{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_100-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-10-24","aktenzeichen":"I ZR 100/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 3 Verkündet am: 24. Oktober 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sparvorwahl Der Bezeichnung \"Sparvorwahl\" für die Netzvorwahl eines Anbieters von Tele- fongesprächen im Festnetz im Call-by-Call-Verfahren entnimmt der durchschnitt- lich aufmerksame, informierte, verständige Verbraucher erfahrungsgemäß nur, daß er bei Inanspruchnahme dieser Dienstleistung Geld sparen kann, weil es sich um einen im Verhältnis zu dem Preisniveau auf dem Markt niedrigen Preis handelt. Ohne eine Bezugnahme auf sämtliche Wettbewerber wird der Verbrau- cher den Begriff \"Sparvorwahl\" nicht dahin verstehen, der Anbieter wolle zum Ausdruck bringen, preisgünstiger als die gesamte Konkurrenz zu sein. Bei die- sem Verständnis der Werbung fehlt es an einer Irreführung der Verbraucher, wenn das beworbene Angebot günstiger ist als der Tarif des Marktführers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 100/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nUWG § 3\n\nVerkündet am:\n24. Oktober 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSparvorwahl\n\nDer Bezeichnung \"Sparvorwahl\" für die Netzvorwahl eines Anbieters von Tele-\nfongesprächen im Festnetz im Call-by-Call-Verfahren entnimmt der durchschnitt-\nlich aufmerksame, informierte, verständige Verbraucher erfahrungsgemäß nur,\ndaß er bei Inanspruchnahme dieser Dienstleistung Geld sparen kann, weil es\nsich um einen im Verhältnis zu dem Preisniveau auf dem Markt niedrigen Preis\nhandelt. Ohne eine Bezugnahme auf sämtliche Wettbewerber wird der Verbrau-\ncher den Begriff \"Sparvorwahl\" nicht dahin verstehen, der Anbieter wolle zum\nAusdruck bringen, preisgünstiger als die gesamte Konkurrenz zu sein. Bei die-\nsem Verständnis der Werbung fehlt es an einer Irreführung der Verbraucher,\nwenn das beworbene Angebot günstiger ist als der Tarif des Marktführers.\n\nBGH, Urt. v. 24. Oktober 2002 - I ZR 100/00 - OLG Köln\n\nLG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2000 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Köln vom 5. August 1999 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die Deutsche Telekom AG, ist das größte deutsche Unter-\n\nnehmen im Telekommunikationsbereich. Die Beklagte ist die MobilCom Com-\n\nmunikationstechnik GmbH. Diese bietet als Verbindungsnetzbetreiberin zu ei-\n\nnem Einheitspreis pro Minute Telefongespräche im Festnetz an. Zur Nutzung\n\ndes Angebots muß der Kunde die Netzvorwahl der Beklagten vor jedem Tele-\n\nfongespräch wählen (sogenanntes Call-by-Call-Verfahren).\n\nIn der Zeitschrift \"Der Spiegel\" vom 5. Oktober 1998 warb die Beklagte\n\n- wie nachstehend im Klageantrag verkleinert und schwarz-weiß wiedergege-\n\nben - für ihre Netzvorwahl \"01019\" unter anderem wie folgt:\n\n\"3,3 Mio telefonieren schon mit 01019 rund um die Uhr für\n\n19 Pf/Min.\n\nUnd Sie? Was haben Sie in letzter Zeit gewählt? Hoffentlich die\n\n01019. Dann telefonieren und sparen Sie nämlich mit dem einfach-\n\nsten Tarif Deutschlands. Einfach die 01019 Sparvorwahl vor jedem\n\nFerngespräch wählen. Ohne Anmeldung, gleich lostelefonieren.\n\nOder noch besser, Ihren Anschluß von der Telekom für 01019 frei-\n\nschalten lassen. Dann telefonieren sie noch günstiger. ...\"\n\nDie Klägerin hat die Werbung als irreführend beanstandet. Sie hat gel-\n\ntend gemacht, die Beklagte erwecke mit der Bezeichnung \"Sparvorwahl\" den\n\nEindruck, der Kunde könne bei ihr stets und in jedem Fall günstiger telefonieren\n\nals bei der Konkurrenz. Dies sei jedoch nicht der Fall.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen\n\nVerkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre Verbindungsnetzbetrei-\n\nberkennzahl 01019 als \"Sparvorwahl\" zu bezeichnen und/oder be-\n\nzeichnen zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben:\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Irreführung des\n\nVerkehrs in Abrede gestellt und vorgetragen, die Angabe \"Sparvorwahl\" be-\n\nzeichne nur die Preisgünstigkeit ihres Angebots. Bei dessen Nutzung könnten\n\ndie Kunden im Verhältnis zur Klägerin und auch zu weiteren Anbietern Gebüh-\n\nren sparen. Die Bezeichnung \"Sparvorwahl\" besage dagegen nicht, die Kunden\n\nkönnten bei Inanspruchnahme ihrer Netzvorwahl immer kostengünstiger als bei\n\nden Wettbewerbern telefonieren.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos\n\ngeblieben (OLG Köln CR 2001, 26).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Kla-\n\ngeabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet. Hierzu hat\n\nes ausgeführt:\n\nDer Unterlassungsanspruch sei wegen Irreführung aus § 3 UWG ge-\n\nrechtfertigt. Ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde\n\nden Hinweis \"einfach die 01019 Sparvorwahl vor jedem Ferngespräch wählen\"\n\nso verstehen, daß die Beklagte über ihre Netzvorwahl 01019 durchweg oder\n\njedenfalls überwiegend günstigere Tarife als die gesamte Konkurrenz anbiete\n\nund der Kunde Geld spare, wenn er die Dienstleistung der Beklagten statt ihrer\n\nWettbewerber in Anspruch nehme. Das Angebot der Beklagten möge zwar\n\ngünstiger sein als die Tarife der Klägerin. Andere Wettbewerber böten jedoch\n\nbei Ferngesprächen (deutlich) günstigere Tarife als die Beklagte an. Die bean-\n\nstandete Werbung sei geeignet, die angesprochenen Verbraucher in ihrer Ent-\n\nscheidung für die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistungen\n\nder Beklagten zu beeinflussen. Die Beklagte habe auch ohne weiteres die Mög-\n\nlichkeit, den Verbraucher zutreffend über ihre Tarife zu informieren und eine\n\nIrreführung des Verkehrs zu vermeiden.\n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Abweisung der Klage. Der Klägerin steht der Unterlassungsan-\n\nspruch nach § 3 UWG nicht zu.\n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verbraucher würden die Be-\n\nzeichnung der Netzvorwahl der Beklagten als \"Sparvorwahl\" dahin verstehen,\n\ndie Beklagte biete durchweg oder jedenfalls überwiegend günstigere Tarife als\n\ndie gesamte Konkurrenz an, widerspricht der Lebenserfahrung. Das Berufungs-\n\ngericht hat zu hohe Anforderungen an die Günstigkeit eines Preises bei der\n\nWerbung mit der Bezeichnung \"Sparvorwahl\" gestellt.\n\nBei dem Verständnis des Begriffs \"Sparvorwahl\" geht das Berufungsge-\n\nricht davon aus, mit ihrer Werbung nehme die Beklagte bezogen auf die Preis-\n\ngünstigkeit ihres Tarifs für sich eine Sonderstellung gegenüber allen am Markt\n\nbefindlichen Mitbewerbern in Anspruch. Der Bezeichnung der Netzvorwahl der\n\nBeklagten als \"Sparvorwahl\" ist diese Behauptung jedoch nicht zu entnehmen.\n\nMaßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 3 UWG ist, wie der\n\nangesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund des Gesamtein-\n\ndrucks der Anzeige versteht. Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist\n\nauf einen situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und\n\nverständigen Verbraucher abzustellen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001\n\n- I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe; Urt. v.\n\n20.12.2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716 = WRP 2002, 977 - Scanner-\n\nWerbung). Da es um Dienstleistungen des täglichen Bedarfs geht, hat das Be-\n\nrufungsgericht das Verständnis der Werbung ersichtlich aufgrund der Lebens-\n\nerfahrung ermittelt. Die Beurteilung des Verkehrsverständnisses der Werbung\n\ndurch das Berufungsgericht kann das Revisionsgericht darauf überprüfen, ob\n\ndie Feststellung des Verkehrsverständnisses mit der Lebenserfahrung verein-\n\nbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 184 = WRP\n\n2002, 74 - Das Beste jeden Morgen).\n\nDer Bezeichnung \"Sparvorwahl\" ist nach dem Wortsinn nur zu entneh-\n\nmen, daß der Verbraucher bei Inanspruchnahme der Dienstleistung der Be-\n\nklagten Geld sparen kann, weil es sich um einen im Verhältnis zu dem Preisni-\n\nveau auf dem Markt niedrigen Preis handelt. Der Begriff \"Sparvorwahl\", der kei-\n\nnen Superlativ enthält, besagt dagegen nicht, daß es sich um den (annähernd)\n\nniedrigsten Preis schlechthin handelt (vgl. auch BGH, Urt. v. 25.10.1984\n\n- I ZR 129/82, GRUR 1985, 392, 393 = WRP 1985, 74 - Sparpackung; Groß-\n\nkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 871; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs-\n\nrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 275; enger: Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3\n\nRdn. 385).\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts weiß der angesproche-\n\nne Verbraucher, daß es auf dem Telekommunikationssektor zahlreiche weitere\n\nAnbieter gibt und diese in hartem Wettbewerb stehen, die Preise in den Medien\n\nständig verglichen werden und dies auch schon zum Zeitpunkt des Erscheinens\n\nder Anzeige der Beklagten im Oktober 1998 der Fall war. Ohne ausdrückliche\n\noder schlüssige Bezugnahme auf sämtliche Wettbewerber - woran es in der\n\nvorliegenden Werbung fehlt - wird der Verkehr die Bezeichnung \"Sparvorwahl\"\n\nsomit nicht dahin verstehen, die Beklagte wolle zum Ausdruck bringen, preis-\n\ngünstiger als die gesamte Konkurrenz zu sein. Dem Kunden wird vermittelt, daß\n\ner bei Einsatz der genannten Vorwahl Geld sparen kann, das er mehr aufbieten\n\nmuß, wenn er sich bei Ferngesprächen beispielsweise allein des Festnetzes\n\nder Klägerin bedient. Das wird durch die Empfehlung verdeutlicht, daß er sich\n\nden Anschluß am besten von der Telekom für die beworbene Nummer frei-\n\nschalten lassen solle. Auf einen Sparvergleich mit anderen Verbindungsnetz-\n\nbetreibern, die ebenfalls das Call-by-Call-Verfahren anbieten, stellt die ange-\n\ngriffene Werbung nicht ab.\n\n2. Erschöpft sich der Begriff \"Sparvorwahl\" in der angegriffenen Werbung\n\nder Beklagten in dieser Aussage, ist die Werbung nicht irreführend i.S. von § 3\n\nUWG. Bei diesem Verständnis fehlt es an einer Irreführung der Verbraucher,\n\nweil das beworbene Angebot der Beklagten günstiger ist als der Tarif der Kläge-\n\nrin, die Marktführerin ist. Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus\n\nfolgerichtig hierzu keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich ausgeführt,\n\ndie Tarife der Beklagten mögen gegenüber denen der Klägerin derzeit günstiger\n\nsein. Eine Zurückverweisung der Sache ist gleichwohl nicht erforderlich. Der\n\nSenat kann die notwendigen Feststellungen anhand des unstreitigen Sachver-\n\nhalts und des Vortrags der Klägerin selbst treffen.\n\nNach dem Akteninhalt und der von der Klägerin im Verfahren der einst-\n\nweiligen Verfügung der Parteien vorgelegten Tarifübersicht waren die Tarife der\n\nKlägerin zum Zeitpunkt des Erscheinens der in Rede stehenden Anzeige bei\n\n\"RegioCall\"-Verbindungen - das waren Inlandsgespräche im Bereich bis 50 km,\n\ndie nicht zum Tarifbereich \"CityCall\" der Klägerin gehörten - werktags in der Zeit\n\nzwischen 9.00 und 18.00 Uhr mit 0,24 DM bis 0,276 DM/Minute teurer als die\n\nTelefongespräche mit der Netzvorwahl der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt\n\n0,19 DM/Minute kosteten. Bei Ferngesprächen über diesen Tarifbereich hinaus\n\n(\"GermanCall\") lag der Preis der Klägerin werktags mit Ausnahme des Zeit-\n\nraums von 2.00 bis 5.00 Uhr und an Samstagen und Sonntagen insgesamt über\n\ndem von der Beklagten geforderten Preis. Das von der Klägerin verlangte Ent-\n\ngelt betrug werktags in der Zeit von 21.00 bis 2.00 Uhr 0,20 DM/Minute, in der\n\nZeit zwischen 5.00 und 9.00 Uhr sowie 18.00 und 21.00 Uhr 0,32 DM/Minute\n\nund in der Zeit von 9.00 bis 18.00 Uhr zwischen 0,51 DM und 0,55 DM/Minute.\n\nAn Samstagen und Sonntagen forderte die Klägerin für Telefongespräche in der\n\nZeit zwischen 21.00 und 5.00 Uhr 0,20 DM/Minute und in der Zeit zwischen\n\n5.00 und 21.00 Uhr 0,24 DM/Minute. In Anbetracht dieser Differenzen zwischen\n\nden Preisen der Parteien zum Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige der Be-\n\nklagten - die Beklagte forderte 0,19 DM/Minute - war die Beklagte bei Fernge-\n\nsprächen nahezu durchgängig preisgünstiger als die Klägerin.\n\nDaran änderte sich - soweit die Klägerin hierzu vorgetragen hat - Ent-\n\nscheidendes auch nicht in der Folgezeit. Nach den ab 1. Januar 1999 gültigen\n\nTarifen waren Ferngespräche bei der Klägerin bei Regionalverbindungen\n\nwerktags in der Zeit von 9.00 bis 18.00 Uhr mit 0,24 DM/Minute und bei\n\nDeutschlandverbindungen im selben Zeitraum mit 0,36 DM/Minute und bei\n\nISDN-Anschlüssen mit 0,24 DM/Minute teurer als bei der Beklagten unter Be-\n\nnutzung der beworbenen Netzvorwahl.\n\nEin Tarifvergleich ab April 1999 erübrigt sich. Die Beklagte berechnete\n\nseit Anfang April 1999 für Ferngespräche bundesweit je Minute in der Zeit von\n\n7.00 bis 19.00 Uhr 0,12 DM, von 19.00 bis 22.00 Uhr 0,08 DM und von 22.00\n\nbis 7.00 Uhr 0,04 DM. Gegenstand des Antrags ist allein die Verwendung des\n\nBegriffs \"Sparvorwahl\" für die 01019 Vorwahl bei einem einheitlichen Tarif der\n\nBeklagten von 19 Pf/Min.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung\n\nder Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der Ko-\n\nstenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_100-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-24/i-zr-100-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_100-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_100-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-24/i-zr-100-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_100-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:41:39.386485+00:00"}}