{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_117-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-03-20","aktenzeichen":"I ZR 117/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Gies-Adler Verkündet am: 20. März 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle UrhG §§ 23, 24 Abs. 1, §§ 45 ff.; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 a) Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befug- nisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Ausle- gung der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheber- rechtlichen Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommt nicht in Betracht. b) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verän- dert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wie- dererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Ab- stand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Verände- rungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 117/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\nGies-Adler\n\nVerkündet am:\n20. März 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nUrhG §§ 23, 24 Abs. 1, §§ 45 ff.; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1\n\na) Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befug-\nnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der\nAllgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst\numfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des\nUmfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Ausle-\ngung der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheber-\nrechtlichen Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommt\nnicht in Betracht.\n\nb) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verän-\ndert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht\nohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wie-\ndererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Ab-\nstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk\nzum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Verände-\nrungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.\n\nBGH, Urteil vom 20. März 2003 – I ZR 117/00 – OLG Köln\n LG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 5. Mai 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Sie nimmt aufgrund\n\neines Wahrnehmungsvertrags mit den Erben des Malers und Bildhauers Ludwig\n\nGies die Rechte an der Adlerfigur – dem sogenannten Gies-Adler – wahr, die Gies\n\n1953 geschaffen hat. Die nachstehend abgebildete Gips-Wiedergabe dieses Ad-\n\nlers hing von 1955 bis zu dessen Neubau an der Stirnseite des Plenarsaals des\n\nDeutschen Bundestags in Bonn:\n\nDie Beklagte gibt das Wochenmagazin „Focus“ heraus. Sie veröffentlichte in\n\nHeft 13 des Jahres 1999 unter der Überschrift „Der ‚unseriöse’ Staat“ einen Bei-\n\ntrag über einen angeblichen Mißbrauch des Steuerrechts, das vom Gesetzgeber\n\nimmer häufiger dazu benutzt werde, „hastig Haushaltslöcher zu stopfen“. Diesem\n\nArtikel war die – nachfolgend in schwarzweiß und verkleinert wiedergegebene –\n\nfarbige Darstellung eines Bundesadlers vorangestellt:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung in Anspruch.\n\nSie hat die Ansicht vertreten, daß der Gies-Adler ungeachtet seiner Verwendung\n\nals Hoheitszeichen urheberrechtlich geschützt sei und seine Wiedergabe im\n\n„Focus“ eine unfreie Bearbeitung darstelle. Die auf die Erben übergegangenen\n\nNutzungsrechte des Künstlers bestünden trotz der Verwendung des Adlers im\n\nPlenarsaal des Deutschen Bundestages fort.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung\n\nder Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (OLG Köln NJW\n\n2000, 2212).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klagean-\n\ntrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen urheberrechtlichen Unterlassungsan-\n\nspruch der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nDer Gies-Adler, der Werkqualität nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG auf-\n\nweise, sei allerdings nicht nach § 5 Abs. 2 UrhG dem urheberrechtlichen Schutz\n\nentzogen. Auch handele es sich bei der Wiedergabe im „Focus“ nicht um eine\n\nfreie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG. Eine unfreie Bearbeitung nach § 23\n\nSatz 1 UrhG liege vor, wenn das geschützte Werk zwar verändert werde, dabei\n\naber wesentliche Züge des Originals übernommen würden. Der „Focus“-Adler wir-\n\nke zwar etwas weniger rundlich und weise auch eine deutlich abweichende Fär-\n\nbung auf. Dennoch übernehme er fast alle wesentlichen Züge des Gies-Adlers.\n\nDiese Übereinstimmungen seien auch nicht dadurch vorgegeben, daß es sich bei-\n\ndemal um Darstellungen von Adlern handele. Adler ließen sich auch als Silhouette\n\nin unterschiedlicher Weise darstellen.\n\nDie unfreie Bearbeitung falle unter keine urheberrechtliche Schrankenbestim-\n\nmung. § 50 UrhG scheide aus, weil der Gies-Adler nicht im Rahmen der Berichter-\n\nstattung über Tagesereignisse gezeigt werde. Die Veröffentlichung sei auch nicht\n\ndurch das Zitatrecht gedeckt, weil der Gies-Adler im „Focus“ nicht zitiert, sondern\n\nverfremdet wiedergegeben werde. Außerdem handele es sich bei dem Artikel im\n\n„Focus“ nicht um ein selbständiges wissenschaftliches Werk, wie es § 51 Nr. 1\n\nUrhG voraussetze, wenn ein Werk insgesamt zitiert werde. Schließlich rechtfertige\n\n§ 59 Abs. 1 UrhG die Veröffentlichung nicht, weil der Gies-Adler sich nicht an öf-\n\nfentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde, wie es diese Vorschrift voraus-\n\nsetze. Da der Gies-Adler nicht der Allgemeinheit gewidmet sei, komme auch eine\n\nentsprechende Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht.\n\nAuch wenn das Urheberrechtsgesetz die beanstandete Verwendung des\n\nGies-Adlers nicht gestatte, sei sie doch durch das Grundrecht der Pressefreiheit\n\ngerechtfertigt. Sei neben dem durch das Urheberrecht repräsentierten Eigentums-\n\nrecht des Art. 14 GG das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 GG betroffen,\n\nhänge die Berechtigung zu einer unfreien Bearbeitung von einer Güter- und Inter-\n\nessenabwägung ab. Das Urheberrechtsgesetz verschaffe der verfassungsrechtlich\n\ngeschützten Pressefreiheit nicht in jedem Einzelfall und insbesondere in der vor-\n\nliegenden Konstellation nicht ausreichend Geltung, so daß die Prüfung nicht mit\n\neiner bloßen Anwendung der urheberrechtlichen Bestimmungen abgeschlossen\n\nwerden könne. Vielmehr sei eine Einzelfallabwägung verfassungsrechtlich gebo-\n\nten, die im Streitfall zugunsten der Pressefreiheit ausgehe.\n\nDer aufgrund seiner exponierten Plazierung im (früheren) Bundestagsgebäu-\n\nde in der Bevölkerung überaus bekannte Gies-Adler sei für die meisten politisch\n\ninteressierten Menschen mit dem Wappentier der Bundesrepublik identisch. Ihnen\n\nsei nicht bekannt, daß es sich lediglich um ein dem Wappen angenähertes Kunst-\n\nwerk eines privaten Schöpfers handele. Der Gies-Adler sei somit zu einem Symbol\n\nfür die Bundesrepublik Deutschland geworden und müsse auch in der Form einer\n\nunfreien Bearbeitung verwendet werden dürfen, um den Staat symbolisch darzu-\n\nstellen. Die Beklagte könne auch nicht auf eine andere Darstellung des\n\nBundesadlers – etwa auf eine Adler-Darstellung, wie sie sich auf Geldmünzen be-\n\nfinde – verwiesen werden. Die Abwägung zu Lasten der Nutzungsberechtigten sei\n\nim übrigen gerechtfertigt, weil der Künstler durch seine Zustimmung dazu beige-\n\ntragen und es bewußt in Kauf genommen habe, daß die Bevölkerung sein Werk\n\nmit dem Wappentier gleichstellen werde. Schon 1953 habe es zumindest im Rah-\n\nmen der „Wochenschau“ regelmäßige Bildberichte über politische Ereignisse und\n\nDebatten gegeben, so daß schon damals abzusehen gewesen sei, daß der an\n\nderart herausgehobener Stelle plazierte Adler von weiten Kreisen der Bevölkerung\n\nmit dem offiziellen Wappentier identifiziert werden würde.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewie-\n\nsen.\n\n1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet zunächst die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die Klägerin sei aufgrund des abgeschlossenen Wahrnehmungs-\n\nvertrages berechtigt, im Falle einer Verletzung des den Erben des Künstlers Lud-\n\nwig Gies zustehenden Urheberrechts auch Abwehransprüche geltend zu machen.\n\nDie urheberrechtliche Werkqualität des in Rede stehenden Kunstwerks steht au-\n\nßer Zweifel. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich nicht um\n\nein amtliches Werk i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Revisionserwiderung erhebt insofern auch keine Gegenrügen.\n\n2. Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, das Verhalten der Beklagten könne trotz des Vorliegens aller\n\nTatbestandsmerkmale einer Urheberrechtsverletzung aufgrund einer verfassungs-\n\nrechtlichen Güter- und Interessenabwägung gerechtfertigt sein.\n\na) Das Urheberrechtsgesetz enthält grundsätzlich eine abschließende Re-\n\ngelung der aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse. Das dem Urheber vom\n\nGesetz eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht ist das Ergebnis einer vom Gesetz-\n\ngeber bereits vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse des Urhebers\n\nan einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Ausschließlichkeitsbe-\n\nfugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten\n\nZugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des urheberrechtlich ge-\n\nschützten Werks. Schon die für den Regelfall geltende Begrenzung des urheber-\n\nrechtlichen Schutzes auf die Ausdrucksform (vgl. Art. 9 Abs. 2 TRIPS-Überein-\n\nkommen) führt dazu, daß über den Inhalt eines geschützten Werkes im allgemei-\n\nnen weitgehend unbeschränkt berichtet werden kann. Darüber hinaus tragen die\n\ndem Urheber nach dem Gesetz eingeräumten Verwertungsrechte weitgehend\n\ndem Umstand Rechnung, daß die Informationsbeschaffung und -vermittlung nicht\n\nmehr als notwendig beschränkt werden sollte. Unter bestimmten Umständen kann\n\nder Urheberrechtsberechtigte auch verpflichtet sein, Nutzungswilligen ein Nut-\n\nzungsrecht einzuräumen (vgl. Fikentscher in Festschrift Schricker [1995], S. 149,\n\n167 ff.; Erdmann in Festschrift Odersky [1996], S. 959, 966 f.; EuGH, Urt. v.\n\n6.4.1995 – C-241/91, Slg. 1995, I-743 = GRUR Int. 1995, 490 Tz. 50 – Magill).\n\nSchließlich sind die urheberrechtlichen Befugnisse in vielfältiger Weise durch die\n\nSchrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes begrenzt, die im einzelnen\n\nden entgegenstehenden Interessen sowohl der Allgemeinheit als auch spezieller\n\nNutzungsgruppen Rechnung tragen (vgl. BGHZ 150, 6, 8 – Verhüllter Reichstag;\n\n151, 300, 310 – Elektronischer Pressespiegel). Besteht beispielsweise an der\n\nWiedergabe eines geschützten Werkes ein gesteigertes öffentliches Interesse,\n\nkann dies unter Umständen schon bei der Auslegung der dem Urheber zustehen-\n\nden Befugnisse, in jedem Fall aber bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen\n\nberücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, daß eine enge, am Gesetzes-\n\nwortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informations- und Nut-\n\nzungsinteresse der Allgemeinheit Rechnung tragenden Interpretation weichen muß\n\n(BGHZ 150, 6, 8 f. – Verhüllter Reichstag; vgl. auch BVerfG GRUR 2001, 149,\n\n151 f. – Germania 3, zu § 51 Nr. 2 UrhG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; Nordemann\n\nin Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., vor § 45 UrhG Rdn. 6; Melichar in\n\nSchricker, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. UrhG Rdn. 15 f.; Ahlberg in Möh-\n\nring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Einl. 53; Schack, Urheber- und Urheber-\n\nvertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 86 u. 480 ff.; ders., JZ 2002, 1007, 1008; Bornkamm in\n\nFestschrift Piper [1996], S. 641, 648 ff.). In jedem Fall sind neben den Interessen\n\ndes Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu\n\nbeachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Re-\n\ngelung heranzuziehen (BGHZ 151, 300, 311 – Elektronischer Pressespiegel).\n\nb) Für eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse sowie\n\nder Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG angesiedelte allgemeine Güter-\n\nund Interessenabwägung ist danach kein Raum. Entgegen einer im Schrifttum\n\nvertretenen Ansicht kann der Konflikt zwischen dem Urheberrecht und den Kom-\n\nmunikationsgrundrechten nicht mit Hilfe einer solchen außerhalb der urheberrecht-\n\nlichen Tatbestände erfolgenden Abwägung oder gar unter Rückgriff auf das Institut\n\ndes übergesetzlichen Notstands gelöst werden (so aber Wild in Schricker aaO § 97\n\nUrhG Rdn. 20 ff.; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 97 UrhG Rdn. 31;\n\ndagegen bereits Melichar in Schricker aaO vor §§ 45 ff. UrhG Rdn. 14; Schricker\n\nin Schricker aaO § 51 UrhG Rdn. 8; Schack aaO Rdn. 481a u. 492; Nordemann in\n\nFromm/Nordemann aaO vor § 45 UrhG Rdn. 6; Bornkamm aaO S. 646 ff.; Seifert in\n\nFestschrift Erdmann [2002], S. 195, 207 ff.). Das für das Strafrecht entwickelte In-\n\nstitut des übergesetzlichen Notstands hat mittlerweile als rechtfertigender Notstand\n\nEingang in das Strafgesetzbuch und in das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ge-\n\nfunden (vgl. § 34 StGB, § 16 OWiG). Zwar schließt der rechtfertigende Notstand\n\nnach diesen Bestimmungen die Rechtswidrigkeit auch im Zivilrecht aus. Für das\n\nEigentum und für eigentumsähnliche Rechte greifen indessen die bürgerlichrechtli-\n\nchen Spezialregeln der §§ 228, 904 BGB ein (vgl. Grothe in MünchKomm.BGB,\n\n4. Aufl., § 228 Rdn. 2). Die danach im Streitfall allein in Betracht kommende Be-\n\nstimmung des § 904 BGB ist indessen – ebenso wie § 34 StGB und § 16 OWiG –\n\nan enge Voraussetzungen gebunden, für deren Vorliegen im Streitfall nichts er-\n\nsichtlich ist.\n\nc) Eine – der urheberrechtlichen Regelung und den hier nicht einschlägigen\n\nNotstandsbestimmungen nachgeschaltete – allgemeine Güter- und Interessenab-\n\nwägung überschreitet die Kompetenzen der Zivilgerichte. Das positive Recht ist\n\nverfassungskonform auszulegen. Bei der Anwendung des Urheberrechtsgesetzes\n\nist es namentlich Aufgabe der Gerichte, bei der Bestimmung der Verwertungsbe-\n\nfugnisse der Urheber und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen die\n\nverfassungsrechtlich verbrieften Interessen der Nutzerseite angemessen zu be-\n\nrücksichtigen. Im Rahmen dieser Gesetzesanwendung ist Raum für eine Güter-\n\nund Interessenabwägung. Soweit das Gesetz den Kommunikationsgrundrechten\n\ndes Art. 5 GG, insbesondere der Pressefreiheit, aber nicht hinreichend Rechnung\n\nträgt und eine Lösung durch eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes\n\n– etwa wegen eines eindeutigen Gesetzeswortlauts – nicht möglich erscheint, ist\n\nes allein Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungswidrigkeit der\n\nbetreffenden gesetzlichen Bestimmung festzustellen. Der Zivilrichter kann diesen\n\nKonflikt nicht durch Nichtanwendung der seines Erachtens verfassungswidrigen\n\nBestimmung lösen.\n\n3.\n\nIm Streitfall besteht indessen kein Grund zu der Annahme, durch das ur-\n\nheberrechtliche Ausschließlichkeitsrecht werde das Grundrecht der Pressefreiheit\n\nunangemessen beeinträchtigt. Denn wie die Revisionserwiderung mit Erfolg rügt,\n\nbegegnet die Annahme einer unfreien Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken. Eine Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht ist nicht erforderlich. Denn die getroffenen Feststellungen ermögli-\n\nchen eine abschließende Beurteilung. Danach handelt es sich bei der Wiedergabe\n\ndes Adlers im „Focus“ nicht um eine abhängige Bearbeitung nach § 23 Satz 1\n\nUrhG, sondern um eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG.\n\na) Die freie Benutzung eines älteren geschützten Werkes setzt – hiervon ist\n\nauch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen – voraus, daß angesichts der\n\nIndividualität des neuen Werkes die Züge des benutzten Werkes verblassen (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 26.3.1971 – I ZR 77/69, GRUR 1971, 588, 589 – Disney-Parodie; Urt.\n\nv. 8.2.1980 – I ZR 32/78, GRUR 1980, 853, 854 – Architektenwechsel; Urt. v.\n\n21.11.1980 – I ZR 106/78, GRUR 1981, 352, 353 – Staatsexamensarbeit; BGHZ\n\n122, 53, 60 – Alcolix; 141, 267, 280 – Laras Tochter; E. Ulmer, Urheber- und Ver-\n\nlagsrecht, 3. Aufl., S. 276; Loewenheim in Schricker aaO § 24 UrhG Rdn. 24).\n\nDies geschieht in der Regel dadurch, daß die dem geschützten älteren Werk ent-\n\nlehnten Züge in dem neuen Werk zurücktreten, so daß die Benutzung des älteren\n\nWerkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen\n\nWerkschaffen erscheint.\n\nb) Das Berufungsgericht hat bei der Gegenüberstellung der beiden Adler-\n\ndarstellungen zu stark auf die vordergründigen Übereinstimmungen abgestellt und\n\nnicht hinreichend beachtet, daß im Rahmen einer antithematischen Auseinander-\n\nsetzung mit einem bestehenden Werk auch Übereinstimmungen hinzunehmen\n\nsind. Im Streitfall sind die festgestellten Übereinstimmungen vor allem darauf zu-\n\nrückzuführen, daß die Darstellung des räuberischen und gierigen Bundesadlers,\n\nder mit seiner Kralle ein Bündel mit Geldscheinen greift, gerade das der Öffent-\n\nlichkeit bekannte Original erkennen lassen soll. Während der Bundesadler gene-\n\nrell als Wappentier der Bundesrepublik den Staat verkörpern mag, verbindet die\n\nÖffentlichkeit den bekannten Gies-Adler mit dem Bundestag, also mit dem Ge-\n\nsetzgeber, von dessen angeblich unrühmlicher Rolle der Artikel handelte.\n\nDer für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu dem benutzten Werk\n\nkann – selbst bei deutlichen Übernahmen – dadurch gegeben sein, daß das neue\n\nWerk zu den entlehnten eigenschöpferischen Zügen des älteren Werkes einen\n\ndeutlichen inneren Abstand hält und deswegen seinem Wesen nach als selbstän-\n\ndig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden,\n\ndaß die individuellen Züge des älteren Werkes in dem neueren Werk „verblassen“\n\n(vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. – Alcolix; BGH, Urt. v. 11.3.1993 – I ZR 264/91, GRUR\n\n1994, 191, 193 – Asterix-Persiflagen). Dies kann durch eine Parodie geschehen,\n\ndurch die das ältere Werk selbst zum Gegenstand einer kritisch-humorvollen, iro-\n\nnischen Auseinandersetzung gemacht wird, ist aber auch auf andere Weise mög-\n\nlich – etwa durch eine Karikatur, die nicht das ältere Werk selbst betrifft, sondern\n\nden Gegenstand, der in dem älteren Werk dargestellt ist (vgl. Hess, Urheber-\n\nrechtsprobleme der Parodie [1993], S. 63 ff., 101). Voraussetzung für eine solche,\n\ndurch gewisse Übernahmen charakterisierte freie Benutzung ist aber stets, daß\n\ndas neue Werk trotz der äußeren Übereinstimmungen einen deutlichen (inneren)\n\nAbstand hält, der im allgemeinen in einer antithematischen Behandlung zum Aus-\n\ndruck kommt (vgl. Hess aaO S. 148 ff.).\n\nc) Bei dem von der Beklagten im „Focus“ wiedergegebenen Adler handelt\n\nes sich in diesem Sinne um eine freie Benutzung, die sich der Mittel sowohl der\n\nParodie als auch der Karikatur bedient. Um den Bundestag als Gesetzgebungsor-\n\ngan des „unseriösen Staates“ karikaturistisch darzustellen, wird eine parodistische\n\nWiedergabe des als Symbol des Bundestages bekannten Gies-Adlers verwendet.\n\nDas Original bleibt dabei – dies ist der Sinn der Darstellung – trotz der Verände-\n\nrungen erkennbar. Entscheidend ist indessen die Verwandlung des würdigen, eher\n\netwas träge, stets aber gutmütig wirkenden Gies-Adlers, der im Volksmund als\n\n„fette Henne“ bezeichnet wird, in einen gierigen, bösartigen Raubvogel, der trotz\n\nder gewollten Übereinstimmungen mit dem Original wenig gemein hat. Unschäd-\n\nlich ist dabei, daß sich die kritische Auseinandersetzung mit dem künstlerischen\n\nMittel der Karikatur nicht auf das verwendete Werk selbst, sondern auf dessen\n\nthematisches Umfeld bezieht.\n\nDafür, daß eine solche Benutzung eines geschützten Werkes vom Aus-\n\nschließlichkeitsrecht des Urhebers nicht erfaßt, sondern als Ausdrucksmittel der\n\npolitischen Auseinandersetzung im Rahmen einer freien Benutzung i.S. des § 24\n\nAbs. 1 UrhG erlaubt ist, spricht nicht zuletzt die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2\n\nGG; vgl. dazu Hess aaO S. 150 ff.). Ob darüber hinaus die Kunstfreiheit tangiert\n\nist (Art. 5 Abs. 3 GG), bedarf unter diesen Umständen keiner weiteren Erörterung.\n\n4. Da sich die beanstandete Darstellung als eine freie Benutzung nach § 24\n\nAbs. 1 UrhG darstellt, kann die Frage offenbleiben, ob die Übernahme auch durch\n\ndas Zitatrecht des § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt war (zum Bildzitat, das ausnahmswei-\n\nse – weil vom Zitatzweck erfordert – auch ein ganzes Werk umfassen kann, vgl.\n\neingehend Schricker in Schricker aaO § 51 UrhG Rdn. 45; BGHZ 126, 313, 320 f.\n\n– Museumskatalog).\n\nIII. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1\n\nZPO zurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_117-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-20/i-zr-117-00","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 904","ref_norm":"904","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_117-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_117-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-20/i-zr-117-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_117-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:07:37.523231+00:00"}}