{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_108-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-06-06","aktenzeichen":"I ZR 108/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Juni 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1, 2, 3 im Sauseschritt MarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Eine gewisse klangliche Ähnlichkeit zwischen zwei Werktiteln kann eine Ver- wechslungsgefahr dann nicht begründen, wenn der dem Verkehr ohne weiteres erkennbare Sinngehalt eines der Titel als geflügeltes Wort (\"1, 2, 3 im Sause- schritt\") von dem anderen Titel (\"Eins, zwei, drei im Bärenschritt\") abweicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 108/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n6. Juni 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\n1, 2, 3 im Sauseschritt\n\nMarkenG § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2\n\nEine gewisse klangliche Ähnlichkeit zwischen zwei Werktiteln kann eine Ver-\n\nwechslungsgefahr dann nicht begründen, wenn der dem Verkehr ohne weiteres\n\nerkennbare Sinngehalt eines der Titel als geflügeltes Wort (\"1, 2, 3 im Sause-\n\nschritt\") von dem anderen Titel (\"Eins, zwei, drei im Bärenschritt\") abweicht.\n\nBGH, Urt. v. 6. Juni 2002 - I ZR 108/00 - OLG Düsseldorf\n\nLG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1999 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein Verlagsunternehmen, verlegt seit 1985 einen Tonträger\n\n(Musikkassette und CD) und ein Buch mit Kinderliedern und Versen unter dem\n\nTitel \"1, 2, 3 im Sauseschritt\". Die Tonträger verkaufte sie bis zum Jahre 1998\n\nin einer Stückzahl von etwa 650.000, das Buch in einer Stückzahl von 450.000.\n\nIm Jahre 1997 erhielt sie vom Bundesverband der phonographischen Wirt-\n\nschaft den Platinpreis für 500.000 verkaufte Tonträger. Im Jahre 1998 brachte\n\nsie die CD \"Und weiter geht's im Sauseschritt\" heraus.\n\nDie Beklagte, ebenfalls ein Verlagsunternehmen, vertreibt seit Frühjahr\n\n1998 ein Kinderbuch mit einer Sammlung von Versen, Fingertheater, Hand-\n\nmärchen und Sprüchen unter dem Titel \"Eins, zwei, drei im Bärenschritt\". Sie\n\nvertreibt inzwischen unter diesem Titel auch eine Hörspielkassette zu dem\n\nBuch.\n\nDie Klägerin hat in diesem Verhalten eine Verletzung ihres Werktitels\n\ngesehen und deshalb Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und\n\nFeststellung der Schadensersatzpflicht geltend gemacht.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslungsge-\n\nfahr und die Schutzfähigkeit des Klagetitels in Abrede gestellt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte\n\nantragsgemäß verurteilt.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den Titel der Klägerin für schutzfähig ge-\n\nhalten und eine Verwechslungsgefahr der angegriffenen Bezeichnung mit dem\n\nTitel der Klägerin bejaht. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDer Klagetitel sei schutzfähig. Selbst wenn man berücksichtige, daß er\n\nder Wendung von Wilhelm Busch's Bildgeschichte \"Tobias Knopp\" entlehnt\n\noder einem in der Bevölkerung bekannten Ausspruch nachempfunden sei, sei\n\ner doch geeignet, sich aufgrund seiner Eigenart im Verkehr zur Unterscheidung\n\nvon anderen Kinderbüchern und anderen Kindertonträgern einzuprägen. Auch\n\neine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG sei gegeben.\n\nDem Klagetitel komme eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Er sei\n\nmit der Aufzählung von drei ersten Schritten und der Bezeichnung der Schritte\n\nals \"Sauseschritte\" durchaus originell zur Kennzeichnung eines Kinderliedes,\n\ndas eine schnelle Bewegung ausdrücken solle, und ebenso für ein Kinderlie-\n\nderbuch. Eine Schwächung ergebe sich nicht daraus, daß der Bestandteil\n\n\"Eins, zwei, drei\" auch in anderen Titeln verwendet werde. Eine den Klagetitel\n\nin seine Bestandteile zergliedernde Betrachtungsweise komme nicht in Be-\n\ntracht. Für die Frage der Verwechslungsgefahr komme es maßgeblich darauf\n\nan, welchen Gesamteindruck die beiderseitigen Bezeichnungen im Verkehr\n\nerweckten. In Bezug auf die klangliche Ähnlichkeit sei zu berücksichtigen, daß\n\nder Unterschied der sich gegenüberstehenden Titel nahezu allein in der ersten\n\nSilbe des letzten Wortes der insgesamt nicht ganz kurzen Wendung liege. Be-\n\ntont würden die ersten beiden Silben von \"Sauseschritt\" und \"Bärenschritt\".\n\nDamit seien zwar die klanglich dominanten Silben \"Sause\" im angegriffenen\n\nTitel nicht übernommen, beide Titel hätten aber einen gleichen Sprachduktus.\n\nSchriftbildlich unterschieden sich die Titel in den Silben \"Sause\" und \"Bären\"\n\nund in den Zählfolgen, die in Ziffern bzw. in Buchstaben geschrieben seien.\n\nInsgesamt bestehe eine große klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit.\n\nZwar sei der Sinngehalt der Worte \"Sauseschritt\" und \"Bärenschritt\" in-\n\nsofern verschieden, als ein \"Sauseschritt\" in Schnelligkeit, Sicherheit und Ele-\n\nganz deutlich anders zu bewerten sei als ein \"Bärenschritt\". Ersterer stehe für\n\neine sehr schnelle, bei nichts verweilenden Bewegungsform, während dazu der\n\nbehäbige \"Bärenschritt\" im Gegensatz stehe. Die durch die starke klangliche\n\nund schriftbildliche Annäherung hervorgerufene Verwechslungsgefahr werde\n\nhierdurch jedoch nicht ausgeschlossen. Abzustellen sei auf den Durchschnitts-\n\nkunden, der sich für den Erwerb von Kinderliederbüchern oder Tonträgern mit\n\nKinderliedern und Versen interessiere. Der präzise Wortlaut des Titels werde\n\nden Verbrauchern über längere Zeit kaum in sicherer Erinnerung bleiben. Nach\n\ngewisser Zeit werde eine eher undeutliche Erinnerung an eine Zählfolge \"mit\n\nirgendeinem Schritt\" im Gedächtnis haften, was beim Kauf zu Verwechslungen\n\nder beiden Titel führen könne. Die Verwechslungsgefahr werde auch nicht\n\ndurch inhaltliche Unterschiede der zugrundeliegenden Werke ausgeräumt.\n\nDies käme allenfalls in Betracht, wenn die Unterschiede deutlich hervorgeho-\n\nben wären, z.B. in Form von Untertiteln, was nicht der Fall sei.\n\nII. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie füh-\n\nren zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Ur-\n\nteils.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der\n\nKlagetitel die für einen Schutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG erforderliche\n\nUnterscheidungskraft, nämlich die Eignung, Kinderliederbücher und entspre-\n\nchende Tonträger von anderen derartigen Werken zu unterscheiden, aufweist.\n\nDie Revision erhebt insoweit keine Rügen. Rechtsfehler sind auch nicht er-\n\nsichtlich.\n\n2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, zwischen dem Klagetitel \"1, 2, 3 im Sauseschritt\" und dem an-\n\ngegriffenen Titel \"Eins, zwei, drei im Bärenschritt\" bestehe unmittelbare Ver-\n\nwechslungsgefahr im engeren Sinne (§ 15 Abs. 2 MarkenG).\n\nAuszugehen ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz\n\neiner Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, ins-\n\nbesondere der Ähnlichkeit der Titel und der Werknähe sowie der Kennzeich-\n\nnungskraft des älteren Titels (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 27/99, GRUR\n\n2002, 176 = WRP 2002, 89, 90 - Auto Magazin, m.w.N.).\n\na) Das Berufungsgericht hat dem Klagetitel eine durchschnittliche Kenn-\n\nzeichnungskraft zugesprochen. Die Revision hält nur eine schwache Kenn-\n\nzeichnungskraft für gegeben und beruft sich darauf, daß sich der von Wilhelm\n\nBusch entlehnte Titel zu einem in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch\n\neingegangenen geflügelten Wort entwickelt habe und der Verkehr deshalb bei\n\ndiesem Titel stets an Wilhelm Busch, jedenfalls an das ihm bekannte geflügelte\n\nWort denke. Eine etwaige Originalität und Eigentümlichkeit des Titels selbst sei\n\ndeshalb bei der Bestimmung des Schutzbereichs außer Betracht zu lassen.\n\nEine gewisse - schutzbegründende - Originalität rühre allein daher, daß ein an\n\nsich bekannter Spruch zur Kennzeichnung eines Kinderbuchs verwendet wer-\n\nde. Überdies sei die Zählfolge \"1, 2, 3\" aufgrund häufiger Verwendung in\n\nWerktiteln, insbesondere bei Kinderbüchern, völlig abgegriffen.\n\nFür die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft eines Werk-\n\ntitels kommt es nicht darauf an, daß es sich bei ihm um ein in den allgemeinen\n\ndeutschen Sprachgebrauch eingegangenes geflügeltes Wort handelt. Für die\n\nFrage des Grades der Unterscheidungskraft und die für den Kollisionszeitpunkt\n\nzu bestimmende Kennzeichnungskraft des Klagetitels ist vielmehr die konkrete\n\nEignung zur Unterscheidung unterschiedlicher Werke voneinander von Be-\n\ndeutung. Die Unterscheidungskraft des Klagetitels von Hause aus wird insbe-\n\nsondere durch den ungewöhnlichen Begriff \"Sauseschritt\", der von hoher Ori-\n\nginalität ist, mitbestimmt. Der Begriffsinhalt dieses Wortes wird dem Verkehr\n\nleicht klar, gleichwohl handelt es sich um eine besondere, phantasievolle Bil-\n\ndung. Dieser Titelbestandteil überlagert in seiner Bedeutung die anderen Be-\n\nstandteile, so daß es nicht maßgeblich darauf ankommt, daß es sich bei der\n\nZählfolge \"Eins, zwei, drei\" nach der Behauptung der Beklagten für Kinderbü-\n\ncher um eine abgegriffene Wendung handele. Eine Schwächung der Unter-\n\nscheidungskraft von Hause aus kann nicht darin gesehen werden, daß der Titel\n\n(auch) für Ausgaben der Werke von Wilhelm Busch verwendet worden ist.\n\nDas Berufungsgericht hat erörtert, daß die Anzahl der unter dem Titel\n\nvertriebenen Werke eine geeignete Grundlage für die Annahme einer Stärkung\n\nder durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Klagetitels sein könnte. Es hat\n\nseine Beurteilung darauf jedoch nicht maßgeblich gestützt. Es hat dazu im ein-\n\nzelnen auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, so daß für die Revi-\n\nsionsinstanz zugunsten der Klägerin von einer überdurchschnittlichen Kenn-\n\nzeichnungskraft des Klagetitels auszugehen ist.\n\nb) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, es bestehe eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen\n\ndem angegriffenen Titel und dem Klagetitel. Zutreffend hat das Berufungsge-\n\nricht allerdings im Ausgangspunkt seiner Beurteilung den jeweiligen Gesamt-\n\neindruck des Klagetitels und des angegriffenen Titels zugrunde gelegt (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 = WRP 1999, 186\n\n- Wheels Magazine). Dabei ist es unausgesprochen auch rechtsfehlerfrei da-\n\nvon ausgegangen, daß keiner der Titel in seinem Gesamteindruck durch einen\n\noder mehrere einzelne Bestandteile geprägt sei.\n\nDie Annahme einer großen schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit\n\nder Titel, die eine Verwechslungsgefahr begründen, ist jedoch nicht frei von\n\nRechtsfehlern.\n\naa) Die Annahme einer schriftbildlichen Verwechslungsgefahr kann\n\nschon angesichts der in dem angegriffenen Titel ausgeschriebenen Zählfolge\n\n\"Eins, zwei, drei\" nicht nachvollzogen werden. Die schriftbildliche Charakteristik\n\ndes Klagetitels wird auch durch die Ziffernfolge \"1, 2, 3\" mitbestimmt, die in der\n\nangegriffenen Bezeichnung so nicht enthalten ist. Deren Charakteristik wird\n\ndurch die Zahlwörter \"Eins, zwei, drei\" mitbestimmt. Darüber hinaus unter-\n\nscheiden sich die Wörter \"Sauseschritt\" einerseits und \"Bärenschritt\" anderer-\n\nseits maßgeblich, so daß von einer schriftbildlichen Verwechslungsgefahr nicht\n\ndie Rede sein kann.\n\nbb) Aber auch die Annahme einer klanglichen Verwechslungsgefahr ist\n\nnicht frei von Rechtsfehlern. Zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Prü-\n\nfung der klanglichen Ähnlichkeit der Titel von der klanglichen Übereinstimmung\n\nin der Zählfolge sowie in dem Bestandteil \"-schritt\" und einem übereinstimmen-\n\nden Sprachduktus ausgegangen und hat einen klanglichen Unterschied ledig-\n\nlich in den Silben \"Sause\" bzw. \"Bären\" gesehen. Es hat auch erwogen, daß in\n\nder begrifflichen Bedeutung zwischen einem \"Sauseschritt\" und einem \"Bären-\n\nschritt\" ein maßgeblicher Unterschied bestehe, weil der eine Schritt eine\n\nschnelle, bei nichts verweilende Bewegungsform beschreibe, während der be-\n\nhäbige \"Bärenschritt\" hierzu im Gegensatz stehe. Es hat darin jedoch keine die\n\nenge klangliche Nähe ausgleichende Bedeutung gesehen, weil der angespro-\n\nchene Verkehr auf Dauer allenfalls eine Zählfolge mit irgendeinem Schritt im\n\nGedächtnis behalten werde. Mit dieser aus Rechtsgründen an sich nicht zu\n\nbeanstandenden Beurteilung hat es aber einen weiteren Aspekt unberücksich-\n\ntigt gelassen, der für die Frage einer Verwechslungsgefahr von Bedeutung ist.\n\nBei dem Klagetitel handelt es sich, wie das Berufungsgericht nicht ver-\n\nkannt hat, um einen geflügelten Satz, der schon deshalb dem angesprochenen\n\nVerkehr sogleich und unmittelbar diesen Charakter nebst seinem begrifflichen\n\nInhalt mitteilt. Vermittelt aber schon der Klang den Charakter des Satzes und\n\nzugleich seinen Bedeutungsgehalt, kann von einer relevanten klanglichen\n\nÄhnlichkeit nicht mehr ausgegangen werden. Vielmehr erkennt der Verkehr\n\nangesichts der Bekanntheit des geflügelten Wortes dieses sogleich, so daß die\n\ndurch die gegebene klangliche Ähnlichkeit zu befürchtende Gefahr von Ver-\n\nwechslungen der Titel ausgeschaltet wird, zumal auch der jüngere Titel wie-\n\nderum einen anderen dem Verkehr ohne weiteres zugänglichen Sinngehalt\n\nverkörpert (vgl. BGHZ 28, 320, 325 - Quick/Glück; BGH, Urt. v. 10. Oktober\n\n1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 132 = WRP 1992, 96 - Bally/BALL,\n\nm.w.N.).\n\nAngesichts der danach fehlenden relevanten Ähnlichkeit der Titel kann\n\ntrotz der zu unterstellenden Bekanntheit des Klagetitels und der Übereinstim-\n\nmung in der Werkkategorie eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren\n\nSinne nicht bejaht werden.\n\n3. Die Klägerin hat in den Instanzen auch geltend gemacht, daß jeden-\n\nfalls eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, nämlich die Gefahr der An-\n\nnahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen durch den\n\nangesprochenen Verkehr gegeben sei. Auch hiermit kann sie nicht durchdrin-\n\ngen.\n\nZwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt,\n\ndaß Werktitel, die grundsätzlich (nur) der Unterscheidung eines Werkes von\n\nanderen dienen und in der Regel keinen Hinweis auf den Hersteller oder Inha-\n\nber des Werkes darstellen, unter bestimmten Voraussetzungen zugleich eine\n\nVorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft vermitteln (BGH, Urt. v.\n\n12.11.1998 - I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999, 519 - Max; Urt. v.\n\n29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE, je\n\nm.w.N.).\n\nHiervon kann für den Klagetitel nicht ausgegangen werden. Das Beru-\n\nfungsgericht hat hierzu konkrete Feststellungen - angesichts seiner Annahme\n\neiner Verwechslungsgefahr im engeren Sinne folgerichtig - nicht getroffen. Die\n\nRevisionserwiderung ist auf diese Frage nicht mehr zurückgekommen. Für eine\n\ndurch den Klagetitel ausnahmsweise vermittelte Herkunftsvorstellung gibt es\n\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte. Allein aus der zu unterstellenden Be-\n\nkanntheit des Klagetitels kann im Streitfall nichts Wesentliches hergeleitet wer-\n\nden, weil zwar bei periodisch erscheinenden Werken, wie Zeitschriften oder\n\nZeitungen, eine erhebliche Bekanntheit im Verkehr angesichts der fortlaufen-\n\nden weiteren Ausgaben zu einer Herkunftsvorstellung führen kann, im Falle\n\neines Einzelwerkes, wie im Streitfall, ein derartiger Rückschluß auf Verkehrs-\n\nvorstellungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedoch nicht gerechtfer-\n\ntigt ist.\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der\n\nKlägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Kostenent-\n\nscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg\nist infolge Urlaubs an der Un-\nterschriftsleistung verhindert.\n\n Starck\n\nErdmann\n\nPokrant\n\n Büscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_108-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/i-zr-108-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_108-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_108-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/i-zr-108-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_108-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:15:24.004075+00:00"}}