{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_132-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-10-31","aktenzeichen":"I ZR 132/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 31. Oktober 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Widerrufsbelehrung IV UWG § 1; BGB § 355 Abs. 2 Satz 1 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet ist, ist allein auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Verbraucher von der Beleh- rung anläßlich ihrer Aushändigung und gegebenenfalls Unterzeichnung Kennt- nis nehmen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 132/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n31. Oktober 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nWiderrufsbelehrung IV\n\nUWG § 1; BGB § 355 Abs. 2 Satz 1\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob eine Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet ist,\n\nist allein auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Verbraucher von der Beleh-\n\nrung anläßlich ihrer Aushändigung und gegebenenfalls Unterzeichnung Kennt-\n\nnis nehmen kann.\n\nBGH, Urt. v. 31. Oktober 2002 - I ZR 132/00 - OLG Koblenz\n\nLG Koblenz\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 31. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Kammer für Han-\n\ndelssachen des Landgerichts Koblenz vom 31. März 1998 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte vertreibt über Außendienstmitarbeiter Luftaufnahmen an\n\nEndverbraucher. Auf der im übrigen leeren Rückseite des von ihr dabei ver-\n\nwendeten Bestellformulars befindet sich im unteren Drittel die nachstehend\n\nwiedergegebene Widerrufsbelehrung:\n\nAuf der Vorderseite des Formulars, auf der der sonstige Vertragstext ab-\n\ngedruckt ist, findet sich kein Hinweis auf diese Widerrufsbelehrung.\n\nKläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-\n\ncherverbände. Er hat die Verwendung des Bestellformulars der Beklagten als\n\nVerstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 des - am 30. September 2000 außer Kraft ge-\n\ntretenen - Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen\n\nGeschäften (HWiG) und damit zugleich gegen § 1 UWG beanstandet.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\nes der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unter-\nsagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs\nzum Abschluß von Verträgen über die Bestellung von Luftaufnah-\nmen, die dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften\nund ähnlichen Geschäften unterliegen, die gemäß diesem Gesetz\nerforderliche Widerrufsbelehrung isoliert auf der Rückseite des im\nübrigen auf der Vorderseite des Vertragsformulars endenden Ver-\ntrags zu erteilen, wenn nicht auf der Vorderseite des Vertragsfor-\nmulars ein unübersehbarer und inhaltlich eindeutiger Hinweis auf\ndie Widerrufsbelehrung auf der Rückseite erfolgt.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ver-\n\ntreten, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung entspreche den Erfordernis-\n\nsen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers\n\nhat zur Verurteilung der Beklagten gemäß dem Klageantrag geführt (OLG Ko-\n\nblenz OLG-Rep 2000, 539).\n\nHiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, mit der\n\ndiese ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die\n\nRevision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers bejaht, den\n\nKlageantrag für hinreichend bestimmt erachtet und die Verwendung des Be-\n\nstellformulars als wettbewerbswidrig angesehen, weil die dortige Widerrufsbe-\n\nlehrung nicht ordnungsgemäß sei. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nDer Kläger erfülle die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der\n\nKlagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG (in der Fassung, die bis zum\n\n30. Juni 2000 gegolten hat - UWG a.F.). Der Klageantrag sei auch trotz der\n\nVerwendung der auslegungsbedürftigen Begriffe \"unübersehbar\" und \"inhaltlich\n\neindeutig\" ausreichend bestimmt, weil der diese Begriffe enthaltende Nebensatz\n\nlediglich klarstellen solle, daß der Abschluß von Verträgen mit isoliert auf der\n\nRückseite des Formulars abgedruckten Widerrufsbelehrungen nur im Hinblick\n\ndarauf als wettbewerbswidrig verboten werden solle, daß auf der Vorderseite\n\nein Hinweis auf die umseitig abgedruckte Widerrufsbelehrung fehle. Es sei Sa-\n\nche der Beklagten, einen Weg zu finden, wie sie das zu beanstandende Ver-\n\nhalten in Zukunft durch eine stets \"unübersehbare\" und \"inhaltlich eindeutige\"\n\nAufklärung der Verbraucher vermeide.\n\nDie Verwendung des beanstandeten Bestellformulars durch die Beklagte\n\nsei im Sinne des § 1 UWG wettbewerbswidrig, weil diese damit den Kunden\n\nüber sein Widerrufsrecht nicht in der gesetzlich gebotenen Weise belehre und\n\nsich dadurch einen ungehörigen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewer-\n\nbern verschaffe. Die Belehrung sei hier zwar als einzige Erklärung auf der an-\n\nsonsten unbedruckten Rückseite des Formulars angebracht und dadurch\n\nzwangsläufig im Wortsinne \"drucktechnisch deutlich gestaltet\". Ihre Anordnung\n\nauf dem Formular werde aber gleichwohl nicht dem Sinn und Zweck der ge-\n\nsetzlichen Regelung gerecht, den Käufer vor den Folgen eines unüberlegten\n\nund übereilten Vertragsabschlusses zu schützen und ihm die Möglichkeit zu\n\ngeben, Vor- und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken und es inner-\n\nhalb der Frist zu widerrufen. Das Erfordernis, daß die Belehrung durch ihre\n\ndeutliche Heraushebung aus dem Vertragstext die Rechtslage unübersehbar\n\nzur Kenntnis bringe, um so zu gewährleisten, daß das Auge des Käufers ohne\n\nAbschweifungen auf den Text der Widerrufsbelehrung gelenkt werde, dürfe\n\nnicht lediglich für den Zeitpunkt gelten, zu dem der Käufer die Widerrufsbeleh-\n\nrung unterschreibe. Es müsse vielmehr auch sichergestellt sein, daß der Käufer\n\ndiese Belehrung innerhalb der ihm gesetzlich zugestandenen \"Überlegungsfrist\"\n\nnach der Vertragsunterzeichnung unschwer zur Kenntnis nehmen könne. Das\n\naber sei durch die von der Beklagten gewählte Plazierung nicht gewährleistet.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zwar zutreffend als zulässig ange-\n\nsehen. Zu Unrecht ist es aber davon ausgegangen, daß das von der Beklagten\n\nbenutzte Bestellformular nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für die dem\n\nKunden bei Haustürgeschäften zu erteilende Widerrufsbelehrung entspricht.\n\n1. Der Kläger erfüllt die für seine Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 3\n\nUWG in der Fassung, in der diese Bestimmung seit dem 1. Juli 2000 gilt, erfor-\n\nderliche Voraussetzung der Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen\n\nnach § 4 UKlaG. Die Verhaltensweise der Beklagten berührte, wenn sie gegen\n\n§ 1 UWG verstieße, auch wesentliche Belange der Verbraucher (§ 13 Abs. 2\n\nNr. 3 Satz 2 UWG), weil sie deren Interessen solchenfalls nicht nur am Rande\n\nberührte (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR 1989, 753, 754\n\n= WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88, GRUR\n\n1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III). Denn sie wäre geeig-\n\nnet, den Verbraucher von der Ausübung eines ihm zustehenden Widerrufs-\n\nrechts abzuhalten (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, WRP 2002, 1263,\n\n1266 - Belehrungszusatz).\n\nDie Bestimmtheit des Klageantrags wird nicht dadurch berührt, daß die in\n\ndem Zusatz verwendeten Begriffe \"unübersehbar\" und \"inhaltlich eindeutig\" für\n\nsich genommen unbestimmt sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96,\n\nGRUR 1999, 1017, 1018 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung I,\n\nm.w.N.; vgl. auch die weiteren Nachweise zur Rechtsprechung bei Teplitzky,\n\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 9\n\nFn. 63).\n\n2. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, das von der\n\nBeklagten verwendete Bestellformular entspreche nicht den gesetzlichen Be-\n\nstimmungen für die dem Verbraucher bei Haustürgeschäften zu erteilende Wi-\n\nderrufsbelehrung.\n\na) Die Frage der Begründetheit des Unterlassungsanspruchs beurteilt\n\nsich, da dieser in die Zukunft gerichtet ist, nach dem im Zeitpunkt der vorliegen-\n\nden Entscheidung geltenden Recht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-\n\nInfo-CD; BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, GRUR 2002, 720 = WRP 2002,\n\n832 - Postfachanschrift; BGH WRP 2002, 1263, 1264 - Belehrungszusatz, je-\n\nweils m.w.N.). Insoweit sind daher nunmehr die aufgrund des Gesetzes zur\n\nModernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138)\n\nam 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bestimmungen des § 312 Abs. 1 Satz 1,\n\nAbs. 2 BGB einschlägig, die ihrerseits auf die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in\n\nKraft getretenen Vorschriften der § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2,\n\n§ 357 Abs. 1 und 3 BGB verweisen. Die Bestimmung des § 355 Abs. 2 Satz 2\n\nBGB gilt dabei in der aufgrund des Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung\n\ndes Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten\n\nvom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850 - OLGVertrÄndG) geänderten und gemäß\n\ndessen Art. 34 am 1. August 2002 in Kraft getretenen neuen Fassung.\n\nDie in § 355 Abs. 2 BGB enthaltene Regelung unterscheidet sich von der\n\nin § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG zum einen insofern, als dort nunmehr - wie auch\n\nschon in § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. - für die Widerrufsbelehrung nicht mehr\n\neine drucktechnisch deutliche Gestaltung, sondern allein eine deutliche Ge-\n\nstaltung verlangt wird. Der Wegfall der Bezeichnung \"drucktechnisch\" ist aller-\n\ndings im Zusammenhang mit der in § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. neu ge-\n\nschaffenen und auch in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehenen Möglichkeit zu\n\nsehen, Informationen oder Erklärungen auf einem dauerhaften Datenträger zur\n\nVerfügung zu stellen. Denn bei der elektronischen Erstellung und Übermittlung\n\nvon Daten findet kein drucktechnischer Vorgang statt, und allein deshalb wurde\n\nauch im neuen § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auf diesen Ausdruck verzichtet (En-\n\ngelhardt, Europäisches Verbrauchervertragsrecht im BGB, 2001, S. 205).\n\nZum anderen bestimmt die Vorschrift des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der\n\nnunmehr gültigen Fassung abweichend von der vormaligen Rechtslage nicht\n\nmehr, daß der Verbraucher die ihm zu erteilende Widerrufsbelehrung zu unter-\n\nschreiben habe. Dementsprechend sieht auch der Gestaltungshinweis 9 zu\n\ndem Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß § 14 i.V. mit Anlage 2 der Ver-\n\nordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht\n\n(i.d.F. der Bekanntmachung vom 5.8.2002, BGBl. I S. 3002 - BGB-InfoV) aus-\n\ndrücklich vor, daß die Unterschriftsleiste entfallen kann.\n\nb) Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Verbraucher habe zum Zeit-\n\npunkt seiner Unterschriftsleistung zweifellos die Möglichkeit, von der drucktech-\n\nnisch deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung Kenntnis zu nehmen. Diese Be-\n\nurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nc) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, ob die von der Be-\n\nklagten erteilte Widerrufsbelehrung den an sie zu stellenden Anforderungen\n\ngenügt, nicht allein auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem der Verbraucher die\n\nWiderrufsbelehrung anläßlich ihrer Aushändigung und etwaigen Unterzeich-\n\nnung zur Kenntnis nehmen kann, sondern auch auf den nachfolgenden Zeit-\n\nraum. Dem kann nicht beigetreten werden. Der Verbraucher soll durch die Be-\n\nlehrung allerdings nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, son-\n\ndern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH WRP 2002,\n\n1263, 1265 - Belehrungszusatz; MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a\n\nRdn. 44; Staudinger/Werner, BGB, 1998, § 2 HWiG Rdn. 30). Der Unternehmer\n\nerfüllt seine dementsprechende Informationspflicht nach der Bestimmung des\n\n§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB jedoch bereits dadurch, daß er dem Verbraucher eine\n\ndeutlich gestaltete Belehrung in Textform mitteilt. Die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, die Belehrung müsse auch noch während des Zeitraums, während\n\ndessen die Ausübung des Widerrufsrechts in Betracht komme, als deutlich ge-\n\nstaltet vom Verbraucher wahrgenommen werden können, was bei einer Beleh-\n\nrung auf der Rückseite eines Vertrags nicht der Fall sei, findet im Gesetz keine\n\nStütze. Ist der Verbraucher in der gebotenen Form über sein Widerrufsrecht\n\nbelehrt, ist es ihm überlassen, die gegebene Information - erforderlichenfalls\n\ndurch entsprechende Markierung in seinen Unterlagen - in Erinnerung zu be-\n\nhalten.\n\nd) Da das Klagebegehren schon nach dem für den Zeitpunkt der bean-\n\nstandeten Handlung maßgeblichen Recht keinen Erfolg haben kann, ist es un-\n\nerheblich, wann eine Widerrufsbelehrung, welche nach dem geltenden § 355\n\nAbs. 2 Satz 2 BGB nicht mehr vom Verbraucher unterschrieben werden muß,\n\nals deutlich gestaltet i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist.\n\nIII. Danach war auf die Revision der Beklagten das die Klage abweisen-\n\nde Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_132-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/i-zr-132-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_132-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_132-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/i-zr-132-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_132-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:41:15.765809+00:00"}}