{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_119-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"I ZR 119/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Dezember 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Verwertung von Kundenlisten UWG § 17 Abs. 2, § 13 Abs. 4 a) Eine unzulässige Verwertung einer Kundenliste als Geschäftsgeheimnis ei- nes Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Ge- schäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens verwertet werden. b) Dem Inhaber des neuen Geschäftsbetriebs ist das unbefugte Verhalten des Geheimnisträgers nicht über § 13 Abs. 4 UWG zuzurechnen. Er kann jedoch eigenverantwortlich als Störer oder als Tatbeteiligter am Geheimnisverrat haften.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 119/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n19. Dezember 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVerwertung von Kundenlisten\n\nUWG § 17 Abs. 2, § 13 Abs. 4\n\na) Eine unzulässige Verwertung einer Kundenliste als Geschäftsgeheimnis ei-\nnes Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im\nRahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des\nHandelsvertreters gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Ge-\nschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens verwertet werden.\n\nb) Dem Inhaber des neuen Geschäftsbetriebs ist das unbefugte Verhalten des\nGeheimnisträgers nicht über § 13 Abs. 4 UWG zuzurechnen. Er kann jedoch\neigenverantwortlich als Störer oder als Tatbeteiligter am Geheimnisverrat\nhaften.\n\nBGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - I ZR 119/00 - OLG Koblenz\n\n LG Mainz\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Schlußurteil des 6. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. April 2000 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Wein,\n\nSekt und Spirituosen. Sie setzen ihre Produkte über Handelsvertreter und an-\n\ngestellte Außendienstmitarbeiter direkt bei den Endverbrauchern ab.\n\nIn der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 1. Oktober 1988 war der Wein-\n\nberater W. für die Klägerin tätig, die ihm zu Beginn seiner Tätigkeit eine Kartei\n\nmit mindestens 1.500 Kundenadressen zur Verfügung stellte. Nach seinem\n\nAusscheiden bei der Klägerin wechselte Herr W. zur Beklagten, die ihn auf der\n\nVerbraucherausstellung \"C. \" in N. vom 29. Oktober bis 6. November\n\n1988 in ihrem Weinstand einsetzte. Zur Vorbereitung dieser Ausstellung druckte\n\ndie Beklagte Einladungsbriefe, die neben ihrem Briefkopf ein Bild und den Na-\n\nmen des Weinberaters W. enthielten. Dieser versandte die Briefe mit der An-\n\nrede \"Lieber Weinfreund, sehr geehrter Kunde\" an mindestens 200 bis 220\n\nKunden der Klägerin, die bis dahin noch nicht zur Kundschaft der Beklagten\n\ngezählt hatten.\n\nDie Klägerin hat behauptet, W. habe in Zusammenarbeit mit der Be-\n\nklagten etwa 1.000 ihrer Stammkunden angeschrieben und zu Weinproben am\n\nProbierstand der Beklagten eingeladen. Deren Adressen habe er sich vor\n\nRückgabe der ihm überlassenen Kundenkartei notiert.\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie ist\n\nder Auffassung, das gezielte Ansprechen ihrer Kundschaft sei unzulässig, weil\n\nihre Kundenlisten als Geschäftsgeheimnis auch nach Beendigung des jeweili-\n\ngen Handelsvertretervertrages Schutz genössen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, W. habe\n\nnach Rückgabe sämtlicher von der Klägerin erhaltener Unterlagen unter Zuhil-\n\nfenahme des Telefonbuchs aus dem Gedächtnis heraus die Adressen der Kun-\n\nden der Klägerin aufgezeichnet und an diese die blanko gedruckten Einla-\n\ndungsschreiben versandt.\n\nDas Landgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeu-\n\ntung - die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, es zu unterlas-\n\nsen,\n\n1. ...\n\n2. zum Zweck der Vermittlung oder des Abschlusses von Geschäf-\nten betreffend Weine, Schaumweine und Spirituosen selbst oder\nüber Beauftragte (Handelsvertreter, Außendienstmitarbeiter) ge-\nzielt in Verbindung zu Stammkunden der Klägerin zu treten, von\ndenen sie oder ihre Beauftragten nur Kenntnis aufgrund von\nMitteilungen übergewechselter, früherer Außendienstmitarbeiter\nder Klägerin oder früherer Tätigkeit bei ihr haben.\n\nNicht von dem Verbot betroffen sind:\n\na) Stammkunden der Klägerin, die von den übergewechselten\nAußendienstmitarbeitern der Klägerin für sie geworben wur-\nden;\n\nb) Kunden, die vor dem Wechsel des jeweiligen Außendienstmit-\n\narbeiters gleichzeitig Kunden der Beklagten waren;\n\nc) Kunden, die es vor dem Wechsel des jeweiligen Außen-\ndienstmitarbeiters abgelehnt haben, weiterhin Weine,\nSchaumweine oder Spirituosen von der Klägerin zu beziehen.\n\nAls Stammkunden gelten Kunden, die in den letzten beiden\nJahren vor dem Wechsel des jeweiligen Außendienstmitar-\nbeiters mindestens zwei Bestellungen bei der Klägerin aufge-\ngeben haben.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten ins-\n\ngesamt abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie eine\n\nAufhebung der Beschränkung des Verbots gemäß Ziffer 2a des landgerichtli-\n\nchen Tenors begehrt hat, zurückgewiesen.\n\nAuf die Revision der Klägerin hat der Senat das Berufungsurteil aufge-\n\nhoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999,\n\n934 = WRP 1999, 912).\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage nach Vernehmung des Weinberaters\n\nW. erneut insgesamt abgewiesen.\n\nDagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie Wiederher-\n\nstellung des vom Landgericht unter Ziffer 2 des Tenors ausgesprochenen Ver-\n\nbots mit der Maßgabe erstrebt, daß die in Ziffer 2a enthaltene Verbotsbe-\n\nschränkung aufgehoben wird. Darüber hinaus verfolgt sie den von der Klägerin\n\nin der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Klageantrag zu I. 2. weiter.\n\nDie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Un-\n\nterlassungsansprüche seien nicht begründet, weil die Versendung der Einla-\n\ndungsschreiben an Kunden der Klägerin nicht anstößig i.S. des § 1 UWG sei.\n\nDazu hat es ausgeführt:\n\nDer Handelsvertreter W. habe dadurch, daß er die Anschriften der Kun-\n\nden der Klägerin verwendet habe, weder gegen vertragliche noch gegen ge-\n\nsetzliche Bestimmungen verstoßen. Ein Verstoß gegen § 90 HGB sei schon\n\ndeshalb nicht gegeben, weil es nicht der Berufsauffassung eines ordentlichen\n\nKaufmanns widerspreche, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter sich im\n\nWettbewerb um Kunden seines früheren Geschäftsherrn bemühe.\n\nOb die Beklagte sich einen Verstoß des Handelsvertreters W. gegen\n\n§ 17 Abs. 2 UWG als eigenes wettbewerbswidriges Handeln anrechnen lassen\n\nmüßte, könne offenbleiben, da ein derartiger Verstoß nicht feststehe. Nach dem\n\nErgebnis der Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, daß der Handelsvertreter\n\nW. Aufzeichnungen aus der ihm anvertrauten Kundenkartei der Klägerin ge-\n\nfertigt und diese bei der Versendung der hier in Rede stehenden Einladungs-\n\nschreiben an Kunden der Klägerin verwendet habe.\n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Kun-\n\ndennamen und -anschriften, die dem Handelsvertreter W. während seiner Tä-\n\ntigkeit für die Klägerin bekannt geworden sind, Geschäftsgeheimnisse i.S. von\n\n§ 17 Abs. 2 UWG darstellen. Es hat auch mit Recht angenommen, daß die Klä-\n\ngerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UWG zu beweisen\n\nhat. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.\n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die Klägerin habe einen Verstoß des Handelsvertreters W. \n\ngegen § 17 Abs. 2 UWG nicht bewiesen.\n\na) Das Berufungsgericht hat im unstreitigen Tatbestand seines Teilurteils\n\nvom 23. Januar 1992, auf das im angefochtenen Urteil wegen der Einzelheiten\n\ndes Sach- und Streitstandes verwiesen wird, festgestellt, daß der Handelsver-\n\ntreter W. anläßlich der Verbraucherausstellung \"C. \" vom 29. Oktober bis\n\n6. November 1988 an mindestens 200 bis 220 Kunden der Klägerin, die bis da-\n\nhin noch nicht zur Kundschaft der Beklagten zählten, Einladungsbriefe versandt\n\nhat. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, die Adressen für die Einladungs-\n\nschreiben stammten von W. , der die Anschriften aus dem Gedächtnis unter\n\nZuhilfenahme des Telefonbuchs aufgezeichnet habe. Danach gab es für die\n\nvon dem Handelsvertreter W. verwendeten Adressen keine andere Quelle als\n\ndiesen selbst.\n\nDer Handelsvertreter W. hat bei seiner Zeugeneinvernahme bekundet,\n\nes sei ihm nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin möglich gewesen, eine\n\ngrößere Anzahl von Kunden unter Zuhilfenahme des Telefonbuchs zu rekon-\n\nstruieren. Die Telefonnummern habe er entweder im Kopf gehabt, oder sie sei-\n\nen auf Unterlagen, die er sich während seiner Tätigkeit bei der Klägerin gefertigt\n\nhabe, notiert gewesen. Dabei habe es sich nicht um die von der Klägerin zur\n\nVerfügung gestellten Karteikarten mit Daten von deren Kunden, sondern um\n\nNotizen gehandelt, die er für sich gemacht habe, um sie unterwegs bei Kun-\n\ndenbesuchen zur Verfügung zu haben. Denn die Kundenkartei habe er nicht\n\nimmer mitnehmen können.\n\nb) Auf diese Bekundungen des Zeugen W. konnte das Berufungsgericht\n\ndie Abweisung der Klage nicht stützen. Eine unzulässige Verwertung der Kun-\n\ndenliste als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens ist auch dann gegeben,\n\nwenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die\n\npersönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind und von diesem\n\nbei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens ver-\n\nwertet werden.\n\nIst davon auszugehen, daß die hier in Rede stehenden Adressen von\n\ndem Handelsvertreter W. stammten, und gibt es für die Tatsache, daß er das\n\nAdressenmaterial bei der Versendung der Einladungsbriefe verwenden konnte,\n\nkeine andere nachvollziehbare Erklärung, als die, daß er die Namen zuvor aus\n\nder Kundenkartei der Klägerin in seine von ihm selbst gefertigten Aufzeichnun-\n\ngen übertragen hatte, so durfte das Berufungsgericht nicht annehmen, die Klä-\n\ngerin habe den ihr obliegenden Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen\n\ndes § 17 Abs. 2 UWG in der Person des Handelsvertreters W. nicht erbracht.\n\n3. Gleichwohl hätte das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlas-\n\nsungsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen, wenn eine wettbewerbsrechtli-\n\nche Haftung der Beklagten für einen zu unterstellenden Verstoß des Handels-\n\nvertreters W. gegen § 17 Abs. 2 UWG nicht in Betracht käme. Dies ist indes-\n\nsen nicht der Fall.\n\na) Eine Haftungszurechnung nach § 13 Abs. 4 UWG scheidet allerdings\n\naus. Nach dieser Vorschrift werden dem Inhaber des Betriebs Zuwiderhandlun-\n\ngen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerech-\n\nnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines Betriebs die Verantwortung für\n\ndas Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Betriebsinhaber, dem\n\ndie Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute\n\nkommen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den\n\nvon ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990\n\n- I ZR 228/88, GRUR 1990, 1039, 1040 = WRP 1991, 79 - Anzeigenauftrag,\n\nm.w.N.; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 38).\n\nDer dem Handelsvertreter W. angelastete Verstoß liegt in seiner Person\n\nals Geheimnisträger begründet und rührt aus seiner früheren Tätigkeit für die\n\nKlägerin her. Dieser Verstoß kann der Beklagten als neuer Arbeit- oder Auf-\n\ntraggeberin nach § 13 Abs. 4 UWG nicht angelastet werden, weil eine solche\n\nHaftung sich nicht mit der arbeitsteiligen Organisation ihres Betriebs begründen\n\nläßt.\n\nb) Unberührt bleibt jedoch eine eigenständige Haftung der Beklagten als\n\nwettbewerbsrechtliche Störerin. Ebenso kann eine Haftung der Beklagten aus\n\n§ 1 i.V. mit § 17 Abs. 2 UWG in Betracht kommen, wenn in ihrer Person die\n\nVoraussetzungen der Strafvorschrift des § 17 Abs. 2 UWG erfüllt wären.\n\nNach dem Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte den Wettbewerbs-\n\nverstoß des Handelsvertreters W. dadurch gefördert, daß sie ihm - wie ande-\n\nren zur Beklagten übergewechselten Handelsvertretern auch - für \"mitgebrach-\n\nte\" Kunden eine Zusatzprovision von 15 % zugesagt hat. Daraus kann sich eine\n\nHaftung der Beklagten als Störerin oder im Falle der Kenntnis von dem (revisi-\n\nonsrechtlich zu unterstellenden) unbefugten Verhalten des Handelsvertreters\n\nW. aus § 1 i.V. mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ergeben.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin\n\naufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich auch mit dem er-\n\nsichtlich zu weit gehenden Unterlassungsantrag der Klägerin zu befassen ha-\n\nben.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/i-zr-119-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/i-zr-119-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:50:51.636319+00:00"}}