{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_134-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"I ZR 134/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. November 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle UWG § 1; PflSchG § 20 Abs. 2 Nr. 2 Zulassungsnummer III An der Rechtsprechung, wonach ein importiertes Pflanzenschutzmittel, das mit einem in der Bundesrepublik Deutschland bereits zugelassenen Mittel identisch ist, für seine Verkehrsfähigkeit keiner (weiteren) Zulassung bedarf, auch wenn der Hersteller nicht derselbe ist (vgl. BGHZ 126, 270 - Zulassungsnummer I und BGH GRUR 1996, 372 - Zulassungsnummer II), wird auch unter Berücksichti- gung der mittlerweile erfolgten Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG in das nationale Recht sowie des zu dieser Richtlinie am 11. März 1999 in der Rechts- sache C-100/96 ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Ge- meinschaften festgehalten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 134/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n14. November 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nUWG § 1; PflSchG § 20 Abs. 2 Nr. 2\n\nZulassungsnummer III\n\nAn der Rechtsprechung, wonach ein importiertes Pflanzenschutzmittel, das mit\neinem in der Bundesrepublik Deutschland bereits zugelassenen Mittel identisch\nist, für seine Verkehrsfähigkeit keiner (weiteren) Zulassung bedarf, auch wenn\nder Hersteller nicht derselbe ist (vgl. BGHZ 126, 270 - Zulassungsnummer I und\nBGH GRUR 1996, 372 - Zulassungsnummer II), wird auch unter Berücksichti-\ngung der mittlerweile erfolgten Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG in das\nnationale Recht sowie des zu dieser Richtlinie am 11. März 1999 in der Rechts-\nsache C-100/96 ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\nmeinschaften festgehalten.\n\nBGH, Urt. v. 14. November 2002 - I ZR 134/00 - OLG Koblenz\n\n LG Bad Kreuznach\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher\n\nund Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Koblenz vom 16. Mai 2000 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland das Pflanzen-\n\nschutzmittel \"Ca. \", das sie von der C. GmbH B. (im weite-\n\nren: C. GmbH) bezieht. Das Mittel enthält den Wirkstoff \"E. \" in einer Kon-\n\nzentration von 660 g/l und ist von der Biologischen Bundesanstalt unter der\n\nNr. zugelassen.\n\nDie Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland das nach dem\n\nVortrag in der Klage mit dem zugelassenen Mittel \"Ca. \" identische Pflan-\n\nzenschutzmittel \"I. -E. \" zum Verkauf an, welches sie ihren Angaben zu-\n\nfolge aus Luxemburg importiert. Für das Mittel unter der Bezeichnung \"I. -\n\nE. \" besteht weder in Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat\n\ndes Europäischen Wirtschaftsraums eine gesonderte Zulassung. Die Beklagte\n\nbringt auf dem Etikett ihres Mittels die Zulassungsnummer für das Mittel der\n\nKlägerin \"Ca. \" an.\n\nDie Klägerin erblickt in dem ohne gesonderte Zulassung erfolgenden\n\nVertrieb des Mittels \"I. -E. \" einen Verstoß gegen die Bestimmungen des\n\nPflanzenschutzgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.5.1998,\n\nBGBl. I S. 971, ber. S. 3512, zuletzt geändert durch Art. 4 § 1 des Gesetzes zur\n\nNeuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebens-\n\nmittelsicherheit vom 6.8.2002, BGBl. I S. 3082 - PflSchG) und damit zugleich\n\ngegen § 1 UWG. Auch nach dem Gemeinschaftsrecht sei für dieses Mittel eine\n\neigene Zulassung erforderlich.\n\nIm zweiten Rechtszug hat die Klägerin die Klage hilfsweise darauf ge-\n\nstützt, daß das von der Beklagten vertriebene Produkt nicht in allen Punkten mit\n\ndem zugelassenen Mittel \"Ca. \" identisch sei.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und im Wege der Stufen-\n\nklage auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat beantragt,\n\n1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-\nlen, es zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel \"I. -E. \"\nnach Deutschland einzuführen oder in Deutschland in Verkehr zu\nbringen und/oder anzubieten,\n\n2. die Beklagte zu verurteilen,\n\na) der Klägerin unter Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft\ndarüber zu erteilen, in welchen Mengen, zu welchen Liefer-\nzeiten und an welche Abnehmer sie im Zeitraum vom\n\n1. Januar 1998 bis (zur) Rechtshängigkeit das Pflanzen-\nschutzmittel \"I. -E. \" in Deutschland verkauft hat,\n\nb) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer An-\n\ngaben an Eides Statt zu versichern,\n\nc) an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der\nAuskunft zu bestimmenden Höhe nebst 4 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen,\n\nwobei sie die Anträge zu 2. b) und 2. c) nicht verlesen hat.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, das von ihr\n\nvertriebene Produkt \"I. -E. \" sei ebenfalls von der C. GmbH hergestellt\n\nworden und bedürfe keiner gesonderten Zulassung, da es mit dem von der Klä-\n\ngerin vertriebenen und bereits zugelassenen Mittel \"Ca. \" identisch sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\n\nhatte keinen Erfolg.\n\nMit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Be-\n\nklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche für unbegründet erach-\n\ntet, weil die Beklagte nicht gegen das Pflanzenschutzgesetz verstoßen habe.\n\nHierzu hat es ausgeführt:\n\nDas von der Beklagten importierte Mittel \"I. -E. \" bedürfe keiner\n\ngesonderten Zulassung nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes,\n\nda es mit dem Mittel der Klägerin \"Ca. \" unstreitig identisch und für dieses\n\neine Zulassung erteilt sei. Die Zulassung nach dem Pflanzenschutzgesetz wer-\n\nde nicht personenbezogen, sondern produktbezogen erteilt. Auch aus dem\n\nSchutzzweck des Gesetzes sei nicht zu begründen, warum der Importeur eines\n\nMittels, dessen Identität mit einem im Inland bereits zugelassenen Mittel fest-\n\nstehe, eine eigene Zulassung betreiben solle. Auf die Identität des Herstellers\n\nder beiden Mittel komme es nicht an.\n\nDiese Beurteilung stehe auch nicht im Widerspruch zu der Richtlinie\n\n91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von\n\nPflanzenschutzmitteln. Da deren Artikel 9 eindeutig sei und die im Streitfall\n\nmaßgeblichen nationalen Vorschriften mit ihm im Einklang stünden, sei auch\n\ndie Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften nicht veranlaßt.\n\nDas Hilfsvorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertige\n\nebenfalls keine andere Beurteilung. Es gebe daher auch keine Veranlassung,\n\nein Sachverständigengutachten zu der Frage der Identität der beiden Pflanzen-\n\nschutzmittel einzuholen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat kei-\n\nnen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die die Klage abweisende Entscheidung\n\ndes Landgerichts mit Recht bestätigt. Es hat sich dabei in Ansehung des\n\nHauptvorbringens der Klägerin zutreffend auf die Senatsentscheidungen \"Zu-\n\nlassungsnummer I\" (BGHZ 126, 270) und \"Zulassungsnummer II\" (Urt. v.\n\n30.11.1995 - I ZR 194/93, GRUR 1996, 372 = WRP 1996, 210) gestützt. An der\n\ndortigen Rechtsprechung ist ungeachtet dessen festzuhalten, daß zwischen-\n\nzeitlich die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inver-\n\nkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230, S. 1) mit dem Ersten\n\nGesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I\n\nS. 950, ber. S. 3512) in das nationale Recht umgesetzt worden und dieses\n\ndementsprechend richtlinienkonform auszulegen ist. Dies gilt auch unter Be-\n\nrücksichtigung der Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften in seinem Urteil vom 11. März 1999 in der Rechtssache C-100/96 (Slg.\n\n1999, I-1521 = EuZW 1999, 341) aufgestellt hat. Das Berufungsgericht hat fer-\n\nner zutreffend angenommen, daß das zweitinstanzliche Hilfsvorbringen der\n\nKlägerin deren Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhilft.\n\n1. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision selbst nicht in Zweifel\n\nzieht, auf der Grundlage der vorstehend angeführten Rechtsprechung des Se-\n\nnats mit Recht entschieden, daß das von der Klägerin beanstandete Verhalten\n\nder Beklagten nicht rechtswidrig und dementsprechend auch nicht wettbe-\n\nwerbswidrig ist. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal der Gesetz-\n\ngeber sowohl bei der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes aus Anlaß der\n\nUmsetzung der Richtlinie 91/414/EWG trotz Kenntnis der Rechtsprechung des\n\nSenats und der an ihr teilweise geübten Kritik (vgl. Kaus, WRP 1997, 294-297)\n\nals auch bei den nachfolgenden Änderungen des Gesetzes trotz Kenntnis der\n\nKritik an dem Ersten Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (vgl.\n\nFluck, NuR 1999, 86, 87 ff.) sowie der Entscheidung des Gerichtshofs vom\n\n11. März 1999 davon abgesehen hat, die einschlägigen gesetzlichen Bestim-\n\nmungen in einem dem Klagebegehren entsprechenden Sinne zu ändern oder\n\nzu ergänzen. Eine von der vom Senat bisher vorgenommenen abweichende\n\nneue Auslegung des Pflanzenschutzgesetzes ist ferner nicht im Hinblick auf die\n\nBestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG geboten. Diese enthält - namentlich\n\nauch in ihrem Art. 9 - keine Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut, ihrem Sinn-\n\ngehalt oder ihrem Sinnzusammenhang die von der Klägerin vertretene Rechts-\n\nauffassung zu stützen vermöchte, wonach der jeweilige Importeur eines Pflan-\n\nzenschutzmittels aus einem Mitgliedstaat, das mit dem im Inland zugelassenen\n\nPflanzenschutzmittel identisch ist, ein gesondertes Zulassungsverfahren zu be-\n\ntreiben habe, weil das importierte Mittel nicht aus derselben Produktionsstätte\n\nstamme und im Exportstaat nicht zugelassen sei.\n\nDie Notwendigkeit einer entsprechenden richtlinienkonformen Auslegung\n\nist, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auch nicht aus dem\n\nerwähnten Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 1999 abzuleiten. Soweit die\n\nRevision gegenteiliger Auffassung ist, berücksichtigt sie nicht hinreichend den\n\nGegenstand der dortigen Rechtssache. Die Vorlageentscheidung gibt eine be-\n\njahende Antwort auf die Frage, ob britische Prüfungsrichtlinien, welche bei be-\n\nstrittener Identität des Mittels mit dem im Inland zugelassenen Stoff unter be-\n\nstimmten Voraussetzungen (u.a. Herstelleridentität) ein erneutes Zulassungs-\n\nverfahren nicht gebieten, sondern ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung\n\nder Identität vorsehen, den Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG genügen.\n\nDie vom Gerichtshof für diesen Fall formulierten Voraussetzungen für ein Ab-\n\nweichen von dem in der Richtlinie an sich vorgesehenen Zulassungsverfahren\n\n(vgl. EuZW 1999, 341, 343 Tz. 33 und 343 f. Tz. 40) dürfen nicht aus dem\n\nSinnzusammenhang herausgelöst werden, in dem sie stehen. Dementspre-\n\nchend kann der Entscheidung vom 11. März 1999 insbesondere nicht entnom-\n\nmen werden, daß die Richtlinie über ihren Wortlaut hinaus auch verlangt, daß\n\nein mit einem im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittelstoff\n\nidentisches Mittel bei fehlender oder bestrittener Herstelleridentität einer be-\n\nhördlichen Überprüfung zuzuführen ist. Dementsprechend weicht der Streitfall\n\ngrundlegend von der Konstellation ab, zu der sich der Gerichtshof geäußert hat.\n\nFür eine Vorlage nach Art. 234 Abs. 1 und 3 EG besteht keine Veranlassung.\n\n2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch den zweitinstanzlichen\n\nHilfsvortrag der Klägerin als nicht geeignet angesehen, um der Klage zum Er-\n\nfolg zu verhelfen.\n\nAußer Frage steht, daß bei fehlender Identität des importierten (nicht zu-\n\ngelassenen) Pflanzenschutzmittels mit dem im Inland zugelassenen Stoff der\n\nVertrieb des Mittels ohne Zulassung rechtswidrig ist (§ 11 PflSchG). Nach den\n\nverfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die\n\nrevisionsrechtliche Beurteilung indes von der Identität der Mittel auszugehen.\n\nDas Hilfsvorbringen der Klägerin enthält keine Anhaltspunkte, aus welchen\n\nGründen die von ihr unstreitig gestellte Identität der Stoffe vom Berufungsge-\n\nricht anders hätte beurteilt werden sollen. Die Klägerin hat den Umstand, daß\n\nder Wirkstoffgehalt der untersuchten Probe des Mittels der Beklagten mit\n\n657 g/l unter dem Nenngehalt von 660 g/l des zugelassenen Mittels gelegen\n\nhat, als Beleg für die fehlende Herstelleridentität angesehen, ihm darüber hin-\n\naus aber keine weitere Bedeutung beigemessen, sondern auch im Berufungs-\n\nverfahren als innerhalb des Toleranzbereichs liegend angesehen. Soweit sie\n\nrügt, das Berufungsgericht hätte ihrem Vortrag nachgehen müssen, daß sich\n\nbei einer chromatographischen Vergleichsuntersuchung noch weitere kleinere\n\nchemische Unterschiede zwischen beiden Produkten zeigten, läßt sie unbe-\n\nrücksichtigt, daß die fehlende Identität der beiderseitigen Produkte eine ihren\n\nKlageanspruch begründende Tatsache darstellte und insoweit daher die Darle-\n\ngungslast bei ihr lag (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000,\n\n820, 822 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show). Das Berufungsgericht\n\nhat daher mit Recht Vortrag der Klägerin dazu vermißt, daß die etwa gegebe-\n\nnen und im Wege der Chromatographie nachzuweisenden Unterschiede anders\n\nals die von der Klägerin selbst als unerheblich angesehene Abweichung hin-\n\nsichtlich des Wirkstoffgehalts relevant seien.\n\nDa revisionsrechtlich davon auszugehen ist, daß das Klagebegehren\n\nhilfsweise nicht auf den anderen Lebenssachverhalt der fehlenden Identität ge-\n\nstützt ist, kann dahinstehen, ob ein solches Begehren, das eine nachträgliche\n\nKlagehäufung im Eventualverhältnis darstellte, als sachdienlich i.S. des § 263\n\nZPO hätte zugelassen werden dürfen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1985\n\n- III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842).\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_134-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/i-zr-134-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_134-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_134-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/i-zr-134-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_134-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:47:26.140443+00:00"}}