{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-10-02","aktenzeichen":"I ZB 27/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 78 Abs. 3, § 83 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 6; ZPO § 128 Abs. 2 TURBO-TABS a) Hat die mündliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht nicht zu einer Sachentscheidung geführt und hat das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen (§ 82 Abs. 1 MarkenG, § 128 Abs. 2 ZPO), ist ein nach der mündlichen Verhandlung er- folgter Richterwechsel auch unter der Geltung des Markengesetzes grund- sätzlich unschädlich. Leidet das mit Zustimmung der Parteien angeordnete schriftliche Verfahren an Verfahrensmängeln (hier: keine Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und eines Verkündungstermins sowie ein Zeitraum von mehr als drei Monaten zwischen der Zustimmung der Beteiligten zum schriftlichen Verfahren und der Entschei- dung), so können diese nicht mit der Besetzungsrüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG geltend gemacht werden. b) Läßt das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG nicht zu, ist es letztinstanzliches Gericht i.S. des Art. 234 Abs. 3 EG. Ob eine Verletzung der Vorlagepflicht an den Ge- richtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG durch das Bun- despatentgericht wegen Entzugs des gesetzlichen Richters mit der (zulas- sungsfreien) Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 MarkenG gerügt werden kann, kann offenbleiben, wenn gegen eine Pflicht zur Vorlage jedenfalls nicht in unhaltbarer Weise verstoßen worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 27/00\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n2. Oktober 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 397 37 329.5\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nMarkenG § 78 Abs. 3, § 83 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 6;\nZPO § 128 Abs. 2\n\nTURBO-TABS\n\na) Hat die mündliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht nicht\nzu einer Sachentscheidung geführt und hat das Gericht mit Zustimmung der\nBeteiligten eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen (§ 82 Abs. 1\nMarkenG, § 128 Abs. 2 ZPO), ist ein nach der mündlichen Verhandlung er-\nfolgter Richterwechsel auch unter der Geltung des Markengesetzes grund-\nsätzlich unschädlich. Leidet das mit Zustimmung der Parteien angeordnete\nschriftliche Verfahren an Verfahrensmängeln (hier: keine Bestimmung des\nZeitpunkts, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und eines\nVerkündungstermins sowie ein Zeitraum von mehr als drei Monaten zwischen\nder Zustimmung der Beteiligten zum schriftlichen Verfahren und der Entschei-\ndung), so können diese nicht mit der Besetzungsrüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 1\nMarkenG geltend gemacht werden.\n\nb) Läßt das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde nach § 83\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG nicht zu, ist es letztinstanzliches Gericht i.S.\ndes Art. 234 Abs. 3 EG. Ob eine Verletzung der Vorlagepflicht an den Ge-\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG durch das Bun-\ndespatentgericht wegen Entzugs des gesetzlichen Richters mit der (zulas-\nsungsfreien) Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 MarkenG\ngerügt werden kann, kann offenbleiben, wenn gegen eine Pflicht zur Vorlage\njedenfalls nicht in unhaltbarer Weise verstoßen worden ist.\n\nBGH, Beschl. v. 2. Oktober 2002 - I ZB 27/00 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 2. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des\n\n24. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 11. April 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Anmelderin hat mit ihrer am 6. August 1997 eingereichten Anmel-\n\ndung die Eintragung des nachfolgend abgebildeten Zeichens als farbige (blau,\n\ngelb, rot, grün und weiß) Wort-/Bildmarke für die Waren\n\n\"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Seifen, Wasch-\n\nund Bleichmittel, Mittel zum Spülen von Geschirr und Wäsche,\n\nPutz- und Poliermittel, chemische Mittel zum Reinigen von Holz,\n\nMetall, Glas, Kunststoff, Stein, Porzellan und Textilien\"\n\nbeantragt:\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-\n\ndung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.\n\nDagegen wendet sich die Anmelderin mit der (nicht zugelassenen)\n\nRechtsbeschwerde, mit der sie die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des be-\n\nschließenden Senats des Bundespatentgerichts sowie die Versagung rechtli-\n\nchen Gehörs rügt und geltend macht, der angefochtene Beschluß sei nicht mit\n\nGründen versehen.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis der fehlenden Un-\n\nterscheidungskraft für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:\n\nDas angemeldete Zeichen beschränke sich auf beschreibende Hinweise\n\nzu einer möglichen Darreichungsform für die im Warenverzeichnis genannten\n\nWaren und entwickele auch in der Kombination der Wort- und Bildelemente\n\nkeine Eigentümlichkeit oder Originalität, die das Gesamtzeichen unterschei-\n\ndungskräftig machten. Das Wort \"TURBO\" komme als übliches Wortelement in\n\nder Bedeutung von \"schnell, leistungsstark\" und \"wirksam\" vor. \"Tabs\" werde\n\nals Ausdruck für gepreßtes Pulver in Tablettenform seit mehreren Jahren ge-\n\nbraucht. \"2-Phasen\" weise auf verschiedene Wirkungen der \"Tabs\" hin. Die\n\nBildelemente beschrieben das Aussehen der \"Tabs\" und den Auflösungsprozeß\n\nim Wasser. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die angesprochenen\n\nVerkehrskreise die Farbgestaltung von \"Tabs\" als Herkunftshinweis auf be-\n\nstimmte Unternehmen auffaßten. Den von der Anmelderin geltend gemachten\n\nausländischen Voreintragungen komme keine Indizwirkung zu; für die Beurtei-\n\nlung der Unterscheidungskraft sei ausschließlich die Auffassung der inländi-\n\nschen Verkehrskreise maßgeblich.\n\nIII. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg.\n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft.\n\nDas Bundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit folgt\n\njedoch daraus, daß im Gesetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbe-\n\nschwerde eröffnende Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n20.1.2000 - I ZB 50/97, GRUR 2000, 894 = WRP 2000, 1166 - Micro-PUR;\n\nBeschl. v. 24.1.2002 - I ZB 18/01, Mitt. 2002, 186, 187 - steuertip). Die Anmel-\n\nderin hat ihre Ansicht zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des be-\n\nschließenden Gerichts (§ 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG), einer Versagung des\n\nrechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) und fehlender Gründe des an-\n\ngefochtenen Beschlusses (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG) im einzelnen begründet.\n\nDarauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechts-\n\nbeschwerde nicht an (BGH GRUR 2000, 894 - Micro-PUR).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die gerügten Verfah-\n\nrensmängel sind nicht gegeben.\n\na) Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Besetzungsrüge nach § 83\n\nAbs. 3 Nr. 1 MarkenG greift nicht durch. Entgegen der Annahme der Rechtsbe-\n\nschwerde war der beschließende Senat des Bundespatentgerichts vorschrifts-\n\nmäßig besetzt.\n\naa) Von einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts i.S. von\n\n§ 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG wegen eines Verstoßes gegen den senatsinternen\n\nGeschäftsverteilungsplan ist nur auszugehen, wenn die Abweichung auf Willkür\n\nberuht (vgl. BVerfGE 76, 93, 96 f.; 87, 282, 284 f.; BGHZ 85, 116, 118 - Auf-\n\nlaufbremse; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 16 Rdn. 51; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl.,\n\n§ 83 Rdn. 14). Für das Vorliegen von Willkür bei der Besetzung des beschlie-\n\nßenden Senats des Bundespatentgerichts ist nichts ersichtlich.\n\nNach Abschnitt 2 des zum Zeitpunkt der Beschlußfassung am 11. April\n\n2000 gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG, § 21g Abs. 1 Satz 1 GVG maßgeblichen\n\nsenatsinternen Geschäftsverteilungsplans bestimmte sich die Besetzung in\n\nmehreren noch nicht abgeschlossenen Verfahren über gleiche Rechts- und/\n\noder Tatfragen (Parallelverfahren) in allen Sachen nach dem Verfahren mit dem\n\nniedrigsten (ältesten) Aktenzeichen. Eine derartige Regelung in einem Ge-\n\nschäftsverteilungsplan eines Spruchkörpers ist mit der Garantie des gesetzli-\n\nchen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 95, 322,\n\n332). Parallelverfahren im Sinne dieser Regelung des senatsinternen Ge-\n\nschäftsverteilungsplans mit dem niedrigsten (ältesten) Aktenzeichen war zu\n\ndem vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht das\n\nweitere dort anhängige Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen\n\n24 W(pat) 84/99.\n\nZu Unrecht sieht die Rechtsbeschwerde in jener Sache kein Parallelver-\n\nfahren zum vorliegenden Verfahren. Denn in der Sache 24 W(pat) 84/99 be-\n\ngehrte die Anmelderin für mit der vorliegenden Anmeldung zum Teil identische\n\nWaren die Eintragung einer farbigen Bildmarke, die die Ware (\"Tabs\") mit auf-\n\nsteigenden Bläschen darstellte. Diese Ähnlichkeit der Bildmarke mit dem Bild-\n\nbestandteil der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Wort-/Bildmarke bei\n\nteilweiser Warenidentität, für die Schutz beansprucht wird, rechtfertigt ohne\n\nweiteres die Annahme einer Parallelsache im Sinne von Abschnitt 2 des se-\n\nnatsinternen Geschäftsverteilungsplans des Bundespatentgerichts.\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Senatsbesetzung war danach nicht\n\ndas Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens in der vorliegenden Sache, son-\n\ndern das Aktenzeichen 24 W(pat) 84/99 des ältesten Parallelverfahrens. Die in\n\ndem maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan vom 5. Januar 2000 für das Ver-\n\nfahren 24 W(pat) 84/99 vorgesehene Besetzung des Senats des Bundespa-\n\ntentgerichts ist bei der Beschlußfassung im vorliegenden Verfahren eingehal-\n\nten.\n\nbb) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, der Senat des Bundespa-\n\ntentgerichts sei bei der Entscheidung über die Beschwerde auch deshalb nicht\n\nordnungsgemäß besetzt gewesen, weil an der Beschlußfassung ein Richter\n\n(Richter Dr. H. statt Richter Ho.) mitgewirkt habe, der an der mündlichen Ver-\n\nhandlung vom 16. November 1999 nicht teilgenommen habe.\n\nIm Streitfall beruht die Entscheidung nicht auf der mündlichen Verhand-\n\nlung. Die Vorschrift des § 78 Abs. 3 MarkenG ist daher nicht einschlägig. Die\n\nangefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts ist vielmehr mit Zustim-\n\nmung der Anmelderin im schriftlichen Verfahren (§ 82 Abs. 1 MarkenG, § 128\n\nAbs. 2 ZPO) ergangen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist\n\nanerkannt, daß ein Richterwechsel unschädlich ist, wenn - wie vorliegend - die\n\nmündliche Verhandlung nicht zu einer Sachentscheidung geführt hat und später\n\nim schriftlichen Verfahren eine Entscheidung getroffen wird (vgl. BGH, Beschl.\n\nv. 16.10.1973 - X ZB 15/72, GRUR 1974, 294, 295 - Richterwechsel II; Beschl.\n\nv. 9.4.1987 - I ZB 4/86, GRUR 1987, 515, 516 - Richterwechsel III; vgl. auch\n\nFezer aaO § 78 Rdn. 6; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 78 Rdn. 4; Althammer/\n\nStröbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 78 Rdn. 13; MünchKomm./Peters, ZPO,\n\n2. Aufl., § 128 Rdn. 35; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 128 Rdn. 11; Musielak/\n\nStadler, ZPO, 3. Aufl., § 128 Rdn. 18).\n\nDie Zulässigkeit des Richterwechsels wird, anders als die Rechtsbe-\n\nschwerde meint, auch nicht davon berührt, daß das Bundespatentgericht ent-\n\ngegen § 82 Abs. 1 MarkenG i.V. mit § 128 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ZPO weder\n\neinen Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, noch ei-\n\nnen Verkündungstermin bestimmt hat und zwischen der Zustimmung der An-\n\nmelderin zum schriftlichen Verfahren und der ohne mündliche Verhandlung ge-\n\ntroffenen Entscheidung mehr als drei Monate vergangen sind. Diese Verfah-\n\nrensmängel können nicht mit der Besetzungsrüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 1\n\nMarkenG geltend gemacht werden (vgl. zu § 551 Nr. 1 ZPO a.F.: BGH, Urt. v.\n\n4.6.1986 - IVb ZR 45/85, NJW 1986, 3080; Urt. v. 28.4.1992 - XI ZR 165/91,\n\nNJW 1992, 2146, 2147).\n\nb) Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des\n\nGebots der Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).\n\naa) Sie macht geltend, das Bundespatentgericht hätte zur Auslegung des\n\nArt. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL das Verfahren aussetzen und gemäß Art. 234\n\nAbs. 3 EG den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen müssen.\n\nDamit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Art. 103 Abs. 1 GG ga-\n\nrantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, daß sie Gelegenheit ha-\n\nben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachver-\n\nhalt und zur Rechtslage zu äußern, und daß das Gericht das Vorbringen zur\n\nKenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144). Dies ist vorlie-\n\ngend geschehen. Das Bundespatentgericht hat sich in der angefochtenen Ent-\n\nscheidung mit der Frage einer Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften auseinandergesetzt.\n\nbb) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, dem angefochtenen Beschluß sei\n\nnicht zu entnehmen, ob das Bundespatentgericht den Vortrag der Anmelderin\n\nim Schriftsatz vom 14. Februar 2000 zur Rechtsprechung der ordentlichen Ge-\n\nrichte beachtet habe. Daraus ergibt sich jedoch keine Verletzung des Grundsat-\n\nzes des rechtlichen Gehörs. Das Bundespatentgericht brauchte auf diesen Vor-\n\ntrag nicht ausdrücklich einzugehen. Der in Bezug genommenen Entscheidung\n\ndes Landgerichts Mannheim vom 3. August 1998 ließ sich zum Vorliegen des\n\nSchutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nMarkenG nichts entnehmen. Die Anmelderin hat Gegenteiliges auch nicht auf-\n\ngezeigt. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Juni 1998 ist nur aus-\n\nzugsweise vorgelegt und verhält sich ebenfalls nicht zur fehlenden Unterschei-\n\ndungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.\n\n3. Die Rechtsbeschwerde hat im Rahmen der Rüge der Verletzung des\n\nrechtlichen Gehörs auch geltend gemacht, das Bundespatentgericht hätte das\n\nBeschwerdeverfahren aussetzen und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs\n\nder Europäischen Gemeinschaften einholen müssen. Dieser Vortrag verhilft der\n\nRechtsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.\n\nIm vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Rüge der Verletzung der\n\nVorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß\n\nArt. 234 Abs. 3 EG nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG wegen nicht vorschriftsmä-\n\nßiger Besetzung des angerufenen Gerichts oder nach § 83 Abs. 3 Nr. 3\n\nMarkenG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs den Weg der zulassungs-\n\nfreien Rechtsbeschwerde überhaupt eröffnen kann.\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist gesetzlicher\n\nRichter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.8.1991\n\n- 2 BvR 276/90, NJW 1992, 678; Beschl. v. 9.1.2001 - 1 BvR 1036/99, NJW\n\n2001, 1267, 1268 = MarkenR 2001, 118, jeweils m.w.N.).\n\nDie auf die Entziehung des gesetzlichen Richters wegen unterlassener\n\nAnrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gestützte\n\nRechtsbeschwerde könnte erfolgreich nur erhoben werden, wenn die Vorlage-\n\npflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG in unhaltbarer Weise verletzt worden ist. Davon\n\nkann im Streitfall nicht ausgegangen werden.\n\nDas Bundespatentgericht ist allerdings letztinstanzliches Gericht i.S. des\n\nArt. 234 Abs. 3 EG, wenn es die Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 1 Satz 1,\n\nAbs. 2 MarkenG nicht zuläßt (vgl. Althammer/Ströbele aaO § 83 Rdn. 58;\n\nSteinbeck, MarkenR 2002, 273, 279 f.). Nach der Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind nationale Gerichte, deren\n\nEntscheidungen nach Zulassung des Rechtsmittels durch ein oberstes Gericht\n\nangefochten werden können, nicht zur Vorlage nach Art. 234 Abs. 3 EG ver-\n\npflichtet. Kann ein Rechtsmittel zu einem obersten nationalen Gericht zugelas-\n\nsen werden, ist eine weitere Überprüfung durch dieses Gericht möglich, das\n\nFragen zu der Auslegung oder der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht seiner-\n\nseits dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG\n\nvorlegen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 4.6.2002 - Rs. C-99/00, MarkenR 2002, 239,\n\n240 f. Tz. 16-19). Anders als im Falle der Möglichkeit der Zulassung des\n\nRechtsmittels durch das oberste Gericht verhält es sich bei der Rechtsbe-\n\nschwerde des § 83 MarkenG gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts,\n\nbei der die Zulässigkeit des Rechtsmittels und die Überprüfung in der Sache\n\ndurch den Bundesgerichtshof, von den in § 83 Abs. 3 MarkenG aufgeführten\n\nschweren Verfahrensmängeln abgesehen, allein von der Zulassung der Rechts-\n\nbeschwerde durch das Bundespatentgericht abhängt, ohne daß - wie für die\n\nRevision in § 544 ZPO - die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde\n\neröffnet ist.\n\nEine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters i.S. des\n\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen eines Verstoßes gegen die Vorlagepflicht\n\nnach Art. 234 Abs. 3 EG setzt voraus, daß die Vorlage an den Gerichtshof der\n\nEuropäischen Gemeinschaften willkürlich unterblieben ist, weil sie bei Würdi-\n\ngung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich\n\nund offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 678). Das Bundespa-\n\ntentgericht hat sich mit der Frage der Vorlagepflicht im einzelnen befaßt. Dafür,\n\ndaß die Erwägungen unhaltbar sind, ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.\n\nGegenteiliges macht die Rechtsbeschwerde auch nicht geltend.\n\n4. Die Rüge der Anmelderin, der Beschluß sei nicht mit Gründen verse-\n\nhen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG), greift ebenfalls nicht durch.\n\nDie Rechtsbeschwerde meint, dem Beschluß fehle eine nachvollziehbare\n\nBegründung; diese sei auf formelhafte Wendungen beschränkt. Die Gründe\n\nseien unklar, verworren und widersprüchlich. Das Bundespatentgericht habe\n\nnicht berücksichtigt, daß die Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens\n\nphantasievoll seien. Auch der im Bildbestandteil enthaltene Begriff \"Tabs\" sei\n\nausreichend unterscheidungskräftig. Jedenfalls verfüge das Zeichen in der Ver-\n\nbindung der Wort- und Bildbestandteile und der Farbgestaltung über die erfor-\n\nderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.\n\nMit diesem Vorbringen kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.\n\nDie Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Begrün-\n\ndungszwang sichern. Es kommt deshalb darauf an, ob erkennbar ist, welcher\n\nGrund - mag dieser tatsächlich vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfeh-\n\nlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung über die einzelnen\n\nAnsprüche und Verteidigungsmittel maßgebend gewesen ist; dies kann auch\n\nbei lückenhafter und unvollständiger Begründung der Fall sein. Dem Erfordernis\n\neiner Begründung ist deshalb schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu\n\njedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt, das ein\n\nVerfahrensbeteiligter vorgetragen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1997\n\n- I ZB 1/96, GRUR 1997, 636, 637 = WRP 1997, 761 - Makol; Beschl. v.\n\n1.7.1999 - I ZB 48/96, GRUR 2000, 53, 54 - SLICK 50). Diesen Anforderungen\n\nan den Begründungszwang genügt der angefochtene Beschluß. Das Bundes-\n\npatentgericht hat sich mit der Frage der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 MarkenG im einzelnen auseinandergesetzt. Die Gründe lassen erkennen,\n\nwelche Annahmen für die Entscheidung des Bundespatentgerichts maßgeblich\n\ngewesen sind. Sie sind weder widersprüchlich noch verworren. Ob die Ent-\n\nscheidung des Bundespatentgerichts rechtsfehlerhaft ist, ist ohne Belang.\n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/i-zb-27-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":14},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/i-zb-27-00","retrieved":"2026-07-10 13:39:00.684484+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-10-02/i-zb-27-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2002-10-02","dockets":["I ZB 27/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.10.2002 – I ZB 27/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/i-zb-27-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"MarkenG § 78 Abs. 3, § 83 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 6; ZPO § 128 Abs. 2 TURBO-TABS a) Hat die mündliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht nicht zu einer Sachentscheidung geführt und hat das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen (§ 82 Abs. 1 MarkenG, § 128 Abs. 2 ZPO), ist ein nach der mündlichen Verhandlung er- folgter Richterwechsel auch unter der Geltung des Markengesetzes grund- sätzlich unschädlich. Leidet das mit Zustimmung der Parteien angeordnete schriftliche Verfahren an Verfahrensmängeln (hier: keine Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und eines Verkündungstermins sowie ein Zeitraum von mehr als drei Monaten zwischen der Zustimmung der Beteiligten zum schriftlichen Verfahren und der Entschei- dung), so können diese nicht mit der Besetzungsrüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG geltend gemacht werden. b) Läßt das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG nicht zu, ist es letztinstanzliches Gericht i.S. des Art. 234 Abs. 3 EG. Ob eine Verletzung der Vorlagepflicht an den Ge- richtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG durch das Bun- despatentgericht wegen Entzugs des gesetzlichen Richters mit der (zulas- sungsfreien) Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 MarkenG gerügt werden kann, kann offenbleiben, wenn gegen eine Pflicht zur Vorlage jedenfalls nicht in unhaltbarer Weise verstoßen worden ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des\n\n24. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 11. April 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000\n\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"MarkenG/83","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"83","label":"§ 83 MarkenG","mentions":14},{"id":"MarkenG/8","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"8","label":"§ 8 MarkenG","mentions":4},{"id":"MarkenG/82","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"82","label":"§ 82 MarkenG","mentions":4},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":3},{"id":"ZPO/128","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"128","label":"§ 128 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"GVG/21g","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"21g","label":"§ 21g GVG","mentions":1},{"id":"MarkenG/78","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"78","label":"§ 78 MarkenG","mentions":1},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"GRUR 2003, 546","basis":"cited_by_decisions","votes":16}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:39:00.684484+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}