{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZB___5-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-08-28","aktenzeichen":"I ZB 5/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BachBlüten Ohrkerze MarkenG § 69 Nr. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1 Hat ein Beteiligter eine mündliche Verhandlung beantragt, so wird ihm das rechtliche Gehör versagt, wenn das Gericht – ohne zuvor diese Absicht mit- zuteilen – ohne mündliche Verhandlung entscheidet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 5/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. August 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die angegriffene Marke Nr. 394 08 851\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ____ ja\n\n BachBlüten Ohrkerze\n\nMarkenG § 69 Nr. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1\n\nHat ein Beteiligter eine mündliche Verhandlung beantragt, so wird ihm das\n\nrechtliche Gehör versagt, wenn das Gericht – ohne zuvor diese Absicht mit-\n\nzuteilen – ohne mündliche Verhandlung entscheidet.\n\nBGH, Beschluß vom 28. August 2003 – I ZB 5/00 – Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,\n\nProf. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß\n\ndes 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 13. Januar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\ne-\n\nsetzt.\n\nGründe:\n\nI. Gegen das am 7. Dezember 1995 für „Pharmazeutische Erzeugnisse,\n\nnämlich Ohrkerzen, bestehend aus Bienenwachs und Leinenstoff, angereichert mit\n\nEssenzen der Bachblüte“, eingetragene Zeichen\n\nhat die Inhaberin der prioritätsälteren Marken 1 114 987 „Bach“ und 1 099 376\n\n„Bach-Blüten-Konzentrate“ Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarken sind\n\nfür „Präparate für die Gesundheitspflege“ eingetragen.\n\nDie Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Wider-\n\nspruch aus den beiden Marken mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe\n\nkeine Verwechslungsgefahr. Die Nichtbenutzungseinrede des Markeninhabers hat\n\nes ungeprüft gelassen.\n\nGegen diesen Beschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und\n\nbeantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Eine schriftliche\n\nBegründung der Beschwerde hat die Widersprechende nicht eingereicht. Das\n\nBundespatentgericht hat die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurückge-\n\nwiesen. Die Widersprechende habe – so hat das Bundespatentgericht ausgeführt\n\n– eine Benutzung der Widerspruchsmarken nicht dargetan. Ein gerichtlicher Auf-\n\nklärungshinweis sei nicht veranlaßt gewesen, nachdem der Markeninhaber die\n\nNichtbenutzungseinrede erhoben habe und von der Markenstelle ausdrücklich\n\ndarauf hingewiesen worden sei, daß diese Einrede Gegenstand eines möglichen\n\nBeschwerdeverfahrens sein werde. Das Gericht sei auch nicht gehalten, den Be-\n\nteiligten Äußerungsfristen zu setzen oder einen beabsichtigten Entscheidungster-\n\nmin mitzuteilen. In den zehn Monaten zwischen Eingang der Beschwerde und\n\nEntscheidung habe hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die bestrittene Be-\n\nnutzung der Widerspruchsmarken glaubhaft zu machen.\n\nGegen diesen Beschluß richtet sich die – vom Bundespatentgericht nicht zu-\n\ngelassene – Rechtsbeschwerde der Widersprechenden.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft. Das\n\nBundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit folgt jedoch\n\ndaraus, daß ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde\n\neröffnender Verfahrensmangel gerügt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.2002\n\n– I ZB 27/00, GRUR 2003, 546 = WRP 2003, 655 – TURBO-TABS, m.w.N.). Hier\n\nberuft sich die Rechtsbeschwerde auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs\n\n(§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Dies hat sie im einzelnen begründet. Darauf, ob die\n\nRügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht\n\nan.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Verfahren vor dem Bun-\n\ndespatentgericht verletzt die Widersprechende in ihrem Anspruch auf Gewährung\n\nrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).\n\na) Nach § 69 Nr. 1 MarkenG findet eine mündliche Verhandlung über die\n\nBeschwerde statt, wenn sie von einem Beteiligten beantragt worden ist. Im Streit-\n\nfall hat die Widersprechende einen solchen Antrag gestellt. Daß das Bundespa-\n\ntentgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist mit dem Verfahrens-\n\nrecht nicht in Einklang zu bringen.\n\nAllerdings liegt nicht in jeder Entscheidung, die verfahrensfehlerhaft ohne\n\nmündliche Verhandlung ergeht, ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung\n\nrechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den an einem\n\nRechtsstreit Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in Rede stehenden\n\nSach- und Rechtsfragen zu geben. Daraus folgt nicht, daß das rechtliche Gehör in\n\neiner bestimmten Form gewährt werden muß. Erhalten die Verfahrensbeteiligten\n\nin dem erforderlichen Umfang Gelegenheit zur Stellungnahme, ist, auch wenn die\n\nim Gesetz vorgeschriebene mündliche Verhandlung nicht stattfindet, nicht das\n\nGrundrecht, sondern allein das Verfahrensrecht verletzt (BGHZ 102, 338, 341 f.).\n\nAnders verhält es sich aber, wenn ein Verfahrensbeteiligter davon ausgehen\n\nkann, eine Entscheidung werde – dem Verfahrensrecht entsprechend – nicht ohne\n\nmündliche Verhandlung ergehen. So liegt der Streitfall. Eine Frist für die – verfah-\n\nrensrechtlich nicht gebotene (vgl. nur Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz,\n\n7. Aufl., § 66 Rdn. 68) – Begründung der Beschwerde bestand nicht. Die Wider-\n\nsprechende konnte daher annehmen, daß sie vor oder spätestens in der mündli-\n\nchen Verhandlung hinreichend Gelegenheit haben werde, ergänzend vorzutragen\n\nund Rechtsausführungen zu machen. Darin, daß ihr diese Möglichkeit abge-\n\nschnitten worden ist, liegt eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.1999 – I ZB 15/97,\n\nGRUR 2000, 512, 513 = WRP 2000, 542 – COMPUTER ASSOCIATES; Ströbele\n\naaO § 69 Rdn. 23; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 12.12.1996 – I ZB 8/96, GRUR\n\n1997, 223 = WRP 1997, 560 – Ceco).\n\nb) Die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts beruht auch\n\nauf der Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 30.1.1997\n\n– I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 f. = WRP 1997, 762 – Top Selection). Unge-\n\nachtet der Frage, ob die Rüge des § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG in einem Fall wie\n\ndem vorliegenden eine Darlegung dessen erfordert, was vor oder in der mündli-\n\nchen Verhandlung vorgetragen worden wäre (vgl. BGH GRUR 2000, 512, 514\n\n– COMPUTER ASSOCIATES), hat die Rechtsbeschwerde im einzelnen dargelegt,\n\nwas sie zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Wider-\n\nspruchsmarken vorgebracht hätte. Es ist nicht auszuschließen, daß die Entschei-\n\ndung des Bundespatentgerichts bei Berücksichtigung dieses Vorbringens anders\n\nausgefallen wäre.\n\nIII. Die Begründetheit der Rüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG führt zur\n\nAufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache\n\nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht\n\n(§ 89 Abs. 4 MarkenG).\n\nEine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses auf sonstige Verstöße\n\ngegen das formelle oder gegen das materielle Recht findet – anders als bei der\n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 MarkenG) – bei Begründetheit ei-\n\nner zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht statt (vgl. BGH GRUR 1997, 637,\n\n639 – Top Selection, m.w.N.).\n\nUllmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm\n\n Pokrant Büscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZB___5-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-28/i-zb-5-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZB___5-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZB___5-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-28/i-zb-5-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZB___5-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:39:14.226942+00:00"}}