{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_110-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-11-28","aktenzeichen":"I ZR 110/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 3 Preis ohne Monitor Die durch blickfangmäßige Herausstellung eines Preises dem Verbraucher vermittelte fehlerhafte Vorstellung, dieser beziehe sich auf das werbemäßig herausgestellte Gesamtpaket (hier: PC mit Monitor), wird nicht dadurch aufge- hoben, daß es an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Produktbeschrei- bung heißt, der Preis gelte nur für einen Teil der beworbenen Geräte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 110/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. November 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nUWG § 3\n\nPreis ohne Monitor\n\nDie durch blickfangmäßige Herausstellung eines Preises dem Verbraucher\nvermittelte fehlerhafte Vorstellung, dieser beziehe sich auf das werbemäßig\nherausgestellte Gesamtpaket (hier: PC mit Monitor), wird nicht dadurch aufge-\nhoben, daß es an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Produktbeschrei-\nbung heißt, der Preis gelte nur für einen Teil der beworbenen Geräte.\n\nBGH, Urt. v. 28. November 2002 - I ZR 110/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt\n\n LG Darmstadt\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in\n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April\n\n2000 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts\n\nDarmstadt - 7. Kammer für Handelssachen - vom 12. Juli 1999 ab-\n\ngeändert.\n\nDer Beklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwi-\n\nderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \n\nersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu\n\n6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der per-\n\nsönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, untersagt, im ge-\n\nschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Computerartikel mit\n\nzugeordnetem blickfangartig hervorgehobenem Preis zu bewerben,\n\nsoweit nicht sämtliche abgebildeten Artikel zu diesem Preis abge-\n\ngeben werden, insbesondere wie dies im \"D. E. \" vom\n\n26. April 1999 erfolgt ist.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n(cid:0)\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Gerä-\n\nten der Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik.\n\nDie Beklagte bot in der Tageszeitung \"D. E. \" vom 26. April 1999\n\nComputer und Monitore wie nachstehend verkleinert wiedergegeben zum Kauf\n\nan:\n\nDie Klägerin hat die Werbeanzeige als irreführend beanstandet, weil die\n\nBeklagte die angesprochenen Verkehrskreise über ihr Angebot täusche. Der\n\nVerbraucher werde davon ausgehen, daß in den blickfangmäßig hervorgeho-\n\nbenen Preisen die in der Anzeige abgebildeten Monitore enthalten seien, was\n\ntatsächlich nicht der Fall sei.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nder Beklagten unter Androhung von näher bezeichneten Ord-\n\nnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-\n\nwerbszwecken Computerartikel mit zugeordnetem blickfangartig\n\nhervorgehobenem Preis zu bewerben, soweit nicht sämtliche abge-\n\nbildeten Artikel zu diesem Preis abgegeben werden, insbesondere\n\nwie dies im \"D. E. \" vom 26. April 1999 erfolgt ist.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gemeint, eine Irreführung\n\nsei schon dadurch ausgeschlossen, daß im abgebildeten Monitor selbst der\n\nHinweis enthalten sei, daß dieser in den Preisen von 1.499,-- DM bzw.\n\n2.999,-- DM nicht enthalten sei. Gerade weil sich der Hinweis in der letzten\n\nZeile der Aufzählung im Monitorbildschirm befinde, könne selbst ein flüchtiger\n\nLeser nicht darüber hinwegsehen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos\n\ngeblieben.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\ndie Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine relevante Irreführung der mit der Wer-\n\nbeanzeige angesprochenen Verkehrskreise verneint. Dazu hat es ausgeführt:\n\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemein-\n\nschaften müsse bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend sei,\n\nauf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksa-\n\nmen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abgestellt werden. Zu be-\n\nrücksichtigen seien alle in der Werbung enthaltenen Bestandteile. Bei Zugrun-\n\ndelegung eines solchen Verbraucherbildes ergebe sich, daß einem aufmerksa-\n\nmen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht entgangen sein könne,\n\ndaß in den von der Beklagten beworbenen Preisen die Monitore nicht enthalten\n\nseien. Das folge zwanglos aus dem Satz \"Preis ohne Monitor 1499,- Mark\".\n\nSofern ein Adressat der Werbung doch einem Irrtum unterliege, sei dies ein\n\nRisiko, das der betreffende Verbraucher selbst zu tragen habe. Dies ergebe\n\nsich aus seiner Aufmerksamkeitspflicht und der gebotenen Gesamtbetrachtung\n\neiner Werbeaussage.\n\nII. Die Revision hat Erfolg. Der Beklagten ist die angegriffene Werbung\n\nwegen Irreführung gemäß § 3 UWG zu untersagen.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Fra-\n\nge, in welchem Sinne eine Werbeaussage zu verstehen ist, nach dem Ver-\n\nständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in\n\nder er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durch-\n\nschnittsverbrauchers zu beurteilen \n\nist \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999\n\n- I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster;\n\nUrt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1108 = WRP 2000, 1278\n\n- Möbel-Umtauschrecht; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 183 =\n\nWRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen).\n\n2. Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, einem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau-\n\ncher könne nicht entgehen, daß die von der Beklagten genannten Preise für die\n\nbeworbenen Computer einen Bildschirm nicht umfaßten.\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf\n\neine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig\n\noder auch nur für den Verkehr mißverständlich sein. Eine irrtumsausschließen-\n\nde Aufklärung kann in solchen Fällen durch einen klaren und unmißverständli-\n\nchen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zu-\n\nordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 139, 368,\n\n376 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000,\n\n911, 912 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung I; Urt. v. 24.10.2002\n\n- I ZR 50/00 – Computerwerbung II, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das ist\n\nhier nicht der Fall.\n\nb) Die durch die blickfangmäßige Herausstellung der Preise von\n\n1.499,-- DM und 2.999,-- DM dem Verbraucher vermittelte fehlerhafte Vorstel-\n\nlung, diese bezögen sich auf das werbemäßig mit Bildschirm herausgestellte\n\nGerät, wird nicht dadurch aufgehoben, daß es an anderer Stelle im Zusammen-\n\nhang mit der Produktbeschreibung heißt, daß der Preis ohne Bildschirm sich\n\nauf eben diesen Betrag belaufe.\n\nDie Revision weist zu Recht darauf hin, daß diese Angabe keinerlei Be-\n\nzug zu den hervorgehobenen Werbeangaben aufweist. Die gegenteilige An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, wonach der Satz \"Preis ohne Monitor\" durch\n\nseine Stellung am Ende der Produktinformationen und unmittelbar vor den\n\nblickfangartig hervorgehobenen Preisen besonders ins Auge springe, ist erfah-\n\nrungswidrig und entbehrt zudem einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage.\n\nDer Hinweis wird nur von denjenigen Interessenten zur Kenntnis genommen,\n\ndie sich durch die - unrichtige - blickfangartige Herausstellung des Angebots mit\n\nden näheren Einzelheiten befassen und dann erst ganz am Ende der Produkt-\n\ninformationen auf diesen klein gedruckten Satz stoßen. Unter diesen Umstän-\n\nden ist die klein gedruckte Angabe, daß der Preis sich ohne Monitor verstehe,\n\nnicht geeignet, die durch die herausgehobene bildliche Darstellung der beiden\n\nbeworbenen Computer-Komplettsysteme nebst Preisangabe geschaffene Irre-\n\nführung zu beseitigen. Denn die streitgegenständliche Werbung wird in beson-\n\nderem Maße dadurch geprägt, daß die Beklagte ihr Angebot mit einer blick-\n\nfangartigen Bilddarstellung zweier Computer-Systeme mit Monitor sowie zwei\n\ndieser Darstellung räumlich zugeordneten besonders hervorgehobenen Preis-\n\nangaben beworben hat. Dies erweckt die Aufmerksamkeit jedes Interessenten,\n\nauch des aufmerksamen Lesers.\n\nIII. Auf die Revision war danach der Klage stattzugeben. Das Unterlas-\n\nsungsgebot ist anhand der beanstandeten Werbung auszulegen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_110-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/i-zr-110-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_110-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_110-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/i-zr-110-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_110-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:47:20.239520+00:00"}}