{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_120-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"I ZR 120/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 120/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. November 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe –\n\n4. Zivilsenat in Freiburg – vom 18. Mai 2000 wird auf Kosten der Kläge-\n\nrin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage auch mit dem ge-\n\nänderten Antrag abgewiesen wird.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlegt die Sonntagszeitungen „Bild am Sonntag“ und „Welt am\n\nSonntag“. Die Insolvenzschuldnerin (im folgenden: die Beklagte) gab ab Novem-\n\nber 1997 eine Sonntagszeitung mit dem Titel „Zeitung zum Sonntag“ heraus, die\n\nsich ausschließlich durch Anzeigen finanzierte und mit einer Auflage von 120.000,\n\nspäter 155.000 Exemplaren kostenlos im Raum Freiburg und Umgebung verteilt\n\nwurde. Dem äußeren Erscheinungsbild nach handelte es sich um eine Leserzei-\n\ntung. Sie umfaßte in der Regel 40 Seiten mit redaktionellen Beiträgen zu regiona-\n\nlen und überregionalen Themen, eine umfangreiche Sportberichterstattung sowie\n\neinen ausführlichen Veranstaltungskalender.\n\nDie Klägerin hat den kostenlosen Vertrieb der „Zeitung zum Sonntag“ als\n\nwettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und auf\n\nFeststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen. Die Be-\n\nklagte ist der Klage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte\n\nkeinen Erfolg (OLG Karlsruhe ZUM-RD 2000, 430 = K&R 2000, 401).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.\n\nWährend des Revisionsverfahrens ist das Insolvenzverfahren über das Ver-\n\nmögen der Beklagten eröffnet worden. Nachdem der Insolvenzverwalter mitgeteilt\n\nhatte, daß der Geschäftsbetrieb eingestellt sei und sämtliche Mitarbeiter gekündigt\n\nseien, hat die Klägerin den Unterlassungsantrag in der Hauptsache für erledigt er-\n\nklärt. Der beklagte Insolvenzverwalter hat das Verfahren aufgenommen. Er tritt der\n\nErledigungserklärung entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß\n\ndie Klage auch mit dem geänderten Antrag abzuweisen ist.\n\nI.\n\nIn der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Klägerin liegt eine\n\nin der Revisionsinstanz zulässige Klageänderung. Im Revisionsverfahren kann die\n\nErledigung der Hauptsache einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, durch das\n\nsich die Hauptsache erledigt haben soll (hier: Einstellung des Geschäftsbetriebs\n\nder Beklagten, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist),\n\nals solches außer Streit steht (vgl. BGHZ 106, 359, 368 m.w.N.). Der geänderte\n\nKlageantrag ist auf die Feststellung gerichtet, daß die Klage ursprünglich zulässig\n\nund begründet war und daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.\n\nDieser Antrag ist unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch\n\nnicht zustand. Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem beanstandeten Verhal-\n\nten der Beklagten keinen Wettbewerbsverstoß gesehen.\n\nII. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:\n\nDer Vertrieb der „Zeitung zum Sonntag“ begegne nicht schon deswegen\n\nrechtlichen Bedenken, weil diese Zeitung ausschließlich durch Anzeigen finanziert\n\nsei. Der Umstand, daß die Zeitung unentgeltlich abgegeben werde, sei allenfalls\n\ndann wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn es der Beklagten allein darum\n\nginge, ihre Zeitung im Markt zu etablieren, um sie dann gegen Entgelt zu vertrei-\n\nben. Der Umstand, daß die Beklagte ihr Blatt bereits seit 2 ½ Jahren unentgeltlich\n\nabgebe, spreche für die Absicht, die Zeitung auf Dauer auf diese Weise zu vertrei-\n\nben. Der unentgeltliche Vertrieb sei auch unter dem Gesichtspunkt der Wertrekla-\n\nme nicht zu beanstanden. Denn es gehe nicht darum, die Leser zu einem anderen\n\nGeschäftsabschluß zu bewegen. Die Beklagte verfolge mit ihrer „Zeitung zum\n\nSonntag“ auch nicht das Ziel, die Klägerin mit ihren Sonntagszeitungen vom Markt\n\nzu verdrängen.\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung könne\n\ndas Verhalten der Beklagten nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden.\n\nDenn von dem Blatt der Beklagten gehe keine Existenzgefährdung für die bun-\n\ndesweit vertriebenen Sonntagszeitungen der Klägerin aus. Da die Klägerin ihre\n\nZeitungen bundesweit verbreite, führe ein durch die „Zeitung zum Sonntag“ mögli-\n\ncherweise verursachter Absatzrückgang nur zu einem geringfügigen Rückgang ih-\n\nrer Erlöse. Allerdings sei der Klägerin zuzugeben, daß von dem Vertriebskonzept\n\nder Beklagten eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr ausgehe; diese ände-\n\nre jedoch nichts an der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung. Die mitunter ange-\n\nführten Qualitätseinbußen bei kostenlos verteilten Zeitungen seien nicht zu beob-\n\nachten. Auch eine besondere Gefahr der Beeinflussung des redaktionellen Teils\n\ndurch Anzeigenkunden bestehe nicht. Dem Einwand der Klägerin, die Abhängig-\n\nkeit des Verlegers von der Kaufentscheidung des Lesers gehöre zu den maßgeb-\n\nlichen Strukturprinzipien der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten freien Pres-\n\nse, sei entgegenzuhalten, daß die verfassungsrechtlich gesicherte Pressefreiheit\n\nder unentgeltlich vertriebenen Zeitung ebenso zugute komme. Dies gelte jeden-\n\nfalls so lange, als Presseerzeugnisse überall erhältlich seien und damit die Grund-\n\nversorgung der Öffentlichkeit gewährleistet sei. Dieses Ziel könne bei einer flä-\n\nchendeckenden Verteilung von Gratiszeitungen sogar noch eher verwirklicht sein\n\nals durch Kauf- oder Abonnementzeitungen.\n\nIII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Der\n\nauf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Antrag der Klägerin ist\n\ndaher unbegründet.\n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß im Streitfall die\n\nVoraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Wertreklame im Sinne einer unlaute-\n\nren Kundenbeeinflussung nach § 1 UWG nicht vorliegen.\n\na) Der Begriff der Wertreklame besagt, daß ein Kaufmann nicht mit Worten,\n\nsondern mit Werten Werbung treibt, daß er also etwas verschenkt, sei es eine un-\n\ngekoppelte Werbegabe, sei es eine Zugabe oder sei es die Ware selbst, für deren\n\nentgeltlichen Absatz er damit zugleich wirbt. Eine solche Wertreklame ist nicht\n\nstets wettbewerbswidrig, sie kann aber im Einzelfall – etwa unter dem Gesichts-\n\npunkt einer Preisverschleierung, eines übertriebenen Anlockens oder eines psy-\n\nchischen Kaufzwangs – ausnahmsweise gegen die Regeln lauteren Wettbewerbs\n\nverstoßen (BGH, Urt. v. 18.9.1997 – I ZR 119/95, GRUR 1998, 475, 476 = WRP\n\n1998, 162 – Erstcoloration; Urt. v. 26.3.1998 – I ZR 231/95, GRUR 1998, 1037,\n\n1038 = WRP 1998, 727 – Schmuck-Set; Urt. v. 28.1.1999 – I ZR 192/96, GRUR\n\n1999, 755, 756 = WRP 1999, 828 – Altkleider-Wertgutscheine; BGHZ 151, 84,\n\n88 ff. – Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 71/01, GRUR 2002,\n\n979, 980 ff. = WRP 2002, 1259 – Kopplungsangebot II; Urt. v. 22.5.2003 –\n\nI ZR 185/00, GRUR 2003, 804 f. = WRP 2003, 1101 – Foto-Aktion; Urt. v.\n\n22.5.2003 – I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 – Einkaufsgut-\n\nschein I, jeweils m.w.N.).\n\nb)\n\nIm Streitfall kommt eine wettbewerbswidrige Wertreklame von vornherein\n\nnicht in Betracht, weil bei einem Zeitungsvertrieb, der auf Dauer darauf eingerich-\n\ntet ist, die Zeitung ohne Entgelt abzugeben, eine auf den Erwerb einer entgeltli-\n\nchen Leistung gerichtete unsachliche Beeinflussung des Empfängers ausscheidet\n\n(vgl. BGHZ 81, 291, 294 f. – Bäckerfachzeitschrift; OLG Karlsruhe WRP 1996,\n\n118, 119). Ein Zeitungsverleger setzt seine Ware oder Leistung auf zwei verschie-\n\ndenen Märkten ab, auf dem Lesermarkt und auf dem Anzeigenmarkt. Entscheidet\n\ner sich dafür, nur auf dem einen der beiden Märkte ein Entgelt zu verlangen, ver-\n\nursacht das unentgeltliche Angebot auf dem anderen Markt keine unsachliche Be-\n\neinflussung der Marktgegenseite, weil diese von vornherein nicht für ein Umsatz-\n\ngeschäft gewonnen werden soll. Der Vorwurf, er verschenke eine geldwerte jour-\n\nnalistische Leistung, kann dem Verleger, der seine Zeitung unentgeltlich abgibt,\n\nnicht gemacht werden, solange sie sich – wenn auch nicht in der Anlaufphase, so\n\ndoch auf längere Sicht – ausschließlich durch Anzeigen finanzieren soll. Denn er\n\nläßt sich seine Leistung in diesem Fall bezahlen, wenn auch nicht vom Leser, so\n\ndoch vom Anzeigenkunden (vgl. Hefermehl in der Anmerkung zur Senatsent-\n\nscheidung „Bliestal-Spiegel“ GRUR 1985, 881, 883; OLG Karlsruhe WRP 1996,\n\n118, 119 f.). Derartige Finanzierungsmodelle sind auch sonst gang und gäbe, et-\n\nwa bei Internet-Diensten oder beim privaten Rundfunk, ohne daß hierin ein wett-\n\nbewerbswidriges Verhalten gesehen wird.\n\n2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Wettbewerbsverstoß der\n\nBeklagten unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung nach § 1\n\nUWG verneint.\n\na) Das Verschenken von Ware kann auch dann wettbewerbswidrig sein,\n\nwenn es eine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung zur Folge hat. Ein\n\nsolcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gegeben,\n\nwenn das Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbindung mit zu erwartenden\n\ngleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet, der\n\nauf der unternehmerischen Leistung beruhende Wettbewerb werde in erheblichem\n\nMaße eingeschränkt (vgl. BGHZ 114, 82, 84 – Motorboot-Fachzeitschrift; BGH,\n\nUrt. v. 29.6.2000 – I ZR 128/98, GRUR 2001, 80, 81 = WRP 2000, 1394 – ad-hoc-\n\nMeldung; Urt. v. 14.12.2000 – I ZR 147/98, GRUR 2001, 752, 753 = WRP 2001,\n\n688 – Eröffnungswerbung). Damit soll im Interesse der betroffenen Wettbewerber,\n\nin dem sich das Interesse der Allgemeinheit am Bestand des Wettbewerbs wider-\n\nspiegelt, auch in Fällen, in denen eine gezielte Verdrängungsabsicht nicht vorliegt,\n\nverhindert werden, daß durch ein systematisches Verschenken von Waren oder\n\ndurch einen Verkauf unter Einstandspreis der Wettbewerbsbestand gefährdet wird\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1988 – I ZR 29/87, GRUR 1990, 371, 372 = WRP 1989,\n\n468 – Preiskampf).\n\nEine Marktverhaltenskontrolle läuft in diesem Fall – ähnlich wie bei den die\n\nKontrolle von Marktmacht betreffenden Bestimmungen der §§ 19 und 20 GWB, die\n\nden Wettbewerb als Institution zu schützen bestimmt sind – gleichzeitig auf eine\n\nMarktstrukturkontrolle hinaus. Dieser Umstand und die damit verbundene parallele\n\nAnwendung der Bestimmungen des UWG und des GWB führen dazu, daß auch\n\nbei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung stets die Zielsetzung des Gesetzes ge-\n\ngen Wettbewerbsbeschränkungen berücksichtigt werden muß. Insbesondere ist\n\nzu beachten, daß dem lauterkeitsrechtlichen Verbot nicht die Wirkung zukommt,\n\nohnehin bestehende Marktzutrittsschranken zu erhöhen und damit zu einer Markt-\n\nabschottung beizutragen.\n\nb) Die Revision verweist darauf, daß die Möglichkeiten der massenweisen\n\nunentgeltlichen Abgabe von Originalware zum Zwecke der Markterprobung und\n\n-einführung von der Rechtsprechung eingeschränkt worden seien (BGHZ 23, 365\n\n– SUWA; 43, 278 – Kleenex). Diesen Entscheidungen sei zu entnehmen, daß der\n\nauf Dauer angelegte unentgeltliche Vertrieb von Originalprodukten jedenfalls we-\n\ngen der dadurch bewirkten Marktstörung unzulässig sei. Dabei berücksichtigt die\n\nRevision jedoch nicht hinreichend, daß von einem Verschenken geldwerter Lei-\n\nstungen im Streitfall – wie dargelegt – nicht ausgegangen werden kann, weil sich\n\ndie Sonntagszeitung der Beklagten allein aus Anzeigen finanzieren sollte.\n\nc) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Gratisverteilung von\n\nAnzeigenblättern, die über einen redaktionellen Teil verfügen, unter besonderen\n\nUmständen gegen § 1 UWG verstoßen kann (vgl. BGHZ 19, 392, 397 f. – Freibur-\n\nger Wochenbericht; 51, 236, 238 – Stuttgarter Wochenblatt I; BGH, Urt. v.\n\n22.11.1984 – I ZR 98/82, GRUR 1985, 881, 882 = WRP 1985, 330 – Bliestal-Spie-\n\ngel). Ein solcher Verstoß soll insbesondere dann vorliegen, wenn der redaktionelle\n\nTeil des Anzeigenblattes geeignet sei, für einen nicht unerheblichen Teil des Pu-\n\nblikums eine Tageszeitung zu ersetzen, und wenn die ernstliche Gefahr bestehe,\n\ndaß deshalb die Tagespresse als Institution in ihrem verfassungsrechtlich garan-\n\ntierten Bestand bedroht sei (BGH GRUR 1985, 881, 882 – Bliestal-Spiegel,\n\nm.w.N.). Dabei hat der Senat jedoch klargestellt, daß auch die ständige Gratis-\n\nverteilung von Anzeigenblättern und Fachzeitschriften mit einem gewissen Eigen-\n\nwert des redaktionellen Teils nicht ohne weiteres, sondern nur unter besonderen\n\nUmständen gegen § 1 UWG verstößt (BGHZ 81, 291, 294 – Bäckerfachzeitschrift;\n\nBGH GRUR 1985, 881, 882 – Bliestal-Spiegel). Außerdem hat der Senat betont,\n\ndaß im Geschäftsleben niemand Anspruch auf eine unveränderte Erhaltung sei-\n\nnes Kundenkreises hat und daß auch neuartige und vielleicht besonders wirksame\n\nWettbewerbsmaßnahmen nicht schon deshalb als unlauter zu mißbilligen sind,\n\nweil sie sich für Mitbewerber wegen ihres Erfolges nachteilig auswirken (BGHZ 51,\n\n236, 242 – Stuttgarter Wochenblatt I; BGH, Urt. v. 12.10.1989 – I ZR 155/87,\n\nGRUR 1990, 44, 45 = WRP 1990, 266 – Annoncen-Avis; BGHZ 114, 82, 84 –\n\nMotorboot-Fachzeitschrift).\n\nd) Die Klägerin kann nicht beanspruchen, daß der Bestand ihrer Sonntags-\n\nzeitungen schon aus verfassungsrechtlichen Gründen vor dem Wettbewerb durch\n\ndie unentgeltlich vertriebene Sonntagszeitung der Beklagten geschützt wird.\n\naa) Die Garantie der Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterscheidet\n\nnicht danach, ob sich eine Zeitung mit redaktionellem Textteil allein durch Anzei-\n\ngen oder daneben auch dadurch finanziert, daß der Leser für den Erwerb ein Ent-\n\ngelt zahlen muß (vgl. BGHZ 51, 236, 246 f. – Stuttgarter Wochenblatt I). Bei der\n\ninstitutionellen Garantie der Presse durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geht es nicht\n\ndarum, den Bestand eines Presseorgans gegen den Wettbewerb durch ein ande-\n\nres Presseorgan zu schützen. Nur wenn der Bestand eines meinungsbildenden\n\nBlattes – also einer Zeitung, die „sich redaktionell vor allem mit allgemein interes-\n\nsierenden politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegenständen“ befaßt und\n\ndabei „informierend und kommentierend an der Bildung der öffentlichen Meinung“\n\nmitwirkt (BGH GRUR 1985, 881, 882 – Bliestal-Spiegel) – durch ein Konkurrenz-\n\nprodukt gefährdet würde, das diese Funktionen nicht wahrnehmen könnte, käme\n\nein Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe WRP\n\n1996, 118, 120; vgl. auch Hefermehl in der Anmerkung zur Senatsentscheidung\n\n„Stuttgarter Wochenblatt II“ GRUR 1971, 477, 479).\n\nbb) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, weshalb den von der Klägerin verlegten\n\nSonntagszeitungen gegenüber der Zeitung der Beklagten von Verfassungs wegen\n\neine Vorrangstellung zukommen sollte. Die Bedenken, die die Revision in diesem\n\nZusammenhang generell gegenüber anzeigenfinanzierten Zeitungen äußert, kön-\n\nnen nicht dazu führen, die eine Form der Zeitung gegenüber der anderen auch im\n\nRahmen der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung auf eine höhere Stufe zu stellen.\n\nDie Revision meint, bei der gratis verteilten Zeitung sei auch die gesamte redak-\n\ntionelle Arbeit anzeigenfinanziert, so daß die Gefahr der Einflußnahme der Wer-\n\nbetreibenden auf die Arbeit, Ausrichtung und personelle Besetzung der Redaktion\n\nbestehe. Diese Erwägung liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung (vgl. BGHZ\n\n114, 82, 86 – Motorboot-Fachzeitschrift; ferner Teplitzky, GRUR 1999, 108, 111).\n\nDaraus folgt aber nicht, daß der über die Leserschaft (mit-)finanzierten Zeitung\n\nvon vornherein ein höherer Schutz vor einer Marktstörung zugebilligt werden\n\nmüßte. Ohne die ebenfalls nicht fernliegende Abhängigkeit der mischfinanzierten\n\nPresse von wirtschaftlich bedingten meinungsbildenden Faktoren zu gewichten,\n\nschlägt das verfassungsrechtliche Gebot, bei der Wertung redaktioneller Bericht-\n\nerstattung Neutralität zu wahren, auch bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung\n\ndurch. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Klägerin deshalb auch kein\n\npräventiver Schutz zugesprochen und das unentgeltliche Verteilen von (Sonn-\n\ntags-)Zeitungen unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Be-\n\nstands als wettbewerbswidrig angesehen werden. Eine dahingehende Äußerung\n\nkann der Senatsentscheidung „Stumme Verkäufer“ (Urt. v. 15.2.1996 – I ZR 1/94,\n\nGRUR 1996, 778, 780 = WRP 1996, 889) nicht entnommen werden. In keinem\n\nFall reicht eine abstrakte Gefährdung aus, um das beanstandete Marktverhalten\n\nzu verbieten. Im übrigen gelten für die einen wie für die anderen Zeitungen diesel-\n\nben presse- und lauterkeitsrechtlichen Regeln, mit denen beispielsweise eine re-\n\ndaktionell getarnte Werbung verhindert werden kann.\n\ncc) Nicht weiterführend ist die Parallele, die die Revision zur Rundfunkord-\n\nnung ziehen möchte. Sie verweist darauf, daß das mit einer ausschließlichen\n\nWerbefinanzierung verbundene Gefährdungspotential für den Rundfunk schon seit\n\nlängerem bekannt sei; dies habe zur Folge, daß das Bundesverfassungsgericht\n\ndie ausschließliche Werbefinanzierung als unvereinbar mit der grundgesetzlich\n\ngeschützten Informationsfreiheit und der Institution eines freien Rundfunks ange-\n\nsehen habe. Die Revision verkennt hierbei, daß in der dualen Rundfunkordnung\n\nneben den öffentlichrechtlichen Anstalten auch die ausschließlich werbefinanzier-\n\nten privaten Rundfunkunternehmen ihren festen Platz haben. Im übrigen kann\n\nauch das mit den Abonnementzeitungen am ehesten vergleichbare sogenannte\n\nBezahlfernsehen, das sich durch Abonnenten finanziert, nicht beanspruchen, daß\n\nihm durch werbefinanzierte Fernsehsender kein Wettbewerb erwächst.\n\ne) Auch die weiteren Umstände des Streitfalls, die sämtlich zur Prüfung\n\nheranzuziehen sind (vgl. BGHZ 81, 291, 294 – Bäckerfachzeitschrift; Hefermehl,\n\nGRUR 1985, 883), rechtfertigen es nicht, der Beklagten den Betrieb einer rein an-\n\nzeigenfinanzierten Zeitung mit Hilfe des Wettbewerbsrechts zu untersagen.\n\naa) Der vorgetragene Absatzrückgang bei den Zeitungen der Klägerin deutet\n\nentgegen der Ansicht der Revision nicht darauf hin, daß das Verhalten der Be-\n\nklagten wettbewerbsrechtlich zu beanstanden wäre. Mit dem Absatzrückgang läßt\n\nsich die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten nicht begründen. Es ist nicht\n\nAufgabe des Wettbewerbsrechts, den Bestand bestehender wettbewerblicher\n\nStrukturen zu bewahren und wirtschaftlichen Entwicklungen entgegenzusteuern, in\n\ndenen die bisherigen Marktteilnehmer mit Recht eine Bedrohung ihres Kunden-\n\nstammes erblicken. Denn es ist gerade Sinn der Wettbewerbsrechtsordnung, dem\n\nfreien Spiel der Kräfte des Marktes im Rahmen der gesetzten Rechtsordnung\n\nRaum zu gewähren (BGH GRUR 1990, 44, 45 – Annoncen-Avis; BGHZ 114, 82,\n\n84 – Motorboot-Fachzeitschrift). Die Klägerin kann daher keine Sicherung ihres\n\nBestandes – schon gar nicht auf dem vor Eintritt des Wettbewerbers gehaltenen\n\nNiveau – beanspruchen.\n\nbb) Eine Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit an einem un-\n\nverfälschten Wettbewerb führt zu keiner anderen Sichtweise. Die Revision stellt in\n\ndiesem Zusammenhang weniger darauf ab, daß der Bestand der Sonntagszeitun-\n\ngen der Klägerin durch die unentgeltlich vertriebene Zeitung der Beklagten ge-\n\nfährdet werde. Sie verweist vielmehr darauf, daß eine kostenlose Sonntagszeitung\n\nden Marktzutritt für weitere Anbieter von Kaufzeitungen versperre. Diese Erwä-\n\ngungen werden indessen den Verhältnissen auf dem Markt(-segment) der Sonn-\n\ntagszeitungen nicht gerecht. Die Revisionserwiderung verweist mit Recht darauf,\n\ndaß es kaum andere Sonntagszeitungen als die der Klägerin gibt. Es liegt auf der\n\nHand, daß die Marktzutrittsschranken für weitere Kauf- oder Abonnementzeitun-\n\ngen sehr hoch sind. Am Sonntag stehen nur wenige Verkaufsstellen für Zeitungen\n\nzur Verfügung, und es begegnet erheblichen Schwierigkeiten, potentielle Leser\n\ndazu zu bewegen, am Sonntagmorgen eine solche Verkaufsstelle, etwa einen\n\nZeitungskiosk im Bahnhof, aufzusuchen, um eine neue, bislang noch nicht einge-\n\nführte Sonntagszeitung zu erwerben. Abonnenten werden allenfalls die Anbieter\n\neingeführter Tageszeitungen mit einigem Erfolg akquirieren können; darüber hin-\n\naus wird ein Wettbewerber, der nicht bereits über die bestehende Vertriebsstruktur\n\nfür eine Tageszeitung verfügt, kaum in der Lage sein, einen flächendeckenden\n\nsonntäglichen Zustelldienst einzurichten. Diese Schwierigkeiten bestehen ver-\n\nstärkt für den Verleger einer lokalen oder regionalen Sonntagszeitung, der mit ei-\n\nner Kauf- oder Abonnementzeitung kaum jemals eine auskömmliche Auflagenhö-\n\nhe erreichen könnte. Bestünde für ihn nicht die Möglichkeit, die Sonntagszeitung\n\nausschließlich über Anzeigen zu finanzieren und den Lesern unentgeltlich zur\n\nVerfügung zu stellen, wäre ihm der Marktzutritt mit einiger Wahrscheinlichkeit voll-\n\nständig verschlossen (vgl. Berst, AfP 1999, 425, 429). Diesen aufkeimenden\n\nWettbewerb mit Hilfe des Lauterkeitsrechts zu verbieten und sich zur Rechtferti-\n\ngung auf den Schutz des Wettbewerbs zu berufen, hieße, die Dinge auf den Kopf\n\nzu stellen.\n\nIV. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Maßgabe zurückzuweisen,\n\ndaß die Klage auch mit dem geänderten Feststellungsantrag abzuweisen ist. Die\n\nKostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nRiBGH Prof. Starck ist altersbedingt aus \ndem richterlichen Dienst ausgeschieden\nund daher an der Unterschriftsleistung\nverhindert.\n\n Ullmann\n\n Bornkamm\n\n Büscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_120-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/i-zr-120-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_120-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_120-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/i-zr-120-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_120-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:56:29.395372+00:00"}}