{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_104-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-10-24","aktenzeichen":"I ZR 104/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 C Im Schadensersatzprozeß wegen Verlustes von Transportgut kann der Be- weis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den Zustand des Gutes von dem Anspruchsberechtigten grundsätzlich durch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Über- nahmequittung) geführt werden. Sind die Güter in verschlossenen Behältnis- sen (Kartons) zum Versand gebracht worden, ist bei kaufmännischen Ab- sendern prima facie anzunehmen, daß die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis ent- halten waren. Es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des Versen- ders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag auszuräu- men.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 104/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. Oktober 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 286 C\n\nIm Schadensersatzprozeß wegen Verlustes von Transportgut kann der Be-\nweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den Zustand des\nGutes von dem Anspruchsberechtigten grundsätzlich durch eine von dem\nFrachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Über-\nnahmequittung) geführt werden. Sind die Güter in verschlossenen Behältnis-\nsen (Kartons) zum Versand gebracht worden, ist bei kaufmännischen Ab-\nsendern prima facie anzunehmen, daß die im Lieferschein und in der dazu\nkorrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis ent-\nhalten waren. Es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des Versen-\nders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag auszuräu-\nmen.\n\nBGH, Urt. v. 24. Oktober 2002 - I ZR 104/00 - OLG Köln\nLG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 28. März 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, Transportversicherer der C. GmbH (im fol-\n\ngenden: Versicherungsnehmerin), nimmt den Beklagten aus abgetretenem\n\nRecht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie Niederlassung der Versicherungsnehmerin in Bad Hersfeld beauf-\n\ntragte die Spedition E. GmbH (im folgenden: E-GmbH), fünf Eu-\n\nro-Paletten mit in Kartons verpackten Computern zur M. in Hürth zu\n\nbefördern. Die E-GmbH transportierte die Sendung zunächst zu ihrer Nieder-\n\nlassung in Köln, die den Beklagten mit dem Weitertransport zur Empfängerin in\n\nHürth betraute. Dessen Fahrer T. nahm das Gut am 18. Februar 1998 bei der\n\nE-GmbH in Köln entgegen. Die Ware kam bei der Empfängerin jedoch nicht an,\n\nweil der Fahrer sie unterschlug. Er wurde deshalb u.a. wegen veruntreuender\n\nUnterschlagung rechtskräftig verurteilt.\n\nDie Klägerin hat an ihre Versicherungsnehmerin für den Verlust der Ware\n\n- unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung - eine Entschädigung in Höhe\n\nvon 124.810,26 DM geleistet. Die Versicherungsnehmerin bestätigte den Erhalt\n\ndes genannten Ersatzbetrages mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 und trat\n\nzugleich ihre möglichen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Scha-\n\ndensereignis an die Klägerin ab. Mit Telefax vom selben Tag erklärte auch die\n\nE-GmbH die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem Frachtvertrag mit dem\n\nBeklagten an die Klägerin.\n\nDie Klägerin hat behauptet, dem Fahrer des Beklagten seien die in der\n\nRechnung ihrer Versicherungsnehmerin vom 17. Februar 1998 sowie in dem\n\ndamit korrespondierenden Lieferschein vom selben Tag aufgeführten Waren,\n\nderen Wert 126.410,26 DM netto betragen habe, übergeben worden.\n\nMit ihrer am 9. Februar 1999 eingereichten und dem Beklagten am\n\n24. Februar 1999 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 124.810,26 DM nebst Zinsen zu\n\nzahlen.\n\nDer Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin zum Umfang des seinem Fah-\n\nrer übergebenen Gutes und dessen Wert entgegengetreten. Zudem hat er die\n\nAuffassung vertreten, etwaige Schadensersatzansprüche seien gemäß § 26\n\nAGNB verjährt, da die Geltung der AGNB zwischen ihm und der E-GmbH aus-\n\ndrücklich vereinbart worden sei. Für das Transportfahrzeug habe zum Zeitpunkt\n\nder von seinem Fahrer begangenen Unterschlagung eine Haftpflichtversiche-\n\nrung gegen Güterschäden bestanden.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die dage-\n\ngen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.\n\nMit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\nder Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne aus abge-\n\ntretenem Recht der E-GmbH gemäß § 429 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998\n\ngeltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) in Verbindung mit § 398 BGB\n\nSchadensersatz in der geltend gemachten Höhe verlangen. Dazu hat es aus-\n\ngeführt:\n\nDie E-GmbH sei als versendende Spediteurin und Vertragspartnerin des\n\nBeklagten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation berechtigt, den\n\nder Versicherungsnehmerin durch den Verlust des Transportgutes entstande-\n\nnen Schaden geltend zu machen. Der Beklagte müsse sich das Verschulden\n\nseines Fahrers gemäß § 431 HGB a.F. zurechnen lassen.\n\nDurch die Veruntreuung des Fahrers des Beklagten sei der Versiche-\n\nrungsnehmerin Ware im Wert von 126.410,26 DM netto abhanden gekommen.\n\nDer Beklagte bestreite ohne Erfolg, die in der Rechnung und in dem Liefer-\n\nschein der Versicherungsnehmerin mit Datum vom 17. Februar 1998 aufge-\n\nführte Ware erhalten zu haben. Zwar trage grundsätzlich der Ersatzberechtigte\n\ndie Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Schaden. Es spreche je-\n\ndoch eine Vermutung für die Annahme, daß dem Fahrer des Beklagten die in\n\nder Rechnung vom 17. Februar 1998 ausgewiesene Ware übergeben worden\n\nsei, die der Beklagte nicht entkräftet habe. Die Vermutung rechtfertige sich vor\n\nallem aus der von dem Fahrer bei der Entgegennahme des Transportgutes un-\n\nterzeichneten Empfangsbestätigung. Unter diesen Umständen bedürfe es kei-\n\nner Vernehmung der von der Klägerin für den Umfang der Warenlieferung be-\n\nnannten Zeugen.\n\nDer Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Die auf § 26 AGNB ge-\n\nstützte Verjährungseinrede bleibe ohne Erfolg, weil nach dem Vortrag des Be-\n\nklagten nicht davon ausgegangen werden könne, daß die AGNB in den Fracht-\n\nvertrag zwischen ihm und der E-GmbH einbezogen worden seien. Der Beklagte\n\nberufe sich auf die für ihn günstigen Regelungen dieses Klauselwerkes; er habe\n\ndeshalb die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Geltung darzulegen und\n\nzu beweisen. Dieser prozessualen Obliegenheit sei er nicht hinreichend nach-\n\ngekommen. Insbesondere biete seine Behauptung, die Geltung der AGNB sei\n\nzwischen ihm und der E-GmbH \"ausdrücklich vereinbart\" worden, keine geeig-\n\nnete Grundlage für die Erhebung von Zeugenbeweisen.\n\nDie somit geltende einjährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Satz 1,\n\n§ 414 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F., die am 18. Februar 1998 zu laufen begonnen\n\nhabe, sei durch Einreichung der Klage am 9. Februar 1999 unterbrochen wor-\n\nden, da die Klage \"demnächst\" im Sinne von § 270 Abs. 2 ZPO a.F. zugestellt\n\nworden sei.\n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz zutreffend angenom-\n\nmen, daß sich die Haftung des Beklagten für den streitgegenständlichen Scha-\n\nden nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. beurteilt.\n\nDas am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz vom\n\n25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588 ff.) findet auf die Ersatzpflicht für Gütertransport-\n\nschäden, die - wie hier - vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind, keine Anwen-\n\ndung. Dies folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und\n\nArt. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wir-\n\nkung eines Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung\n\ngeltenden Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldver-\n\nhältnis betroffen ist (vgl. nur BGHZ 149, 337, 344 m.w.N.).\n\n2. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts,\n\nder Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit\n\n§ 398 BGB sei nicht verjährt, haben Erfolg.\n\nZutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die von\n\ndem Beklagten erhobene Verjährungseinrede nur dann Erfolg hätte, wenn er\n\nsich auf die sechsmonatige Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 1 AGNB berufen\n\nkönnte. Es hat die Anwendbarkeit dieser die gesetzliche Verjährungsfrist ver-\n\nkürzenden Regelung auf der bisherigen Tatsachengrundlage jedoch zu Unrecht\n\nverneint.\n\na) Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei bislang nicht festgestellt,\n\ndaß die Geltung der AGNB allgemeiner Handelsbrauch sei mit der Folge, daß\n\ndiese nicht durch Individualvereinbarung in ein Vertragsverhältnis einbezogen\n\nwerden müßten, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revi-\n\nsion auch nicht beanstandet.\n\nb) Die Revision rügt aber mit Recht, daß das Berufungsgericht eine Ein-\n\nbeziehung der AGNB in den zwischen der E-GmbH und dem Beklagten ge-\n\nschlossenen Frachtvertrag kraft individueller vertraglicher Vereinbarung verfah-\n\nrensfehlerhaft verneint hat.\n\naa) Bei den AGNB handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingun-\n\ngen (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1965 - Ib ZR 140/63, VersR 1966, 180, 181; BGHZ\n\n129, 323, 326 ff.; MünchKomm.HGB/Dubischar, Vor § 1 AGNB Rdn. 1). Die\n\nEinbeziehung dieses Klauselwerks in einen Vertrag bedarf daher grundsätzlich\n\neiner rechtsgeschäftlichen Vereinbarung (MünchKomm.HGB/Dubischar, § 1\n\nAGNB Rdn. 1; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 1 AGNB Rdn. 3). Dabei müs-\n\nsen die formalisierten Einbeziehungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AGBG\n\na.F. (nunmehr: § 305 Abs. 2 BGB n.F.) gegenüber einem Kaufmann zwar nicht\n\nerfüllt sein (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG in der bis zum 30.6.1998 geltenden Fas-\n\nsung). Vielmehr reicht es im kaufmännischen Geschäftsverkehr für die Einbe-\n\nziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig aus, daß der\n\nVerwender im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß auf sie hinweist und der\n\nVertragspartner der Geltung nicht widerspricht (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1977\n\n- I ZR 80/75, NJW 1978, 698; BGHZ 117, 190, 194). Jedoch können auch im\n\nkaufmännischen Geschäftsverkehr - sofern ein entsprechender Handelsbrauch\n\nnicht besteht - Allgemeine Geschäftsbedingungen nur kraft rechtsgeschäftlicher\n\nVereinbarung Vertragsbestandteil werden. Hierzu bedarf es einer ausdrückli-\n\nchen oder stillschweigenden Willensübereinstimmung der Vertragspartner (vgl.\n\nBGHZ 117, 190, 194 f.; MünchKomm.BGB/Basedow, 4. Aufl., § 2 AGBG\n\nRdn. 42 ff.). Ein stillschweigender Einbeziehungswille kann dann gegeben sein,\n\nwenn Kaufleute im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung stets Verträ-\n\nge zu den Geschäftsbedingungen der einen Seite abgeschlossen haben und\n\nder Verwender unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß er regelmäßig\n\nGeschäfte nur auf der Grundlage seiner eigenen Geschäftsbedingungen tätigen\n\nwill (vgl. BGHZ 117, 190, 195; 129, 323, 324 f.; MünchKomm.BGB/Basedow,\n\n§ 2 AGBG Rdn. 46). Auch durch eine Rahmenvereinbarung (§ 2 Abs. 2 AGBG\n\na.F. = § 305 Abs. 3 BGB n.F.) konnte das Regelwerk der AGNB im voraus in\n\nkünftig abzuschließende Verträge einbezogen werden (vgl. BGH, Urt. v.\n\n2.12.1982 - I ZR 176/80, TranspR 1983, 73, 74 = VersR 1983, 339).\n\nbb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beur-\n\nteilung zugrunde gelegt.\n\n(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Be-\n\nklagte, der aus den AGNB eine für ihn günstige Rechtsfolge herzuleiten sucht,\n\ndarzulegen und zu beweisen hat, daß dieses Regelwerk Bestandteil des streit-\n\ngegenständlichen Frachtvertrages zwischen ihm und der E-GmbH geworden ist\n\n(vgl. MünchKomm.BGB/Basedow, § 2 AGBG Rdn. 41).\n\n(2) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, der Sachvortrag des Beklagten, die Geltung der AGNB sei zwi-\n\nschen ihm und der E-GmbH ausdrücklich vereinbart worden, sei nicht hinrei-\n\nchend substantiiert und daher keine geeignete Grundlage für die Erhebung des\n\nvon dem Beklagten angebotenen Zeugenbeweises.\n\n(a) An die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen dürfen keine\n\nüberzogenen Anforderungen gestellt werden. Eine Partei genügt ihrer Darle-\n\ngungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechts-\n\nsatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen.\n\nDie Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn\n\ndiese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind; dabei hängt es vom Einzelfall,\n\ninsbesondere der Einlassung des Gegners und dem, was der Partei an näheren\n\nAngaben möglich und zumutbar ist, ab, in welchem Maße die Partei ihr Vorbrin-\n\ngen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen noch weiter substantiieren\n\nmuß (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, MDR 1985, 315;\n\nUrt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urt. v. 13.7.1998\n\n- II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409; Urt. v. 4.7.2000 - VI ZR 236/99, NJW\n\n2000, 3286, 3287; Urt. v. 8.5.2002 - I ZR 28/00, WRP 2002, 1077, 1081 - Ver-\n\ngleichsverhandlungen).\n\n(b) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem an den Beklagten\n\ngerichteten Schreiben der E-GmbH vom 14. Dezember 1994 ergebe sich trotz\n\nder Überschrift \"Versicherungsbestätigung zum AGNB-Rahmenvertrag E. \"\n\nnicht die Einbeziehung der AGNB in den streitgegenständlichen Beförderungs-\n\nvertrag, weil der Beklagte einen Rahmenvertrag mit der E-GmbH nicht vorge-\n\nlegt habe und das Schreiben zudem mehr als drei Jahre vor dem hier zu beur-\n\nteilenden Geschehnis abgefaßt worden sei. Die vom Beklagten in der Beru-\n\nfungsverhandlung vorgelegte Ablichtung eines ausgefüllten Fragebogens für\n\nSubunternehmer der E-GmbH entbehre jeder Aussagekraft, weil das Formular,\n\nin dem unter der Rubrik \"Versicherungsart\" die Alternative \"AGNB\" angekreuzt\n\nsei, lediglich vom Beklagten selbst ausgefüllt worden sei und weder einen Beleg\n\nnoch eine Bestätigung durch das Speditionsunternehmen enthalte.\n\n(c) Das Berufungsgericht hat dem an den Beklagten gerichteten Schrei-\n\nben der E-GmbH vom 14. Dezember 1994, das mit \"Versicherungsbestätigung\n\nzum AGNB-Rahmenvertrag E. \" überschrieben ist, verfahrensfehlerhaft keine\n\nhinreichende Indizwirkung für die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung\n\ndes Beklagten beigemessen, die Geltung der AGNB sei zwischen ihm und der\n\nE-GmbH ausdrücklich vereinbart worden. Der vom Berufungsgericht für maß-\n\ngeblich erachtete Umstand, daß der Beklagte einen Rahmenvertrag nicht vor-\n\ngelegt hat, spricht nicht zwingend gegen die Schlüssigkeit seines Vortrages, da\n\neine derartige Vereinbarung nicht unbedingt schriftlich geschlossen worden sein\n\nmuß. Ebensowenig steht dem Vorbringen des Beklagten zur Geltung der AGNB\n\nentgegen, daß das Schreiben mehr als drei Jahre vor dem streitgegenständli-\n\nchen Schadensfall abgefaßt wurde. Denn der Beklagte hat unwidersprochen\n\nvorgetragen, daß er bereits zum damaligen Zeitpunkt für die E-GmbH als Nah-\n\nverkehrsunternehmer tätig war. Anhaltspunkte für die Annahme, daß sich daran\n\nbis zum in Rede stehenden Schadensereignis etwas geändert haben könnte,\n\nsind nicht ersichtlich. Dem Beklagten kann angesichts des lange zurückliegen-\n\nden Zeitpunktes der behaupteten Vereinbarung über die Einbeziehung der\n\nAGNB in die mit der E-GmbH geschlossenen Beförderungsverträge auch nicht\n\nvorgehalten werden, daß er zu den näheren Umständen der Vereinbarung in\n\nder Berufungsverhandlung ohne vorherigen Hinweis, daß ein derartiger Vortrag\n\nerforderlich sein würde, keine Angaben machen konnte. Er hat einen Mitarbeiter\n\nder E-GmbH als Zeugen für die Richtigkeit seiner Behauptung betreffend die\n\nEinbeziehung der AGNB in den streitgegenständlichen Beförderungsvertrag\n\nbenannt. Dieses Beweisangebot ist im Zusammenhang mit den vorgelegten\n\nUnterlagen hinreichend substantiiert. Dem hätte das Berufungsgericht nachge-\n\nhen müssen.\n\nSollte das Berufungsgericht nach Durchführung der erforderlichen Be-\n\nweisaufnahme zu der Feststellung gelangen, daß die AGNB auch Gegenstand\n\ndes in Rede stehenden Vertragsverhältnisses zwischen dem Beklagten und der\n\nE-GmbH waren, wird es dem weiteren unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag\n\ndes Beklagten, für das Transportfahrzeug habe zum Zeitpunkt der von seinem\n\nFahrer begangenen Unterschlagung eine Haftpflichtversicherung gegen Güter-\n\nschäden bestanden, nachzugehen haben.\n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Beklagte habe die zugunsten der Klägerin sprechende Ver-\n\nmutung, daß der Fahrer die in der Rechnung und in dem Lieferschein der Ver-\n\nsicherungsnehmerin mit Datum vom 17. Februar 1998 aufgeführten Waren er-\n\nhalten habe, nicht durch hinreichend substantiierten Vortrag entkräftet. Der Be-\n\nklagte hat den Vortrag der Klägerin zur Übergabe des Transportguts in der be-\n\nhaupteten Menge, hinsichtlich der die Klägerin grundsätzlich darlegungs- und\n\nbeweisbelastet ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1964 - Ib ZR 222/62, VersR 1964,\n\n1014, 1015; Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 15/84, TranspR 1986, 459, 461 = VersR\n\n1986, 1019; Urt. v. 16.1.1997 - I ZR 208/94, TranspR 1997, 294, 296 = VersR\n\n1997, 1020), entgegen der Ansicht der Revision nicht wirksam bestritten.\n\na) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Fahrer des Be-\n\nklagten habe bei der Entgegennahme des Transportgutes eine Empfangsbe-\n\nstätigung unterzeichnet, die ihrerseits auf die beigefügte Rollkarte Bezug ge-\n\nnommen habe. Die Bestätigung habe den ausdrücklichen Hinweis: \"Stückzah-\n\nlenmäßig und in einwandfreiem Zustand laut Rollkarte übernommen\" enthalten.\n\nDie Empfangsbestätigung des Fahrers stellte jedenfalls bei Berücksichtigung\n\ndes Inhalts der Rollkarte, des Lieferscheins und der Rechnung ein geeignetes\n\nBeweismittel zugunsten der Klägerin dar mit der Folge, daß der Beklagte die\n\ndadurch begründete Vermutung zu entkräften habe, was ihm nicht gelungen\n\nsei. Er habe weder aussagekräftige Indizien vorgetragen und unter Beweis ge-\n\nstellt, die gegen die Richtigkeit der Angaben der Klägerin zur Schadenshöhe\n\nsprechen würden, noch habe er einen Gegenbeweis - etwa durch Berufung auf\n\ndie von der Klägerin selbst benannten Zeugen - angetreten. Diese Beurteilung\n\nhält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\nb) Der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den Zu-\n\nstand des Gutes kann von dem Anspruchsberechtigten grundsätzlich auch\n\ndurch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangs-\n\nbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Die formelle Beweiskraft ei-\n\nner solchen Empfangsbestätigung richtet sich nach § 416 ZPO. Ihre materielle\n\nBeweiskraft hängt - ebenso wie bei der Quittung i.S. von § 368 BGB - von den\n\nUmständen des Einzelfalls ab. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswür-\n\ndigung (§ 286 ZPO) und kann durch jeden Gegenbeweis, durch den die Über-\n\nzeugung des Gerichts von ihrer inhaltlichen Richtigkeit erschüttert wird, ent-\n\nkräftet werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1978 - V ZR 10/77, WM 1978, 849 m.w.N.\n\nzur Quittung gemäß § 368 BGB; Helm in Großkomm.HGB, 4. Aufl., § 429\n\nRdn. 106; MünchKomm.HGB/Dubischar, § 426 HGB Rdn. 24 f., § 429 HGB\n\nRdn. 36 ff.; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 408 HGB Rdn. 27). Letzteres\n\nkommt etwa in Betracht, wenn die Empfangsbestätigung Angaben enthält, die\n\nder Unterzeichnende ersichtlich oder erwiesenermaßen nicht bestätigen konnte,\n\nwie beispielsweise Angaben über die Anzahl der in Kartons verpackten Waren\n\noder das nicht nachgewogene Gewicht einer Sendung. Denn die Beweiskraft\n\neiner Empfangsbestätigung bezieht sich im Zweifel nicht auf den Inhalt einer\n\nverschlossenen Sendung (vgl. BGH TranspR 1986, 459, 461; Koller, Trans-\n\nportrecht, 4. Aufl., § 425 HGB Rdn. 41; MünchKomm.HGB/Dubischar § 426\n\nHGB Rdn. 25, § 429 HGB Rdn. 38).\n\nDie von dem Fahrer des Beklagten unterzeichnete Empfangsbestätigung\n\nbeweist danach zwar weder für sich allein noch in Verbindung mit der vom Be-\n\nrufungsgericht in Bezug genommenen Rollkarte, daß es sich bei dem unstreitig\n\nim Obhutsbereich des Beklagten in Verlust geratenen Transportgut um diejeni-\n\nge Ware gehandelt hat, die in der Rechnung der Versicherungsnehmerin vom\n\n17. Februar 1998 und in dem Lieferschein vom selben Tag im einzelnen auf-\n\ngeführt ist. Das hindert den Tatrichter jedoch nicht, sich die Überzeugung von\n\nder Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, dem Fahrer des Beklagten seien\n\ndie in der Rechnung und in dem Lieferschein der Versicherungsnehmerin mit\n\nDatum vom 17. Februar 1998 aufgeführten Waren übergeben worden, anhand\n\nder gesamten Umstände des Einzelfalles zu bilden, solange der Beklagte da-\n\ngegen keine substantiierten Einwände vorbringt. Im Streitfall sprechen für die\n\nAnnahme, daß durch die Unterschlagung des Transportgutes ein Schaden in\n\nder behaupteten Höhe entstanden ist, folgende Gesichtspunkte:\n\nDie Angaben in dem Lieferschein vom 17. Februar 1998 und in der vom\n\nselben Tag datierenden Rechnung legen die Vermutung nahe, daß die darin\n\naufgeführten Waren auch tatsächlich von der Versicherungsnehmerin zum Ver-\n\nsand gebracht worden sind. Dies ergibt sich vor allem aus dem Umstand, daß\n\nes sich sowohl bei der Versenderin als auch bei der Empfängerin der Ware um\n\nGewerbetreibende handelt. Im gewerblichen Bereich spricht nach der allgemei-\n\nnen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß an den gewerb-\n\nlichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt\n\nwurden. Sofern die Güter - wie hier - in verschlossenen Behältnissen (Kartons)\n\nzum Versand gebracht wurden, ist bei kaufmännischen Absendern zwar nicht\n\n- wie das Berufungsgericht angenommen hat - aufgrund einer tatsächlichen\n\nVermutung (§ 292 ZPO), die den vollen Gegenbeweis erfordert (vgl. Zöller/\n\nGreger, ZPO, 23. Aufl., § 292 Rdn. 2), sondern prima facie anzunehmen, daß\n\ndie im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten\n\nWaren in dem Behältnis enthalten waren (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl.,\n\n§ 425 HGB Rdn. 41). Es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des Ver-\n\nsenders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag zu er-\n\nschüttern.\n\nDas ist dem Beklagten im Streitfall nicht gelungen. Er hat lediglich mit\n\nNichtwissen bestritten, daß die in der Rechnung vom 17. Februar 1998 aufge-\n\nführten \"EDV-Artikel\" tatsächlich von der Versicherungsnehmerin an die in der\n\nRechnung genannte Empfängerin verschickt worden sind. Das reicht zur Er-\n\nschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus.\n\nDie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der\n\nBeklagte vorgetragen habe, seinem Fahrer sei bei der Übernahme der Ware\n\nvon der E-GmbH kein Lieferschein übergeben worden, rechtfertigt keine andere\n\nBeurteilung, da der zugunsten der Klägerin sprechende Anscheinsbeweis an\n\ndiesen Umstand nicht anknüpft. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die\n\nEmpfangsbestätigung des Fahrers stelle jedenfalls unter Berücksichtigung des\n\nInhaltes der Rollkarte, des Lieferscheins und der Rechnung ein geeignetes Be-\n\nweismittel zugunsten der Klägerin dar mit der Folge, daß der Beklagte die da-\n\ndurch begründete Vermutung zu entkräften habe, sind - wie die Revision offen-\n\nbar meint - nicht in dem Sinne zu verstehen, daß das Berufungsgericht hat an-\n\nnehmen wollen, Voraussetzung für das Eingreifen der von ihm angenommenen\n\nVermutung sei die Übergabe des Lieferscheins an den Fahrer des Beklagten.\n\nIII. Das angefochtene Urteil war danach auf die Revision des Beklagten\n\naufzuheben. Da der Ausgang des Rechtsstreits noch von weitergehenden tat-\n\nsächlichen Feststellungen abhängt, die im Revisionsverfahren nicht getroffen\n\nwerden können, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_104-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-24/i-zr-104-00","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 368","ref_norm":"368","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 408","ref_norm":"408","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_104-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_104-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-24/i-zr-104-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_104-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:40:24.478266+00:00"}}