{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_124-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"I ZR 124/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Dezember 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Bricanyl II UWG § 1; AMG § 10 Abs. 8 Mit der Neufassung von § 10 Abs. 8 AMG, wonach auf die Angabe des Parallel- importeurs auf der Blisterpackung verzichtet werden kann, und mit dem damit verfolgten Zweck, Handelshemmnisse beim Parallelimport von Arzneimitteln innerhalb der Europäischen Union abzubauen, ist es nicht zu vereinbaren, den Parallelimporteur unter dem Gesichtspunkt unlauteren Wettbewerbsverhaltens als verpflichtet anzusehen, die ursprüngliche Herstellerangabe zu entfernen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 124/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBricanyl II\n\nUWG § 1; AMG § 10 Abs. 8\n\nMit der Neufassung von § 10 Abs. 8 AMG, wonach auf die Angabe des Parallel-\nimporteurs auf der Blisterpackung verzichtet werden kann, und mit dem damit\nverfolgten Zweck, Handelshemmnisse beim Parallelimport von Arzneimitteln\ninnerhalb der Europäischen Union abzubauen, ist es nicht zu vereinbaren, den\nParallelimporteur unter dem Gesichtspunkt unlauteren Wettbewerbsverhaltens\nals verpflichtet anzusehen, die ursprüngliche Herstellerangabe zu entfernen.\n\nBGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - I ZR 124/00 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof.\n\nDr. Bornkamm und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 27. April 2000\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein in Deutschland ansässiges Pharmaunternehmen, pro-\n\nduziert und vertreibt das Arzneimittel \"Bricanyl\" zur Behandlung der Atemwege.\n\nSie ist Lizenznehmerin der Marke Nr. 882 157 \"BRICANYL\", eingetragen für\n\n\"pharmazeutische Erzeugnisse\", deren Inhaberin ihre Muttergesellschaft ist.\n\nDie Beklagte, eine Parallelimporteurin von Arzneimitteln, beabsichtigt,\n\ndas Arzneimittel \"Bricanyl\", das im Ausfuhrmitgliedstaat unter der Bezeichnung\n\n\"Bricanyl 2,5\" vertrieben wird, gemäß den von ihr der Klägerin übersandten Mu-\n\nstern in Deutschland zu vertreiben.\n\nDie Klägerin hat das als Markenverletzung und als wettbewerbswidrig\n\nbeanstandet und im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verbot entspre-\n\nchend dem im Streitfall begehrten Unterlassungsgebot erstritten.\n\nDie beanstandete Aufmachung der Blisterpackung enthält auf der Rück-\n\nseite den Hinweis \"N.V. A. S.A. BRICANYL® 2,5 (terbutalin.)\n\n2,5 mg\". Das genannte Unternehmen hat das Arzneimittel im Ausfuhrmitglied-\n\nstaat mit Zustimmung der Markeninhaberin erstmals in den Verkehr gebracht.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die Firmenangabe auf der Blisterpak-\n\nkung werde als Hinweis auf den pharmazeutischen Unternehmer verstanden.\n\nDieser sei die Beklagte als Parallelimporteurin des Arzneimittels. Auf sie werde\n\nauf der Blisterpackung aber nicht hingewiesen. Außerdem enthalte diese die in\n\nDeutschland unzutreffende Arzneimittelbezeichnung \"Bricanyl 2,5\"; in Deutsch-\n\nland sei das Arzneimittel unter \"Bricanyl\" zugelassen. Diese Aufmachung be-\n\neinträchtige den Originalzustand der Ware, insoweit liege eine mittelbare Mar-\n\nkenverletzung vor. Außerdem verstoße die Beklagte gegen § 10 Abs. 8 Satz 1\n\nAMG i.V. mit § 1 UWG, weil sie den pharmazeutischen Unternehmer und die\n\nArzneimittelbezeichnung nicht zutreffend angebe. Des weiteren fehle auch das\n\nVerfalldatum und der Hinweis \"Verwendbar bis\" auf der Blisterpackung.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel\n\nzu verurteilen, es zu unterlassen,\n\ndas Arzneimittel Bricanyl mit den aus der Anlage K 2 in Ablichtung\n\nersichtlichen Blisterpackungen in der Bundesrepublik Deutschland\n\nfeilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, bei\n\ndem Fertigarzneimittel \"Bricanyl\" handele es sich um ein fiktiv zugelassenes\n\nAltarzneimittel, für das die Vorschrift des § 10 Abs. 8 Satz 1 AMG nicht gelte.\n\nDie Firmenangabe auf der Blisterpackung sei nicht irreführend, weil der sorgfäl-\n\ntige, vernünftige und aufmerksame Verbraucher die Blisterpackung eines ver-\n\nschreibungspflichtigen Arzneimittels stets mit der Faltschachtel und der Ge-\n\nbrauchsinformation aufbewahre, die beide alle nach dem Arzneimittelgesetz\n\nerforderlichen Angaben enthielten.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nDie Berufung ist erfolglos geblieben.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten\n\nangenommen. Dazu hat es ausgeführt:\n\nOb in dem beabsichtigten Verhalten der Beklagten eine Markenverlet-\n\nzung liege, könne, ebenso wie die Frage, welche wettbewerbsrechtliche Be-\n\ndeutung das Fehlen des Verfalldatums und der Angabe \"Verwendbar bis\" habe,\n\noffenbleiben.\n\nGegenstand des Unterlassungsantrags gemäß dem Verbotsausspruch\n\ndes Landgerichts sei das Feilhalten und/oder Inverkehrbringen des Arzneimit-\n\ntels mit der Blisterpackung gemäß Anlage K 2 mit dem Hinweis auf die \"N.V.\n\nA. S.A.\" und ohne sonstige erläuternde Angaben. Hierfür sei die\n\nKlägerin als unmittelbar Verletzte klagebefugt.\n\nDas Unterlassungsbegehren sei im Hinblick auf die Firmenangabe auf\n\nder Blisterpackung zwar nicht nach § 10 Abs. 8 Satz 1 AMG a.F. i.V. mit § 1\n\nUWG, aber nach § 1 UWG wegen unlauterer Behinderung begründet.\n\nDie Blisterpackung enthalte mit der Angabe \"N.V. A. S.A.\"\n\nden unzutreffenden Hinweis, daß ein Unternehmen aus dem Konzern der Klä-\n\ngerin der pharmazeutische Unternehmer i.S. von § 4 Abs. 18 AMG sei. Hiervon\n\nsei die im Inland tätige Klägerin unmittelbar betroffen, sie müsse damit rechnen,\n\nals vorgeblich für den Vertrieb des Arzneimittels verantwortliches Unternehmen\n\nin Anspruch genommen zu werden. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände\n\nfalle zum Nachteil der Beklagten aus, weil für sie keine wesentlichen Umstände\n\nsprächen, während die Klägerin sich dem Haftungsrisiko gegenüber sehe.\n\nGemeinschaftsrechtliche Vorschriften stünden dem Unterlassungsgebot\n\nnicht entgegen.\n\nII. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\n1. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, in dem beabsichtigten\n\nVerhalten der Beklagten liege eine wettbewerbswidrige Behinderung, im we-\n\nsentlichen darauf gestützt, daß auf der angegriffenen Blisterpackung des fiktiv\n\nzugelassenen Altarzneimittels \"Bricanyl\" - anders als es § 10 Abs. 8 Satz 1\n\nAMG für ausdrücklich zugelassene Arzneimittel vorsah - der pharmazeutische\n\nUnternehmer nicht angegeben sei.\n\nUngeachtet der Frage, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts im\n\nZeitpunkt ihres Erlasses eine tragfähige Rechtsgrundlage hatte, kann das wett-\n\nbewerbsrechtlich begründete Unterlassungsgebot nach der Änderung des § 10\n\nAbs. 8 durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom\n\n4. Juli 2000 (BGBl. I S. 1002) nicht aufrechterhalten werden.\n\nDer in § 10 Abs. 8 AMG eingefügte Satz 2 lautet: \"Auf die Angabe von\n\nNamen und Firma eines Parallelimporteurs kann verzichtet werden\". Dies läßt\n\nerkennen, daß - jedenfalls für einen (im Streitfall in Rede stehenden) Parallel-\n\nimport - nicht von einer Wertung des Gesetzgebers dahin ausgegangen werden\n\nkann, daß die Angabe des pharmazeutischen Unternehmers i.S. von § 4\n\nAbs. 18 AMG von so erheblicher Bedeutung ist, daß die Angabe auch für Alt-\n\narzneimittel, soweit die Vorschrift des § 10 AMG auf sie keine Anwendung fin-\n\ndet, nach der allgemeinen Vorschrift des § 1 UWG unter dem Aspekt der Be-\n\nhinderung durchgesetzt werden müßte. Da die angeführte Gesetzesänderung\n\nden Abbau eines Hindernisses für den freien Warenverkehr beim Parallelimport\n\ninnerhalb der Europäischen Union bezweckt, würde diesem Zweck entgegen-\n\ngehandelt, wenn der Parallelimporteur verpflichtet würde, die Blisterpackung\n\ndahin zu verändern, daß - zwar nicht der pharmazeutische Unternehmer ange-\n\ngeben wird - die ursprüngliche Herstellerangabe aber entfernt werden müßte.\n\nBei dieser Sachlage kann das nach Auffassung des Berufungsgerichts\n\nfür die Klägerin gegebene Haftungsrisiko aus § 84 AMG bei der Abwägung aller\n\nUmstände nicht derart überwiegen, daß der Beklagten die für ein Überkleben\n\nder Angabe des ursprünglichen Herstellers notwendigen Arbeitsschritte zuge-\n\nmutet werden könnten. Das gilt um so mehr, als mit der neuen Fassung der\n\nVorschrift gerade ein Hindernis für einen Parallelimport abgebaut werden sollte.\n\n2. Das Berufungsgericht wird sich, nachdem die von ihm angeführte Be-\n\ngründung aus dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Behinderung (§ 1\n\nUWG) die Verurteilung der Beklagten nicht zu tragen vermag, mit den von ihm\n\nbisher nicht behandelten Anspruchsgrundlagen aus dem Markengesetz und aus\n\n§ 3 UWG auseinandersetzen müssen.\n\nIII. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil\n\naufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/i-zr-124-00","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/i-zr-124-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_124-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:53:57.361395+00:00"}}