{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_115-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-12-05","aktenzeichen":"I ZR 115/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1 Verkündet am: 5. Dezember 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Stellenanzeige Eine Stellenanzeige kann zugleich eine werbemäßige Selbstdarstellung des inserierenden Unternehmens enthalten. Eine solche Imagewerbung, die nicht hinter der Suche nach Arbeitskräften zurücktritt, muß wegen ihrer Werbewir- kung mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs vereinbar sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 115/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nUWG § 1\n\nVerkündet am:\n5. Dezember 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nStellenanzeige\n\nEine Stellenanzeige kann zugleich eine werbemäßige Selbstdarstellung des\n\ninserierenden Unternehmens enthalten. Eine solche Imagewerbung, die nicht\n\nhinter der Suche nach Arbeitskräften zurücktritt, muß wegen ihrer Werbewir-\n\nkung mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs vereinbar sein.\n\nBGH, Urt. v. 5. Dezember 2002 - I ZR 115/00 - OLG Dresden\n\n LG Dresden\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 18. April 2000 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Kammer für Han-\n\ndelssachen des Landgerichts Dresden vom 29. Oktober 1999 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, ein eingetragener örtlicher Anwaltsverein, dem satzungsge-\n\nmäß die Verfolgung von Verstößen Dritter auf dem Gebiet der Rechtsberatung\n\nund -vertretung obliegt, nimmt die Beklagte wegen Stellenanzeigen der K. , in\n\ndenen als Tätigkeitsbereiche unter anderem \"TAX & LEGAL SERVICES\" bzw.\n\n\"TAX & LEGAL\" genannt sind, auf Unterlassung in Anspruch.\n\nDie Beklagte ist Mitglied der bundesweit und interdisziplinär tätigen Fir-\n\nmengruppe \"K. Deutsche Treuhandgruppe\", die \n\nin Deutschland über\n\n20 Tochter- und Beteiligungsgesellschaften - vornehmlich Wirtschaftsprüfungs-\n\ngesellschaften - hat. Sie verfügt selbst nicht über die Befugnis zur geschäfts-\n\nmäßigen unbeschränkten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Unter\n\nden Mitgliedern der Treuhandgruppe befinden sich eine zugelassene Rechts-\n\nanwaltsgesellschaft sowie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Erlaub-\n\nnis zur Rechtsbesorgung besitzt.\n\nAm 17. April 1999 erschienen im Anzeigenteil der F. Zei-\n\ntung (F. ) unter der Rubrik \"Stellen-Angebote\" zwei Stellenanzeigen, in denen\n\ndie \"K. \" - ohne weitere Zusätze - als Personalsuchende auftrat und bei denen\n\nunter den jeweils in der rechten Spalte aufgelisteten Tätigkeitsbereichen \"TAX &\n\nLEGAL SERVICES\" aufgeführt war. Ähnliche Anzeigen, allerdings nur mit der\n\nBezeichnung \"TAX & LEGAL\", erschienen in den Ausgaben der F. vom 22. Mai\n\n1999 und 6. Oktober 1999. Die letztgenannte Anzeige war unter der Rubrik \"Be-\n\nrater und Dienstleister\" neben redaktionellen Beiträgen veröffentlicht. Beispiel-\n\nhaft ist nachfolgend eine der Anzeigen verkleinert wiedergegeben:\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anzeigen vom 17. April\n\n1999, die der Beklagten zuzurechnen seien, verstießen gegen Art. 1 § 1 RBerG\n\nund §§ 1, 3 UWG, weil den Lesern darin suggeriert werde, sie könnten sich mit\n\njeder Rechtsfrage auch an die Beklagte als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\n\nwenden. Die Beklagte biete damit unzulässig unbeschränkte Rechtsberatung\n\nan, weil sie weder über eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG noch über eine\n\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft verfüge.\n\nDer Kläger hat zuletzt beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben:\n\n\"TAX & LEGAL SERVICES\"/\"TAX & LEGAL\".\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die\n\nStellenanzeigen stellten schon keine wettbewerbsrechtlich relevante Werbung\n\ndar, weil sie sich allein an Stellensuchende richteten und die Leser derartige\n\nAnzeigen nicht als Dienstleistungsangebot verstünden. Die Angabe von Tätig-\n\nkeitsbereichen mit Suchworten außerhalb des Fließtextes sei für die interdiszi-\n\nplinär tätige Unternehmensgruppe zur Darstellung des Tätigkeitsprofils notwen-\n\ndig und daher vom Grundrecht auf Berufsfreiheit gedeckt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungs-\n\nmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu wer-\n\nben: \"LEGAL SERVICES\"/\"LEGAL\" (OLG Dresden MDR 2000, 978 f.).\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt\n\ndie Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend\n\ngemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1\n\nRBerG sowie aus § 3 UWG zu, da die Beklagte in den angegriffenen Anzeigen\n\ndie geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anbiete, ohne\n\nüber die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie Klagebefugnis des Klägers ergebe sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.\n\nDie Beklagte sei, wie sie selbst nicht in Abrede stelle, passiv legitimiert. Es\n\nkomme entscheidend darauf an, daß der unter dem Kürzel \"K. \" firmierenden\n\nBeklagten als Mitglied der \"Unternehmensgruppe\" die Anzeigen, die nur die\n\n\"K. \" als Personalsuchende auswiesen, ohne weiteres zuzurechnen seien.\n\nBei den beanstandeten Stellenanzeigen handele es sich - zumindest\n\nauch - um Werbung, die Wettbewerbszwecken diene. Für das Vorliegen einer\n\nWettbewerbshandlung genüge es, daß durch sie die Stellung eines Gewerbe-\n\ntreibenden im Wettbewerb irgendwie gefördert werde. Das sei bei Stellenanzei-\n\ngen jedenfalls dann der Fall, wenn sie Aussagen über die Qualität und Güte von\n\nProdukten bzw. - wie hier - über Umfang und Qualität angebotener Dienstlei-\n\nstungen und die Kompetenz des Unternehmens enthielten. Die Vorschrift des\n\nArt. 12 GG stehe der Annahme einer wettbewerbsrechtlich relevanten Werbung\n\nnicht entgegen. Den Anzeigen komme schon wegen ihrer Größe und farblichen\n\nGestaltung eine Werbewirksamkeit zu.\n\nDie Verwendung der Begriffe \"LEGAL SERVICES\" bzw. \"LEGAL\" in der\n\nrechten Spalte der Anzeigen als schlagwortartige Herausstellung der Tätig-\n\nkeitsbereiche vermittele bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen\n\nVerkehrskreise den Eindruck einer umfassenden und unbeschränkten Tätigkeit\n\nauf dem Gebiet der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1\n\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Das Angebot der Beklagten sei weder sachlich noch\n\nräumlich beschränkt und beziehe sich mithin nicht lediglich auf einzelne Mitglie-\n\nder der \"Unternehmensgruppe\". Die Beklagte selbst sei - unstreitig - zur unbe-\n\nschränkten geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht\n\nberechtigt. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, daß der \"Unternehmens-\n\ngruppe\" Gesellschaften mit weitreichenderen Befugnissen auf dem Gebiet der\n\nRechtsbesorgung angehörten bzw. eine enge Kooperation zwischen solchen\n\nUnternehmen und ihr bestehe.\n\nDer geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei zudem wegen Beste-\n\nhens einer Irreführungsgefahr aus § 3 UWG begründet. Bei einem nicht uner-\n\nheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde der unzutreffende\n\nEindruck erweckt, daß der Rechtssuchende bei der unter dem Kürzel \"K. \" fir-\n\nmierenden Beklagten umfassende Rechtsberatung und -besorgung erhalten\n\nkönne.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederher-\n\nstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils.\n\n1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte biete mit der angegriffenen Angabe \"TAX & LEGAL\n\n(SERVICES)\" in den hier in Rede stehenden Stellenanzeigen in unzulässiger\n\nWeise eine umfassende und geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsan-\n\ngelegenheiten an.\n\na) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend\n\nund von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß grundsätzlich\n\nauch eine Stellenanzeige eine nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-\n\nbewerb zu beurteilende Werbemaßnahme enthalten kann, die Wettbewerbs-\n\nzwecken dient. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn in der Stel-\n\nlenanzeige zugleich blickfangmäßig hervorgehoben für die Güte der Erzeugnis-\n\nse des Unternehmens geworben wird, da eine solche Werbung aufgrund ihrer\n\nArt und Größe nicht nur von Stellensuchenden, sondern nach der Lebenserfah-\n\nrung auch von Abnehmern der Produkte gelesen wird (vgl. BGH, Urt. v.\n\n30.6.1972 - I ZR 16/71, GRUR 1973, 78, 80 = WRP 1972, 525 - Verbrau-\n\ncherverband).\n\nb) Die beanstandeten Werbeanzeigen enthalten nicht nur Stellenange-\n\nbote, sondern auch eine Selbstdarstellung und -präsentation der Unterneh-\n\nmensgruppe K. . Denn es werden neben dem Stellenangebot Eigenschaften\n\nund Tätigkeiten der Gruppe dargestellt. Darin liegt eine werbemäßige Anprei-\n\nsung dieser Gruppe nicht nur gegenüber dem interessierten Stellensucher,\n\nsondern auch - wenn auch nicht vorrangig - gegenüber sonstigen am Wirt-\n\nschaftsleben interessierten Lesern der Anzeigen. Eine solche Imagewerbung,\n\ndie nicht hinter der Suche nach Arbeitskräften zurücktritt und geeignet ist, den\n\nAussagegehalt der Stellenanzeigen zu beeinflussen, muß wegen ihrer Werbe-\n\nwirkung mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs vereinbar sein (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 6.7.1995 - I ZR 110/93, GRUR 1995, 595, 596 = WRP 1995, 682 - Kin-\n\nderarbeit; Urt. v. 15.5.1997 - I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 764 = WRP 1997,\n\n940 - Politikerschelte).\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Inhalt der in\n\nRede stehenden Stellenanzeigen nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden.\n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit der uneingeschränkten\n\nAngabe der Tätigkeitsbereiche \"LEGAL SERVICES\" bzw. \"LEGAL\" biete die\n\nBeklagte in unzulässiger Weise umfassende und geschäftsmäßige Besorgung\n\nfremder Rechtsangelegenheiten an, weil sie nicht über die nach Art. 1 § 1\n\nAbs. 1 Satz 1 RBerG hierfür erforderliche behördliche Erlaubnis verfüge. Das\n\nhält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nb) Bei den in Rede stehenden Inseraten handelt es sich um Stellenan-\n\nzeigen einer großen Unternehmensgruppe mit Untergruppen. Interessierte Be-\n\nwerber sollen für Tätigkeiten in unterschiedlichen Unternehmensbereichen an-\n\ngesprochen werden. Durch die Angabe verschiedener Dienstleistungsbereiche\n\n- unter anderem Rechtsberatung - enthalten die Anzeigen die Aussage, daß\n\ninnerhalb der K. -Gruppe die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsan-\n\ngelegenheiten erfolgen und Rechtsberatung erteilt werden kann. Dieser Aussa-\n\ngegehalt verstößt für sich genommen weder gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1\n\nRBerG i.V. mit § 1 UWG noch gegen § 3 UWG. Denn nach dem unstreitigen\n\nSachverhalt befinden sich unter den Mitgliedern der K. -Gruppe eine mit den\n\nGesellschaften der Unternehmensgruppe eng kooperierende, zugelassene\n\nRechtsanwaltsgesellschaft sowie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die\n\nErlaubnis zur Rechtsbesorgung besitzt.\n\nc) Irreführend wäre die Aussage nur dann, wenn der Verkehr sie - über\n\nden dargestellten richtigen Informationsgehalt hinaus - dahin verstünde, jedes\n\nUnternehmen der K. -Gruppe, mithin auch die Beklagte, biete alle in den An-\n\nzeigen genannten Dienstleistungen - also auch umfassende Rechtsberatung -\n\nan, oder gerade die Beklagte sei auf dem Gebiet der geschäftsmäßigen Besor-\n\ngung fremder Rechtsangelegenheiten und der Erteilung von Rechtsrat tätig.\n\nDahin geht das Verständnis des Berufungsgerichts. Dem kann aus\n\nRechtsgründen nicht beigetreten werden.\n\nDer interessierte Leser erkennt die Anzeigen als Stellenangebote einer\n\ngroßen Gruppe von namentlich nicht einzeln aufgeführten Unternehmen. Der\n\nverständige Leser weiß, daß in einer Gemeinschaftsanzeige einer Unterneh-\n\nmensgruppe die Informationen über die Leistungen der Unternehmen zusam-\n\nmengefaßt mitgeteilt werden, um geeignete Personen zu einer Kontaktaufnah-\n\nme zu veranlassen. Er weiß zudem, daß eine Bewerbung nur bei jeweils einem\n\nUnternehmen Erfolg haben kann. Für ihn ist nur wichtig zu wissen, daß sich bei\n\nder werbenden Unternehmensgruppe auch eine Gesellschaft mit rechtsbera-\n\ntender Funktion befindet. Er hat keinen Anlaß anzunehmen, daß die in den An-\n\nzeigen genannten Tätigkeiten von jedem der Gruppe angehörenden Unterneh-\n\nmen angeboten werden. Mithin läßt sich den streitgegenständlichen Stellenan-\n\nzeigen nicht entnehmen, daß gerade (auch) die Beklagte die Dienstleistungen\n\n\"LEGAL SERVICES\" oder \"LEGAL\" anbietet.\n\nDie Beklagte verstößt daher weder gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.V.\n\nmit § 1 UWG noch gegen § 3 UWG.\n\nIII. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil\n\naufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil\n\nzurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_115-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/i-zr-115-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_115-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_115-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/i-zr-115-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_115-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:54:17.849475+00:00"}}