{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_101-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"I ZR 101/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. September 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Anlagebedingter Haarausfall HWG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 5 lit. b Der anlagebedingte (androgene) Haarausfall bei einem Mann ist weder eine Krankheit noch ein Körperschaden i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Die Werbung für eine Eigenhaartransplantation mit der Vorher-/Nachher-Abbildung einer be- handelten Person unterfällt daher nicht dem Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Nr. 5 lit. b HWG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 101/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n26. September 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAnlagebedingter Haarausfall\n\nHWG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 5 lit. b\n\nDer anlagebedingte (androgene) Haarausfall bei einem Mann ist weder eine\nKrankheit noch ein Körperschaden i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Die Werbung\nfür eine Eigenhaartransplantation mit der Vorher-/Nachher-Abbildung einer be-\nhandelten Person unterfällt daher nicht dem Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Nr. 5\nlit. b HWG.\n\nBGH, Urt. v. 26. September 2002 - I ZR 101/00 - LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I, 9. Kam-\n\nmer für Handelssachen, vom 14. März 2000 wird auf Kosten der\n\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der kosmetischen Haar-\n\nchirurgie (Haarwurzelverpflanzung). Sie streiten darüber, ob eine Werbung der\n\nBeklagten mit der bildlichen Darstellung von Personen vor und nach einer Ei-\n\ngenhaarverpflanzung gegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 lit. b HWG verstößt.\n\nDie Beklagte warb im März 1999 außerhalb von Fachkreisen mit dem\n\nProspekt \"HAARTRANSPLANTATION-Informationen über die Behandlung des\n\nerblich bedingten Haarausfalls\", der bildliche Darstellungen von Personen vor\n\nund nach der Behandlung enthielt, für die von ihr angebotenen Haarverpflan-\n\nzungen.\n\nDie Klägerin hält die Werbung wegen Verstoßes gegen das Heilmittel-\n\nwerbegesetz (HWG) für wettbewerbswidrig. Sie meint, die erblich bedingte\n\nGlatze des Mannes (androgenetische Alopezie) sei aus medizinischer Sicht als\n\nKrankheit oder Leiden anzusehen. Jedenfalls handele es sich dabei um einen\n\nKörperschaden, weil eine dauernde Abweichung von der normalen körperlichen\n\nBeschaffenheit vorliege, die weder als Krankheit noch als Leiden empfunden\n\nwerde.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,\n\nim Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken für Haartransplanta-\n\ntionen in Printmedien (gedruckte Werbebroschüren und Infoblätter\n\neingeschlossen) außerhalb der Fachkreise mit der bildlichen Dar-\n\nstellung der behandelten Personen vor und nach der Durchführung\n\nder Haartransplantation zu werben. (Es folgt eine entsprechende\n\nbildliche Darstellung.)\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, die ge-\n\nnetisch bedingte Männerglatze sei weder eine Krankheit noch ein Körperscha-\n\nden, sondern eine völlig natürliche und übliche Erscheinungsform der Kopfhaut\n\ndes Mannes.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nMit der (Sprung-)Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nDie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Landgericht hat angenommen, die angegriffene Werbung verstoße\n\nnicht gegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 lit. b HWG. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes fänden auf die beanstan-\n\ndete Werbung der Beklagten keine Anwendung. Dem Prospekt könne mit hin-\n\nreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die darin enthaltenen Informa-\n\ntionen sich nur auf die Behandlung des erblich bedingten Haarausfalls bezögen.\n\nDieser sei aus medizinischer Sicht keine Krankheit, sondern ein sekundäres\n\nmännliches Geschlechtsmerkmal. Eine Glatze könne im Einzelfall zwar zu ei-\n\nnem außergewöhnlichen Leidensdruck führen. Diese Wirkung begründe aber\n\nkeinen Krankheitswert der Glatze selbst.\n\nEin Körperschaden i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG sei die erblich be-\n\ndingte Glatze ebenfalls nicht. Mit dem Begriff des \"Körperschadens\" sollten sol-\n\nche behandlungsbedürftigen körperlichen Zustände aufgefangen werden, die\n\nweder den Krankheiten noch den krankhaften Beschwerden zugeordnet werden\n\nkönnten. Das Schutzziel der hierauf bezogenen Bestimmungen des Heilmittel-\n\nwerbegesetzes und des Arzneimittelgesetzes (AMG) sei die Gesundheit des\n\neinzelnen und des Volkes, wobei die Gesundheit dann als gefährdet angesehen\n\nwerde, wenn schädliche Nebenwirkungen eintreten könnten oder (bei Arzneien)\n\ndie Gefahr einer Selbstbehandlung mit ungünstigen Wirkungen bestehe. Bei der\n\nin dem Werbeprospekt der Beklagten beschriebenen Haarverpflanzung liege all\n\ndies nicht vor.\n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend ge-\n\nmachte Anspruch aus § 1 UWG i.V. mit § 11 Abs. 1 Nr. 5 lit. b HWG nicht zu.\n\nDas Landgericht hat angenommen, bei dem erblich bedingten Haaraus-\n\nfall des Mannes handele es sich aus medizinischer Sicht weder um eine Krank-\n\nheit noch um einen Körperschaden i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG mit der Fol-\n\nge, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die beanstandete Werbung der\n\nBeklagten keine Anwendung fänden. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu\n\nerinnern.\n\n1. Eine Krankheit liegt vor, wenn eine auch nur unerhebliche oder vor-\n\nübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit\n\ndes Körpers besteht, die geheilt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1997\n\n- I ZR 94/95, GRUR 1998, 961, 962 = WRP 1998, 312 - Lebertran I; Doepner,\n\nHeilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 52; Gröning, Heilmittelwerberecht, § 1\n\nRdn. 111; Bülow/Ring, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 33). Danach\n\nkann der anlagebedingte Haarausfall nicht als Krankheit angesehen werden.\n\nDas Landgericht hat seine Annahme, bei dem genetisch bedingten\n\nHaarausfall handele es sich aus medizinischer Sicht nicht um eine Krankheit\n\ni.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG, auf das von den Sachverständigen Prof.\n\nDr. P. und Dr. W. schriftlich erstattete Gutachten gestützt. Dagegen wendet\n\nsich die Revision ohne Erfolg. Sie rügt zu Unrecht, das Landgericht habe seine\n\nBeurteilung nicht begründet, weil es sich allein auf die in dem Sachverständi-\n\ngengutachten dargelegten Erkenntnisse bezogen habe. Die Hinzuziehung eines\n\nSachverständigen ist gerade dort notwendig, wo dem Gericht die eigene Sach-\n\nkunde fehlt. Das ist vor allem im medizinischen Bereich der Fall (vgl.\n\nMünchKomm.ZPO/Schreiber, 2. Aufl., § 402 Rdn. 7).\n\nDie Sachverständigen haben in ihrem Gutachten im einzelnen dargelegt,\n\ndaß es sich nach heutigen Erkenntnissen bei dem erblich bedingten Haarausfall\n\naus medizinischer Sicht nicht um eine Krankheit, sondern um ein sekundäres\n\nmännliches Geschlechtsmerkmal handelt. Dementsprechend wird der anlage-\n\nbedingte (androgene) Haarausfall im allgemeinen auch nicht als Krankheit,\n\nsondern als eine Erscheinung angesehen, die noch zur normalen Beschaffen-\n\nheit und Funktion des Körpers gehört (vgl. Doepner aaO § 1 Rdn. 56, Stichwort:\n\nHaarausfall; Gröning aaO § 1 Rdn. 116, Stichwort: Haarausfall; Bülow/Ring aaO\n\n§ 1 Rdn. 34).\n\n2. Bei objektiver Betrachtung der in der beanstandeten Werbebroschüre\n\nim Vorher-Zustand abgebildeten Person handelt es sich bei dem anlagebe-\n\ndingten Haarausfall auch nicht um einen Körperschaden i.S. von § 1 Abs. 1\n\nNr. 2 HWG. Dieser liegt im allgemeinen bei angeborenen oder erworbenen, ty-\n\npischerweise nicht behebbaren Veränderungen des Körpers vor. Dazu zählen\n\ninsbesondere der Verlust sowie die dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung eines\n\nKörperteils oder Organs (vgl. Doepner aaO § 1 Rdn. 32; Gröning aaO § 1\n\nRdn. 113; Bülow/Ring aaO § 1 Rdn. 33). Es liegt auf der Hand, daß diese Vor-\n\naussetzungen bei dem in Rede stehenden Haarausfall nicht gegeben sind.\n\nDurch den Verlust der Kopfhaare kommt es - medizinisch und biologisch gese-\n\nhen - zu keiner unmittelbaren Schädigung des Körpers.\n\nDer Umstand, daß die Beseitigung des eingetretenen Haarausfalls einen\n\nchirurgischen Eingriff erfordert, ist für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei\n\nder Glatzenbildung um eine Krankheit oder einen Körperschaden handelt, ohne\n\nBedeutung.\n\n3. Es darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Verständnis\n\ndes Krankheits- und Körperschadensbegriffs in § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG auch\n\nmaßgeblich durch den Schutzzweck des Heilmittelwerbegesetzes beeinflußt\n\nwird.\n\nDas Heilmittelwerbegesetz soll - ebenso wie das Arzneimittelgesetz - in\n\nerster Linie Gefahren begegnen, die der Gesundheit des einzelnen und den\n\nGesundheitsinteressen der Allgemeinheit durch unsachgemäße Selbstmedika-\n\ntion drohen, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall wirklich eintreten (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 19.12.1980 - I ZR 157/78, GRUR 1981, 435, 436 - 56 Pfund abgenom-\n\nmen; Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 53/95, GRUR 1998, 498, 500 = WRP 1998, 177\n\n- Fachliche Empfehlung III; Doepner aaO Einl. Rdn. 40). Darüber hinaus soll\n\naber auch verhindert werden, daß durch eine mit Übertreibungen arbeitende,\n\nsuggestive oder marktschreierische Werbung kranke und besonders ältere\n\nMenschen zu Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch und bei der Ver-\n\nwendung anderer Mittel zur Beseitigung von Krankheiten oder Körperschäden\n\nverleitet werden (vgl. BGH GRUR 1981, 435, 436 - 56 Pfund abgenommen).\n\nSolche Gefahren bestehen bei der von der Beklagten beworbenen Ei-\n\ngenhaartransplantation nicht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag\n\nder Beklagten erfordert eine Eigenhaarverpflanzung einen chirurgischen Ein-\n\ngriff, der von Ärzten nach entsprechender Beratung und Aufklärung über die mit\n\neiner derartigen Behandlung verbundenen Risiken durchgeführt wird. Für eine\n\nunerwünschte Selbstmedikation ist unter diesen Umständen kein Raum. Das\n\nVorbringen der Revision, die Gefahr einer Selbstmedikation könne schon des-\n\nhalb nicht völlig ausgeschlossen werden, weil die Sachverständigen in ihrem\n\nGutachten darauf hingewiesen hätten, daß neben chirurgischen Maßnahmen\n\nauch zunehmend äußerliche oder innerliche medikamentöse Behandlungsmög-\n\nlichkeiten zur Verfügung stünden, ist im Streitfall ohne Bedeutung, da die Be-\n\nklagte für solche Behandlungsmethoden in ihrer Informationsbroschüre \"HAAR-\n\nTRANSPLANTATION-Informationen über die Behandlung des erblich bedingten\n\nHaarausfalls\" nicht geworben hat.\n\nIII. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_101-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/i-zr-101-00","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_101-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_101-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/i-zr-101-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_101-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:31:56.548201+00:00"}}