht durch die \n\nfragliche Nutzung eingegriffen wird, ist es entgegen der Revision auch ohne Be-\n\nlang, ob die Beklagte sich in ihren werblichen Aussagen von Hörfunkprogrammen \n\nabsetzt und nahelegt, der Kunde könne über die empfangenen Musiktitel aufgrund \n\nder Möglichkeit der digitalen Kopie in ähnlicher Weise verfügen wie über gekaufte \n\nCDs. \n\n2. Das angefochtene Urteil läßt jedoch nicht erkennen, ob das Berufungs-\n\ngericht bei der Beurteilung der Angemessenheit des von der Klägerin aufgestellten \n\nTarifs für Mehrkanaldienste den Besonderheiten dieser Nutzung hinreichend \n\nRechnung getragen hat. \n\na) Allerdings kann die tatrichterliche Entscheidung darüber, ob ein von einer \n\nVerwertungsgesellschaft aufgestellter Tarif als angemessen oder unangemessen \n\nanzusehen ist, in der Revisionsinstanz nicht uneingeschränkt überprüft werden. \n\nOb eine Vergütung angemessen ist, richtet sich nach dem Verhältnis von Leistung \n\nund Gegenleistung. Als Berechnungsgrundlage sind dabei nach § 13 Abs. 3 \n\nSatz 1 UrhWG die geldwerten Vorteile heranzuziehen, die durch die Verwertung \n\nder geschützten Leistung erzielt werden. Damit gilt auch für die Vergütungshöhe \n\nder urheberrechtliche Beteiligungsgrundsatz, nach dem der Urheber oder Lei-\n\nstungsschutzberechtigte an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke oder Lei-\n\nstungen angemessen zu beteiligen \n\nist (Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, \n\n2. Aufl., § 11 WahrnG Rdn. 5). Geht es um den Tarif für eine Sekundärvermark-\n\ntung, gebietet es darüber hinaus der Beteiligungsgrundsatz, die Auswirkungen der \n\nSekundärvermarktung auf die Primärvermarktung zu berücksichtigen. Maßstab ist \n\nweiterhin das Gleichbehandlungsgebot: Gleichgelagerte Fälle sind gleich zu be-\n\nhandeln (Schricker/Reinbothe aaO; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 11 UrhWG \n\nRdn. 11). Auf der anderen Seite ist zu beachten, daß es sich bei einem Tarif um \n\neine typisierende Vergütungsregelung handelt, die verallgemeinernd gewisse Ver-\n\ngütungsgruppen vorsehen und dabei nicht vermeiden kann, daß in einer Gruppe \n\nauch unterschiedliche Nutzungssachverhalte zusammentreffen. \n\nDie tatrichterlichen Ausführungen zur Überprüfung der Angemessenheit ei-\n\nnes Tarifs können danach vom Revisionsgericht – abgesehen von gerügten Ver-\n\nfahrensverstößen – insbesondere darauf überprüft werden, ob das Berufungsge-\n\nricht die Maßstäbe verkannt hat, nach denen die angemessene Vergütung zu be-\n\nstimmen ist. Dabei muß die Begründung der tatrichterlichen Entscheidung dem \n\nRevisionsgericht die Möglichkeit eröffnen, in eine solche Überprüfung einzutreten \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 – I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139, 1142 = WRP 2001, \n\n1345 – Gesamtvertrag privater Rundfunk, m.w.N.). Unabhängig davon kommt dem \n\nBundesgerichtshof in Verfahren, in denen sich die Frage der Angemessenheit ei-\n\nnes Tarifs stellt, auch die Aufgabe zu, für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung \n\nSorge zu tragen. Denn anders als bei Streitigkeiten über die Festsetzung eines \n\nGesamtvertrags, über die in erster Instanz stets das für den Sitz der Schiedsstelle \n\nzuständige Oberlandesgericht entscheidet (§ 16 Abs. 4 UrhWG), kann die Frage \n\nder Angemessenheit eines Tarifs von verschiedenen Gerichten unterschiedlich \n\nbeurteilt werden. \n\nb) Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht \n\nbei der Überprüfung der Angemessenheit des Tarifs für Mehrkanaldienste die Ge-\n\nfahren hinreichend berücksichtigt hat, die ein solches Angebot für die Primärver-\n\nwertung der Darbietungen, also für die Vermarktung der Tonträger, bedeuten \n\nkann. \n\naa) Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG sind als Berechnungsgrundlage für die \n\nTarife in der Regel die geldwerten Vorteile heranzuziehen, die durch die fragliche \n\nNutzung erzielt werden. Wie bereits dargelegt, dürfen jedoch bei der Aufstellung \n\neines Tarifs, der – wie der Tarif im Streitfall – eine Zweitverwertung betrifft, die \n\nAuswirkungen nicht außer acht gelassen werden, die die zu vergütende Nutzung \n\nauf die Primärverwertung hat. Denn das legitime Interesse der Berechtigten – sei-\n\nen es Urheber oder Leistungsschutzberechtigte – ist neben der angemessenen \n\nBeteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke oder Leistungen vor allem \n\ndarauf gerichtet, daß die „normale Verwertung“ (vgl. Art. 5 Abs. 5 Richtlinie \n\n2001/29/EG, Art. 16 Abs. 2 WPPT) durch die gestattete Nutzung möglichst wenig \n\nbeeinträchtigt wird. Ist mit der Zweitverwertung notgedrungen eine Beeinträchti-\n\ngung der Primärverwertung verbunden, geht das berechtigte Interesse der Urhe-\n\nber und Leistungsschutzberechtigten dahin, diese Einbußen durch die im Tarif \n\nfestzusetzende Vergütung soweit wie möglich zu kompensieren. Dies ist von den \n\nVerwertungsgesellschaften bei der Aufstellung der Tarife zu beachten. \n\nDie Berücksichtigung dieses legitimen Interesses der Berechtigten kann dazu \n\nführen, daß im Einzelfall Vergütungssätze als angemessen anzusehen sind, die \n\nsich nicht mehr als geringer (einstelliger) Prozentsatz der aus der fraglichen Nut-\n\nzung gezogenen Einnahmen bestimmen lassen. Das Berufungsgericht hat bislang \n\nzu dem Vorbringen der Klägerin, der in Rede stehende Musikmehrkanaldienst \n\nkönne den herkömmlichen Absatz der Tonträger zu einem erheblichen Teil substi-\n\ntuieren, keine Feststellungen getroffen. Wird diese Gefahr für die Primärvermark-\n\ntung unterstellt, so handelt es sich bei dem Mehrkanaldienst der Beklagten um ei-\n\nne Nutzung, die einerseits keinen besonderen Aufwand erfordert und dem Emp-\n\nfänger daher für ein relativ geringes Entgelt zur Verfügung gestellt werden kann, \n\nmit der jedoch andererseits ganz erhebliche Einbußen der Primärvermarktung \n\nverbunden sind. Diesen Einbußen stehen weniger die Vorteile gegenüber, die der \n\nBetreiber des Mehrkanaldienstes aus der Sendung zieht, sondern vor allem die \n\nVorteile der Abonnenten, die sich durch eine relativ einfache und preiswerte Auf-\n\nzeichnungsmöglichkeit die Ausgabe für den Kauf der entsprechenden Tonträger \n\nersparen können. Wird die unter diesen Umständen angemessene Vergütung als \n\nein Prozentsatz der verhältnismäßig niedrigen Abonnementgebühren ausgedrückt, \n\nkann dies – wie vorliegend der Satz von 30% – einen relativ hoch erscheinenden \n\nVergütungssatz ergeben. \n\nbb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß die Klägerin \n\ndie erheblichen Beeinträchtigungen, die im Falle einer mitgesendeten Anzeige der \n\njeweiligen Titel und der jeweiligen Interpreten zu erwarten seien, nicht dargetan \n\nhabe. Ob dem Berufungsgericht dabei – wie die Revision rügt – ein Verfahrensfeh-\n\nler unterlaufen ist, kann offenbleiben. Denn das Berufungsgericht hat bereits den \n\nAufzeichnungsmöglichkeiten, die unstreitig mit der fraglichen Nutzung verbunden \n\nsind, nicht hinreichend Rechnung getragen. Diese besonderen Möglichkeiten be-\n\nruhen darauf, daß die Beklagte die Musik durchweg in digitaler Form sendet und \n\ndaß sich ihr nicht durch Werbung und Wortbeiträge unterbrochenes Musikpro-\n\ngramm in viel höherem Maße als eine herkömmliche Radiosendung zur Aufzeich-\n\nnung eignet. \n\n3. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung wiederum zu der An-\n\nnahme gelangen, daß der Tarif der Klägerin für Musikkanaldienste mit einem Ver-\n\ngütungssatz von 30% der Bruttoerlöse unangemessen ist, so wird es nicht erneut \n\nauf den Tarif für private Hörfunkprogramme zurückgreifen dürfen, dessen Vergü-\n\ntungssätze – der Höchstsatz dieses Tarifs für Programme mit einem Musikanteil \n\nvon mindestens 50% liegt bei 4,5% der Werbeerlöse – für die hier in Rede ste-\n\nhende Nutzung von vornherein unangemessen niedrig sind. Vielmehr wird das Be-\n\nrufungsgericht in diesem Fall den bestehenden Tarif für Mehrkanaldienste in der \n\nHöhe des Vergütungssatzes auf ein seiner Auffassung nach angemessenes Maß \n\nreduzieren müssen. \n\na) Das Berufungsgericht ist – in Übereinstimmung mit dem Landgericht so-\n\nwie mit der Schiedsstelle im vorausgegangenen Schiedsstellenverfahren – davon \n\nausgegangen, daß der für unangemessen erachtete Tarif unbeachtet bleibt und \n\nstatt dessen auf den Tarif der Klägerin zurückzugreifen ist, der nach seinen Merk-\n\nmalen der in Rede stehenden Nutzung möglichst nahe kommt. Es hat sich dabei \n\nauf die Rechtsprechung des Senats berufen, die freilich den Fall betraf, daß das \n\nTarifwerk der Verwertungsgesellschaft für die in Rede stehende Nutzung über-\n\nhaupt keinen passenden Tarif enthält (BGH, Urt. v. 23.5.1975 – I ZR 51/74, GRUR \n\n1976, 35, 36 – Bar-Filmmusik; Urt. v. 1.6.1983 – I ZR 98/81, GRUR 1983, 565, \n\n567 – Tarifüberprüfung II). \n\nFür diese Vorgehensweise scheint zu sprechen, daß die Verwertungsgesell-\n\nschaft nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG Tarife aufzustellen hat, die die angemes-\n\nsene Vergütung bestimmen. Hierdurch soll im Interesse der Allgemeinheit eine \n\ngleichmäßige Behandlung aller gleichgelagerten Fälle durch die Verwertungsge-\n\nsellschaft sichergestellt, zugleich aber auch der Verwertungsgesellschaft in ihrem \n\neigenen Interesse erspart werden, in jedem Einzelfall langwierige Verhandlungen \n\nüber Art und Höhe der zu zahlenden Vergütung zu führen (Begründung des Re-\n\ngierungsentwurfs BT-Drucks. IV/271, S. 17). Den Gerichten kommt auf diese Wei-\n\nse grundsätzlich nur die Aufgabe zu, vorhandene Tarife auf ihre Angemessenheit \n\nzu überprüfen und gegebenenfalls auf den Streitfall anzuwenden. Die gestaltende \n\nFestsetzung des Tarifs – ähnlich wie sie das Gesetz unter Regelung einer beson-\n\nderen Zuständigkeit für die Festsetzung von Gesamtverträgen vorsieht (§§ 12, 16 \n\nAbs. 4 UrhWG) – obliegt den Gerichten im Rahmen der Überprüfung der Ange-\n\nmessenheit eines Tarifs dagegen nicht. \n\nDer Grundsatz, daß es allein Aufgabe der Verwertungsgesellschaft ist, einen \n\nTarif aufzustellen, den das Gericht dann lediglich auf seine Angemessenheit über-\n\nprüft, führt indessen nicht in jedem Fall dazu, daß ein in dem einen oder anderen \n\nPunkt als unangemessen erachteter Tarif für die Bestimmung der zu zahlenden \n\nVergütung vollständig außer Betracht zu bleiben hat. Ist der aufgestellte Tarif nach \n\nAuffassung des überprüfenden Gerichts lediglich in einem Punkt unangemessen, \n\nbesteht die Möglichkeit, diesen Parameter – hier die Vergütungshöhe – auf ein \n\nMaß zu reduzieren, das unzweifelhaft als angemessen anzusehen ist. Damit wird \n\ndem den Tarif überprüfenden Gericht keine gestaltende Festsetzung auferlegt, \n\nsondern seiner Entscheidung lediglich das in dem aufgestellten Tarif enthaltene \n\nMinus als in jedem Fall angemessen zugrunde gelegt. Eine solche Vorgehenswei-\n\nse hat den Vorteil, daß vor allem in Fällen, in denen der aufgestellte Tarif die an-\n\ngemessene Vergütung nur geringfügig übersteigt, nicht auf einen Tarif zurückge-\n\ngriffen werden muß, der für die in Rede stehende Nutzung erst recht keine ange-\n\nmessenen Bedingungen vorsieht. \n\nb) \n\nIm Streitfall hat das Berufungsgericht den Tarif der Klägerin für Mehrka-\n\nnaldienste allein wegen der Höhe des Vergütungssatzes als unangemessen an-\n\ngesehen. Es hat statt dessen auf einen Tarif zurückgegriffen, der – auch wenn er \n\nunter den anderen Tarifen im Tarifwerk der Klägerin noch am ehesten zu passen \n\nscheint – den Besonderheiten eines Mehrkanaldienstes, wie ihn die Beklagte an-\n\nbietet, nicht gerecht wird. \n\nDer vom Berufungsgericht herangezogene Tarif für private Hörfunkprogram-\n\nme betrifft eine Nutzung, die mit dem Musikmehrkanaldienst der Beklagten nur \n\nwenig gemein hat. Zum einen weist dieser Tarif als höchste Kategorie einen Mu-\n\nsikanteil von mindestens 50% auf, während der Musikanteil im Programm der Be-\n\nklagten bei 100% oder bei nahezu 100% liegt. Der Tarif für private Hörfunkpro-\n\ngramme betrifft demnach auch Programme, die bis zur Hälfte aus Wortbeiträgen \n\nbestehen. Bei derartigen Programmen wird ein Großteil der Werbeeinnahmen zur \n\nFinanzierung der im Verhältnis zur Sendung von Musiktiteln ungleich aufwendige-\n\nren Wortbestandteile des Programms – wie etwa Nachrichtensendungen, Repor-\n\ntagen, Hörspiele – benötigt. Beim Musikkanal der Beklagten fließen dagegen \n\nsämtliche Erlöse in die – verhältnismäßig kostengünstige – Sendung von auf Ton-\n\nträgern aufgenommenen Darbietungen aus dem Repertoire der Klägerin. Zum an-\n\nderen gehen von dem Musikmehrkanaldienst der Beklagten ungleich größere Ge-\n\nfahren für die Primärvermarktung der gesendeten Darbietungen aus. Dies hat sei-\n\nnen Grund in der – im Hörfunk sonst noch wenig verbreiteten – digitalen Form der \n\nÜbermittlung, die dem Hörer das Aufzeichnen der gesendeten Titel in CD-Qualität \n\ngestattet, sowie in der konzentrierten Form der Wiedergabe, die beispielsweise \n\ndas Kopieren einer vollständig gesendeten CD ermöglicht. Auf die weiteren – strei-\n\ntig gebliebenen – Möglichkeiten einer Auswahl und Zusammenstellung einzelner \n\nTitel kommt es unter diesen Umständen noch nicht einmal an. Schließlich ist zu \n\nberücksichtigen, daß im Falle der Beklagten das vom Abonnenten gezahlte Ent-\n\ngelt zum Empfang nicht nur eines Musikkanals, sondern einer Vielzahl von Musik-\n\nkanälen berechtigt, die – wenn auch nicht zeitgleich – zu derartigen Aufzeichnun-\n\ngen dienen können. \n\nc) Unter diesen Umständen käme im Streitfall – auch wenn der von der \n\nKlägerin aufgestellte Tarif für Mehrkanaldienste einen unangemessen hohen Ver-\n\ngütungssatz enthält – eine Reduzierung des Vergütungssatzes auf ein jedenfalls \n\nangemessenes Maß in Betracht. Dagegen scheidet die Heranziehung des Tarifs \n\nfür private Hörfunkprogramme aus. \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Dem Senat ist eine Ent-\n\nscheidung in der Sache verwehrt. Denn es ist in erster Linie Aufgabe des Tatrich-\n\nters, den von der Klägerin aufgestellten Tarif unter Beachtung der maßgeblichen \n\nGrundsätze zur Berechnung der angemessenen Vergütung zu überprüfen und ge-\n\ngebenenfalls anzupassen. Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Ent-\n\nscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_135-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-29/i-zr-135-00","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_135-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_135-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-29/i-zr-135-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_135-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:11:05.647227+00:00"}}