{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_133-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"I ZR 133/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Dezember 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beloc MarkenG § 24 Von einem Umpacken von Arzneimitteln durch einen Parallelimporteur, dem sich ein Markeninhaber nur unter bestimmten von der Rechtsprechung aufge- stellten Voraussetzungen widersetzen darf, ist auch dann auszugehen, wenn in eine importierte Originalpackung eine neue Gebrauchsinformation eingefügt und die Beschriftung der Verpackung durch aufgeklebte Etiketten oder Schwärzungen verändert wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 133/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBeloc\n\nMarkenG § 24\n\nVon einem Umpacken von Arzneimitteln durch einen Parallelimporteur, dem\nsich ein Markeninhaber nur unter bestimmten von der Rechtsprechung aufge-\nstellten Voraussetzungen widersetzen darf, ist auch dann auszugehen, wenn in\neine importierte Originalpackung eine neue Gebrauchsinformation eingefügt\nund die Beschriftung der Verpackung durch aufgeklebte Etiketten oder\nSchwärzungen verändert wird.\n\nBGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - I ZR 133/00 - OLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof.\n\nDr. Bornkamm und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 11. Mai 2000 wird auf Kosten\n\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein bedeutendes Pharmaunternehmen, nach dem Umsatz\n\nin Deutschland an zweiter Stelle, vertreibt in Deutschland die Arzneimittel (Be-\n\nta-Rezeptorenblocker) \"Beloc\" und \"Beloc mite\". Sie ist ausschließliche Lizenz-\n\nnehmerin an der Wortmarke Nr. 967 973 \"BELOC\", eingetragen unter anderem\n\nfür \"pharmazeutische Präparate\", deren Inhaberin, ihre Muttergesellschaft, sie\n\nermächtigt hat, die Markenrechte gerichtlich geltend zu machen. In Österreich\n\nwerden von der mit der Klägerin konzernmäßig verbundenen A. GmbH, Linz\n\n(im folgenden: A. Linz), ebenfalls die Arzneimittel \"Beloc\" und \"Beloc mite\"\n\nvertrieben.\n\nDie Beklagten sind Parallelimporteure von Arzneimitteln. Sie haben an-\n\ngekündigt, sie wollten die aus Österreich stammenden Arzneimittel \"Beloc\" und\n\n\"Beloc mite\" nach Deutschland importieren (Beklagte zu 1) und hier vertreiben\n\n(Beklagte zu 1 und 2). Nach einem Schriftwechsel zwischen den Parteien ha-\n\nben sich die Beklagten geweigert, Muster der parallel importierten Arzneimittel\n\n\"Beloc\" (zu 50 Tabletten) und \"Beloc mite\" (zu je 30 und je 50 Tabletten) der\n\nKlägerin ohne Kostenübernahme durch diese zu übersenden; sie haben nur\n\nFotokopien der Packungen übermittelt. Bei diesen Packungen haben die Be-\n\nklagten die österreichischen Originalpackungen mit entsprechenden eigenen\n\nAufklebern benutzt bzw. Schwärzungen vorgenommen.\n\nBei dem parallel importierten \"Beloc mite\" zu 30 Tabletten wurde eine\n\nösterreichische Originalpackung \"Beloc mite\" zu 20 Tabletten verwendet, von\n\nder Inhaltsangabe \"20 Stück\" wurde die Zahl \"20\" geschwärzt, im übrigen wur-\n\nden entsprechende Aufkleber der Beklagten benutzt. Der Inhalt (in Österreich\n\nzwei Blisterstreifen mit je 10 Tabletten) wurde auf drei Blister aufgestockt, die\n\nBlister erhielten entsprechende Aufkleber der Beklagten, beigefügt wurde noch\n\neine neu gedruckte Gebrauchsinformation.\n\nBei den parallel importierten Präparaten \"Beloc\" und \"Beloc mite\" zu je\n\n50 Tabletten wurden die österreichischen Originalpackungen mit Aufklebern\n\nder Beklagten verwendet, auch die Blister erhielten Aufkleber der Beklagten;\n\nbeigefügt war wiederum eine von den Beklagten neu erstellte Gebrauchsinfor-\n\nmation.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, in der Verwendung der überklebten\n\nBlisterstreifen und Originalpackungen liege eine Markenverletzung, soweit die\n\nBeklagten nicht vorab Muster übersendeten; insoweit reichten zur Überprüfung\n\nder Packungen Fotokopien nicht aus. Die Beklagten dürften die Musterüber-\n\nsendung auch nicht von der Bezahlung des Apothekeneinkaufspreises abhän-\n\ngig machen.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel\n\nzu verurteilen, es zu unterlassen,\n\nin der Bundesrepublik Deutschland Arzneimittel, die aus einem\n\nMitgliedstaat in der Europäischen Union oder aus einem anderen\n\nVertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschafts-\n\nraum importiert worden sind,\n\nin Deutschland mit veränderten äußeren Originalpackungen und/\n\noder Primärpackungen und/oder unter Verwendung einer neu er-\n\nstellten Gebrauchsinformation unter Bezeichnungen anzubieten\n\noder in den Verkehr zu bringen, für die die Klägerin im Inland Mar-\n\nkenschutz genießt,\n\nwenn und soweit die Beklagten die Klägerin nicht vorab vom ge-\n\nplanten Feilhalten unterrichten und auf deren Verlangen vor dem\n\nVertrieb ein Muster dieser Arzneimittel liefern, ohne dies von der\n\nBezahlung ihres Apothekeneinkaufspreises abhängig zu machen.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht,\n\ndie Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung zum Umpacken fänden keine An-\n\nwendung, soweit beim Parallelimport eine Arzneimittelpackung mit unverän-\n\ndertem Packungsinhalt verwendet werde, bei der nur Umetikettierungen vorge-\n\nnommen würden; das gelte auch für Aufstockungsfälle (wie bei \"Beloc mite\" zu\n\n30 Tabletten), bei denen einer Originalpackung ein vollständiger Blisterstreifen\n\nhinzugefügt werde. Eine Pflicht zur Vorabinformation und Musterübersendung\n\nbestehe insoweit nicht. Das Verlangen nach einer Musterübersendung wäre\n\nunverhältnismäßig. Jedenfalls aber müßten die Beklagten nicht die Kosten für\n\ndie Muster tragen.\n\nDie Beklagten haben im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt,\n\ndaß die Klägerin verpflichtet sei, im Falle der Mustervorlage hierfür den Apo-\n\nthekeneinkaufspreis der Beklagten zu bezahlen.\n\nDas Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Wi-\n\nderklage abgewiesen.\n\nDie Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der\n\nKlägerin hat das Berufungsgericht der Klage auch insoweit stattgegeben, als\n\ndas Landgericht sie abgewiesen hatte, wobei sich der Verbotsausspruch nur\n\nauf die Verwendung der Verpackung in veränderter Form und der neu erstell-\n\nten Gebrauchsinformation in kumulativer Fassung erstreckt.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen\n\ndie Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren und die Widerklage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Markenverletzung durch die Beklagten\n\nangenommen und dazu ausgeführt:\n\nDer Gegenstand des vom Landgericht zugesprochenen Unterlassungs-\n\nantrags sei verallgemeinert - nicht nur auf die Arzneimittel \"Beloc\" und \"Beloc\n\nmite\" bezogen - der Parallelimport von Arzneimitteln aus den genannten euro-\n\npäischen Mitglied- und Vertragsstaaten nach Deutschland einschließlich der\n\nsonstigen aufgeführten Handlungen, sofern die vorgenommenen Veränderun-\n\ngen an den Originalpackungen erfolgt seien und soweit die Beklagten auf Ver-\n\nlangen der Klägerin keine Importmuster der Arzneimittel lieferten, ohne dies\n\nvon der Bezahlung ihres Apothekeneinkaufspreises abhängig zu machen. Zum\n\nGegenstand des Antrags gehörten als Veränderungen an den Originalpackun-\n\ngen der Vertrieb \"mit veränderten äußeren Originalpackungen und/oder Pri-\n\nmärpackungen\".\n\nDas angegriffene Verhalten der Beklagten stelle, unbeschadet einer\n\ngemeinschaftsrechtlichen Erschöpfung des Markenrechts und der Schranken\n\ngemäß Art. 28, 30 EG, eine Markenverletzung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 1 Mar-\n\nkenG dar.\n\nEine Erschöpfung des Markenrechts sei nicht eingetreten, weil sich die\n\nKlägerin der Benutzung der ihr lizenzierten Marke durch die Beklagten aus be-\n\nrechtigten Gründen widersetzen dürfe. Zu den notwendigen Voraussetzungen\n\nfür den Eintritt der Erschöpfung gehöre nach der Rechtsprechung, daß alle\n\naufgestellten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müßten. Lägen nicht alle\n\nVoraussetzungen vor, so bleibe es bei dem Ausgangspunkt, nach der ein Par-\n\nallelimporteur daran gehindert werden könne, das vom Markeninhaber oder mit\n\nseiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachte\n\nArzneimittel in eine neue Verpackung umzupacken und die Marke darauf wie-\n\nderanzubringen. Ein \"Umpacken\" sei aber auch dann gegeben, wenn der Im-\n\nporteur den Inhalt und das Aussehen von Originalpackungen verändert habe;\n\nhierbei sei nur darauf abzustellen, daß der Parallelimporteur den Inhalt und\n\ndas Aussehen einer äußeren Originalpackung verändert habe und daß dabei\n\ndie vom Hersteller angebrachte Marke stehenbleibe. Danach fehle es an einer\n\ngemeinschaftsrechtlichen Erschöpfung des Markenrechts i.S. von § 24 Abs. 1\n\nMarkenG, wenn der Markeninhaber von dem Vorhaben nicht vorab unterrichtet\n\nwerde oder der Importeur auf Verlangen vor dem Vertrieb kein Muster der neu-\n\ngestalteten Originalpackung liefere. Selbst bei einem nur unerheblichen Eingriff\n\nbestehe das Erfordernis der vorherigen Unterrichtung des Markeninhabers,\n\nzumal eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung des Markenrechts in Fällen\n\nerheblicher Beeinträchtigung ohnehin nicht eintreten könne. Die Informati-\n\nonspflicht ermögliche es dem Markeninhaber, die Überprüfung vorzunehmen,\n\nob nur ein unerheblicher Eingriff in die mit seiner Marke versehenen Arznei-\n\nmittel vorliege, den er hinzunehmen habe, oder ob er wegen eines erheblichen\n\nEingriffs kraft Markenrechts den Parallelimport mangels gemeinschaftsrechtli-\n\ncher Erschöpfung unterbinden könne. Dabei sei auf Muster abzustellen und\n\nnicht auf bloße Ablichtungen. Der Markeninhaber könne nur anhand der Muster\n\ndas äußere Erscheinungsbild der Umverpackung und der Blisterstreifen, den\n\nInhalt der Packung insgesamt sowie die Qualität der Aufkleber überprüfen.\n\nDem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin stehe die\n\ngemeinschaftsrechtliche Erschöpfung des Markenrechts nicht entgegen, wenn\n\neiner der die Pflicht zur Mustervorlage nach sich ziehenden Parallelimportfälle\n\ngegeben sei, die Beklagten aber die (von der Klägerin verlangte) Lieferung des\n\nMusters von der Bezahlung ihres Apothekeneinkaufspreises abhängig mach-\n\nten. Bei dem Erfordernis der Lieferung des Musters handele es sich um eine\n\nObliegenheit des Parallelimporteurs, die Muster seien demgemäß ohne Ko-\n\nstenerstattung durch die Klägerin zu liefern.\n\nDie Feststellungswiderklage in der in der Berufungsinstanz geltend ge-\n\nmachten Fassung einschließlich der Hilfsanträge sei unbegründet.\n\nII. Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Mit Recht ist das\n\nBerufungsgericht von einer Pflicht der Beklagten zur kostenlosen Lieferung von\n\nMustern ausgegangen.\n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zu-\n\nstimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit einer Marke\n\nidentisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind,\n\nfür die die Marke Schutz genießt. Diesen gesetzlichen Tatbestand verwirkli-\n\nchen die Beklagten dadurch, daß sie die importierten Arzneimittel \"Beloc\" und\n\n\"Beloc mite\" nach der Vornahme bestimmter Veränderungen, insbesondere\n\ndem Aufstocken der Packung zu 20 auf 30 Tabletten durch Hinzufügen eines\n\nweiteren Blisters zu 10 Tabletten (30er Packung), dem Aufkleben von Etiketten\n\nund der Vornahme von Schwärzungen sowie der Beifügung einer neuen Ge-\n\nbrauchsinformation (30er und 50er Packung), vertreiben (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und\n\n2 MarkenG), weil das Arzneimittel mit seiner inneren Verpackung (Blister) und\n\nder Umverpackung die markenrechtlich geschützte Einheit bildet (vgl. Fezer,\n\nMarkenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 40, 50).\n\nDer markenrechtliche Schutz greift allerdings nicht durch, wenn das\n\nMarkenrecht erschöpft ist (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Die Voraussetzungen einer\n\nErschöpfung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.\n\n2. Die Bestimmung des § 24 MarkenG beruht auf der entsprechenden\n\nRegelung in Art. 7 MarkenRL. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist deshalb zur Auslegung des\n\n§ 24 MarkenG heranzuziehen. In der Entscheidung \"Bristol-Myers Squibb\" hat\n\nder Gerichtshof dem Parallelimporteur von Arzneimitteln unter bestimmten Vor-\n\naussetzungen zugestanden, die Ware um- oder neu zu verpacken und an-\n\nschließend in den Verkehr zu bringen (EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - verb.\n\nRs. C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457 Tz. 49, 53 ff. = GRUR\n\nInt. 1996, 1144; vgl. auch EuGH, Urt. v. 12.10.1999 - Rs. C-379/97, Slg. 1999,\n\nI-6927, 6964 Tz. 27, 28 = GRUR Int. 2000, 159 - Pharmacia & Upjohn). Danach\n\nist der Eintritt der Erschöpfung des Rechts aus der Marke nur für solche be-\n\nstimmten Waren (vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.1999 - Rs. C-173/98, Slg. 1999, I-4103\n\nTz. 20 = GRUR Int. 1999, 870 - Docksides/Sebago) anzunehmen, die vom\n\nMarkeninhaber oder mit seiner Zustimmung \"unter dieser Marke\" in der Ge-\n\nmeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind und bei denen kumulativ fünf\n\nBedingungen gegeben sind: (1) Die Geltendmachung der Rechte aus der Mar-\n\nke dient nicht einer künstlichen Abschottung der Märkte. (2) Der Originalzu-\n\nstand des Arzneimittels, zum Beispiel in einem Blisterstreifen, wird von den\n\nVeränderungen, die der Importeur oder sein Lieferant vornimmt, nicht berührt,\n\nwas auch mittelbar dadurch geschehen kann, daß ein neuer Beipackzettel lük-\n\nkenhaft ist oder unrichtige Angaben enthält. (3) Auf der Verpackung müssen\n\nsowohl das die Umverpackung vornehmende Unternehmen als auch der Her-\n\nsteller genannt sein. (4) Das umgepackte Arzneimittel darf nicht so aufgemacht\n\nsein, daß der Ruf der Marke geschädigt wird. (5) Der Importeur muß den Mar-\n\nkeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels unterrichten\n\nund ihm auf Verlangen ein Muster liefern. Das soll den Markeninhaber in die\n\nLage versetzen nachzuprüfen, ob die vom Gerichtshof der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften im übrigen aufgestellten Voraussetzungen einer Erschöpfung\n\nvorliegen oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 219/99, GRUR 2002,\n\n1059, 1061 = WRP 2002, 1163 - Zantac/Zantic; Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 35/00,\n\nGRUR 2002, 1063, 1065 = WRP 2002, 1273 - Aspirin, je m.w.N.).\n\n3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die zum Umpacken von\n\nArzneimitteln entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet,\n\nin dem es darum geht, daß die Beklagten eine neue Gebrauchsinformation\n\neingefügt und die Beschriftung der österreichischen Originalpackungen verän-\n\ndert haben. Es trifft zwar zu, daß die genannten Entscheidungen des Gerichts-\n\nhofs der Europäischen Gemeinschaften nur den Fall der Umverpackung be-\n\nhandeln. Das hat aber allein darin seine Ursache, daß in den zugrundeliegen-\n\nden Streitfällen jeweils eine Um- oder Neuverpackung der parallel- oder reim-\n\nportierten Präparate in Rede gestanden hatte. Aus den Entscheidungsgründen\n\nwird deutlich, daß auch nach Ansicht des Gerichtshofs eine der typischen Ge-\n\nfahren, die das Umverpacken für den Hersteller mit sich bringen kann, darin\n\nliegt, daß im Zuge der Anpassung der Ware an die Bedürfnisse des Absatz-\n\nmarktes unvollständige oder unrichtige Beipackzettel verwendet werden (EuGH\n\nGRUR Int. 1996, 1144, 1149 Tz. 65 - Bristol-Myers Squibb). Entsprechendes\n\ngilt für Beschriftungen der Originalpackungen und der Blister. Da unvollständi-\n\nge oder unrichtige Angaben auf dem Beipackzettel oder den Blisterbeschriftun-\n\ngen die Wertschätzung des Verbrauchers für das fragliche Präparat und damit\n\nsein Vertrauen in die Marke beeinträchtigen können, ist die Garantiefunktion\n\nder Marke berührt (BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 89/98, GRUR 2001, 422, 423\n\nf. = WRP 2001, 549 - ZOCOR).\n\n4. Die Klägerin kann deshalb auch im Streitfall nach den von der Recht-\n\nsprechung aufgestellten vorerwähnten Voraussetzungen verlangen, daß die\n\nBeklagten sie vorab vom geplanten Feilhalten der streitgegenständlichen ver-\n\nänderten österreichischen Originalpackungen unterrichten und ihr, wie sie\n\nverlangt hat, vor dem Vertrieb ein Muster der Arzneimittel vorlegen. Dabei\n\ndürfen die Beklagten die Lieferung der Muster nicht von der Bezahlung ihres\n\nApothekeneinkaufspreises durch die Klägerin abhängig machen.\n\nDas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei der Ver-\n\npflichtung zur Lieferung von Mustern um eine Obliegenheit der Beklagten han-\n\ndelt und deshalb eine Bezahlung der Muster mangels vertraglicher oder ge-\n\nsetzlicher Verpflichtung nicht in Betracht kommt. Vergeblich wendet sich die\n\nRevision mit dem Argument gegen diese Auffassung, im Streitfall liege über-\n\nhaupt kein Umpacken vor, das eine Verpflichtung zur Musterlieferung nach sich\n\nziehen könnte. Das Gegenteil ergibt sich aus den vorangehenden Ausführun-\n\ngen zu Ziffer 2.\n\n5. Das Klagebegehren und die entsprechende Verurteilung beziehen\n\nsich nicht nur auf die konkrete Mitteilung der Beklagten, die Arzneimittel \"Be-\n\nloc\" und \"Beloc mite\" in Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu brin-\n\ngen, sondern allgemein auf Arzneimittel. Das beanstandet die Revision ohne\n\nErfolg als zu weitgehend.\n\nDas Berufungsgericht hat dazu rechtsfehlerfrei ausgeführt, der Antrag\n\nerfasse die konkrete Verletzungsform, weil das Charakteristische des Verhal-\n\ntens der Beklagten nicht darin gesehen werden könne, daß sie gerade die Arz-\n\nneimittel \"Beloc\" und \"Beloc mite\" in der beanstandeten Weise parallel nach\n\nDeutschland zu importieren beabsichtige. Das Berufungsgericht hätte sich dar-\n\nüber hinaus darauf stützen können, daß die Beklagten selbst durch ihre Wider-\n\nklage zu erkennen gegeben haben, daß sie auch andere Arzneimittel nach\n\nDeutschland zu importieren beabsichtigen, so daß die im Antrag und der Ver-\n\nurteilung enthaltene Verallgemeinerung unbedenklich zulässig ist.\n\n6. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich zugleich, daß die Wider-\n\nklage unbegründet ist.\n\nIII. Danach war die Revision auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1\n\nZPO) zurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_133-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/i-zr-133-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_133-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_133-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/i-zr-133-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_133-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:54:06.262455+00:00"}}