{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_128-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"I ZR 128/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ADSp § 7 Buchst. b Nr. 1 (Fassung 1. Januar 1993) Verkündet am: 13. Februar 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Die stichprobenartige Kontrolle des Ein- und Ausgangs von Transportgut kann im Einzelfall nur dann den gebotenen Sorgfaltsanforderungen genügen, wenn auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet ist, um der Ge- fahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken. Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität vom Spediteur/Frachtführer nachvollzieh- bar dargelegt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 128/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nADSp § 7 Buchst. b Nr. 1 (Fassung 1. Januar 1993)\n\nVerkündet am:\n13. Februar 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDie stichprobenartige Kontrolle des Ein- und Ausgangs von Transportgut kann\n\nim Einzelfall nur dann den gebotenen Sorgfaltsanforderungen genügen, wenn\n\nauf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet ist, um der Ge-\n\nfahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken. Das\n\nsetzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr genauer\n\nAblauf, ihre Häufigkeit und Intensität vom Spediteur/Frachtführer nachvollzieh-\n\nbar dargelegt werden.\n\nBGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - I ZR 128/00 - OLG Frankfurt a.M.\n\n LG Frankfurt a.M.\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2000 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Transportversicherer. Sie nimmt die Beklagte, die einen\n\nPaketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem\n\nRecht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nGegenstand der revisionsrechtlichen Beurteilung sind von vier Schadensfällen\n\ndie Fälle 2 bis 4.\n\nDie Versicherungsnehmer der Klägerin beauftragten die Beklagte in den\n\nJahren 1994 und 1995 mit der Beförderung von Paketsendungen innerhalb\n\nDeutschlands. Allen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingun-\n\ngen der Beklagten zugrunde, welche die ADSp (Stand: 1. Januar 1993, im fol-\n\ngenden: ADSp a.F.) einschließen und Regelungen zum Haftungsumfang u.a.\n\nbei einer vom Versender unterlassenen Wertangabe enthalten. Die dort vorge-\n\nsehenen Haftungsbeschränkungen greifen nicht bei Vorsatz und grober Fahr-\n\nlässigkeit.\n\nDem Schadensfall vier lag zudem die Allgemeine Geschäftsbedingung\n\nder Beklagten zugrunde, wonach die Versenderin \"ihr ausdrückliches Einver-\n\nständnis (erklärt), daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein-\n\nund Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht\n\ndurchgeführt wird\".\n\nIn allen Schadensfällen hatten die Versender den Wert der Versandstük-\n\nke nicht angegeben, weshalb die Beklagte die Ersatzleistung unter Berufung\n\nauf Nr. 16.1 ihrer Beförderungsbedingungen auf jeweils 500 DM beschränkt hat.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 26.651,50 DM nebst Zinsen zu\n\nzahlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten,\n\ndaß der Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens unberechtigt sei.\n\nÜberdies hat sie geltend gemacht, die Versender handelten treuwidrig, wenn\n\nsie einerseits zur Einsparung von Transportkosten vertragswidrig von einer kor-\n\nrekten Wertdeklaration absähen, sich aber im Verlustfall auf eine volle Haftung\n\nder Beklagten beriefen. Dies gelte vor allem deshalb, weil es sich bei ihnen um\n\nMassenversender handele, die trotz eingetretener Verluste und trotz behaup-\n\nteter Fehlorganisation der Beklagten weiterhin deren Dienste in Anspruch näh-\n\nmen, ohne ihr eigenes Verhalten bei der Wertdeklaration zu ändern. Die Ver-\n\nsenderin im Fall 4 habe zudem schriftlich auf die Durchführung von Kontrollen\n\nan den Schnittstellen verzichtet. Des weiteren hat sich die Beklagte auf Verjäh-\n\nrung der noch im Streit befindlichen Ersatzforderungen berufen.\n\nDas Landgericht hat der Klage teilweise, das Berufungsgericht in vollem\n\nUmfang stattgegeben.\n\nMit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin be-\n\nantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB)\n\nund übergegangenem (§ 67 VVG) Recht ihrer Versicherungsnehmer einen An-\n\nspruch auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis\n\nzum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) i.V. mit § 2\n\nBuchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand: 1.1.1993, im folgenden: ADSp\n\na.F.) sowie nach § 823 Abs. 1 BGB zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDie zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerin und der Beklag-\n\nten geschlossenen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren, da in\n\nderen Mittelpunkt nicht das Transportergebnis, sondern die Organisation des\n\nTransports stehe. Die für den Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis\n\nzum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung (KVO) greife nicht ein, da\n\ndie Beklagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) die Beförde-\n\nrung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäß § 1 Abs. 5 KVO selbst ausführe,\n\nsondern sich der Transportleistung fremder Frachtführer bediene.\n\nDie Beklagte könne sich nicht - wie das Berufungsgericht näher ausge-\n\nführt hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Beförderungsbe-\n\ndingungen berufen, weil sie nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. wegen grob\n\nfahrlässigen Organisationsverschuldens unbegrenzt hafte.\n\nDie Klägerin müsse sich kein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer\n\nwegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in\n\nNr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt, daß die in\n\nNr. 16.1 vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500 DM je Versandstück im Fall\n\ngrober Fahrlässigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstünde deshalb ein Wer-\n\ntungswiderspruch, wenn die ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbe-\n\nschränkung über das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufleben wür-\n\nde. Gleiches gelte für den von der Beklagten erhobenen Einwand des treuwidri-\n\ngen Verhaltens.\n\nDie Klägerin müsse sich auch nicht ein rechtsmißbräuchliches Verhalten\n\noder Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer wegen Fortsetzung der Ge-\n\nschäftsbeziehungen trotz Kenntnis oder Kennenmüssens des Umstandes, daß\n\ndie vorangegangenen Verluste ihre Ursache in groben Organisationsmängeln\n\nim Bereich des Spediteurs gehabt hätten, entgegenhalten lassen. Auch der\n\nUmstand, daß ein Versender sein schriftliches Einverständnis damit erklärt ha-\n\nbe, daß keine schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen\n\nUmschlagstellen durchgeführt werde, lasse das Klagebegehren nicht als\n\nrechtsmißbräuchlich erscheinen, da die Klausel unklar gefaßt sei. Es werde\n\nnicht deutlich, ob der Versender auf die Durchführung der Kontrolle selbst oder\n\nlediglich auf die schriftliche Dokumentation der Ein- und Ausgangskontrolle ha-\n\nbe verzichten wollen. Diese Unklarheit gehe gemäß § 5 AGBG zu Lasten des\n\nKlauselverwenders.\n\nDie Klageforderung sei nicht verjährt. Es gelte die dreijährige Verjäh-\n\nrungsfrist des § 852 BGB für deliktische Ansprüche.\n\nII. Die Revision hat nur hinsichtlich des Einwands des Mitverschuldens\n\nErfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Klägerin\n\nwegen des Verlustes von Transportgut grundsätzlich sowohl vertragliche An-\n\nsprüche (1.) als auch deliktische Ansprüche (2.) zustehen. Es hat jedoch\n\nrechtsfehlerhaft verneint, daß wegen der fehlenden Wertdeklaration ein Mitver-\n\nschulden der Versicherungsnehmer der Klägerin zu berücksichtigen ist (3.).\n\n1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Scha-\n\ndensfälle 2 bis 4 die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung nach § 429\n\nAbs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und Nr. 16.5 der All-\n\ngemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten bejaht.\n\nDas Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbean-\n\nstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von den Versicherungsnehmern\n\nals Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt wurde mit\n\nder Folge, daß sich ihre Haftung grundsätzlich nach §§ 429 ff. HGB a.F. und\n\n- aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedin-\n\ngungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt.\n\nDie Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen durch grob fahr-\n\nlässiges Verschulden verursacht (§ 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie\n\nNr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten).\n\na) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders\n\nschwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebe-\n\nnen Fall jedem einleuchten mußte (BGHZ 149, 337, 344 m.w.N.). Davon ist das\n\nBerufungsgericht zu Recht ausgegangen.\n\nDie Revision meint demgegenüber, bei der Beurteilung der Pflichtverlet-\n\nzung der Beklagten sei bereits der durch das Transportrechtsreformgesetz vom\n\n25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) in § 435 HGB eingeführte, ihrer Ansicht nach\n\nweniger strenge Haftungsmaßstab des leichtfertigen Verhaltens zu beachten.\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Das zum 1. Juli 1998 in Kraft ge-\n\ntretene Transportrechtsreformgesetz kann auf die hier zugrundeliegenden,\n\nspätestens seit September 1995 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht\n\nzurückwirken (vgl. BGHZ 149, 337, 344 f.).\n\nb) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall\n\ndas Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrecht-\n\nlichen Nachprüfung stand.\n\nDie tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit\n\nvorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüf-\n\nbar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den\n\nRechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen\n\n§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen\n\n(BGHZ 149, 337, 345 m.w.N.). Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil\n\nnicht erkennen; sie werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Ver-\n\nschuldens darauf gestützt, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder\n\nbei der Übergabe der Versandstücke an die U. -Transport GmbH (Schnittstel-\n\nle 2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot (Schnitt-\n\nstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchführe. Es habe lediglich eine\n\nEingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfassung bei Über-\n\ngabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe sich die Be-\n\nklagte mit der Verplombung der zu befördernden Container begnügt. An der\n\nSchnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch der Inhalt\n\nder Container anhand der Ladeliste überprüft worden. Bei dieser Sachlage kön-\n\nne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sendung eingetreten\n\nsei. In dem erfahrungsgemäß besonders schadensanfälligen Bereich, dem Um-\n\nschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überwachungsmaßnah-\n\nmen. So könnten im Bereich der Schnittstelle 2 Güter verlorengegangen sein,\n\nohne daß dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszuliefernden Sen-\n\ndungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in das dafür vorgesehene Zu-\n\nstellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen Organisation\n\ndes Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf, wenn der\n\nEmpfänger ihr Ausbleiben rüge. Die von der Beklagten eingeräumte Kontrollük-\n\nke werde auch nicht durch das angewandte DIAD-System geschlossen, das\n\nlediglich das Zustellverzeichnis ersetze.\n\naa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anfor-\n\nderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten überspannt. Sie be-\n\nrücksichtigt dabei nicht hinreichend, daß das Berufungsgericht den Vorwurf des\n\ngroben Organisationsverschuldens aus der unstreitigen Tatsache abgeleitet\n\nhat, daß nach dem von der Beklagten selbst vorgelegten Ablaufplan zur Be-\n\ntriebsorganisation in den Umschlaglagern eine Erfassung des Eingangs und\n\ndes Ausgangs des Transportguts nicht stattfindet.\n\nbb) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe überse-\n\nhen, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ein- und\n\nAusgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daß stichproben-\n\nartige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt ebenfalls\n\nerfolglos.\n\nEine stichprobenartige Kontrolle kann im Einzelfall nur dann den gebote-\n\nnen Sorgfaltsanforderungen genügen, wenn auf diese Weise eine hinreichende\n\nKontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkommens von\n\nSendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.; 149, 337,\n\n347 f. m.w.N.). Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichproben-\n\nkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen wer-\n\nden können. Daran fehlt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat die Durchfüh-\n\nrung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf\n\n(§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO a.F.), daß das Berufungsgericht insoweit\n\nverfahrensfehlerhaft entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen hat.\n\nEine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der\n\nAuffassung der Revision auch nicht durch den Einsatz des sogenannten DIAD-\n\nSystems erreicht. Das DIAD-Gerät kann die Kontrollücke nicht schließen, weil\n\nes erst nach Passieren der Schnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an\n\nden Zusteller zum Einsatz kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten\n\nSchadensort innerhalb des Beförderungssystems zu lokalisieren (vgl. BGHZ\n\n149, 337, 348 f.).\n\ncc) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daß die Rechtspre-\n\nchungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden\n\nauf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlage-\n\nrung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine kostengünsti-\n\nge Abholung und Zustellung binnen 24 Stunden erwarteten, nicht anwendbar\n\nseien.\n\nZur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Ur-\n\nteil vom 15. November 2001 in der Revisionssache I ZR 158/99 (BGHZ 149,\n\n337, 349 ff. unter II. 1. b cc), an der die Beklagte als Partei beteiligt war.\n\ndd) Schließlich ist die Klägerin auch nicht im Schadensfall 4 durch die\n\nAllgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten, wonach der Versender sein\n\nEinverständnis damit erklärt hat, \"daß eine Kontrolle des Transportweges durch\n\nschriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstel-\n\nlen von U. nicht durchgeführt wird\", daran gehindert, das grobe Organisations-\n\nverschulden aus der unzureichenden Durchführung von Umschlagkontrollen\n\nherzuleiten.\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht diese Klausel als unklar gefaßt an-\n\ngesehen. Danach kann ihr nicht entnommen werden, daß der Versender auf die\n\nDurchführung von Kontrollen im Schnittstellenbereich verzichtet (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 15.11.2001 - I ZR 284/99, TranspR 2002, 306).\n\n2. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Ersatzansprü-\n\nche der Klägerin seien nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist des\n\n§ 852 BGB für deliktische Ansprüche gelte, da der Beklagten eine Schadens-\n\nverursachung infolge grober Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, hält den Angriffen\n\nder Revision stand.\n\nDas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin die gel-\n\ntend gemachten Ersatzansprüche auch auf § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 67 VVG\n\nwegen Verletzung des Eigentums der Versender stützen kann. Das begegnet\n\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Bundesgerichtshof hat im\n\nBereich des Transportrechts in ständiger Rechtsprechung an der Selbständig-\n\nkeit von vertraglicher und deliktischer Haftung im Hinblick auf deren unter-\n\nschiedliche gesetzliche Ausgestaltung festgehalten (BGHZ 116, 297, 299 ff.;\n\n123, 394, 399; BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, TranspR 2002, 296, 300\n\n= VersR 2002, 1440, insoweit in BGHZ 149, 337 ff. nicht abgedruckt).\n\nDie als Haftungsbeschränkung zu wertende Verkürzung der gesetzlichen\n\nVerjährungsfrist durch § 64 ADSp a.F. greift nicht, weil die Beklagte - wie das\n\nBerufungsgericht entgegen der Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO a.F. auch für diesen\n\nZusammenhang ausgeführt hat - die Vertragsverletzung grob fahrlässig verur-\n\nsacht hat. Da die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung\n\ndes § 51 Buchst. b Satz 1 ADSp a.F. berufen kann, ist es dem Versender nicht\n\nverwehrt, seine Ansprüche auf unerlaubte Handlung zu stützen (§ 63 Buchst. a\n\nADSp a.F.).\n\na) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß für das\n\nvon der Beklagten bestrittene Eigentum der Versicherungsnehmer die in § 1006\n\nAbs. 1 BGB enthaltene Vermutung streite, die nicht durch den Umstand, daß\n\nHändler oftmals nicht Eigentümer der von ihnen versandten Waren seien, er-\n\nschüttert werde.\n\nb) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihr ist zwar einzuräu-\n\nmen, daß an die Widerlegung der Eigentumsvermutung keine strengen Anfor-\n\nderungen zu stellen sind (vgl. MünchKomm.BGB/Medicus, 3. Aufl., § 1006\n\nRdn. 22). Es reicht jedoch nicht aus, daß nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit\n\ngegen den mit der Besitzerlangung im allgemeinen einhergehenden Eigentums-\n\nerwerb spricht (vgl. Staudinger/Gursky, Bearbeitung 1999, § 1006 Rdn. 38;\n\nBaumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 1006 Rdn. 16).\n\nDie Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung lediglich das Eigentum der Versender\n\nbestritten und vorgebracht, bei den Versendern handele es sich um Händler.\n\nDiese pauschale Behauptung vermag die Eigentumsvermutung gemäß § 1006\n\nAbs. 1 BGB nicht zu erschüttern, weil jeglicher Bezug zu den konkreten Ver-\n\nhältnissen der jeweiligen Versender fehlt. Dieser Beurteilung steht die von der\n\nRevision in Bezug genommene Entscheidung BGHZ 42, 53 nicht entgegen, da\n\nin dem dort entschiedenen Fall nicht die Anwendung des § 1006 BGB, sondern\n\ndie tatrichterliche Würdigung einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zur\n\nÜberprüfung stand; zudem war die vom Tatrichter angenommene Branchenüb-\n\nlichkeit des Eigentumsvorbehalts durch tatrichterlich festgestellte Vertragsge-\n\nstaltungen belegt.\n\n3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden\n\nder Versicherungsnehmer der Klägerin unberücksichtigt gelassen.\n\na) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei\n\nden in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden ihrer Versiche-\n\nrungsnehmer anrechnen lassen.\n\naa) Der Versender handelt dem Gebot nach § 254 Abs. 1 BGB, einer\n\nSchadensentstehung entgegenzuwirken, zuwider, wenn er trotz Kenntnis, daß\n\nder Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt\n\nbehandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen\n\nSchadensersatz verlangt. Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebote-\n\nnen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut\n\nbewußt einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daß ihm der eingetrete-\n\nne Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 BGB anteilig zuzurechnen\n\nist.\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts liefe im Ergebnis darauf hinaus,\n\nden Verursachungsbeitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässi-\n\ngen Schadensverursachung des Schuldners vollständig auszuschließen. Einen\n\nderart weitgehenden Ausschluß der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatz-\n\ngläubigers muß sich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem\n\nFall entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; 149, 337, 353 f.; BGH, Urt.\n\nv. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130).\n\nbb) Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer wegen unterlassener\n\nWertdeklaration kann auch nicht im Hinblick auf Nr. 16.5 der Allgemeinen Be-\n\nförderungsbedingungen der Beklagten außer Betracht bleiben, wonach alle\n\nHaftungsbeschränkungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Beklagten,\n\nihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entfallen. Diese Klausel be-\n\ntrifft den Haftungsumfang der Beklagten und nicht die jedermann treffende Ob-\n\nliegenheit, einer Schadensentstehung entgegenzuwirken (vgl. BGHZ 149, 337,\n\n354).\n\ncc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getrof-\n\nfen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Versand-\n\nstücken den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Be-\n\nklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und\n\nes dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hin-\n\nweis auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei durch\n\ndie Täuschung über den Warensendungswert daran gehindert worden, die\n\nSendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das Be-\n\nrufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Mitverschulden oder\n\nauch der Einwand des Rechtsmißbrauchs darüber hinaus nicht damit begrün-\n\nden, daß die Versicherungsnehmer die Geschäftsbeziehung zur Beklagten fort-\n\ngesetzt hätten, obwohl ihnen aufgrund langjähriger Zusammenarbeit mit der\n\nBeklagten deren Organisation bestens bekannt gewesen sei.\n\naa) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann in Be-\n\ntracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurch-\n\nführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß\n\nes in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer\n\nwieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-\n\nständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem\n\nSchädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem der Regelung des § 254\n\nBGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist\n\n(BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000,\n\n474).\n\nbb) Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Versender mit der\n\nBegründung verneint, die angeblichen Schadensfälle in der Vergangenheit sei-\n\nen nicht hinreichend konkret dargetan. Überdies hat das Berufungsgericht dar-\n\nauf abgestellt, daß nicht erkennbar sei, daß die Verlustfälle ihre Ursache in Or-\n\nganisationsmängeln im Bereich der Beklagten gehabt hätten, oder daß zumin-\n\ndest das äußere Bild des Schadensfalles den Schluß auf einen derartigen Or-\n\nganisationsmangel erlaubt hätte.\n\ncc) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht\n\nein Mitverschulden der Versender rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt\n\nnicht auf, daß den Versendern vor Erteilung der hier in Rede stehenden Trans-\n\nportaufträge bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß es bei der Be-\n\nklagten aufgrund von groben Organisationsmängeln wiederholt zu Verlusten\n\ngekommen war. Die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Be-\n\nklagten reicht für sich allein zur Begründung eines Mitverschuldens nicht aus.\n\nDenn es ist im allgemeinen ausschließlich Sache des Spediteurs/Frachtführers,\n\nden Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen näheren Ein-\n\nblick hat - so zu organisieren, daß die ihm anvertrauten Güter weder Schaden\n\nnehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmer der Klägerin\n\nbrauchten ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstattung\n\nihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 304, m.w.N.).\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_128-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/i-zr-128-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_128-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_128-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/i-zr-128-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_128-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:02:43.432672+00:00"}}