{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_102-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"I ZR 102/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 102/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n26. September 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaf-\n\nfert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts München vom 2. März 2000 wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt\n\nworden ist.\n\nHinsichtlich der Klage wird das Urteil des Landgerichts München I vom\n\n24. Juni 1999 auf die Berufung der Beklagten abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nIm übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte unterhält Telefonanschlüsse mit 0190er-Telefonnummern, über\n\ndie Interessenten gegen Entgelt eine anwaltliche Rechtsberatung erhalten können.\n\nAnrufe, die über eine dieser Telefonnummern bei ihr eingehen, leitet die Beklagte\n\nunmittelbar an Rechtsanwälte weiter, mit denen sie vertraglich verbunden ist. Der\n\nInhaber des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, zahlt für das Gespräch\n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts 3,63 DM pro Minute (früher\n\n3,60 DM), die dem Anschlußinhaber vom Telefonnetzbetreiber (hier: der Deut-\n\nschen Telekom) mit der Telefonrechnung in Rechnung gestellt werden. Von dem\n\nfür jede Gesprächsminute gezahlten Betrag behält die Deutsche Telekom 1,15 DM\n\nein und zahlt den Rest an die Beklagte als Anschlußinhaberin aus. Die auf diese\n\nWeise von der Deutschen Telekom eingenommenen Beträge leitet die Beklagte je\n\nnach Gesprächsaufkommen an die beteiligten Rechtsanwälte weiter, von denen\n\nsie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie eine zeitabhän-\n\ngige Nutzungsgebühr erhält. In den Vorinstanzen war neben der jetzigen Beklag-\n\nten (der früheren Beklagten zu 2) noch eine weitere Beklagte (die frühere Beklagte\n\nzu 1) am Rechtsstreit beteiligt. Diese war in der Vergangenheit als Betreiberin der\n\nHotline aufgetreten; die Beklagte zu 2 hatte ihr das Firmenschlagwort „InfoGenie“\n\nzur Verfügung gestellt und sie publizistisch unterstützt. Nach Abschluß des Beru-\n\nfungsverfahrens ist die Beklagte zu 1 auf die jetzige Beklagte verschmolzen wor-\n\nden. Im Hinblick darauf wird im folgenden nicht nach den Tatbeiträgen der frühe-\n\nren Beklagten zu 1 und zu 2 und nicht danach unterschieden, ob sich die Klage-\n\nanträge gegen die frühere Beklagte zu 1 oder zu 2 richten.\n\nIm März 1998 warb die Beklagte für den Beratungsdienst in der Zeitschrift\n\n„r-tv“ mit der nachstehend wiedergegeben Anzeige:\n\nDie Kläger, Mitglieder einer in München ansässigen Rechtsanwaltskanzlei,\n\nmachen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, die Beklagte widerkla-\n\ngend einen Schadensersatzanspruch wegen Vollstreckung einer im vorausgegan-\n\ngenen Verfügungsverfahren zunächst erlassenen, später aufgehobenen einstwei-\n\nligen Verfügung geltend.\n\nDie Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte biete eine unzulässige\n\nRechtsberatung an. Außerdem verstießen die an dem telefonischen Rechtsbera-\n\ntungsdienst beteiligten Rechtsanwälte gegen ihre Berufspflichten nach der Bun-\n\ndesrechtsanwaltsordnung sowie gegen die für sie geltende Gebührenordnung. Die\n\nBeklagte hafte insoweit als Störerin.\n\nDie Kläger haben zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unter-\n\nlassen,\n\nI.\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken fremde Rechts-\nangelegenheiten dadurch zu besorgen, daß sie unter der Telefon-\nnummer 0190/873240-52 eine Hotline betreibt, bei der Anrufern\ndurch die der Hotline angeschlossenen Rechtsanwälte Rechtsrat er-\nteilt wird, solange sie die hierfür erforderliche Erlaubnis nicht besitzt.\n\nII. für die telefonische Erteilung von Rechtsrat durch Rechtsanwälte mit\n\nder oben wiedergegebenen Annonce zu werben.\n\nFerner haben die Kläger – dem Antrag zu I nachgeordnet – eine Reihe von\n\nHilfsanträgen gestellt, mit denen sie die nach ihrer Ansicht gegebenen Verstöße\n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz, gegen die Gebührenordnung für Rechtsan-\n\nwälte und gegen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung konkretisiert\n\nhaben.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Widerklagend hat sie von den\n\nKlägern die Zahlung von 32.830,14 DM begehrt mit der Begründung, ihr sei auf-\n\ngrund der Vollziehung einer von den Klägern gegen die frühere Beklagte zu 1 er-\n\nwirkten einstweiligen Verfügung mindestens in dieser Höhe ein Schaden entstan-\n\nden. In dem diesem Rechtsstreit vorangegangenen Verfügungsverfahren hatte\n\ndas Landgericht auf Antrag der Kläger der Beklagten zu 1 den Betrieb der Rechts-\n\nberatungs-Hotline untersagt. Diese Beschlußverfügung sowie das die Verfügung\n\nbestätigende landgerichtliche Urteil hat das Oberlandesgericht aufgehoben (OLG\n\nMünchen NJW 1999, 150 = CR 1999, 25 = MMR 1999, 38).\n\nDas Landgericht (LG München I MMR 1999, 119 [LS]) hat der Klage mit den\n\nHauptanträgen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil insoweit bestätigt, als\n\ndie Beklagte nach dem Klageantrag zu II verurteilt und die Widerklage abgewiesen\n\nworden war (OLG München GRUR-RR 2001, 12 = ZUM-RD 2000, 231 = CR\n\n2000, 441). Es hat die Klage jedoch mit dem Hauptantrag zu I und mit zwei vor-\n\nrangigen Hilfsanträgen abgewiesen, weil es einen Verstoß gegen das Rechtsbe-\n\nratungsgesetz verneint hat. Statt dessen hat es die Beklagte auf einen weiteren\n\nHilfsantrag verurteilt, es zu unterlassen,\n\neine Service-Einrichtung zur Erteilung telefonischer Rechtsauskünfte zu\nbetreiben, über die Anrufern durch die der Service-Einrichtung ange-\n\nschlossenen Rechtsanwälte entgeltlich Rechtsrat erteilt wird, wobei das\nEntgelt 3,63 DM/min beträgt.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Kläger\n\nverfolgen mit ihrem Rechtsmittel ihre vom Berufungsgericht abgewiesenen Unter-\n\nlassungsanträge weiter. Ziel der Revision der Beklagten ist die vollständige Ab-\n\nweisung der Klage und die Verurteilung der Kläger nach dem Widerklageantrag.\n\nBeide Parteien beantragen, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen das\n\nRechtsberatungsgesetz verneint; die Beklagte beteilige sich jedoch mit dem Be-\n\ntrieb des telefonischen Beratungsdienstes an einem Verstoß der beteiligten\n\nRechtsanwälte gegen die Bestimmungen der Gebührenordnung für Rechtsanwäl-\n\nte. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:\n\nDie Beklagte besorge mit dem Betrieb der Hotline selbst keine fremde\n\nRechtsangelegenheit. Der auf Rechtsbesorgung gerichtete Vertrag komme nicht\n\nmit der Beklagten, sondern allein zwischen dem Anrufer und dem Rechtsanwalt\n\nzustande, der den Rechtsrat erteile. Für einen Vertragsschluß des Rechtsanwalts\n\nim Namen der Beklagten fehle es an einer Vollmacht der Beklagten. Da die Be-\n\nklagte in der Vergangenheit keine Rechtsberatung betrieben habe, sei die Klage\n\nmit den Anträgen abzuweisen gewesen, mit denen eine Erteilung telefonischer\n\nRechtsauskünfte durch die Beklagte habe untersagt werden sollen.\n\nBegründet sei jedoch der weitere Hilfsantrag der Kläger: Denn die Beklagte\n\nbeteilige sich mit dem Betrieb der Hotline an einem Verstoß der mit ihr vertraglich\n\nverbundenen Rechtsanwälte gegen die Grundsätze der Gebührenordnung für\n\nRechtsanwälte (BRAGO), weil für die Beratung eine zeitabhängige Vergütung von\n\n3,63 DM pro Minute eingezogen werde unabhängig davon, ob es dem den Anruf\n\nentgegennehmenden Rechtsanwalt möglich sei, den erbetenen Rechtsrat zu er-\n\nteilen. Dagegen seien die weiteren Hilfsanträge unbegründet, mit denen ein Ver-\n\nstoß gegen das Abtretungsverbot (§ 49b Abs. 4 BRAO) und gegen das Verbot der\n\nVertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) geltend gemacht\n\nworden sei.\n\nBei der beanstandeten Veröffentlichung in der Zeitschrift „r-tv“ handele es\n\nsich um eine wettbewerbswidrige Werbung für den Beratungsdienst, der darauf\n\ngerichtet sei, Zeitvergütungen ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines Gebühren-\n\nanspruchs einzuziehen.\n\nHinsichtlich der Widerklage könne offenbleiben, ob die Entscheidung, durch\n\ndie die einstweilige Verfügung aufgehoben worden sei, Bindungswirkung entfalte.\n\nDenn dem Schuldner, der materiellrechtlich zur Unterlassung des durch die Verfü-\n\ngung untersagten Verhaltens verpflichtet gewesen sei, sei kein nach § 945 ZPO\n\nzu ersetzender Schaden entstanden.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision der Kläger stand. Da-\n\ngegen hat die Revision der Beklagten Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils, soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und ihre Widerklage\n\nabgewiesen worden ist. In dem beanstandeten Verhalten der Beklagten liegt kein\n\nVerstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, der einen Unterlassungsanspruch\n\naus § 1 UWG begründen könnte (dazu 1.). Die Beklagte haftet auch nicht als Stö-\n\nrerin für ein berufswidriges Verhalten der eingeschalteten Rechtsanwälte. Zwar\n\nbirgt das von der Beklagten entwickelte System gewisse Risiken für ein berufswid-\n\nriges Verhalten der beteiligten Rechtsanwälte. Dies führt indessen nicht dazu, daß\n\nder Beklagten die Werbung für den Beratungsdienst und ihre Vermittlungsleistung\n\nschlechthin untersagt werden könnten. Entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts liegt in dem Verhalten der Beklagten nicht notwendig die Förderung eines\n\nVerstoßes gegen das anwaltliche Gebührenrecht (dazu 2.). Auch Verstöße gegen\n\nandere berufsrechtliche Bestimmungen sind mit dem beanstandeten telefonischen\n\nBeratungsdienst – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – nicht\n\nzwingend verbunden (dazu 3.).\n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein Vertrag über\n\ndie Rechtsberatung nur zwischen dem jeweiligen Anrufer und dem das Gespräch\n\nentgegennehmenden Rechtsanwalt zustande kommt, nicht dagegen zwischen\n\ndem Anrufer und der Beklagten.\n\na) Die beanstandete Werbung lädt den Ratsuchenden dazu ein, mit seinem\n\nAnruf das Angebot zum Abschluß eines Beratungsvertrags abzugeben. In der\n\nRechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob sich dieses Angebot in der\n\nvorliegenden Fallkonstellation unmittelbar an den Rechtsanwalt richtet, der sich\n\nnach dem Wählen einer der zehn beworbenen Telefonnummern meldet, oder ob\n\nAdressat dieses Angebots die Beklagte als die Betreiberin des Beratungsdienstes\n\nist. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, der auf Rechtsberatung ge-\n\nrichtete Vertrag komme mit dem Betreiber der Hotline zustande (OLG München\n\n[6. ZS] NJW 2000, 1651; LG Mönchengladbach MDR 1999, 1030; LG Oldenburg\n\nNdsRpfl. 2000, 12; LG München MMR 2000, 119; Diekötter, Die Zulässigkeit der\n\nRechtsberatung über Telefonmehrwertdienste [2001], S. 33 ff.; Metz, MMR 1999,\n\n447, 448; Berger, NJW 1999, 1353, 1354), geht die Gegenansicht davon aus, der\n\nBetreiber schulde nur eine Vermittlung, Partner der auf die Rechtsberatung ge-\n\nrichteten Geschäftsbesorgung sei dagegen allein der angerufene Rechtsanwalt\n\n(OLG München [29. ZS] NJW 1999, 150; LG Erfurt JZ 1998, 527; Henssler, EWiR\n\n1998, 993, 994; Kleine-Cosack, EWiR 1998, 995, 996; ders., NJ 2000, 336; Bü-\n\nring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 533; Schmittmann, K&R 1999, 309; Zuck, BRAK-\n\nMitt. 2001, 105, 108; Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 51; Römermann/Funke, MDR\n\n2001, 1, 2 f.; vgl. auch Grunewald, ZIP 2000, 2005; Demmel/Skrobotz, CR 1999,\n\n561, 564).\n\nb) Mit wem der Beratungsvertrag zustande kommt, hängt in erster Linie da-\n\nvon ab, an wen der ratsuchende Anrufer die auf den Abschluß eines Beratungs-\n\nvertrags zielende Willenserklärung richtet (§§ 133, 157 BGB). Allerdings sind der\n\nErforschung des Willens des Anrufers Grenzen gesetzt, weil es ihm in der Regel\n\nnicht bewußt sein wird, daß er mit dem Anruf ein Angebot zum Abschluß eines\n\nVertrages abgibt. Noch weniger wird er sich mit der Frage befassen, ob sich die-\n\nses Angebot an die Beklagte oder an den beratenden Rechtsanwalt richtet. Die\n\nobjektiven Umstände erlauben keine eindeutige Aussage, sprechen aber entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts eher für ein Angebot gegenüber dem\n\nRechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt.\n\nDer Revision der Kläger ist allerdings einzuräumen, daß der Anrufer zu-\n\nnächst in erster Linie die Beklagte im Auge haben wird, deren Name und deren\n\nAdresse ihm aus der Werbung bekannt sind, während er den Namen des beraten-\n\nden Rechtsanwalts in der Regel erst zu Beginn des Telefongesprächs erfährt.\n\nAuch der von der Beklagten verwendete Werbetext mag den Eindruck erwecken,\n\nals komme der Beratungsvertrag mit der Beklagten als der Betreiberin des Bera-\n\ntungsdienstes zustande. Der Text der Anzeige ist jedoch nicht eindeutig: Die Wer-\n\nbung kann ohne weiteres so verstanden werden, daß die Beklagte den Kontakt zu\n\nden Anwälten lediglich vermittelt. Sie erweckt in der beanstandeten Werbung nicht\n\nden Eindruck, als seien die Rechtsanwälte als ihre Erfüllungsgehilfen tätig und er-\n\nbrächten eine von ihr geschuldete Beratungsleistung. Für ein Vertragsangebot ge-\n\ngenüber dem Rechtsanwalt spricht ferner, daß sich der Anrufer unmittelbar an ihn\n\nwendet; allein mit ihm wird eine telefonische Gesprächsverbindung hergestellt.\n\nUnter diesen Umständen liegt es nahe, daß der Anruf dem anwaltlichen Ge-\n\nsprächspartner als Adressaten seiner Willenserklärung gilt.\n\nc) Dafür, daß der Beratungsvertrag mit dem den Anruf entgegennehmen-\n\nden Rechtsanwalt, nicht dagegen mit der Beklagten zustande kommt, spricht –\n\nworauf die Revisionserwiderung der Beklagten mit Recht hinweist – vor allem, daß\n\nder Wille der vertragschließenden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck\n\nnicht gefährdende Gestaltung gerichtet ist.\n\nEin Geschäftsbesorgungsvertrag, mit dem ein Vertragspartner eine unzuläs-\n\nsige Rechtsberatung verspricht, wäre nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen\n\nein gesetzliches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 –\n\nIX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 – IX ZR 139/98, NJW\n\n2000, 69, 70). Wäre im Streitfall das Angebot des Anrufers auf einen Vertrags-\n\nschluß mit der Beklagten gerichtet, wäre daher der Vertragszweck gefährdet.\n\nDenn der Vertrag mit der Beklagten wäre auf eine nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG\n\nunzulässige Rechtsberatung gerichtet. Dem könnte nicht entgegengehalten wer-\n\nden, ein solcher Vertrag tangiere den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes\n\nnicht, weil die Beratungsleistung ausschließlich durch Rechtsanwälte erfolge, de-\n\nren Berufstätigkeit durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt wird (Art. 1 § 3\n\nNr. 2 RBerG; dazu eingehend Diekötter aaO S. 65 ff.). Dieses Gesetz enthält eine\n\nausdrückliche Sonderregelung für den Fall, daß die von Rechtsanwälten erbrachte\n\nRechtsberatung von einer Kapitalgesellschaft geschuldet wird: Nach Einführung\n\nder Regelung über die Rechtsanwaltsgesellschaft in §§ 59c ff. BRAO ist in Art. 1\n\n§ 3 Nr. 2 RBerG klargestellt worden, daß das Verbot der Rechtsberatung nicht für\n\neine solche Gesellschaft gilt. Damit ist aber zugleich zum Ausdruck gebracht wor-\n\nden, daß diese Ausnahme vom Verbot des Art. 1 § 1 RBerG nur unter bestimm-\n\nten, in der Person der Beklagten nicht vorliegenden Voraussetzungen gilt.\n\nIn aller Regel wollen die Vertragschließenden eine derartige, von ihrem Wil-\n\nlen unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht in Kauf nehmen. So hat\n\nder Bundesgerichtshof entschieden, daß ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der auf\n\neine Rechtsbesorgung und eine sich daraus ergebende treuhänderische Geldver-\n\nwaltung gerichtet ist, im Zweifel nur mit den Rechtsanwälten, nicht mit den Steuer-\n\nberatern oder Wirtschaftsprüfern einer Sozietät zustande kommt, der Personen\n\naus verschiedenen Berufen angehören, weil andernfalls wegen eines Verstoßes\n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz die Gefahr der Nichtigkeit des geschlossenen\n\nVertrages bestünde (BGH, Urt. v. 16.12.1999 – IX ZR 117/99, NJW 2000, 1333,\n\n1335). Dieser Gesichtspunkt kommt auch im Streitfall zum Tragen: Ist den Um-\n\nständen nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen von zwei möglichen Adressa-\n\nten sich das Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags richtet,\n\nist nur die Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, die die Nichtigkeit\n\ndes angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies,\n\ndaß bei verständiger Würdigung in dem Anruf – in Ermangelung eines erkennba-\n\nren entgegenstehenden Willens des Anrufers – das Angebot zum Abschluß eines\n\nBeratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Rechtsanwalt zu den in der\n\nWerbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt.\n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, wonach mit dem von der Beklagten organisierten Rechts-\n\nberatungsdienst notwendig unzulässige Gebührenunter- oder -überschreitungen\n\nverbunden sind.\n\na) Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Gebührentatbestand\n\ndes § 20 BRAGO erfüllen. Nach dieser Bestimmung erhält der Rechtsanwalt für\n\neinen mündlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebühren-\n\npflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis\n\nzehn Zehnteln der vollen – streitwertabhängigen – Gebühr (§ 20 Abs. 1 Satz 1\n\nBRAGO). Im Falle einer Erstberatung darf diese Gebühr jedoch 180 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13) r-\n\nsteigen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO), was – bei Zugrundelegung einer Mittelge-\n\nbühr von fünf Zehnteln – ab einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 \n\n(cid:15)(cid:12)(cid:16)\n\ni-\n\nner betragsmäßigen Begrenzung des Gebührenanspruchs führt.\n\nDer Anrufer, der sich an einen der von der Beklagten vermittelten Rechtsan-\n\nwälte wendet, erklärt sich durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitver-\n\ngütung einverstanden. Darin, daß sich diese Zeitvergütung nicht an den Bemes-\n\nsungskriterien orientiert, die die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\n\n(BRAGO) kennt, liegt kein berufsrechtlicher Verstoß. Mit der Zeitvergütung, die\n\nheute in vielen Bereichen der anwaltlichen Tätigkeit üblich ist, wählen die Parteien\n\ndes Anwaltsvertrages bewußt eine Berechnungsweise, die sich von der streitwert-\n\nabhängigen Berechnung vollständig löst. Dies ist für sich genommen weder bei\n\nder üblichen Zeitvergütung noch im Streitfall zu beanstanden (vgl. Römermann/\n\nFunke, MDR 2001, 1, 5; a.A. Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 53).\n\nb) Nach der Gebührenordnung liegt die Mittelgebühr (5/10) mindestens bei\n\n12,50 \n\n(cid:17)(cid:19)(cid:18)\n\n(cid:13)(cid:21)(cid:20)(cid:21)(cid:13)(cid:22)(cid:0)(cid:14)(cid:23)(cid:24)(cid:7)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:0)(cid:14)(cid:28)(cid:29)(cid:23)(cid:31)(cid:30) (cid:13)(cid:27)!(cid:26)(cid:7)\"(cid:11)(cid:21)(cid:1)\n\n(cid:15)(cid:12)(cid:16)$#(cid:29)%(cid:21)% \n\n&(cid:19)’\n\n(cid:11)(cid:12)(cid:13)(cid:12)(cid:7)(cid:26)!)((cid:21)(cid:20)(cid:12)(cid:7)*(cid:28)(cid:12)(cid:25)(cid:21)(cid:20)(cid:29)(cid:13)(cid:21)(cid:20)(cid:21)(cid:13)(cid:29)(cid:0)+(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:27)(cid:1),(cid:13)(cid:27)(cid:1)-(cid:0)(cid:8)(cid:13)(cid:27).\n\n(cid:18) egen-\n\nstandswert von 1.500 \n\n(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:29)!)(cid:13)(cid:27)(cid:1)\n\n(cid:7)(cid:26)(cid:23)0/(cid:6)1\n\n% \n\n243\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:13)(cid:21)(cid:23)5.6(cid:25)(cid:21)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)7(cid:28)(cid:21)(cid:13)\n\n(cid:7)98-(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)\n\n(cid:28)(cid:21)(cid:25);:<(cid:28)(cid:27)(cid:1)(cid:4)(cid:13)=(cid:1)>.@?A(cid:25)(cid:22)(cid:5)B.6(cid:13)(cid:27)(cid:0)\n\ndes beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Vergütung in Höhe von\n\n2,48 DM pro Minute – die restlichen 1,15 DM sind die an die Deutsche Telekom\n\nfließenden Telefongebühren – die gesetzlichen Gebühren häufig unterschreiten\n\nwird. Eine solche Gebührenunterschreitung ist dem Rechtsanwalt in außergericht-\n\nlichen Angelegenheiten indessen nicht verwehrt (§ 49b Abs. 1 BRAO i.V. mit § 3\n\nAbs. 5 Satz 1 BRAGO). Zwar empfiehlt das Gesetz für den Fall der Gebührenun-\n\nterschreitung eine schriftliche Vereinbarung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO); das\n\nNichtbefolgen dieser Empfehlung stellt jedoch kein berufswidriges Verhalten dar\n\n(vgl. Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 5 f.; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532,\n\n534; a.A. Berger, NJW 1999, 1353, 1356).\n\n(cid:13)\n(cid:23)\n’\n/\n(cid:16)\n’\n\nc) Anders als für den Fall der Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren\n\nsieht das Gesetz für den Fall der Gebührenüberschreitung an sich zwingend die\n\nSchriftform vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Doch stellt auch die Nichtbeachtung\n\ndieser Form nicht notwendig ein berufswidriges und damit zugleich nach § 1 UWG\n\nwettbewerbswidriges Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die nicht\n\nschriftlich fixierte Gebührenüberschreitung hin, wenn der Mandant die höhere Ver-\n\ngütung freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die Rückforderung\n\nausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Freiwilligkeit setzt allerdings voraus,\n\ndaß der Mandant von der Gebührenüberschreitung Kenntnis hat; er muß wissen,\n\ndaß er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem Gesetz zu zahlen\n\nwäre (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1999, 358 = WRP 1999, 110; AnwGH Nordrhein-\n\nWestfalen NJW-RR 1999, 1582; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl.,\n\n§ 3 Rdn. 22; N. Schneider in Gebauer/Schneider, BRAGO, § 3 Rdn. 83; Gerold/\n\nMadert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rdn. 7; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 534 f.;\n\nDiekötter aaO S. 181 m.w.N.); dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forde-\n\nrung nicht bekannt zu sein (Fraunholz in Riedel/Sußbauer aaO; N. Schneider in\n\nGebauer/Schneider aaO; Gerold/Madert aaO). Ungeachtet der Wirksamkeit der\n\ngetroffenen Gebührenvereinbarung kann es auch generell unlauter sein, wenn der\n\nAnwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, ohne auf den Um-\n\nstand der Gebührenüberschreitung hinzuweisen (§ 1 UWG i.V. mit § 352 StGB).\n\nWie groß bei der von der Beklagten beworbenen telefonischen Beratung die\n\nGefahr einer dem Anrufer verborgen bleibenden Gebührenüberschreitung ist, be-\n\ndarf im Streitfall keiner Klärung. Sie besteht jedenfalls nicht regelmäßig. Denn bei\n\nGesprächen, die nicht länger als zehn Minuten dauern, wird – legt man den Ge-\n\nbührenanteil des Rechtsanwalts von 2,48 DM zugrunde – auch bei geringsten Ge-\n\ngenstandswerten die Mittelgebühr nach § 20 BRAGO noch nicht überschritten; bei\n\neinem Gegenstandswert von 1.500 \n\n(cid:30),(cid:1)>!)(cid:28)<(cid:28);(cid:1)\n\n(cid:13)DCE(cid:1)\n\n(cid:7)F(cid:7)G(cid:13)(cid:27)8\n\n(cid:20)(cid:29)(cid:13)(cid:27)(cid:11)(cid:21)(cid:9)(cid:21)(cid:5)(cid:12)!H(cid:28)(cid:21)(cid:25)(cid:21)(cid:20)(cid:12)(cid:13)(cid:21)(cid:20)(cid:21)(cid:13)(cid:22)(cid:0)I(cid:13)(cid:29)!J(cid:23)K(cid:7)L(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:27)(cid:1)\n\n(cid:18) e-\n\nsprächen erreicht, die länger als vierzig Minuten dauern. Unter diesen Umständen\n\nkann die Gefahr, daß es zu einer unzulässigen Gebührenüberschreitung kommt,\n\nkein generelles Verbot der von der Beklagten beworbenen Dienstleistung rechtfer-\n\ntigen (vgl. Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2009; Römermann/Funke, MDR 2001, 1,\n\n6 f.; a.A. Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 52 f.; Metz, MMR 1999, 447, 450; Büring/\n\nEdenfeld, MDR 1999, 532, 534 f.; OLG Frankfurt GRUR 1999, 358; AnwGH Nord-\n\nrhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582). Denn es kann nicht ohne weiteres davon\n\nausgegangen werden, daß die vermittelten Rechtsanwälte es unterlassen, auf ei-\n\nne mögliche Gebührenüberschreitung – wie geboten – hinzuweisen. Ein solcher\n\nHinweis kann beispielsweise in allgemeiner Form mit Hilfe einer Bandansage vor\n\ndem Zustandekommen des Gesprächs erfolgen und durch eine individuelle Beleh-\n\nrung konkretisiert werden, wenn sich im Laufe des Gesprächs abzeichnet, daß bei\n\nFortsetzung des Gesprächs die über die Telefonrechnung eingezogene Anwalts-\n\nvergütung die gesetzlichen Gebühren übersteigen wird.\n\nd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann gegenüber dem tele-\n\nfonischen Beratungsdienst auch nicht eingewandt werden, der vermittelte Rechts-\n\nanwalt nehme die Vergütung auch in Fällen ein, in denen er sich – aus welchen\n\nGründen auch immer – nicht in der Lage sehe, den erbetenen Rechtsrat zu ertei-\n\nlen. Es ist einem Rechtsanwalt nicht verwehrt, mit dem Mandanten eine Zeitver-\n\ngütung für ein Beratungsgespräch von angemessener Dauer auch für den Fall zu\n\nvereinbaren, daß sich der konkrete Sachverhalt nicht für eine telefonische Aus-\n\nkunft eignet oder es sich empfiehlt, sich hierfür an einen Anwalt mit speziellen\n\nKenntnissen und Erfahrungen zu wenden (vgl. Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2009).\n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Kläger dagegen, daß das Be-\n\nrufungsgericht Verstöße gegen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung\n\nverneint. Insofern ist bereits zweifelhaft, ob diese Verstöße zugleich einen Wett-\n\nbewerbsverstoß nach § 1 UWG darstellen würden (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 –\n\nI ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 356 = WRP 2001, 255 – Verbandsklage gegen\n\nVielfachabmahner). Dies kann indessen offenbleiben, weil die von den Klägern er-\n\nhobenen berufsrechtlichen Bedenken nicht begründet sind.\n\na) Die von der Beklagten vermittelten Rechtsanwälte verstoßen nicht gegen\n\ndas Verbot der Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen (§ 49b Abs. 4 Satz 2\n\nBRAO; dazu ausführlich Berger, NJW 1999, 1353, 1355 f.; Römermann/Funke,\n\nMDR 2001, 1, 7 f.). Es ist nicht ersichtlich, daß die Deutsche Telekom, die bei dem\n\nAnrufer nach Inanspruchnahme der Beratungsleistung die Gebühren in Höhe von\n\n3,60 bzw. 3,63 DM geltend macht, damit eine ihr von dem vermittelten Rechtsan-\n\nwalt abgetretene Gebührenforderung einzieht. Der Anrufer, der den telefonischen\n\nBeratungsdienst über die 0190er-Nummer in Anspruch nimmt, schuldet der Deut-\n\nschen Telekom die Gebühren für diesen Telefonmehrwertdienst unabhängig von\n\ndem mit dem Rechtsanwalt geschlossenen Beratungsvertrag. Der bestehende\n\nGebührenanspruch bedarf bei dieser Abwicklung nicht der Abtretung; er stellt le-\n\ndiglich den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gebührenanteils dar, der dem\n\nRechtsanwalt über die Deutsche Telekom und die Beklagte zugeflossen ist. Durch\n\ndie gewählte Abwicklung wird das gesetzliche Abtretungsverbot auch nicht um-\n\ngangen. Die gesetzliche Bestimmung dient der Durchsetzung des Verschwiegen-\n\nheitsgebots, das durch eine Abtretung anwaltlicher Gebührenforderungen gefähr-\n\ndet wird. Im Zuge der telefonischen Rechtsberatung im Rahmen eines Mehrwert-\n\ndienstes offenbart der Rechtsanwalt keinerlei Umstände, die der Verschwiegenheit\n\nunterliegen. Der Deutschen Telekom und der Beklagten wird – für den Anrufer von\n\nAnfang an erkennbar – nicht mehr als der Umstand bekannt, daß ein Telefonge-\n\nspräch stattgefunden hat.\n\nb) Auch die Gefahr einer Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a\n\nAbs. 4 BRAO) vermag das beantragte Verbot ebenfalls nicht zu rechtfertigen\n\n(ebenso Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 4). Daß es zu Interessenkonflikten\n\nkommen kann, stellt keine Besonderheit der telefonischen Beratung über eine\n\n0190er-Nummer dar. Die Gefahr eines solchen Konflikts ist mit der anwaltlichen\n\nTätigkeit stets verbunden; sie hat mit der Bildung immer größerer Sozietäten mit\n\neiner Vielzahl von Partnern und angestellten Anwälten erheblich zugenommen. Es\n\nhandelt sich daher nicht etwa um ein Risiko, das gerade mit der telefonischen\n\nRechtsberatung über einen Mehrwertdienst verbunden ist. Im Gegenteil werden\n\nderartige Konflikte eher selten auftauchen, weil die von der Beklagten vermittelten\n\nRechtsanwälte Anrufe aus dem gesamten Bundesgebiet entgegennehmen. Die\n\nChance, daß der betreffende Rechtsanwalt in einem Konflikt um rechtliche Bera-\n\ntung gebeten wird, in dem er zufällig bereits die Gegenseite vertritt oder vertreten\n\nhat, ist daher ungleich geringer als bei herkömmlichen Mandantenbeziehungen.\n\nIm übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb sich die vermittelten Anwälte nicht auch in\n\ndieser Hinsicht berufsrechtskonform verhalten sollen. Beispielsweise wird ein\n\nRechtsanwalt, der ständig eine größere Wohnungsbaugesellschaft vertritt, bei An-\n\nrufern, die von ihm in einer Mietsache Rat erbitten, zunächst klären, ob es sich\n\nzufällig um einen Mieter der Mandantin handelt. Tut er dies nicht, liegt darin ein\n\nberufswidriges Verhalten.\n\nDie Gefahr eines Interessenkonflikts wird auch nicht dadurch nennenswert\n\nerhöht, daß es den Anrufern für den Regelfall ermöglicht wird, anonym zu bleiben.\n\nIm allgemeinen wird der Rechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt, mit wenigen\n\nFragen zuverlässig ermitteln können, ob die Gefahr eines Interessenkonflikts be-\n\nsteht. Soweit er für diese Klärung ausnahmsweise den Namen des Anrufers benö-\n\ntigt, muß er – wenn er die Beratung fortsetzen möchte – auf der Nennung des\n\nNamens bestehen. Das beantragte generelle Verbot ist mit diesem Sachverhalt\n\nnicht zu begründen. Die Kläger haben nicht dargetan, daß in der Vergangenheit\n\nInteressenkonflikte aufgrund der zugesagten Anonymität unerkannt geblieben wä-\n\nren.\n\nSchließlich kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Gefahr eines\n\nInteressenkonflikts bei der beanstandeten telefonischen Beratung deswegen be-\n\nsonders groß sei, weil im Rahmen der telefonischen Beratung die Führung einer\n\nHandakte (§ 50 BRAO) – wie die Revision der Kläger geltend macht – in der Regel\n\nunterbleiben dürfte. Informationen darüber, in welchem Umfang die beteiligten\n\nRechtsanwälte den im Rahmen der telefonischen Beratung erteilten Rat doku-\n\nmentieren, lassen sich dem Klagevortrag nicht entnehmen. Im übrigen geht es\n\nnicht an, anwaltliche Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung vermutet\n\nwerden kann, daß sie nicht vollständig dokumentiert werden, generell zu untersa-\n\ngen, selbst wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts bei der Anlage vollständiger\n\nHandakten geringer wäre. Mit der gleichen Begründung müßten andernfalls auch\n\nBedenken gegen andere Formen anwaltlicher Tätigkeit – etwa die von den An-\n\nwaltvereinen organisierte Rechtsberatung oder die telefonische Beratung eines\n\nständigen Mandanten – erhoben werden.\n\nc) Die teilweise im Schrifttum erhobenen Bedenken hinsichtlich der Qualität\n\nder telefonischen Rechtsberatung über eine gebührenpflichtige Telefonnummer\n\n(vgl. Hartung, AnwBl. 1999, 768 f.; König, AnwBl. 1999, 25, 26; Schmittmann, K&R\n\n1999, 309, 311) sind für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich.\n\nZwar ist nicht zu verkennen, daß eine telefonische Beratung, wie sie die Beklagte\n\nvermittelt, das Risiko birgt, daß sich der befragte Anwalt dazu verleiten läßt, ohne\n\ngenügende Kenntnis des Sachverhalts und ohne hinreichende Prüfung der\n\nRechtslage eine Antwort zu geben. Auch ist es – nicht zuletzt im Hinblick auf die in\n\nRede stehende Werbung – nicht auszuschließen, daß der Anrufer zuweilen mehr\n\nals nur einen Rat oder eine Auskunft, sondern vielmehr die rechtliche Lösung ei-\n\nnes Problems erwarten wird, die der befragte Anwalt ohne präzise Kenntnis des\n\nSachverhalts, ohne Studium eines Schriftwechsels und ohne weitere rechtliche\n\nNachforschungen nicht leisten kann (vgl. auch Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532,\n\n534). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Gefahren, die nur für diese Form der\n\nBeratung typisch sind, sondern auch bei anderen Formen anwaltlicher Beratung\n\nauftreten können, etwa bei einer herkömmlichen telefonischen Beratung oder bei\n\nder von den Anwaltvereinen organisierten Rechtsberatung. Hier wie dort kann den\n\nBedenken gegenüber der Qualität der Rechtsberatung – unabhängig davon, ob\n\nsie sich im Einzelfall als berechtigt erweisen – nicht mit einem generellen wettbe-\n\nwerbsrechtlichen Verbot begegnet werden.\n\nAuch für diese neue Form der Rechtsberatung gilt, daß sie sich im Wettbe-\n\nwerb zu bewähren haben wird. Dies wird ihr nicht gelingen, wenn die Erwartun-\n\ngen, die die Anrufer in einen solchen Dienst setzen, regelmäßig – wie von den\n\nKlägern vermutet – enttäuscht werden. Die über einen Mehrwertdienst finanzierte\n\ntelefonische Beratung kann sich aber auch als eine sinnvolle Erweiterung des An-\n\ngebots anwaltlicher Dienstleistungen erweisen, weil sie dem Ratsuchenden einen\n\neinfachen Weg weist, wie er bei von vornherein überschaubaren Kosten einen\n\neinfachen Rechtsrat oder eine einfache Rechtsauskunft erhalten kann (vgl. Ant-\n\nwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage, BT-Drucks. 14/3959, S. 10 f.).\n\nEs ist nicht zu verkennen, daß in der Bevölkerung ein Bedarf an einer spontanen\n\ntelefonischen Beratung über Rechtsfragen des Alltags besteht, der möglicherwei-\n\nse mit Hilfe eines Beratungsdienstes der hier in Rede stehenden Art befriedigt\n\nwerden kann.\n\nIII. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die\n\nBeklagte zur Unterlassung verurteilt und die Widerklage abgewiesen worden ist.\n\nAuf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts weiter abzuändern\n\nund die Unterlassungsklage abzuweisen. Zu dem mit der Widerklage geltend ge-\n\nmachten Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht – aus seiner Sicht\n\nfolgerichtig – bislang keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist daher insoweit\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die\n\nKosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_102-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/i-zr-102-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59c","ref_norm":"59c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 945","ref_norm":"945","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_102-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_102-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/i-zr-102-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_102-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:33:18.870852+00:00"}}